Rechtssatz für 3Ob650/79 5Ob24/81

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0018674

Geschäftszahl

3Ob650/79; 5Ob24/81

Entscheidungsdatum

07.07.1981

Norm

ABGB §932 I
ABGB §932 IV
ABGB §932 V
ABGB §1167
ABGB §1393 A
  1. ABGB § 932 heute
  2. ABGB § 932 gültig ab 01.01.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2021
  3. ABGB § 932 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2001
  4. ABGB § 932 gültig von 01.01.1917 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. ABGB § 932 heute
  2. ABGB § 932 gültig ab 01.01.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2021
  3. ABGB § 932 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2001
  4. ABGB § 932 gültig von 01.01.1917 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. ABGB § 932 heute
  2. ABGB § 932 gültig ab 01.01.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2021
  3. ABGB § 932 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2001
  4. ABGB § 932 gültig von 01.01.1917 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. ABGB § 1167 heute
  2. ABGB § 1167 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2001
  3. ABGB § 1167 gültig von 01.01.1917 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Ansprüche auf Verbesserung, Preisminderung können abgetreten werden. Sie sind keine bloßen Hilfsansprüche.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 650/79
    Entscheidungstext OGH 09.04.1980 3 Ob 650/79
    Veröff: EvBl 1980/140 S 437
  • 5 Ob 24/81
    Entscheidungstext OGH 07.07.1981 5 Ob 24/81
    Vgl; Beisatz: Zession des Schadenersatzanspruches auf Ersatz der Kosten der Mängelbehebung zulässig. (T1) Veröff: JBl 1982,370 = SZ 54/99

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0018674

Dokumentnummer

JJR_19800409_OGH0002_0030OB00650_7900000_001

Rechtssatz für 4Ob302/58 2Ob80/70 5Ob2...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0040811

Geschäftszahl

4Ob302/58; 2Ob80/70; 5Ob24/81; 3Ob98/82; 6Ob874/82

Entscheidungsdatum

12.04.1984

Norm

ZPO §391 Abs1 A
  1. ZPO § 391 heute
  2. ZPO § 391 gültig ab 01.07.1914 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 118/1914

Rechtssatz

Dem Berufungsgericht kann dann die Fällung eines Teilurteiles aufgetragen werden, wenn es eines weiteren Verfahrens in erster Instanz bei Annahme der Spruchreife über einen bestimmten Teil der Sache nicht mehr bedarf und das Berufungsgericht die Fortsetzung des Verfahrens in erster Instanz von der Rechtskraft des Aufhebungsbeschlusses abhängig gemacht hat.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 302/58
    Entscheidungstext OGH 09.12.1958 4 Ob 302/58
  • 2 Ob 80/70
    Entscheidungstext OGH 02.04.1970 2 Ob 80/70
    Veröff: EvBl 1971/10 S 20
  • 5 Ob 24/81
    Entscheidungstext OGH 07.07.1981 5 Ob 24/81
    Gegenteilig; Veröff: SZ 54/99
  • 3 Ob 98/82
    Entscheidungstext OGH 10.11.1982 3 Ob 98/82
    Auch
  • 6 Ob 874/82
    Entscheidungstext OGH 12.04.1984 6 Ob 874/82
    Auch; Beisatz: Wenn das Berufungsgericht nach seinem pflichtgemäßen Ermessen ein solches hätte fällen müssen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0040811

Dokumentnummer

JJR_19581209_OGH0002_0040OB00302_5800000_001

Rechtssatz für 5Ob552/81 (5Ob553/81) 5O...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0018677

Geschäftszahl

5Ob552/81 (5Ob553/81); 5Ob24/81; 4Ob58/90

Entscheidungsdatum

26.06.1990

Norm

ABGB §932 I
ABGB §1167
ABGB §1295 Ib
  1. ABGB § 932 heute
  2. ABGB § 932 gültig ab 01.01.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2021
  3. ABGB § 932 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2001
  4. ABGB § 932 gültig von 01.01.1917 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. ABGB § 1167 heute
  2. ABGB § 1167 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2001
  3. ABGB § 1167 gültig von 01.01.1917 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. ABGB § 1295 heute
  2. ABGB § 1295 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Hat der Unternehmer bei der Herstellung des Werkes Mängelbegleitschäden oder Mängelfolgeschäden selbst verschuldet oder für ein diesbezügliches Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen einzustehen, so haftet er dafür nach den Grundsätzen der Haftung für positive Vertragsverletzung/Schlechterfüllung vergleiche Koziol Welser 5. Auflage römisch eins 223 ff).

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 552/81
    Entscheidungstext OGH 28.04.1981 5 Ob 552/81
  • 5 Ob 24/81
    Entscheidungstext OGH 07.07.1981 5 Ob 24/81
    Auch; Veröff: JBl 1982,370 = SZ 54/99 = MietSlg 33109
  • 4 Ob 58/90
    Entscheidungstext OGH 26.06.1990 4 Ob 58/90

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0018677

Dokumentnummer

JJR_19810428_OGH0002_0050OB00552_8100000_001

Rechtssatz für 5Ob529/76 5Ob655/77 5Ob...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0018613

Geschäftszahl

5Ob529/76; 5Ob655/77; 5Ob613/78; 5Ob586/79; 1Ob784/79; 1Ob636/80; 3Ob592/79; 5Ob559/81; 5Ob552/81 (5Ob553/81); 5Ob24/81; 1Ob829/81; 5Ob561/82; 1Ob791/81; 5Ob542/83; 5Ob632/83; 6Ob811/83; 2Ob553/83 (2Ob554/83); 5Ob607/83; 1Ob540/86; 3Ob41/87; 3Ob561/90; 1Ob679/90; 4Ob515/94; 7Ob238/99x; 9Ob91/04d

Entscheidungsdatum

29.09.2004

Norm

ABGB §932 I
ABGB §1167
ABGB §1295 Ib
  1. ABGB § 932 heute
  2. ABGB § 932 gültig ab 01.01.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2021
  3. ABGB § 932 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2001
  4. ABGB § 932 gültig von 01.01.1917 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. ABGB § 1167 heute
  2. ABGB § 1167 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2001
  3. ABGB § 1167 gültig von 01.01.1917 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. ABGB § 1295 heute
  2. ABGB § 1295 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Bei schuldhaftem Verzug des Unternehmers bzw Verkäufers mit der Verbesserung vorhandener behebbarer und wesentlicher Mängel steht dem Besteller bzw Käufer der Anspruch auf Ersatz der Mängelbehebungskosten zu vergleiche JBl 1974/477 ff; JBl 1972,205 ff; JBl 1972,149 f; EvBl 1971/263; HS 5373 (44); SZ 25/277; SZ 40/31. An der Existenz des Schadenersatzanspruches nach den allgemeinen Regeln über die zu vertretende Nichterfüllung kann wegen des Interesses, das der Besteller bzw Käufer an der Verbesserung hat, kein Zweifel bestehen.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 529/76
    Entscheidungstext OGH 11.05.1976 5 Ob 529/76
    Veröff: SZ 49/66
  • 5 Ob 655/77
    Entscheidungstext OGH 22.11.1977 5 Ob 655/77
    nur: Bei schuldhaftem Verzug des Unternehmers bzw Verkäufers mit der Verbesserung vorhandener behebbarer und wesentlicher Mängel steht dem Besteller bzw Käufer der Anspruch auf Ersatz der Mängelbehebungskosten zu (vgl JBl 1974/477 ff; JBl 1972,205 ff; JBl 1972,149 f; EvBl 1971/263; HS 5373 (44); SZ 25/277; SZ 40/31. (T1) Beisatz: Wobei eine Bereicherung des Werkbestellers zu vermeiden ist. (T2)
  • 5 Ob 613/78
    Entscheidungstext OGH 27.06.1978 5 Ob 613/78
    Auch
  • 5 Ob 586/79
    Entscheidungstext OGH 15.05.1979 5 Ob 586/79
    nur T1
  • 1 Ob 784/79
    Entscheidungstext OGH 16.04.1980 1 Ob 784/79
    nur T1
  • 1 Ob 636/80
    Entscheidungstext OGH 27.08.1980 1 Ob 636/80
    nur T1; Veröff: NZ 1981,105 = JBl 1982,486 (kritisch Berger JBl 1982,464) = SZ 53/107
  • 3 Ob 592/79
    Entscheidungstext OGH 12.11.1980 3 Ob 592/79
    nur T1
  • 5 Ob 559/81
    Entscheidungstext OGH 24.03.1981 5 Ob 559/81
    Beisatz: Bei behebbaren, wesentlichen Mängeln erhält § 932 ABGB dem Käufer bzw § 1167 ABGB dem Besteller einer Sache in Gestalt eines verschuldenunabhängigen Gewährleistungsanspruches den Anspruch auf restliche Erfüllung. (T3)
  • 5 Ob 552/81
    Entscheidungstext OGH 28.04.1981 5 Ob 552/81
  • 5 Ob 24/81
    Entscheidungstext OGH 07.07.1981 5 Ob 24/81
    nur T1; Veröff: JBl 1982,370 = SZ 54/99
  • 1 Ob 829/81
    Entscheidungstext OGH 03.03.1982 1 Ob 829/81
    Auch; Beisatz: Anspruch auf das Erfüllungsinteresse. (T4) Veröff: SZ 55/29
  • 5 Ob 561/82
    Entscheidungstext OGH 20.04.1982 5 Ob 561/82
    Vgl; Beis wie T4; Beis wie T2
  • 1 Ob 791/81
    Entscheidungstext OGH 05.05.1982 1 Ob 791/81
    nur T1; Veröff: SZ 55/67
  • 5 Ob 542/83
    Entscheidungstext OGH 22.03.1983 5 Ob 542/83
    nur T1
  • 5 Ob 632/83
    Entscheidungstext OGH 10.01.1984 5 Ob 632/83
  • 6 Ob 811/83
    Entscheidungstext OGH 12.01.1984 6 Ob 811/83
    nur T1
  • 2 Ob 553/83
    Entscheidungstext OGH 17.01.1984 2 Ob 553/83
    nur T1; Beis wie T4
  • 5 Ob 607/83
    Entscheidungstext OGH 03.07.1984 5 Ob 607/83
    Beis wie T3; Beisatz: Bei schuldhaftem Verzug mit der Verbesserung ist das Erfüllungsinteresse zu ersetzen. (T5)
  • 1 Ob 540/86
    Entscheidungstext OGH 28.05.1986 1 Ob 540/86
    Auch; nur T1; Beis wie T4
  • 3 Ob 41/87
    Entscheidungstext OGH 09.09.1987 3 Ob 41/87
    nur T1; Beisatz: Handelt es sich um einen Schadenersatzanspruch des Bestellers, der nicht Eigentümer des Werkes ist, so ist der Schaden schon eingetreten, wenn er seinerseits einem anderen zur Verbesserung verpflichtet ist. (T6)
  • 3 Ob 561/90
    Entscheidungstext OGH 11.07.1990 3 Ob 561/90
    Auch; Beis wie T4
  • 1 Ob 679/90
    Entscheidungstext OGH 20.11.1991 1 Ob 679/90
    Auch; Beis wie T4; Veröff: JBl 1992,245
  • 4 Ob 515/94
    Entscheidungstext OGH 28.06.1994 4 Ob 515/94
    nur T1; Beisatz: Aus dem Titel der Gewährleistung. Die Parteien können aber auch durch Vereinbarung die Verzugsfolgen in diesem Sinn regeln. (T7)
  • 7 Ob 238/99x
    Entscheidungstext OGH 27.10.1999 7 Ob 238/99x
    Vgl auch; Beis wie T4
  • 9 Ob 91/04d
    Entscheidungstext OGH 29.09.2004 9 Ob 91/04d
    Vgl auch; nur T1; Beis wie T4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0018613

Dokumentnummer

JJR_19760511_OGH0002_0050OB00529_7600000_001

Rechtssatz für 5Ob24/81 1Ob829/81 5Ob6...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0018459

Geschäftszahl

5Ob24/81; 1Ob829/81; 5Ob607/83; 2Ob201/04d

Entscheidungsdatum

04.11.2004

Norm

ABGB §918 Ib5
ABGB §918 III
ABGB §932 Abs1 Satz2 I
ABGB §1167
ABGB §1295 IB
ABGB §1298
  1. ABGB § 918 heute
  2. ABGB § 918 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. ABGB § 918 heute
  2. ABGB § 918 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. ABGB § 932 heute
  2. ABGB § 932 gültig ab 01.01.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2021
  3. ABGB § 932 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2001
  4. ABGB § 932 gültig von 01.01.1917 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. ABGB § 1167 heute
  2. ABGB § 1167 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2001
  3. ABGB § 1167 gültig von 01.01.1917 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. ABGB § 1295 heute
  2. ABGB § 1295 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Beim Ersatz von Mängelfolgeschäden gilt hinsichtlich des Verschuldens am Verzug mit der Mängelbehebung die Beweislastumkehr des Paragraph 1298, ABGB.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 24/81
    Entscheidungstext OGH 07.07.1981 5 Ob 24/81
    Veröff: JBl 1982,370 = SZ 54/99 = MietSlg 33109
  • 1 Ob 829/81
    Entscheidungstext OGH 03.03.1982 1 Ob 829/81
    nur: Gilt hinsichtlich des Verschuldens am Verzug mit der Mängelbehebung die Beweislastumkehr des § 1298 ABGB. (T1) Veröff: SZ 55/29
  • 5 Ob 607/83
    Entscheidungstext OGH 03.07.1984 5 Ob 607/83
    nur T1
  • 2 Ob 201/04d
    Entscheidungstext OGH 04.11.2004 2 Ob 201/04d

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0018459

Dokumentnummer

JJR_19810707_OGH0002_0050OB00024_8100000_002

Rechtssatz für 6Ob619/80 5Ob24/81 7Ob6...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0021745

Geschäftszahl

6Ob619/80; 5Ob24/81; 7Ob625/87; 9ObA21/92; 2Ob123/12w; 6Ob92/15w; 2Ob188/18p

Entscheidungsdatum

29.11.2018

Rechtssatz

Ein Feststellungsbegehren ist auch dann, wenn der Besteller aus dem Titel des Schadenersatzes das Deckungskapital zur Behebung der Mängel fordert, zulässig, wenn die Möglichkeit künftiger Schäden aus dem bereits eingetretenen Schadensereignis nicht ausgeschlossen werden kann (SZ 49/66).

