Die Verantwortung des Täters, daß er die Drohung nur zum Scherz oder aus Spaß ausgesprochen hat, ist nicht schon an sich geeignet, die Ernstlichkeit einer von ihm geäußerten Drohung zu widerlegen, sondern nur ein Anlaß, zu prüfen, ob er in der Erwartung, daß der Bedrohte die Scherzhaftigkeit seiner Drohung alsbald erkenne, nur den Schein einer solchen erwecken wollte (Erpresserbrief eines Jugendlichen).