Eine anlagebedingte Homosexualität kann dem Angeklagten deshalb nicht als mildernd zugutegehalten werden, weil ihm eine gleichgeschlechtliche Betätigung nicht schlechthin untersagt ist.
Bei einem (angeblich defizitär wirtschaftenden) Selbständigen ist das (hypothetische) Einkommen, das er mit seinen Kenntnissen und Fähigkeiten als Unselbständiger jedenfalls erzielen könnte, zugrunde zu legen.