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 619/80
    Entscheidungstext OGH 03.09.1980 6 Ob 619/80
  • 5 Ob 24/81
    Entscheidungstext OGH 07.07.1981 5 Ob 24/81
    Veröff: SZ 54/99 = JBl 1982,370
  • 7 Ob 625/87
    Entscheidungstext OGH 30.07.1987 7 Ob 625/87
    Ähnlich; nur: Ein Feststellungsbegehren ist zulässig, wenn die Möglichkeit künftiger Schäden aus dem bereits eingetretenen Schadensereignis nicht ausgeschlossen werden kann. (T1)
  • 9 ObA 21/92
    Entscheidungstext OGH 26.02.1992 9 ObA 21/92
    Auch; nur T1
  • 2 Ob 123/12w
    Entscheidungstext OGH 30.07.2013 2 Ob 123/12w
  • 6 Ob 92/15w
    Entscheidungstext OGH 21.12.2015 6 Ob 92/15w
    Vgl; Beisatz: Auch im Gewährleistungsprozess ist es aber nicht Aufgabe des Feststellungsbegehrens, ohne jede Konkretisierung des Mangels eine massive Ausdehnung der Gewährleistungsfrist herbeizuführen. Dies gilt insbesondere dann, wenn nicht einmal Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass zusätzlich zu den von der Klägerin behaupteten Mängeln noch weitere Mängel vorliegen. (T2)
  • 2 Ob 188/18p
    Entscheidungstext OGH 29.11.2018 2 Ob 188/18p

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0021745

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2019

Dokumentnummer

JJR_19800903_OGH0002_0060OB00619_8000000_001

Rechtssatz für 5Ob24/81 5Ob656/82 5Ob5...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0013213

Geschäftszahl

5Ob24/81; 5Ob656/82; 5Ob57/82; 5Ob60/82; 5Ob1/85 (5Ob2/85); 5Ob32/85; 5Ob101/85; 5Ob11/88; 5Ob65/88; 3Ob561/90; 5Ob102/90; 5Ob9/95; 5Ob274/97y; 1Ob80/97i; 3Ob26/98i; 1Ob282/99y; 5Ob294/99t; 1Ob163/03g; 5Ob142/03y; 7Ob105/05z; 1Ob105/08k; 5Ob21/09p; 5Ob207/10t; 5Ob119/11b; 1Ob96/15x; 6Ob26/20x; 5Ob102/21t

Entscheidungsdatum

16.12.2021

Rechtssatz

Betreffen die Mängel an einzelnen Teilen des im Mit- und Wohnungseigentum stehenden Hauses (hier: Balkone) nicht jeweils nur die Eigentumswohnung, zu der sie gehören, sondern wirken sie sich vielmehr auf das Haus, also auf die im gemeinschaftlichen Eigentum stehende Sache, aus, dann ist die Forderung auf Ersatz der Mängelbehebungskosten und der Mängelfolgeschäden eine Gesamthandforderung der Miteigentümer im Sinne der Paragraphen 848, Satz 2, 890 ABGB (SZ 36/100; JBl 1977,317; siehe auch 1 Ob 750/80 und BGH in NJW 1979, 2207).

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 24/81
    Entscheidungstext OGH 07.07.1981 5 Ob 24/81
    Veröff: SZ 54/99
  • 5 Ob 656/82
    Entscheidungstext OGH 13.07.1982 5 Ob 656/82
    Beisatz: Hier: Verbesserungsanspruch wegen schadhafter Konstruktion der Terrassen und der Kellerdecke. (T1) Veröff: JBl 1984,204
  • 5 Ob 57/82
    Entscheidungstext OGH 18.01.1983 5 Ob 57/82
    Beisatz: Hier: Mangelhafte Wasserversorgungsanlage (T2)
  • 5 Ob 60/82
    Entscheidungstext OGH 18.01.1983 5 Ob 60/82
  • 5 Ob 1/85
    Entscheidungstext OGH 29.01.1985 5 Ob 1/85
    nur: Gesamthandforderung der Miteigentümer im Sinne der §§ 848 Satz 2, 890 ABGB. (T3); Beisatz: 1) Im Anwendungsbereich des WEG iVm den §§ 14 f, 17 WEG; 2) Gilt für auf Geld gerichtet Gewährleistungsansprüche und Schadenersatzansprüche. (T4) Veröff: ImmZ 1985,301 = JBl 1986,108 (krit Selb)
  • 5 Ob 32/85
    Entscheidungstext OGH 04.06.1985 5 Ob 32/85
    nur T3; Beis wie T4
  • 5 Ob 101/85
    Entscheidungstext OGH 28.01.1986 5 Ob 101/85
    Zweiter Rechtsgang zu 5 Ob 57/82
  • 5 Ob 11/88
    Entscheidungstext OGH 09.02.1988 5 Ob 11/88
    Zweiter Rechtsgang zu 5 Ob 1,2/85
  • 5 Ob 65/88
    Entscheidungstext OGH 20.06.1989 5 Ob 65/88
  • 3 Ob 561/90
    Entscheidungstext OGH 11.07.1990 3 Ob 561/90
    Vgl; nur T3; Beis wie T4
  • 5 Ob 102/90
    Entscheidungstext OGH 27.11.1990 5 Ob 102/90
    Beis wie T4; Veröff: BankArch 1991,121 (Call)
  • 5 Ob 9/95
    Entscheidungstext OGH 28.01.1997 5 Ob 9/95
    Vgl auch
  • 5 Ob 274/97y
    Entscheidungstext OGH 14.10.1997 5 Ob 274/97y
    Vgl auch; Beisatz: Bei bestehendem Wohnungseigentum wird man seit dem Inkrafttreten des 3.WÄG wohl die Wohnungseigentümergemeinschaft zur Geltendmachung als legitimiert ansehen (§ 13c WEG). (T5)
  • 1 Ob 80/97i
    Entscheidungstext OGH 24.03.1998 1 Ob 80/97i
    Auch
  • 3 Ob 26/98i
    Entscheidungstext OGH 28.06.1999 3 Ob 26/98i
    Vgl; nur T3; Beis wie T4 nur: Gilt für auf Geld gerichtet Gewährleistungsansprüche und Schadenersatzansprüche. (T6)
  • 1 Ob 282/99y
    Entscheidungstext OGH 23.11.1999 1 Ob 282/99y
    Beisatz: Hier: Dach eines Rohbaus. (T7)
  • 5 Ob 294/99t
    Entscheidungstext OGH 30.05.2000 5 Ob 294/99t
    Vgl auch; Beisatz: Wohl trifft es zu, dass offene Balkone gemäß § 1 Abs 2 WEG Teile der Liegenschaft sind, die, weil sie nur von der im Wohnungseigentum stehenden Räumlichkeit aus zugänglich und deutlich abgegrenzt sind, Zubehör-Wohnungseigentum im Sinn des § 1 Abs 2 WEG sind. Zugleich sind sie jedoch wegen ihrer Konstruktion Teile der Außenfassade, somit allgemeiner Teile des Hauses, an denen die Erhaltungspflicht sämtliche Miteigentümer und Wohnungseigentümer trifft. Mängel an Balkonen, die nicht bloß deren Bodenbelag und dgl betreffen, beziehen sich daher auf das Haus. Schäden an Eisenarmierungen der Balkone, somit an deren statischen Teilen, fallen in die Erhaltungspflicht der Allgemeinheit. (T8); Beisatz: Ob Naturalrestitution oder Geldersatz begehrt wird, bedarf der Beschlussfassung. (T9); Beisatz: Am Erfordernis eines Mehrheitsbeschlusses ist festzuhalten, selbst wenn der Kläger die Gewährleistungsrechte aus seinem individuellen Vertrag mit dem Bauträger (beziehungsweise der Abtretung solcher Rechte) geltend macht. (T10)
  • 1 Ob 163/03g
    Entscheidungstext OGH 02.09.2003 1 Ob 163/03g
    Vgl auch; nur T3; Beis wie T4; Beisatz: An dieser Rechtslage hat § 28 Abs 1 WEG 2002 nichts geändert. Hier: Amtshaftungsansprüche wegen Schäden an allgemeinen Teilen der Wohnungseigentumsanlage. (T11); Veröff: SZ 2003/99
  • 5 Ob 142/03y
    Entscheidungstext OGH 26.08.2003 5 Ob 142/03y
    Gegenteilig; Beisatz: Während der Anspruch auf Mängelbeseitigung an allgemeinen Teilen des Hauses wohl ein Gesamtanspruch ist, trifft dies nicht auf die Forderung nach Verbesserungskapital für Mängelbeseitigung beziehungsweise auf Begehren eines Vorschusses für Verbesserungskapital zu. Eine solche ist als Geldforderung teilbar, dem Schadenersatz wegen Nichterfüllung gleichzuhalten und damit seiner Natur nach teilbar. (T12)
  • 7 Ob 105/05z
    Entscheidungstext OGH 08.06.2005 7 Ob 105/05z
    Vgl auch; Beisatz: Bei Miteigentumsgemeinschaften liegen bezüglich Gewährleistung und Schadenersatz Gesamthandberechtigung bzw Gesamthandforderung vor. (T13); Beisatz: Dies gilt grundsätzlich auch für Ehegatten als (alleinige) Miteigentümer. (T14); Beisatz: Im Falle des Miteigentums zweier Ehegatten ist daher einer grundsätzlich nur bei Nachweis der Übereinkunft mit dem anderen dem Gesamthandschuldner gegenüber alleine forderungsberechtigt. Eine solche Übereinkunft ist im Zuge eines Ehescheidungsverfahrens, wo einer der Ehegatten Alleineigentümer der früher im Miteigentum stehenden Sache wird, in aller Regel konkludent anzunehmen. (T15)
  • 1 Ob 105/08k
    Entscheidungstext OGH 16.12.2008 1 Ob 105/08k
    Gegenteilig; Beisatz: Der mehreren Miteigentümern nach einer Leistungsstörung geschuldete Geldersatz ist eine geteilte Forderung. (T16)
  • 5 Ob 21/09p
    Entscheidungstext OGH 01.09.2009 5 Ob 21/09p
    Gegenteilig; Beis wie T12; Beis wie T16
  • 5 Ob 207/10t
    Entscheidungstext OGH 27.04.2011 5 Ob 207/10t
    Gegenteilig; Beis ähnlich wie T12; Beis ähnlich wie T16
  • 5 Ob 119/11b
    Entscheidungstext OGH 25.08.2011 5 Ob 119/11b
    Auch; Beis wie T10
  • 1 Ob 96/15x
    Entscheidungstext OGH 08.07.2015 1 Ob 96/15x
    Gegenteilig; Beis wie T12; Beis wie T16
  • 6 Ob 26/20x
    Entscheidungstext OGH 20.02.2020 6 Ob 26/20x
    Gegenteilig; Beis wie T12; Beisatz: Die Eigentümergemeinschaft kann daher, wenn ihr nicht alle Wohnungseigentümer ihre jeweiligen Ansprüche abtreten, nicht den gesamten Geldbetrag, sondern nur den ihr abgetretenen aliquoten Teilbetrag geltend machen. (T17)
  • 5 Ob 102/21t
    Entscheidungstext OGH 16.12.2021 5 Ob 102/21t
    Beis wie T17

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0013213

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2022

Dokumentnummer

JJR_19810707_OGH0002_0050OB00024_8100000_001

Rechtssatz für 6Ob107/75; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0038817

Geschäftszahl

6Ob107/75; 1Ob674/76; 8Ob245/76; 7Ob56/77; 5Ob643/78; 3Ob658/77; 3Ob538/79; 7Ob11/80; 7Ob513/80; 7Ob32/80; 7Ob49/80 (7Ob50/80); 5Ob24/81; 7Ob740/81; 7Ob628/83; 8Ob540/83; 8Ob28/84; 4Ob337/85; 1Ob683/85; 8Ob659/86; 9ObA39/87 (9ObA40/87-9ObA43/87); 7Ob533/88; 4Ob54/88; 4Ob618/89; 9ObA75/90; 8Ob504/89; 8Ob623/90; 3Ob576/90; 4Ob538/91 (4Ob539/91); 9ObA130/91; 4Ob540/92; 9ObA184/92; 8Ob546/92; 9ObA155/93 (9ObA156/93); 7Ob2/94; 7Ob15/94; 1Ob577/94; 10ObS154/94; 4Ob573/94; 2Ob559/95; 2Ob2286/96g; 3Ob2309/96x; 7Ob155/97p; 9Ob411/97z; 2Ob104/98b; 10ObS267/98g; 2Ob69/99g; 10ObS67/99x; 2Ob187/00i; 7Ob107/01p; 1Ob58/01p; 6Ob30/02h; 10ObS109/02f; 7Ob36/02y; 7Ob215/02x; 1Ob100/02s; 10ObS48/03m; 9ObA5/04g; 7Ob137/04d; 3Ob234/04i; 7Ob112/05d; 7Ob85/05h; 10Ob14/03m; 9Ob7/06d; 10ObS45/06z; 6Ob154/06z; 4Ob231/06h; 2Ob58/07d; 2Ob60/08z; 7Ob39/10a; 9Ob41/10k; 5Ob193/10h; 7Ob77/11s; 3Ob1/12m; 3Ob49/12w; 1Ob130/12t; 2Ob219/11m; 9Ob62/12a; 8Ob66/12g; 10ObS179/12i; 6Ob96/13f; 6Ob47/14a; 8Ob69/14a; 1Ob210/14k; 2Ob219/14s; 8Ob62/14x; 8Ob21/15v; 7Ob31/15g; 10Ob51/15w; 1Ob210/15m; 1Ob226/16s; 2Ob52/16k; 7Ob83/17g; 1Ob121/17a; 2Ob49/19y; 9Ob65/19b; 8Ob137/19h; 4Ob51/20h; 2Ob213/19s; 7Ob26/21f; 6Ob33/21b; 2Ob133/21d; 6Ob228/21d; 7Ob122/22z; 2Ob59/23z

Entscheidungsdatum

16.05.2023

Norm

ZPO §228 A1
ZPO §228 C4
ASGG §65 Abs2
  1. ASGG § 65 heute
  2. ASGG § 65 gültig ab 23.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2023
  3. ASGG § 65 gültig von 01.05.2022 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  4. ASGG § 65 gültig von 01.01.2014 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
  5. ASGG § 65 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2008
  6. ASGG § 65 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2001
  7. ASGG § 65 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/1999
  8. ASGG § 65 gültig von 01.07.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/1997
  9. ASGG § 65 gültig von 01.01.1995 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 624/1994
  10. ASGG § 65 gültig von 29.04.1994 bis 28.04.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  11. ASGG § 65 gültig von 01.07.1993 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 110/1993
  12. ASGG § 65 gültig von 01.01.1987 bis 30.06.1993

Rechtssatz

In der Regel ist eine Feststellungsklage dann unzulässig, wenn der Kläger seinen Anspruch bereits zur Gänze mit Leistungsklage geltend machen kann.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 107/75
    Entscheidungstext OGH 04.09.1975 6 Ob 107/75
    Veröff: SZ 48/86
  • 1 Ob 674/76
    Entscheidungstext OGH 26.01.1977 1 Ob 674/76
  • 8 Ob 245/76
    Entscheidungstext OGH 23.03.1977 8 Ob 245/76
    Vgl auch
  • 7 Ob 56/77
    Entscheidungstext OGH 13.10.1977 7 Ob 56/77
    Vgl auch
  • 5 Ob 643/78
    Entscheidungstext OGH 26.09.1978 5 Ob 643/78
  • 3 Ob 658/77
    Entscheidungstext OGH 13.12.1978 3 Ob 658/77
  • 3 Ob 538/79
    Entscheidungstext OGH 13.06.1979 3 Ob 538/79
    Beisatz: Wenn ein mögliches Leistungsbegehren alles das bietet, was mit dem Feststellungsbegehren angestrebt wird. (T1)
  • 7 Ob 11/80
    Entscheidungstext OGH 20.03.1980 7 Ob 11/80
    Beis wie T1
  • 7 Ob 513/80
    Entscheidungstext OGH 28.02.1980 7 Ob 513/80
    Auch; Beis wie T1; Veröff: SZ 53/31
  • 7 Ob 32/80
    Entscheidungstext OGH 08.05.1980 7 Ob 32/80
  • 7 Ob 49/80
    Entscheidungstext OGH 09.10.1980 7 Ob 49/80
    Auch; Beis wie T1
  • 5 Ob 24/81
    Entscheidungstext OGH 07.07.1981 5 Ob 24/81
    Vgl auch; Beisatz: Das Feststellungsbegehren bezieht sich nur auf die künftigen Schäden, dh auf solche, die im Zeitpunkt seiner Erhebung noch nicht fällig waren. (T2)
    Veröff: SZ 54/99 = JBl 1982,370
  • 7 Ob 740/81
    Entscheidungstext OGH 15.10.1981 7 Ob 740/81
    Beis wie T1
  • 7 Ob 628/83
    Entscheidungstext OGH 07.07.1983 7 Ob 628/83
    Beisatz: Richtet sich das rechtliche Interesse des Anwartschaftsberechtigten ausnahmsweise nicht bloß gegen die Verlassenschaft, sondern auch gegen den bestreitenden Miterben persönlich, gegen den eine Leistungsklage aber noch nicht möglich ist, so ist das Feststellungsinteresse gegeben, ohne dass sich der Kläger auf eine Leistungsklage gegen die Verlassenschaft verweisen lassen müsste, mit der vor der Einantwortung des Nachlasses eine rechtskräftige Klärung des Anspruches im Verhältnis zwischen den Streitteilen selbst nicht möglich wäre. (T3)
  • 8 Ob 540/83
    Entscheidungstext OGH 15.12.1983 8 Ob 540/83
    Beis wie T1; Beisatz: Bei der Beurteilung der Konkurrenz von Feststellungsklage und Leistungsklage muss auch geprüft werden, ob das Leistungsurteil nach den Bestimmungen der EO überhaupt vollstreckbar wäre. Ist dies - etwa gemäß § 7 Abs 1 EO - zu verneinen, dann kann der Kläger nicht auf die Leistungsklage als ökonomischeren Rechtsbehelf verwiesen werden. (T4)
  • 8 Ob 28/84
    Entscheidungstext OGH 20.06.1984 8 Ob 28/84
    Vgl; Beis wie T1; Veröff: ZVR 1985/51 S 92
  • 4 Ob 337/85
    Entscheidungstext OGH 04.06.1985 4 Ob 337/85
  • 1 Ob 683/85
    Entscheidungstext OGH 13.11.1985 1 Ob 683/85
    Auch; Veröff: SZ 58/175 = JBl 1986,794
  • 8 Ob 659/86
    Entscheidungstext OGH 26.02.1987 8 Ob 659/86
    Auch
  • 9 ObA 39/87
    Entscheidungstext OGH 21.10.1987 9 ObA 39/87
    Beis wie T1
  • 7 Ob 533/88
    Entscheidungstext OGH 24.03.1988 7 Ob 533/88
    Auch
  • 4 Ob 54/88
    Entscheidungstext OGH 27.09.1988 4 Ob 54/88
  • 4 Ob 618/89
    Entscheidungstext OGH 20.02.1990 4 Ob 618/89
    Beisatz: In diesem Umfang kann eine Feststellungsklage auch nicht den Lauf einer Verjährungsfrist oder Ausschlussfrist unterbrechen. (T5)
    Veröff: ÖBA 1990,558
  • 9 ObA 75/90
    Entscheidungstext OGH 04.04.1990 9 ObA 75/90
    Auch; WBl 1990,239
  • 8 Ob 504/89
    Entscheidungstext OGH 29.03.1990 8 Ob 504/89
    Veröff: SZ 63/51
  • 8 Ob 623/90
    Entscheidungstext OGH 13.09.1990 8 Ob 623/90
    Auch
  • 3 Ob 576/90
    Entscheidungstext OGH 24.10.1990 3 Ob 576/90
    Auch; Beis wie T1; Veröff: RZ 1991/41 S 141
  • 4 Ob 538/91
    Entscheidungstext OGH 10.09.1991 4 Ob 538/91
    Beis wie T1
  • 9 ObA 130/91
    Entscheidungstext OGH 06.11.1991 9 ObA 130/91
    Auch; Beisatz: § 48 ASGG. (T6)
  • 4 Ob 540/92
    Entscheidungstext OGH 15.09.1992 4 Ob 540/92
    Beis wie T1
  • 9 ObA 184/92
    Entscheidungstext OGH 16.09.1992 9 ObA 184/92
    Auch; Veröff: DRdA 1993,310 (Trost)
  • 8 Ob 546/92
    Entscheidungstext OGH 28.01.1993 8 Ob 546/92
    Auch
  • 9 ObA 155/93
    Entscheidungstext OGH 08.09.1993 9 ObA 155/93
    Auch
  • 7 Ob 2/94
    Entscheidungstext OGH 19.01.1994 7 Ob 2/94
    Auch
  • 7 Ob 15/94
    Entscheidungstext OGH 13.07.1994 7 Ob 15/94
  • 1 Ob 577/94
    Entscheidungstext OGH 22.06.1994 1 Ob 577/94
    Auch; Beis wie T1; Beisatz: Die Anfechtung ist mit Leistungsklage geltend zu machen, wobei die Leistung auch in einem Dulden bestehen kann. (T7)
  • 10 ObS 154/94
    Entscheidungstext OGH 27.09.1994 10 ObS 154/94
    Beisatz: Hier: § 65 Abs 2 ASGG. (T8)
  • 4 Ob 573/94
    Entscheidungstext OGH 22.11.1994 4 Ob 573/94
  • 2 Ob 559/95
    Entscheidungstext OGH 14.09.1995 2 Ob 559/95
    Beis wie T1
  • 2 Ob 2286/96g
    Entscheidungstext OGH 19.09.1996 2 Ob 2286/96g
  • 3 Ob 2309/96x
    Entscheidungstext OGH 10.09.1996 3 Ob 2309/96x
    Veröff: SZ 69/206
  • 7 Ob 155/97p
    Entscheidungstext OGH 21.05.1997 7 Ob 155/97p
    Auch
  • 9 Ob 411/97z
    Entscheidungstext OGH 25.02.1998 9 Ob 411/97z
    Vgl auch; Beisatz: Dass bereits eingetretene Schäden mit Leistungsklage geltend zu machen sind, hindert die Feststellungsklage dann nicht, wenn durch den Leistungsanspruch der Feststellungsanspruch (wegen künftig eintretender Nachteile) nicht erschöpft ist. (T9)
  • 2 Ob 104/98b
    Entscheidungstext OGH 25.05.1998 2 Ob 104/98b
  • 10 ObS 267/98g
    Entscheidungstext OGH 01.09.1998 10 ObS 267/98g
    Auch; Beis wie T8
  • 2 Ob 69/99g
    Entscheidungstext OGH 11.03.1999 2 Ob 69/99g
    Auch; Beisatz: Hier: Klage auf Duldung. (T10)
  • 10 ObS 67/99x
    Entscheidungstext OGH 05.10.1999 10 ObS 67/99x
    Auch; Beis wie T8
  • 2 Ob 187/00i
    Entscheidungstext OGH 02.08.2000 2 Ob 187/00i
    Vgl auch; Beis wie T9
  • 7 Ob 107/01p
    Entscheidungstext OGH 17.05.2001 7 Ob 107/01p
    Vgl auch; Beis wie T9
  • 1 Ob 58/01p
    Entscheidungstext OGH 07.08.2001 1 Ob 58/01p
  • 6 Ob 30/02h
    Entscheidungstext OGH 14.03.2002 6 Ob 30/02h
    Beis wie T1; Veröff: SZ 2002/36
  • 10 ObS 109/02f
    Entscheidungstext OGH 30.04.2002 10 ObS 109/02f
    Auch; Beisatz: Sofern durch den Leistungsanspruch auch der Feststellungsanspruch erschöpft wird. (T11)
    Beisatz: Dies gilt auch in Sozialrechtssachen. (T12)
    Veröff: SZ 2002/60
  • 7 Ob 36/02y
    Entscheidungstext OGH 29.04.2002 7 Ob 36/02y
    Beisatz: Hier: Klage auf Feststellung der Deckungspflicht gemäß Art 30 Eurocard-ABV unzulässig. (T13)
  • 7 Ob 215/02x
    Entscheidungstext OGH 30.10.2002 7 Ob 215/02x
    Auch; Beis wie T11
  • 1 Ob 100/02s
    Entscheidungstext OGH 25.03.2003 1 Ob 100/02s
    Beis wie T5
  • 10 ObS 48/03m
    Entscheidungstext OGH 08.04.2003 10 ObS 48/03m
    Auch; Beis wie T8; Beis wie T12
  • 9 ObA 5/04g
    Entscheidungstext OGH 09.06.2004 9 ObA 5/04g
    Auch; Beis wie T1; Beis wie T9
  • 7 Ob 137/04d
    Entscheidungstext OGH 06.07.2004 7 Ob 137/04d
    Auch; Beis wie T9
  • 3 Ob 234/04i
    Entscheidungstext OGH 26.01.2005 3 Ob 234/04i
    Veröff: SZ 2005/10
  • 7 Ob 112/05d
    Entscheidungstext OGH 08.06.2005 7 Ob 112/05d
    Auch; Beis wie T1; Beis wie T9; Beis wie T11
  • 7 Ob 85/05h
    Entscheidungstext OGH 28.09.2005 7 Ob 85/05h
    Beis wie T9; Beis wie T11
  • 10 Ob 14/03m
    Entscheidungstext OGH 27.09.2005 10 Ob 14/03m
    Auch; Beis wie T1
  • 9 Ob 7/06d
    Entscheidungstext OGH 07.06.2006 9 Ob 7/06d
  • 10 ObS 45/06z
    Entscheidungstext OGH 27.06.2006 10 ObS 45/06z
    Auch; Beis wie T8
  • 6 Ob 154/06z
    Entscheidungstext OGH 14.09.2006 6 Ob 154/06z
    Beisatz: Unsicherheiten über die Bewertung des Anspruchs vermögen ein Feststellungsbegehren nicht zu rechtfertigen. (Hier: Pflichtteilsergänzungsanspruch). (T14)
    Veröff: SZ 2006/134
  • 4 Ob 231/06h
    Entscheidungstext OGH 19.12.2006 4 Ob 231/06h
    Vgl aber; Beisatz: Das gilt aber nur dann, wenn durch den Leistungsanspruch auch der Feststellungsanspruch ausgeschöpft würde. (T15)
  • 2 Ob 58/07d
    Entscheidungstext OGH 24.01.2008 2 Ob 58/07d
    Vgl auch; Beis auch wie T2
  • 2 Ob 60/08z
    Entscheidungstext OGH 10.04.2008 2 Ob 60/08z
    Vgl auch; Beis wie T2; Veröff: SZ 2008/46
  • 7 Ob 39/10a
    Entscheidungstext OGH 05.05.2010 7 Ob 39/10a
  • 9 Ob 41/10k
    Entscheidungstext OGH 22.10.2010 9 Ob 41/10k
    Auch; Beis ähnlich wie T11; Beis wie T15; Beisatz: Die Möglichkeit, zu einem in Zukunft liegenden Zeitpunkt eine Leistungsklage zu erheben, schließt die Feststellungsklage hingegen nicht aus. (T16)
  • 5 Ob 193/10h
    Entscheidungstext OGH 09.02.2011 5 Ob 193/10h
    Vgl auch; Beis wie T9
  • 7 Ob 77/11s
    Entscheidungstext OGH 07.09.2011 7 Ob 77/11s
    Beis wie T1
  • 3 Ob 1/12m
    Entscheidungstext OGH 15.05.2012 3 Ob 1/12m
    Beis wie T2
  • 3 Ob 49/12w
    Entscheidungstext OGH 14.06.2012 3 Ob 49/12w
    Auch
  • 1 Ob 130/12t
    Entscheidungstext OGH 01.08.2012 1 Ob 130/12t
    Vgl auch; Beis wie T2
  • 2 Ob 219/11m
    Entscheidungstext OGH 20.09.2012 2 Ob 219/11m
  • 9 Ob 62/12a
    Entscheidungstext OGH 29.05.2013 9 Ob 62/12a
    Auch
  • 8 Ob 66/12g
    Entscheidungstext OGH 05.04.2013 8 Ob 66/12g
    Veröff: SZ 2013/33
  • 10 ObS 179/12i
    Entscheidungstext OGH 25.06.2013 10 ObS 179/12i
    Beis wie T12; Beisatz: Hier: Kostenerstattungsbegehren für eine Krankenbehandlung nach Art 49 EGV, Art 56 AEUV. (T17)
    Veröff: SZ 2013/61
  • 6 Ob 96/13f
    Entscheidungstext OGH 28.08.2013 6 Ob 96/13f
    Auch; Beisatz: Hier: Klage des ausgeschiedenen GmbH‑Gesellschafters auf Feststellung, dass der Abtretungspreis für seinen Geschäftsanteil nach einer bestimmten Methode zu berechnen sei nicht zulässig. (T18)
  • 6 Ob 47/14a
    Entscheidungstext OGH 15.05.2014 6 Ob 47/14a
    Beis wie T2
  • 8 Ob 69/14a
    Entscheidungstext OGH 30.10.2014 8 Ob 69/14a
    Beis wie T1
  • 1 Ob 210/14k
    Entscheidungstext OGH 23.12.2014 1 Ob 210/14k
    Auch
  • 2 Ob 219/14s
    Entscheidungstext OGH 09.04.2015 2 Ob 219/14s
  • 8 Ob 62/14x
    Entscheidungstext OGH 24.03.2015 8 Ob 62/14x
    Beis wie T1
  • 8 Ob 21/15v
    Entscheidungstext OGH 24.03.2015 8 Ob 21/15v
    Auch
  • 7 Ob 31/15g
    Entscheidungstext OGH 30.04.2015 7 Ob 31/15g
  • 10 Ob 51/15w
    Entscheidungstext OGH 02.09.2015 10 Ob 51/15w
    Vgl auch; Beis wie T2
  • 1 Ob 210/15m
    Entscheidungstext OGH 24.11.2015 1 Ob 210/15m
    Vgl
  • 1 Ob 226/16s
    Entscheidungstext OGH 20.12.2016 1 Ob 226/16s
    Vgl; Beis wie T11; Beis wie T15
  • 2 Ob 52/16k
    Entscheidungstext OGH 27.04.2017 2 Ob 52/16k
    Vgl aber; Beisatz: Bei materiell-rechtlichen Feststellungsklagen bedarf es hingegen keines Nachweises des rechtlichen Interesses iSd § 228 ZPO. (T19)
    Beisatz: Dazu zählen auch Klagen, die auf die deklarative Feststellung der Ungültigkeit oder Nichtigkeit eines zwischen den Parteien des Rechtsstreits geschlossenen Vertrags gerichtet sind, etwa weil es zu dessen Wirksamkeit an einer erforderlichen gerichtlichen Genehmigung fehlt. (T20); Veröff: SZ 2017/52
  • 7 Ob 83/17g
    Entscheidungstext OGH 14.06.2017 7 Ob 83/17g
  • 1 Ob 121/17a
    Entscheidungstext OGH 21.03.2018 1 Ob 121/17a
    Vgl auch; Beisatz: Auch das schadenersatzrechtliche Freistellungsbegehren ist ein Leistungsbegehren. Die Befreiung hat für den Geschädigten im Vergleich zu einem bloßen Feststellungsurteil über die Haftung den Vorteil, dass er über einen sofort vollstreckbaren Leistungstitel verfügt, mit dem die Handlungspflicht auf den Schädiger überwälzt wird (mwN). (T21)
  • 2 Ob 49/19y
    Entscheidungstext OGH 19.09.2019 2 Ob 49/19y
    Beisatz: § 765 Abs 2 ABGB ist dahin auszulegen, dass damit nur die Geldzahlungspflicht des Erben auf ein Jahr nach dem Tod des Erblassers aufgeschoben werden soll, nicht aber die Einleitung eines Pflichtteilsprozesses. Sollte dieser vor Ablauf der Jahresfrist beendet sein, wäre die Leistungsfrist nach § 409 ZPO gerichtlich so zu bestimmen, dass dem Pflichtteilsschuldner die gesamte Jahresfrist bis zur Leistung des Geldpflichtteils zur Verfügung bleibt. (T22)
    Veröff: SZ 2019/89
  • 9 Ob 65/19b
    Entscheidungstext OGH 30.10.2019 9 Ob 65/19b
  • 8 Ob 137/19h
    Entscheidungstext OGH 24.01.2020 8 Ob 137/19h
    Vgl
  • 4 Ob 51/20h
    Entscheidungstext OGH 22.04.2020 4 Ob 51/20h
  • 2 Ob 213/19s
    Entscheidungstext OGH 18.12.2020 2 Ob 213/19s
    Beis wie T14; Beisatz: Hier: Wertminderung. (T23)
  • 7 Ob 26/21f
    Entscheidungstext OGH 26.05.2021 7 Ob 26/21f
  • 6 Ob 33/21b
    Entscheidungstext OGH 12.05.2021 6 Ob 33/21b
    Vgl; Beis wie T19; Beis wie T20
  • 2 Ob 133/21d
    Entscheidungstext OGH 28.09.2021 2 Ob 133/21d
    Beis wie T14
  • 6 Ob 228/21d
    Entscheidungstext OGH 02.02.2022 6 Ob 228/21d
    Vgl; Beisatz: Aus der mangels Bestimmbarkeit des Kaufobjekts fehlenden Berechtigung der Leistungsklage folgt auch die mangelnde Berechtigung des Feststellungsbegehrens. (T24)
  • 7 Ob 122/22z
    Entscheidungstext OGH 28.09.2022 7 Ob 122/22z
    Beisatz: Hier: Leistungsanspruch in der Rechtsschutzversicherung. (T25)
  • 2 Ob 59/23z
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 16.05.2023 2 Ob 59/23z
    vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0038817

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2023

Dokumentnummer

JJR_19750904_OGH0002_0060OB00107_7500000_001

Rechtssatz für 3Ob210/51; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0011263

Geschäftszahl

3Ob210/51; 6Ob61/64; 6Ob115/64; 1Ob185/67; 7Ob106/68; 7Ob247/75; 3Ob118/76; 5Ob529/81; 5Ob24/81; 2Ob605/82; 5Ob65/87; 5Ob86/90; 5Ob18/91; 1Ob29/93; 5Ob250/01b; 3Ob37/01i; 5Ob222/03p; 3Ob86/06b; 5Ob177/08b; 5Ob224/08i; 5Ob182/09i; 5Ob241/11v; 5Ob242/11s; 5Ob195/12f; 4Ob72/13m; 5Ob91/13p; 5Ob39/14t; 5Ob150/15t; 5Ob195/15k; 5Ob76/18i; 2Ob52/19i; 5Ob2/22p; 17Ob5/23v; 5Ob122/23m

Entscheidungsdatum

29.08.2023

Norm

ABGB §431
ABGB §819
WEG §27 Abs2
  1. ABGB § 431 heute
  2. ABGB § 431 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Der Erbe erwirbt das Eigentum an den Nachlassgrundstücken schon durch die Einantwortung (früher ggt erst durch Verbücherung 1 Ob 174/30 SZ 12/75). (siehe VwGH 22.09.1983, 82/15/0076 AnwBl 1984,24)

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 210/51
    Entscheidungstext OGH 16.05.1951 3 Ob 210/51
    Veröff: EvBl 1951/288 = JBl 1952,16
  • 6 Ob 61/64
    Entscheidungstext OGH 03.06.1964 6 Ob 61/64
  • 6 Ob 115/64
    Entscheidungstext OGH 09.09.1964 6 Ob 115/64
  • 1 Ob 185/67
    Entscheidungstext OGH 08.02.1968 1 Ob 185/67
    Beisatz: Erwerb schon mit Rechtskraft - wenn nicht schon mit Zustellung - der Einantwortungsurkunde. (T1)
  • 7 Ob 106/68
    Entscheidungstext OGH 22.05.1968 7 Ob 106/68
  • 7 Ob 247/75
    Entscheidungstext OGH 18.12.1975 7 Ob 247/75
    Beisatz: Einverleibung vermittelt bücherlichen Besitz. (T2)
    Veröff: JBl 1986,534
  • 3 Ob 118/76
    Entscheidungstext OGH 07.09.1976 3 Ob 118/76
    Beisatz: Wohl Eigentumserwerb mit Einantwortung ungeachtet des § 436 ABGB aber Exführung gegen Erben als Eigentümer erst nach Einverleibung im Grundbuch. (T3)
    Veröff: SZ 49/104 = EvBl 1977/37 S 98
  • 5 Ob 529/81
    Entscheidungstext OGH 24.03.1981 5 Ob 529/81
    Beis wie T2; Beisatz: hier: Mit Wohnungseigentum verbundener Mindestanteil. (T4)
    Veröff: MietSlg 33461 = NZ 1981,109
  • 5 Ob 24/81
    Entscheidungstext OGH 07.07.1981 5 Ob 24/81
    Veröff: SZ 54/99 = JBl 1982,370 = NZ 1982,187 = NZ 1984,187
  • 2 Ob 605/82
    Entscheidungstext OGH 21.12.1982 2 Ob 605/82
  • 5 Ob 65/87
    Entscheidungstext OGH 14.07.1987 5 Ob 65/87
    Auch; Beis wie T1; Veröff: SZ 60/142 = NZ 1988,138
  • 5 Ob 86/90
    Entscheidungstext OGH 25.09.1990 5 Ob 86/90
    Veröff: EvBl 1991/31 S 137
  • 5 Ob 18/91
    Entscheidungstext OGH 25.06.1991 5 Ob 18/91
    Veröff: SZ 64/84 = NZ 1991,318 (Hofmeister 322) = BA 1993,66 (Hoyer)
  • 1 Ob 29/93
    Entscheidungstext OGH 19.10.1993 1 Ob 29/93
    Vgl; Beisatz: Das bücherliche Eintragungsprinzip ist durchbrochen. (T5)
  • 5 Ob 250/01b
    Entscheidungstext OGH 23.10.2001 5 Ob 250/01b
    Vgl; Beis wie T5
  • 3 Ob 37/01i
    Entscheidungstext OGH 18.07.2002 3 Ob 37/01i
    Vgl auch; Beisatz: Beim Liegenschaftserwerb durch Einantwortung fallen Titel und Modus zusammen, sodass die nachträgliche Einverleibung (Eintragung) des Eigentumsrechts des eingeantworteten Erben nur deklaratorisch wirkt. (T6)
  • 5 Ob 222/03p
    Entscheidungstext OGH 10.02.2004 5 Ob 222/03p
    nur: Der Erbe erwirbt das Eigentum an den Nachlassgrundstücken schon durch die Einantwortung. (T7)
    Beisatz: Die grundbücherliche Einverleibung hat in diesem Fall nur noch insofern Bedeutung, als der Erbe dadurch den bücherlichen Besitz erlangt. (T8)
  • 3 Ob 86/06b
    Entscheidungstext OGH 26.07.2006 3 Ob 86/06b
    Auch
  • 5 Ob 177/08b
    Entscheidungstext OGH 25.11.2008 5 Ob 177/08b
    Vgl; Beisatz: Der Eigentumsübergang erfolgt mit Rechtskraft der Einantwortung; die Einverleibung im Grundbuch hat nur mehr deklarativen Charakter. (T9)
  • 5 Ob 224/08i
    Entscheidungstext OGH 13.01.2009 5 Ob 224/08i
    Vgl; Bem: Hier: Passivlegitimation des eingeantworteten Erben für Klage nach § 43 WEG 2002. (T10)
  • 5 Ob 182/09i
    Entscheidungstext OGH 15.12.2009 5 Ob 182/09i
    Vgl; Beis ähnlich wie T5; Beis ähnlich wie T6; Beis ähnlich wie T9; Bem: Hier: Erwerb durch Einantwortung nach vorheriger Erbteilung; siehe dazu auch RS0008347. (T11)
  • 5 Ob 241/11v
    Entscheidungstext OGH 17.01.2012 5 Ob 241/11v
    Auch
  • 5 Ob 242/11s
    Entscheidungstext OGH 17.01.2012 5 Ob 242/11s
    Auch
  • 5 Ob 195/12f
    Entscheidungstext OGH 23.10.2012 5 Ob 195/12f
    Vgl; Beisatz: Die Klageanmerkung nach § 27 Abs 2 WEG auch gegen den Erben, der außerbücherlich Eigentum erworben hat, ist zulässig. (T12)
  • 4 Ob 72/13m
    Entscheidungstext OGH 18.06.2013 4 Ob 72/13m
    Auch; Beis wie T9
  • 5 Ob 91/13p
    Entscheidungstext OGH 06.06.2013 5 Ob 91/13p
  • 5 Ob 39/14t
    Entscheidungstext OGH 04.09.2014 5 Ob 39/14t
    Veröff: SZ 2014/75
  • 5 Ob 150/15t
    Entscheidungstext OGH 21.12.2015 5 Ob 150/15t
    Vgl auch; Beis wie T12; Beisatz: Hier: Teilungsklage unter eingeantworteten Erben. (T13)
  • 5 Ob 195/15k
    Entscheidungstext OGH 25.01.2016 5 Ob 195/15k
    nur T7; Beis wie T8; Beis wie T9
  • 5 Ob 76/18i
    Entscheidungstext OGH 12.06.2018 5 Ob 76/18i
    Beis wie T9
  • 2 Ob 52/19i
    Entscheidungstext OGH 25.07.2019 2 Ob 52/19i
    Veröff: SZ 2019/72
  • 5 Ob 2/22p
    Entscheidungstext OGH 03.02.2022 5 Ob 2/22p
    Beis wie T9
  • 17 Ob 5/23v
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 11.07.2023 17 Ob 5/23v
    vgl
  • 5 Ob 122/23m
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 29.08.2023 5 Ob 122/23m

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0011263

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2023

Dokumentnummer

JJR_19510516_OGH0002_0030OB00210_5100000_001

Rechtssatz für 2Ob68/66; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0038934

Geschäftszahl

2Ob68/66; 2Ob391/68; 2Ob117/71; 1Ob45/75; 2Ob83/76; 8Ob90/77; 8Ob91/77; 8Ob214/79; 5Ob24/81; 8Ob28/84; 6Ob611/83; 2Ob31/87; 3Ob541/87; 2Ob35/88; 1Ob555/88 (1Ob556/88); 2Ob108/88; 2Ob123/88; 2Ob102/88 (2Ob103/88); 2Ob2/91; 1Ob36/90; 2Ob538/92; 4Ob183/97h; 6Ob78/00i; 10Ob14/03m; 2Ob174/06m; 2Ob150/08k; 2Ob277/08m; 1Ob130/12t; 4Ob36/13t; 6Ob49/14w; 3Ob80/14g; 3Ob153/16w; 5Ob18/19m; 9Ob65/19b; 7Ob26/21f; 1Ob135/23v

Entscheidungsdatum

23.10.2023

Rechtssatz

Kein rechtliches Interesse an der Feststellung bereits fälliger Ersatzansprüche.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 68/66
    Entscheidungstext OGH 18.03.1966 2 Ob 68/66
    Veröff: EvBl 1966/341 S 437
  • 2 Ob 391/68
    Entscheidungstext OGH 14.02.1969 2 Ob 391/68
  • 2 Ob 117/71
    Entscheidungstext OGH 17.06.1971 2 Ob 117/71
    Veröff: ZVR 1973/46 S 54
  • 1 Ob 45/75
    Entscheidungstext OGH 30.04.1975 1 Ob 45/75
  • 2 Ob 83/76
    Entscheidungstext OGH 07.05.1976 2 Ob 83/76
    Beisatz: Bewilligung der Abweisung des Mehrbegehrens, das auf Feststellung der Haftung für andere als künftige Pflichtaufwendungen gerichtet ist. (T1)
  • 8 Ob 90/77
    Entscheidungstext OGH 15.06.1977 8 Ob 90/77
    Beis wie T1; Veröff: ZVR 1978/81 S 118
  • 8 Ob 91/77
    Entscheidungstext OGH 29.06.1977 8 Ob 91/77
  • 8 Ob 214/79
    Entscheidungstext OGH 22.11.1979 8 Ob 214/79
    Veröff: ZVR 1980/289 S 298
  • 5 Ob 24/81
    Entscheidungstext OGH 07.07.1981 5 Ob 24/81
    Vgl auch; Beisatz: Das Feststellungsbegehren bezieht sich nur auf die künftigen Schäden dh auf solche, die im Zeitpunkt seiner Erhebung noch nicht fällig waren. (T2) Veröff: SZ 54/99 = JBl 1982,370
  • 8 Ob 28/84
    Entscheidungstext OGH 20.06.1984 8 Ob 28/84
    Auch; Veröff: ZVR 1985/51 S 92
  • 6 Ob 611/83
    Entscheidungstext OGH 16.01.1986 6 Ob 611/83
    Vgl auch; Veröff: RdW 1986,107
  • 2 Ob 31/87
    Entscheidungstext OGH 30.06.1987 2 Ob 31/87
    Veröff: ZVR 1988/65 S 141
  • 3 Ob 541/87
    Entscheidungstext OGH 07.10.1987 3 Ob 541/87
    Veröff: MR 1988,20 (Korn) = GesRZ 1988,107
  • 2 Ob 35/88
    Entscheidungstext OGH 27.04.1988 2 Ob 35/88
  • 1 Ob 555/88
    Entscheidungstext OGH 18.05.1988 1 Ob 555/88
  • 2 Ob 108/88
    Entscheidungstext OGH 11.10.1988 2 Ob 108/88
    Beis wie T2
  • 2 Ob 123/88
    Entscheidungstext OGH 28.02.1989 2 Ob 123/88
    Beisatz: Auch kein Interesse an der Feststellung des Zurechtbestehens in der Vergangenheit bereits fällig gewordener Teilleistungen. (T3)
  • 2 Ob 102/88
    Entscheidungstext OGH 07.02.1989 2 Ob 102/88
  • 2 Ob 2/91
    Entscheidungstext OGH 30.01.1991 2 Ob 2/91
  • 1 Ob 36/90
    Entscheidungstext OGH 20.03.1991 1 Ob 36/90
  • 2 Ob 538/92
    Entscheidungstext OGH 17.06.1992 2 Ob 538/92
    Beis wie T2
  • 4 Ob 183/97h
    Entscheidungstext OGH 23.09.1997 4 Ob 183/97h
    Vgl auch
  • 6 Ob 78/00i
    Entscheidungstext OGH 05.10.2000 6 Ob 78/00i
    Vgl aber; Beisatz: Ein rechtliches Interesse an der Feststellung bereits fälliger Ersatzansprüche besteht nicht. (T4)
  • 10 Ob 14/03m
    Entscheidungstext OGH 27.09.2005 10 Ob 14/03m
    Auch; Beisatz: Bezüglich bereits fälliger Schadenersatzansprüche ist eine Feststellungsklage nicht deshalb zulässig, weil sich die Schadenssumme durch Zahlungen Dritter vermindern kann. (T5)
  • 2 Ob 174/06m
    Entscheidungstext OGH 26.04.2007 2 Ob 174/06m
    Auch; Auch Beis wie T2
  • 2 Ob 150/08k
    Entscheidungstext OGH 25.03.2009 2 Ob 150/08k
    Beis wie T2
  • 2 Ob 277/08m
    Entscheidungstext OGH 15.10.2009 2 Ob 277/08m
    Vgl; Auch Beis wie T2
  • 1 Ob 130/12t
    Entscheidungstext OGH 01.08.2012 1 Ob 130/12t
    Beis wie T2; Beis wie T4
  • 4 Ob 36/13t
    Entscheidungstext OGH 18.06.2013 4 Ob 36/13t
    Auch; Beis wie T2; Beisatz: Ist hingegen ein Schaden bis zum Schluss der mündlichen Streitverhandlung zwar eingetreten, aber nicht nachweisbar, fehlt es am rechtlichen Interesse an der Feststellung der Schadenersatzpflicht. (T6)
  • 6 Ob 49/14w
    Entscheidungstext OGH 10.04.2014 6 Ob 49/14w
    Vgl; Beis wie T5; Beisatz: Hier: In der vorliegenden Sonderkonstellation, in der nicht nur die zu erwartende Konkursquote, sondern auch die strittige Zuordnung einer Kreditausfallsversicherung zu verschiedenen Forderungen der klagenden Partei die Höhe des Klagebegehrens beeinflussen, ist in der Annahme eines Feststellungsinteresses keine vom Obersten Gerichtshof im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung zu erblicken. (T7)
  • 3 Ob 80/14g
    Entscheidungstext OGH 23.07.2014 3 Ob 80/14g
    Auch; Beis wie T2
  • 3 Ob 153/16w
    Entscheidungstext OGH 23.11.2016 3 Ob 153/16w
  • 5 Ob 18/19m
    Entscheidungstext OGH 21.05.2019 5 Ob 18/19m
  • 9 Ob 65/19b
    Entscheidungstext OGH 30.10.2019 9 Ob 65/19b
    Beis wie T5
  • 7 Ob 26/21f
    Entscheidungstext OGH 26.05.2021 7 Ob 26/21f
    Beis wie T6
  • 1 Ob 135/23v
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 23.10.2023 1 Ob 135/23v
    Beisatz wie T5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0038934

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2023

Dokumentnummer

JJR_19660318_OGH0002_0020OB00068_6600000_001

Rechtssatz für 5Ob169/68; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0013214

Geschäftszahl

5Ob169/68; 5Ob149/72; 3Ob153/74; 7Ob13/75; 6Ob583/77; 8Ob54/78; 4Ob536/81; 5Ob24/81; 6Ob798/82; 1Ob30/94; 1Ob80/97i; 2Ob209/98v; 1Ob282/99y; 5Ob296/00s; 3Ob284/99g; 7Ob19/02y; 5Ob142/03y; 5Ob293/06h; 1Ob105/08k; 3Ob249/08a; 5Ob21/09p; 5Ob207/10t; 5Ob119/11b; 2Ob123/12w; 1Ob215/13v; 5Ob208/13v; 1Ob96/15x; 2Ob103/15h; 7Ob48/18m; 5Ob102/21t; 2Ob59/23z; 5Ob167/23d

Entscheidungsdatum

23.11.2023

Rechtssatz

Bei der Verfolgung teilbarer Ansprüche ist jeder Miteigentümer einer Liegenschaft auf die Geltendmachung seines Anteiles beschränkt. Zu den teilbaren Ansprüchen zählen Schadenersatzansprüche in Geld.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 169/68
    Entscheidungstext OGH 26.06.1968 5 Ob 169/68
    Veröff: SZ 41/82 = MietSlg 20164
  • 5 Ob 149/72
    Entscheidungstext OGH 26.09.1972 5 Ob 149/72
    Veröff: MietSlg 24087
  • 3 Ob 153/74
    Entscheidungstext OGH 14.08.1974 3 Ob 153/74
    Veröff: MietSlg 26065
  • 7 Ob 13/75
    Entscheidungstext OGH 03.04.1975 7 Ob 13/75
    Veröff: SZ 48/37 = MietSlg 27565
  • 6 Ob 583/77
    Entscheidungstext OGH 30.06.1977 6 Ob 583/77
    Veröff: JBl 1979,88
  • 8 Ob 54/78
    Entscheidungstext OGH 19.04.1978 8 Ob 54/78
  • 4 Ob 536/81
    Entscheidungstext OGH 02.06.1991 4 Ob 536/81
    nur: Bei der Verfolgung teilbarer Ansprüche ist jeder Miteigentümer einer Liegenschaft auf die Geltendmachung seines Anteiles beschränkt. (T1)
    Beisatz: Rückforderung eines Darlehens durch einen Miterben des Darlehensgebers. (T2)
  • 5 Ob 24/81
    Entscheidungstext OGH 07.07.1981 5 Ob 24/81
    Vgl aber; Beisatz: Forderung auf Ersatz der Mängelbehebungskosten und der Mängelfolgeschäden gegen den Werkunternehmer ist Gesamthandforderung. (T3)
  • 6 Ob 798/82
    Entscheidungstext OGH 01.09.1983 6 Ob 798/82
  • 1 Ob 30/94
    Entscheidungstext OGH 27.02.1995 1 Ob 30/94
    Vgl; Beisatz: Hier: Entschädigungsleistung nach § 15 WRG an gekoppelte Fischereiberechtigte. (T4)
    Veröff: SZ 68/41
  • 1 Ob 80/97i
    Entscheidungstext OGH 24.03.1998 1 Ob 80/97i
    Auch; Beisatz: Ebenso Ausgleichsansprüche in Geld. Der Teilhaber einer gemeinsamen Sache kann nur den entsprechend seinem Miteigentumsanteil auf ihn entfallenden Anteil auf Ersatz des eingetretenen Schadens fordern. Daran kann auch der Umstand nichts ändern, dass der einzelne Miteigentümer insbesondere alle possessorischen Rechtsmittel erheben und auch ohne Zustimmung der übrigen Miteigentümer gegen Dritte die Räumungsklage und Negatorienklage, aber auch die Eigentumsklage ergreifen kann. (T5)
  • 2 Ob 209/98v
    Entscheidungstext OGH 13.08.1998 2 Ob 209/98v
    Ähnlich; Beisatz: Der Teilhaber einer gemeinsamen Sache kann nur den entsprechend seinen Miteigentumsanteil auf ihn entfallenden Anteil auf Ersatz des eingetretenen Schadens fordern. (T6)
  • 1 Ob 282/99y
    Entscheidungstext OGH 23.11.1999 1 Ob 282/99y
    Teilweise gegenteilig; Beisatz: Die Auffassung, bei der Verfolgung teilbarer Ansprüche sei jeder Miteigentümer einer Liegenschaft auf die Geltendmachung seines Anspruchs beschränkt, zu den teilbaren Ansprüchen zählten Schadenersatzansprüche in Geld, ist überholt. (T7)
  • 5 Ob 296/00s
    Entscheidungstext OGH 10.07.2001 5 Ob 296/00s
    Auch; Beisatz: Hier: Weil im vorliegenden Fall Schadenersatzansprüche jedes einzelnen Miteigentümers und Wohnungseigentümers aus seinem individuellen Vertrag mit dem Bauträger resultieren, steht den Klägern jeweils nur der auf ihren Anteil entfallende Teil des eingesetzten Deckungskapitals zu. Eine Gesamthandforderung liegt diesfalls nicht vor, auch wenn es sich auch bei der erstmaligen Herstellung eines mängelfreien Zustands um eine Maßnahme der ordentlichen Verwaltung handelt. (T8)
  • 3 Ob 284/99g
    Entscheidungstext OGH 11.07.2001 3 Ob 284/99g
    Vgl auch; Veröff: SZ 74/126
  • 7 Ob 19/02y
    Entscheidungstext OGH 27.02.2002 7 Ob 19/02y
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Festlegung der Entschädigung für eine Bringungsanlage gemäß § 67 Abs 5 ForstG. (T9)
  • 5 Ob 142/03y
    Entscheidungstext OGH 26.08.2003 5 Ob 142/03y
    Auch; Beisatz abweichend zu T3: Während der Anspruch auf Mängelbeseitigung an allgemeinen Teilen des Hauses wohl ein Gesamtanspruch ist, trifft dies nicht auf die Forderung nach Verbesserungskapital für Mängelbeseitigung beziehungsweise auf Begehren eines Vorschusses für Verbesserungskapital zu. Eine solche ist als Geldforderung teilbar, dem Schadenersatz wegen Nichterfüllung gleichzuhalten und damit seiner Natur nach teilbar. (T10)
    Beis ähnlich wie T8
  • 5 Ob 293/06h
    Entscheidungstext OGH 13.07.2007 5 Ob 293/06h
    Auch; Beis wie T8
  • 1 Ob 105/08k
    Entscheidungstext OGH 16.12.2008 1 Ob 105/08k
    Auch; Beisatz: Der mehreren Miteigentümern nach einer Leistungsstörung geschuldete Geldersatz ist eine geteilte Forderung. (T11)
  • 3 Ob 249/08a
    Entscheidungstext OGH 25.02.2009 3 Ob 249/08a
    Beisatz: Der Ausgleichsanspruch ist daher von der Größe des ideellen Miteigentumsanteils abhängig; diesen Anteil kann jeder Miteigentümer im eigenen Namen einfordern. (T12)
    Beisatz: Hier: Ausgleichsanspruch nach § 364a ABGB. (T13)
  • 5 Ob 21/09p
    Entscheidungstext OGH 01.09.2009 5 Ob 21/09p
    Vgl; Beis wie T8; Beis wie T10; Beis wie T11; Beis wie T12
  • 5 Ob 207/10t
    Entscheidungstext OGH 27.04.2011 5 Ob 207/10t
    Vgl; Beis abweichend zu T3; Beis ähnlich wie T8; Beis ähnlich wie T10; Beis ähnlich wie T11
  • 5 Ob 119/11b
    Entscheidungstext OGH 25.08.2011 5 Ob 119/11b
    Vgl auch; Beis wie T10
  • 2 Ob 123/12w
    Entscheidungstext OGH 30.07.2013 2 Ob 123/12w
    Auch; Beis wie T8; Beis wie T10; Beisatz: Ein selbständiges Klagerecht des einzelnen Mit- und Wohnungseigentümers auf das Ganze besteht daher nicht, es sei denn, die anderen Mit- und Wohnungseigentümer hätten ihm ihre Ansprüche zediert. (T14)
    Beisatz: Ein bloß aliquoter Zuspruch würde dazu führen, dass der Bauträger seine gegenüber einzelnen Mit- bzw Wohnungseigentümern bestehenden vertraglichen Verpflichtungen in dem deren Anteile übersteigenden Ausmaß endgültig auf die Eigentümergemeinschaft abwälzen könnte. (T15)
  • 1 Ob 215/13v
    Entscheidungstext OGH 23.01.2014 1 Ob 215/13v
    Auch; Beis wie T10; Beis wie T11
  • 5 Ob 208/13v
    Entscheidungstext OGH 30.06.2014 5 Ob 208/13v
    Auch; Beisatz: Hier: Im Miteigentum stehende Genussscheine. (T16)
  • 1 Ob 96/15x
    Entscheidungstext OGH 08.07.2015 1 Ob 96/15x
    Auch; Beis wie T8; Beis wie T10; Beis wie T11
  • 2 Ob 103/15h
    Entscheidungstext OGH 25.05.2016 2 Ob 103/15h
    Auch; nur T1
  • 7 Ob 48/18m
    Entscheidungstext OGH 20.06.2018 7 Ob 48/18m
  • 5 Ob 102/21t
    Entscheidungstext OGH 16.12.2021 5 Ob 102/21t
    Vgl; Beis wie T8; Beis wie T10; Beis wie T14
  • 2 Ob 59/23z
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 16.05.2023 2 Ob 59/23z
    vgl
  • 5 Ob 167/23d
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 23.11.2023 5 Ob 167/23d
    Beisatz wie T8; Beisatz wie T10; Beisatz wie T14

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0013214

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2024

Dokumentnummer

JJR_19680626_OGH0002_0050OB00169_6800000_001

Rechtssatz für 3Ob650/79; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0082907

Geschäftszahl

3Ob650/79; 5Ob24/81; 5Ob656/82; 5Ob57/82; 5Ob60/82; 5Ob1/85 (5Ob2/85); 5Ob32/85; 5Ob101/85; 5Ob9/95; 5Ob147/97x; 5Ob2148/96k; 5Ob274/97y; 5Ob126/00s; 5Ob253/00t; 5Ob201/00w; 5Ob296/00s; 5Ob214/01h; 5Ob28/02g; 5Ob31/02y; 5Ob231/02k; 5Ob190/02f; 5Ob142/03y; 5Ob293/06h; 5Ob21/09p; 5Ob251/09m; 5Ob69/10y; 5Ob126/12h; 1Ob184/12h; 2Ob123/12w; 4Ob10/16y; 6Ob115/18g; 6Ob89/18h; 10Ob56/19m; 5Ob40/19x; 6Ob26/20x; 5Ob174/20d; 5Ob102/21t; 2Ob34/21w; 5Ob167/23d

Entscheidungsdatum

23.11.2023

Norm

ABGB §933 Abs1 II
WEG 1975 §13c
WEG 1975 §14
WEG 2002 §18
WEG 2002 §28 Abs1 Z1
  1. ABGB § 933 heute
  2. ABGB § 933 gültig ab 01.01.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2021
  3. ABGB § 933 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2001
  4. ABGB § 933 gültig von 01.01.1917 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. WEG 1975 § 13c gültig von 01.09.1999 bis 30.06.2002 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2002
  2. WEG 1975 § 13c gültig von 01.01.1994 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 800/1993
  1. WEG 1975 § 14 gültig von 01.09.1999 bis 30.06.2002 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2002
  2. WEG 1975 § 14 gültig von 01.01.1994 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 800/1993
  3. WEG 1975 § 14 gültig von 01.01.1982 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 520/1981

Rechtssatz

Auch einzelne Wohnungseigentümer können Gewährleistungsansprüche an gemeinschaftlichen Anlagen geltend machen, ohne dass diesbezüglich die übrigen Wohnungseigentümer ihre Zustimmung erteilen oder selbst als Kläger auftreten müssen.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 650/79
    Entscheidungstext OGH 09.04.1980 3 Ob 650/79
    Veröff: EvBl 1980/140 S 437
  • 5 Ob 24/81
    Entscheidungstext OGH 07.07.1981 5 Ob 24/81
    Vgl aber; Beisatz: Forderung auf Ersatz der Mängelbehebungskosten und der Mängelfolgeschäden gegen den Werkunternehmer ist Gesamthandforderung. (T1)
    Veröff: SZ 54/99 = JBl 1982,370 = NZ 1984,187
  • 5 Ob 656/82
    Entscheidungstext OGH 13.07.1982 5 Ob 656/82
    Vgl aber; Beisatz: Verbesserungsanspruch ist Gesamthandforderung und von der Mehrheit der Miteigentümer geltendzumachen. (T2) Veröff: JBl 1984,204
  • 5 Ob 57/82
    Entscheidungstext OGH 18.01.1983 5 Ob 57/82
    Vgl aber; Beis wie T2
  • 5 Ob 60/82
    Entscheidungstext OGH 18.01.1983 5 Ob 60/82
    Vgl aber; Beis wie T2
  • 5 Ob 1/85
    Entscheidungstext OGH 29.01.1985 5 Ob 1/85
    Vgl aber; Beisatz: Schadenersatzanspruch in Geld. (T3)
    Veröff: JBl 1986,108 (kritisch Selb) = ImmZ 1985,301
  • 5 Ob 32/85
    Entscheidungstext OGH 04.06.1985 5 Ob 32/85
    Vgl aber
  • 5 Ob 101/85
    Entscheidungstext OGH 28.01.1986 5 Ob 101/85
    Zweiter Rechtsgang zu 5 Ob 57/82
  • 5 Ob 9/95
    Entscheidungstext OGH 28.01.1997 5 Ob 9/95
    Vgl auch
  • 5 Ob 147/97x
    Entscheidungstext OGH 08.07.1997 5 Ob 147/97x
    Vgl aber; Beisatz: Bei Gewährleistungsansprüchen wegen Mängeln allgemeiner Teile des Hauses hat, sofern es sich um einen von der Wohnungseigentümergemeinschaft, etwa anlässlich der Renovierung einer älteren Anlage, abgeschlossenen Vertrag handelt, als Gewährleistungskläger die Wohnungseigentümergemeinschaft, gemäß § 17 Abs 2 WEG vertreten durch einen bestellten gemeinsamen Verwalter, aufzutreten. Rührt der Gewährleistungsanspruch aber wie hier aus einem vom Erwerber einer Wohnung mit dem Bauträger abgeschlossenen Vertrag her, so ist nur der Erwerber und nicht die (allenfalls noch gar nicht bestehende) dingliche Rechtsgemeinschaft forderungsberechtigt. (T4)
    Veröff: SZ 70/129
  • 5 Ob 2148/96k
    Entscheidungstext OGH 02.09.1997 5 Ob 2148/96k
    Vgl aber; Beis wie T4
  • 5 Ob 274/97y
    Entscheidungstext OGH 14.10.1997 5 Ob 274/97y
    Vgl aber; Beis wie T2; Beis wie T4 nur: Rührt der Gewährleistungsanspruch aus einem vom Erwerber einer Wohnung mit dem Bauträger abgeschlossenen Vertrag her, so ist nur der Erwerber und nicht die (allenfalls noch gar nicht bestehende) dingliche Rechtsgemeinschaft forderungsberechtigt. (T5)
  • 5 Ob 126/00s
    Entscheidungstext OGH 07.11.2000 5 Ob 126/00s
    Vgl aber; Beisatz: Bei Mängeln an allgemeinen Teilen des Hauses hat der Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen eine Willensbildung der Wohnungseigentümer vorauszugehen, dass dieser und nicht etwa andere Rechtsbehelfe in Anspruch genommen werden sollen (5 Ob 253/00t; SZ 70/129 ua). (T6)
  • 5 Ob 253/00t
    Entscheidungstext OGH 24.10.2000 5 Ob 253/00t
    Auch; Beisatz: Lediglich der Umstand, dass es um Mängel an allgemeinen Teilen einer gemeinschaftlichen Sache geht und jedes Mitglied einer Miteigentümergemeinschaft oder Wohnungseigentümergemeinschaft auch die Interessen der übrigen Gemeinschaftsmitglieder zu wahren hat, kann überhaupt dazu führen, die Gemeinschaft (mehrheitlich) bei der Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen mitbestimmen zu lassen. Folgerichtig beschränkt sich diese Entscheidungsbefugnis auf die Geltendmachung von Gemeinschaftsinteressen, etwa auf die Wahl zwischen Preisminderungsanspruch und Verbesserungsanspruch. (T7)
    Beisatz: Soweit Gemeinschaftsinteressen nicht gefährdet sind, ist der einzelne Miteigentümer und Wohnungseigentümer nicht gehindert, seine auch allgemeine Teile der gemeinschaftlichen Sache betreffenden Gewährleistungsansprüche allein geltend zu machen. (T8)
  • 5 Ob 201/00w
    Entscheidungstext OGH 07.11.2000 5 Ob 201/00w
    Vgl aber; Beisatz: Trotz Bejahung der Klagslegitimation des einzelnen Wohnungseigentümers bei Bestehen einer dinglichen Rechtsgemeinschaft ist am Erfordernis eines Mehrheitsbeschlusses grundsätzlich festzuhalten, um die möglicherweise unterschiedliche Interessenslage - etwa bei der Wahl zwischen Verbesserung und Preisminderung (oder zwischen Naturalersatz und Geldersatz) - zu berücksichtigen. (T9)
  • 5 Ob 296/00s
    Entscheidungstext OGH 10.07.2001 5 Ob 296/00s
    Vgl auch; Beisatz: Diese Rechtsprechung wurde auch bereits auf Schadenersatzansprüche ausgedehnt (vgl 5 Ob 201/00w). (T10)
  • 5 Ob 214/01h
    Entscheidungstext OGH 11.12.2001 5 Ob 214/01h
    Vgl auch; Beis wie T10; Beisatz: Es ist zu unterscheiden, auf welcher vertraglichen Grundlage Gewährleistung begehrt wird, das heißt, wer Vertragspartner jenes Vertrages ist, in dessen Abwicklung eine Störung eingetreten ist. (T11)
  • 5 Ob 28/02g
    Entscheidungstext OGH 26.02.2002 5 Ob 28/02g
    Vgl; Beisatz: Ein einzelner Wohnungseigentümer kann wegen Mängeln an allgemeinen Teilen des Hauses der Entgeltforderung des Wohnungseigentumsorganisators das Leistungsverweigerungsrecht so lange entgegenhalten, als sich die Miteigentümer und Wohnungseigentümer nicht mehrheitlich auf die Geltendmachung eines Preisminderungsanspruchs (statt der geschuldeten Mängelbehebung) festgelegt haben. (T12)
  • 5 Ob 31/02y
    Entscheidungstext OGH 09.04.2002 5 Ob 31/02y
    Vgl; Beis ähnlich wie T12
  • 5 Ob 231/02k
    Entscheidungstext OGH 03.12.2002 5 Ob 231/02k
    Vgl auch; Beis wie T11; Beisatz: Nur so weit das Vorgehen eines Einzelnen Gemeinschaftsinteressen beeinträchtigen könnte (etwa bei der Wahl zwischen Verbesserung und Preisminderung) ist er gehalten, seine Klagsführung durch einen Mehrheitsbeschluss genehmigen zu lassen. Gleiches gilt auch für Schadenersatzansprüche eines Wohnungseigentümers. (T13)
  • 5 Ob 190/02f
    Entscheidungstext OGH 20.11.2002 5 Ob 190/02f
    Vgl auch; Beis wie T8; Beis ähnlich T9; Beisatz: Das Erfordernis des Mehrheitsbeschlusses gilt nur dort, wo eine Wahlmöglichkeit in Betracht kommt. (T14)
    Beisatz: Auch auf einen ehemaligen Wohnungseigentümer bezieht sich trotz beendeter Zugehörigkeit zur dinglichen Rechtsgemeinschaft der Wohnungseigentümer das Erfordernis einer der Klage vorausgehenden Beschlussfassung sämtlicher Wohnungseigentümer. Diese aus einer Nachwirkung des Gemeinschaftsverhältnisses erforderliche Bedachtnahme auf die Interessen der Übrigen ist zur Vermeidung unlösbarer Verquickungen auch unverzichtbar. (T15)
  • 5 Ob 142/03y
    Entscheidungstext OGH 26.08.2003 5 Ob 142/03y
    Auch; Beisatz abweichend zu T1: Während der Anspruch auf Mängelbeseitigung an allgemeinen Teilen des Hauses wohl ein Gesamtanspruch ist, trifft dies nicht auf die Forderung nach Verbesserungskapital für Mängelbeseitigung beziehungsweise auf Begehren eines Vorschusses für Verbesserungskapital zu. Eine solche ist als Geldforderung teilbar, dem Schadenersatz wegen Nichterfüllung gleichzuhalten und damit seiner Natur nach teilbar. (T16)
    Beis wie T5; Beis ähnlich wie T13
  • 5 Ob 293/06h
    Entscheidungstext OGH 13.07.2007 5 Ob 293/06h
    Vgl aber; Beis wie T4
  • 5 Ob 21/09p
    Entscheidungstext OGH 01.09.2009 5 Ob 21/09p
    Vgl aber; Beis wie T5; Beis wie T6; Beis wie T7; Beis wie T8; Beis wie T9; Beis wie T13; Beis wie T16; Beisatz: Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche. (T17)
    Beisatz: Dem Anspruch auf den dem jeweiligen Miteigentumsanteil aliquoten Ersatz des Deckungskapitals kann die Funktion beigemessen werden, die alle Wohnungseigentümer treffende Last im Sinn des § 19 WEG 1975/§ 32 WEG 2002 auszugleichen. Ein Erlöschen der individuellen Ansprüche einzelner Wohnungseigentümer auf das Deckungskapital oder dessen Umwandlung in eine Naturalobligation führt daher nur dazu, dass deren individuelle Ansprüche auf Ausgleich der Belastung nicht mehr durchsetzbar sind. Sie müssen diesfalls die Behebungskosten (entweder über die bereits bestehende Rücklage oder über speziell vorgeschriebene Reparaturkostenbeiträge) endgültig selbst tragen. Ihr Interesse an der ordnungsgemäßen Erhaltung allgemeiner Teile des Wohnungseigentumsobjekts erlischt damit aber nicht zwingend. (T18)
    Beisatz: Die faktische Klagsführung durch mehrere Wohnungseigentümer ersetzt nicht die formelle Beschlussfassung nach §§ 24 f WEG 2002, wenn die Kläger nicht alle von der Beklagten verschiedene Mit- und Wohnungseigentümer repräsentieren, sondern nur einen Teil davon. (T19)
    Beisatz: Ein Begehren auf Feststellung der Haftung für zukünftige Schäden ist allerdings nicht abhängig vom Vorliegen eines Mehrheitsbeschlusses, weil es die Gemeinschaftsinteressen nicht tangiert; mit seiner Geltendmachung wird nämlich die Wahl zwischen Preisminderung oder Verbesserung sowie zwischen Naturalrestitution oder Geldersatz in keiner Weise präjudiziert, es wird nur der Verjährung allfälliger Schadenersatzansprüche vorgebeugt. (T20)
  • 5 Ob 251/09m
    Entscheidungstext OGH 27.05.2010 5 Ob 251/09m
    Vgl aber; Beis ähnlich wie T6; Beis ähnlich wie T9; Beis wie T20
  • 5 Ob 69/10y
    Entscheidungstext OGH 31.08.2010 5 Ob 69/10y
    Vgl; Beisatz: Auch für (schon ursprünglich vorhandene) Mängel an allgemeinen Teilen einer Wohnungseigentumsliegenschaft gilt bei späterer Veräußerung eines Wohnungseigentumsobjekts durch den Errichter der Wohnungseigentumsanlage, dass die dreijährige Verjährungsfrist für das Recht auf Gewährleistung nicht mit der bücherlichen Umschreibung beginnt, sondern mit der körperlichen Übergabe. (T21)
    Bem: Ablehnung der Ansicht von Call, wobl 2006, 69 ff, wonach der Verjährungsbeginn mit dem Zeitpunkt anzusetzen sei, zu dem der/die Wohnungseigentumsorganisator/en sukzessives, neues Wohnungseigentum mit so vielen Wohnungseigentumsbewerbern/Wohnungseigentümern begründet hat/haben, dass die einfache Anteilsmehrheit sämtlicher Mindestanteile der Liegenschaft erreicht wird. (T22)
  • 5 Ob 126/12h
    Entscheidungstext OGH 24.01.2013 5 Ob 126/12h
    Vgl aber; Auch Beis wie T6; Vgl Beis wie T9; Beisatz: Die Wahl des Gewährleistungsbehelfs betreffend allgemeine Teile steht grundsätzlich nicht dem einzelnen Wohnungseigentümer allein zu, sondern darüber ist ein Mehrheitsbeschluss der Eigentümergemeinschaft oder eine substituierende Entscheidung des Außerstreitrichters erforderlich. (T23)
  • 1 Ob 184/12h
    Entscheidungstext OGH 11.04.2013 1 Ob 184/12h
    Auch; Beis wie T8; Beis wie T13; Beis wie T16
  • 2 Ob 123/12w
    Entscheidungstext OGH 30.07.2013 2 Ob 123/12w
    Auch; Vgl auch Beis wie T5
  • 4 Ob 10/16y
    Entscheidungstext OGH 27.01.2016 4 Ob 10/16y
    Auch; Beis wie T7; Beis wie T8; Beis wie T13; Beis wie T20; Beisatz: Die erforderliche Willensbildung kann auch bereits im Wohnungseigentumsvertrag erfolgen. (T24)
  • 6 Ob 115/18g
    Entscheidungstext OGH 28.06.2018 6 Ob 115/18g
    Auch; Beis wie T5
  • 6 Ob 89/18h
    Entscheidungstext OGH 28.06.2018 6 Ob 89/18h
    Auch; Beis wie T12
  • 10 Ob 56/19m
    Entscheidungstext OGH 15.10.2019 10 Ob 56/19m
    Vgl; Beis wie T20
  • 5 Ob 40/19x
    Entscheidungstext OGH 18.12.2019 5 Ob 40/19x
    Vgl; Beis wie T13
  • 6 Ob 26/20x
    Entscheidungstext OGH 20.02.2020 6 Ob 26/20x
    Vgl; Beis wie T6; Beis wie T7; Beis wie T9; Beis wie T23
  • 5 Ob 174/20d
    Entscheidungstext OGH 25.03.2021 5 Ob 174/20d
  • 5 Ob 102/21t
    Entscheidungstext OGH 16.12.2021 5 Ob 102/21t
  • 2 Ob 34/21w
    Entscheidungstext OGH 27.01.2022 2 Ob 34/21w
    Vgl; Beis wie T7
  • 5 Ob 167/23d
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 23.11.2023 5 Ob 167/23d
    Beisatz wie T6; Beisatz wie T9; Beisatz wie T13

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0082907

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2024

Dokumentnummer

JJR_19800409_OGH0002_0030OB00650_7900000_004

Entscheidungstext 5Ob24/81

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

5Ob24/81

Entscheidungsdatum

07.07.1981

Kopf

SZ 54/99

Spruch

Die Forderung auf Ersatz der Mängelbehebungskosten und der Mängelfolgeschäden, die sich über die einzelnen Eigentumswohnungen hinaus auf das im Miteigentum der Wohnungseigentümer stehende Haus auswirken, ist eine Gesamthandforderung der Miteigentümer im Sinne der Paragraphen 848, Satz 2, 890 ABGB

OGH 7. Juli 1981, 5 Ob 24/81 (OLG Innsbruck 2 R 341/80; LG Innsbruck 6 Cg 663/79)

Text

Die Beklagte hat im eigenen Namen und auf eigene Rechnung ein Haus in Innsbruck errichtet und die darin befindlichen Objekte samt den dazugehörigen Miteigentumsanteilen an der Liegenschaft unter Begründung von Wohnungseigentum verkauft.

Mit der am 24. Dezember 1979 beim Erstgericht eingelangten Klage begehrten die klagenden Parteien von der Beklagten die Zahlung eines Betrages von 115 539 S samt 4% Zinsen seit Klagetag (Balkonsanierungskosten). In der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 9. Juli 1980 begehrten die klagenden Parteien überdies die Feststellung, daß ihnen die Beklagte für alle künftigen Schäden hafte, die sich aus der mangelhaften Ausführung der Balkone dieses Hauses ergäben.

Das Erstgericht gab dem gesamten Klagebegehren statt. Es stellte im wesentlichen folgenden Sachverhalt fest; Die klagenden Parteien sind mit Ausnahme der sechstklagenden Partei in ihrer Gesamtheit Miteigentümer der Liegenschaft und Wohnungseigentümer der einzelnen Wohnungen. Dir Eigentümerin der Wohnung Nr. 9 ist die Mutter der sechstklagenden Partei. Sie hat die genannte Wohnung mit sämtlichen Rechten und Pflichten eines Eigentümers der sechstklagenden Partei überlassen und diese ermächtigt, alle aus dem Wohnungseigentum erfließenden Rechte gegenüber der Beklagten im eigenen Namen geltend zu machen. Die zweitklagende Partei ist Rechtsnachfolgerin nach ihrem im Jahre 1976 verstorbenen Vater, der derzeit im Grundbuch noch als Eigentümer aufscheint. Sein Nachlaß wurde mit Beschluß des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 15. Feber 1979 der zweitklagenden Partei eingeantwortet. Die dritt- bis fünftklagenden Parteien haben ihre Eigentumswohnungen in den Jahren 1977 bzw. 1978 von Voreigentümern erworben. Sämtliche Kaufverträge zwischen der Beklagten und den Wohnungseigentümern enthalten die Bestimmung, daß alle Rechte und Pflichten auf die Erben und Rechtsnachfolger übergehen. Die Beklagte hat die Hausverwaltung für die gegenständliche Wohnanlage vertragsgemäß für die Dauer von 50 Jahren ab Sommer 1972 übernommen. Bereits kurze Zeit nach der Übergabe der Wohnungen traten an den Balkonen Tropfsteinverschmutzungen auf. Ursache hiefür war, daß ein Teil der Balkone im obersten Geschoß über keine entsprechende Abdeckung in Form von Vordächern verfügt. Das Niederschlagswasser verursachte daher eine Durchfeuchtung der Terrazzoplatten, die teilweise bis zu den Balkonbrüstungen hinreichen. Durch das Fehlen einer entsprechenden Abdichtung mit Wandanschlüssen und Abschlüssen an der Stirnseite der Balkone kann das Niederschlagswasser durch die Fugen der Terrazzoplatten und die Haarrißbildungen in die Balkonplatten eindringen. Es werden dadurch die Salze des Betons und des Verlegemörtels ausgewaschen, wodurch es zu Kalkausblühungen und Stalaktitenbildungen an der Unterseite der Balkone kommt. Im Zeitpunkt der Fertigstellung des Bauwerkes im Jahre 1972 wurden allerdings üblicherweise bei Balkonkonstruktionen keine horizontalen Abdichtungen angebracht. In diesem Zeitpunkt galt als ortsübliche Ausführung die Herstellung von Balkonen ohne Abdichtungslage. Von den Wohnungseigentümern wurden diese Mängel vorerst bei den Hausversammlungen, bei denen Vertreter der Hausverwaltung der Beklagten anwesend waren, gerügt. Von Seiten der Beklagten wurde Abhilfe zugesichert. Die Beklagte wandte sich auch an die Firma P, die die Balkone erstellt hatte. Bei der am 13. November 1974 durchgeführten Baubegehung, bei der Ing. P, ein Herr von der Hausverwaltung der Beklagten, und Ing. R vom Architekturbüro K, das die Bauleitung innegehabt hatte, teilnahmen, wurden Kalkaussinterungen des Mörtelbettes unter den Terrazzoplatten des Balkons und die Bildung von Tropfsteinen an der Unterkante der Balkonbrüstungen festgestellt. Die Beklagte vereinbarte deshalb mit Ing. P, daß diese Schäden im Frühjahr 1975 zu beseitigen sind. Bei einer Hausversammlung am 19. Feber 1975 wurde neuerdings die Beseitigung der bis dahin nicht behobenen Mängel urgiert und von der Hausverwaltung zugesichert. Mit dem an die Beklagte gerichteten Schreiben vom 30. Oktober 1975 wurde neuerdings die Behebung der Mängel urgiert. Von der Firma P wurden in der Folge die Tropfsteinbildungen abgeschliffen, wodurch jedoch keine Mängelbehebung erfolgte, da die Ursache für diese Mängel nicht beseitigt wurde. Die drittklagende Partei wendete sich deshalb namens der Hausgemeinschaft mit Schreiben vom 27. Oktober 1977 neuerdings an den Geschäftsführer der Beklagten mit dem Ersuchen um Mängelbehebung. Am 1. Dezember 1977 erfolgte deshalb über Veranlassung des Geschäftsführers der Beklagten eine neuerliche Baubegehung, an der auch Ing. P sowie Architekt K teilnahmen. Dabei wurde festgestellt, daß es trotz der Ausbesserungsarbeiten der Firma P erneut zur Bildung von Tropfsteinen gekommen war sowie daß das Mörtelbett zwischen Terrazzo- und Balkonplatten mit der Hand entfernt werden konnte und an einigen Stellen fast nicht mehr vorhanden war. Es wurde vereinbart, daß die Firma P sich mit dem Institut für Baustofflehre und Materialprüfung an der Technischen Fakultät der Universität Innsbruck in Verbindung setzt und nach genauer Feststellung der Schadensursache eine sachgemäße Behebung der Mängel im Frühjahr 1978 durchführt. Zu einer solchen Mängelbehebung ist es allerdings nicht gekommen, weshalb die klagenden Parteien mit dem an die Beklagte gerichteten Schreiben vom 19. Juni 1978 neuerdings die Behebung der Mängel urgierten. Das Anbot der Firma P, die Balkonplatten mit Epoxyharz zu versiegeln, wurde von den Wohnungseigentümern nicht akzeptiert, da die Firma P erklärte, für das Ausbleiben von Aussinterungen nicht garantieren zu können. Um eine 100%ige Dichtheit zu gewährleisten, wären Sanierungskosten in der Höhe von 115 539 S erforderlich. In diesem Betrag sind auch die erforderlichen Spenglerarbeiten und das Abräumen der alten Terrazzoplatten enthalten.

In rechtlicher Hinsicht vertrat das Erstgericht die Auffassung, daß es sich bei den Tropfsteinbildungen und Aussinterungen um Mängel und nicht um bloße Schönheitsfehler handle. Die Beklagte, die die Verbesserung dieser Mängel abgelehnt habe, habe daher aus dem Titel der Gewährleistung die Sanierungskosten zu bezahlen. Eine Verjährung des Anspruches liege nicht vor, weil die Beklagte ihre Verpflichtung zur Sanierung der Mängel ausdrücklich und durch Verhalten auch stillschweigend anerkannt habe. Das Feststellungsbegehren der klagenden Parteien sei berechtigt, weil im Zusammenhang mit der Mängelbehebung weitere Kosten zu erwarten seien.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten Folge, hob das Ersturteil auf und verwies die Rechtssache unter Rechtskraftvorbehalt zur Verfahrensergänzung und neuen Entscheidung an das Erstgericht zurück. Die klagenden Parteien begehrten, wie sich aus Punkt 4 der Klage zwingend ergebe, nicht - wegen der erfolglosen Verbesserungsversuche der von der Beklagten beauftragten Firma P - den Zuspruch eines Deckungskapitals für die Verbesserungskosten, sondern einen Betrag von 115 539 S aus dem Titel der Preisminderung. Nach Paragraph 932, Absatz eins, ABGB stehe dem Käufer bei wesentlichen und behebbaren Mängeln ein Wahlrecht zu, entweder die Verbesserung der Sache bzw. die Zahlung der Verbesserungskosten oder eine Preisminderung zu verlangen. Die klagenden Parteien hätten sich in der gegenständlichen Klage ausdrücklich für Preisminderung entschieden. Die herrschende Lehre und die neuere Rechtsprechung berechneten den Preisminderungsanspruch nach der sogenannten relativen Berechnungsmethode, nach der die Leistung des Gewährleistungsklägers in dem Verhältnis herabzusetzen sei, in welchem zur Zeit des Vertragsabschlusses der Wert der mangelfreien Sache zum Wert der mangelhaften Sache gestanden wäre.

Vom Erstgericht sei nur festgestellt worden, daß für eine 100%ige Dichtheit Verbesserungskosten in Höhe von 115 539 S erforderlich seien, nicht aber, in welchem Verhältnis der Wert der mangelfreien Sache zum Wert der mangelhaften Sache gestanden wäre. Es fehlten also Feststellungen über die Höhe des Preisminderungsanspruches, wodurch eine abschließende Beurteilung der Frage, ob der für die Preisminderung geltend gemachte Betrag auch nach der relativen Berechnungsmethode gerechtfertigt sei oder der Preisminderungsanspruch unter dieser Summe liege, nicht möglich sei. Das Berufungsgericht sei auch nicht in der Lage, aus dem Sachverständigengutachten des Ing. Herbert P ergänzende Feststellungen hiezu zu treffen, weil sich das zitierte Gutachten mit dieser Frage überhaupt nicht befasse. Das Erstgericht werde daher im fortgesetzten Verfahren - mangels eines bezüglichen Parteienantrages - im Sinne des Paragraph 183, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO von Amts wegen einen Sachverständigen zu bestellen und durch diesen die Grundlagen für die Höhe der Preisminderung nach den oben angeführten Richtlinien zu ermitteln haben. Keine Bedenken bestunden hingegen gegen die Auffassung, daß es sich bei den vom Erstgericht festgestellten Mängeln um wesentliche Mängel und nicht, wie die Beklagte behaupte, um bloße Schönheitsfehler handle, die als unwesentliche Mängel im Sinne des Paragraph 932, Absatz 2, ABGB keinen Gewährleistungsanspruch begrunden könnten. Unzutreffend sei die Ansicht der Beklagten, sie habe die festgestellten Mängel deshalb nicht zu vertreten, weil im Zeitpunkt der Errichtung des Hauses im Jahre 1972 bei Balkonkonstruktionen üblicherweise keine horizontalen Abdichtungen angebracht worden seien, man diese also auch von der Beklagten nicht verlangen könne.

Hier verkenne die Beklagte das Wesen eines Gewährleistungsanspruches, der kein Verschulden des Gewährleistungspflichtigen verlange, sondern nur darauf abstelle, ob durch eine mangelhafte Sache der bestimmungsgemäße Gebrauch derselben verhindert bzw. erschwert werde. Da die Beklagte das gegenständliche Haus errichtet, daran Wohnungseigentum begrundet und die einzelnen Wohnungen an Wohnungseigentumswerber verkauft habe, habe sie als Verkäuferin für die Mängel an den Balkonen einzustehen, und zwar gegenüber den klagenden Parteien, die in ihrer Gesamtheit als Miteigentümer der Liegenschaft aufträten. Zutreffend sei auch die Auffassung des Erstgerichtes, daß die Gewährleistungsfrist noch nicht abgelaufen sei. Nach den in diesem Umfang unbekämpften Feststellungen des Erstgerichtes habe am 1. Dezember 1977 über Anweisung des Geschäftsführers der Beklagten eine neuerliche Baubegehung stattgefunden, bei der vereinbart worden sei, daß die Firma P nach Kontaktaufnahme mit dem Institut für Baustofflehre und Materialprüfung an der Technischen Fakultät der Universität Innsbruck im Frühjahr 1978 die Mängel behebe. Damit sei aber eine auch für die Beklagte bindende Vereinbarung über die Behebung der Mängel (Verbesserung) zustande gekommen. Eine solche Vereinbarung gelte als neues Rechtsgeschäft, aus dem ein neuer Erfüllungsanspruch erwachse. Insbesondere beginne aber auch in den Fällen, in denen die Verbesserungszusage gemacht werde, die Gewährleistungsfrist erst mit der Vollendung der Verbesserung bzw. mit dem erfolglosen Verbesserungsversuch. Der mit der gegenständlichen Klage (bei Gericht eingelangt am 24. Dezember 1979) geltend gemachte Gewährleistungsanspruch sei daher rechtzeitig erhoben worden. Während beim Gewährleistungsanspruch vom Käufer der Nachweis zu führen sei, daß die Sache mangelhaft sei, erfordere die Geltendmachung eines Schadenersatzanspruches, der durchaus neben einem Gewährleistungsanspruch erhoben werden könne, den Nachweis eines schuldhaften Verhaltens des Veräußerers, das der Gewährleistungskläger zu beweisen habe. Der Beklagten sei nun beizupflichten, daß auf Grund der vom Erstgericht dazu aufgenommenen Beweise und getroffenen Feststellungen noch nicht beurteilt werden könne, ob die Beklagte ein Verschulden an den behaupteten Mängelfolgeschäden treffe. Nach den diesbezüglichen Behauptungen der klagenden Parteien hätten die Mängel an den Balkonen auf die Querträger übergegriffen, sodaß die Gefahr bestehe, daß der Beton abbröckle. Ebenso habe die Tropfsteinbildung und Aussinterung vorzeitige Malerarbeiten erforderlich gemacht, was ebenfalls einen Mangelfolgeschaden darstelle. Vom Erstgericht sei nur festgestellt worden, daß das Auftreten der Mängel einerseits auf das Fehlen einer horizontalen Abdichtung der Balkonplatten und andererseits auf das Fehlen einer Abdeckung in Form von Vordächern zurückzuführen sei. Weiters sei festgestellt worden, daß im Jahre 1972 horizontale Abdichtungen bei Balkonplatten nicht üblich gewesen seien. Wenn aber im Jahre 1972 die Anbringung horizontaler Abdichtungen auf den Balkonplatten nicht dem damaligen technischen Stand der Balkonausführung entsprochen habe, werde die Beklagte in dieser Richtung kein Verschulden an den Mangelfolgeschäden treffen. Ob die Planung und Errichtung von Vordächern (über den oberen Balkonen) im Jahre 1972 nach dem Stand der damaligen Bautechnik üblich gewesen wäre, sei vom Erstgericht nicht festgestellt worden. Nur dann aber, wenn festgestellt würde, daß das Fehlen der Vordächer über den oberen Balkonen auch nach dem technischen Standard der Planung und Bauausführung von Balkonen im Jahre 1972 als Baumangel erkennbar gewesen sei oder erkennbar hätte sein müssen, werde ein Verschulden der Beklagten gegeben sein und diese für die Mängelfolgeschäden einzustehen haben. In dieser Richtung lägen daher ebenfalls Feststellungsmängel vor, die eine erschöpfende Beurteilung des Feststellungsanspruches verhindert hätten. Das Erstgericht werde daher im fortgesetzten Verfahren durch Sachbefund diese Fragen abzuklären und die erforderlichen Feststellungen hiezu zu treffen haben.

Der Oberste Gerichtshof gab dem von den klagenden Parteien erhobenen Rekursen nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Was zunächst das Leistungsbegehren der klagenden Parteien betrifft, so vermag der OGH der Auffassung des Berufungsgerichtes, die klagenden Parteien begehrten den Betrag von 115 539 S aus dem Titel der Preisminderung, nicht beizutreten. Aus dem Klagevorbringen in seiner Gesamtheit geht vielmehr hervor, daß die klagenden Parteien diesen Betrag im Hinblick auf den schuldhaften Verzug der Beklagten mit der Verbesserung der behebbaren wesentlichen Mängel an den Balkonen als Ersatz der Mängelbehebungskosten aus dem Titel des Schadenersatzes verlangen vergleiche SZ 49/66 mit weiteren Nachweisen u. a.). Wie hoch der nach der sogenannten relativen Berechnungsmethode zu berechnende Preisminderungsanspruch der klagenden Parteien wäre, braucht daher entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes nicht festgestellt zu werden.

Daß die Balkone nicht nur mit Schönheitsfehlern, sondern mit behebbaren wesentlichen Mängeln behaftet sind, haben die Vorinstanzen zutreffend - von der Beklagten in ihrem Rekurs an den OGH auch nicht mehr bekämpft - erkannt. Daß sich die Beklagte weigert, diese Mängel zu verbessern, ist ihr als rechtswidriges Verhalten anzulasten. Den Beweis, daß sie oder ihre Gehilfen an der Nichterfüllung der Verbesserungspflicht kein Verschulden trifft (Paragraph 1298, ABGB), hat sie nicht erbracht. Die Verjährung des Schadenersatzanspruches ist - wenn man die Einwendung der Beklagten, die Gewährleistungsfrist sei abgelaufen, als gegenüber dem Schadenersatzanspruch erhobene Verjährungseinrede gelten läßt - nicht eingetreten. Der Schaden ist den klagenden Parteien erst bekannt geworden, als sie die endgültige Weigerung der Beklagten erkennen mußten, die Mängelbehebung durchzuführen (in diesem Sinne 5 Ob 552, 553/81). Daß dies in einem Zeitpunkt der Fall gewesen wäre, der länger als drei Jahre (Paragraph 1489, ABGB) vor der Klageeinbringung (24. Dezember 1979) liegt, ist den Feststellungen nicht zu entnehmen.

Die zweitklagende Partei kann die Rechte eines Wohnungseigentümers bereits auf Grund der Einantwortung des Nachlasses ihres Vaters geltend machen, da nach herrschender Auffassung die Einantwortung nicht nur die Tradition der einzelnen in den Nachlaß fallenden Sachen ersetzt, sondern auch das Eintragungsprinzip, wonach Eigentumserwerb an verbücherten Liegenschaften nur durch die Eintragung in das Grundbuch bewirkt werden kann, durchbricht (Koziol - Welser[5] römisch II, 318; Weiß in Klang[2] römisch III, 53 f.; Ehrenzweig[2] II/2, 503 f.; Gschnitzer, Erbrecht, 57; JBl. 1976, 534; SZ 49/104; 5 Ob 529/81 u.a.). Die sechstklagende Partei ist hiezu mit Rücksicht darauf in der Lage, daß die durch die Mutter erfolgte Überlassung der Wohnung an sie mit sämtlichen Rechten und Pflichten eines Eigentümers sowie mit der Ermächtigung, alle aus dem Wohnungseigentum erfließenden Rechte gegenüber der Beklagten im eigenen Namen geltend zu machen, die - zulässig vergleiche zur Zession der Gewährleistungsansprüche EvBl. 1980/140) - Zession auch der Schadenersatzansprüche in sich begreift. Die Aktivlegitimation der dritt- bis fünftklagenden Parteien ergibt sich aus der in den zwischen den ursprünglichen Erwerbern der Eigentumswohnungen und der Beklagten geschlossenen Kaufverträge enthaltenen Bestimmung, daß alle Rechte und Pflichten auf die Erben und Rechtsnachfolger übergehen. Gegen die - bisher weder von den Streitteilen noch von den Vorinstanzen in Zweifel gezogene - Berechtigung der klagenden Parteien, in ihrer Gesamtheit als sämtliche Miteigentümer der Liegenschaft den Ersatz der gesamten Mängelbehebungskosten an sich zu begehren, anstatt daß jeder einzelne Wohnungseigentümer den Ersatz der Kosten verlangt, die zur Behebung der Mängel an dem zu seiner Eigentumswohnung gehörigen Balkon erforderlich sind, bestehen keine Bedenken. Die Mängel an den einzelnen Balkonen betreffen nach den Feststellungen nicht jeweils nur die Eigentumswohnung, zu der die Balkone gehören, sie wirken sich vielmehr auf das Haus, also auf die im gemeinschaftlichen Eigentum stehende Sache, aus. Die hier geltend gemachte Schadenersatzforderung ist eine Gesamthandforderung der Miteigentümer im Sinne der Paragraphen 848, Satz 2, 890 ABGB (SZ 36/100; JBl. 1977, 317; so auch 1 Ob 750/80 und BGH, NJW 1979, 2207).

Die klagenden Parteien können mithin von der Beklagten im Sinne der eingangs genannten Rechtsprechung (SZ 49/66 u. a., zuletzt etwa 3 Ob 592/79) den Ersatz der Mängelbehebungskosten aus dem Titel des Schadenersatzes ohne Rücksicht auf die Höhe eines allenfalls bestehenden, hier aber nicht geltend gemachten Preisminderungsanspruches verlangen. In dem erstinstanzlichen Vorbringen der Beklagten, die in den von ihr eingeholten Offerten - die die klagenden Parteien zur Grundlage ihres Leistungsbegehrens machten - vorgeschlagene Sanierung gehe über eine Behebung seinerzeitiger Mängel weit hinaus, ist jedoch im Zusammenhang mit der Ausführung des von der Beklagten zugezogenen Sachverständigen (dessen Gutachten sie im erstinstanzlichen Verfahren vorlegte), bei Balkonkonstruktionen, die im Jahre 1972 fertiggestellt worden seien, sei üblicherweise keine horizontale Abdichtungslage angebracht worden, der beachtliche Einwand gelegen, die klagenden Parteien erhielten im Falle des Ersatzes der gesamten Kosten der vorgeschlagenen Sanierung zum Teil auch etwas, was sie, wäre es sogleich bei der Errichtung der Balkone durchgeführt worden, zusätzlich zu bezahlen gehabt hätten, nämlich die Anbringung von horizontalen Abdichtungsanlagen. Die klagenden Parteien müssen sich daher den Abzug jenes Betrages gefallen lassen, den sie sich infolge des Unterbleibens dieser Maßnahme im Zuge der Erbauung des Hauses erspart haben. Zur Erörterung dieser Frage mit den Parteien (Paragraph 182, ZPO) und zu der dann allenfalls erforderlichen Beweisaufnahme und Sachverhaltsfeststellung in diesem Punkt hat es beim Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes zu verbleiben.

In Ansehung des Feststellungsbegehrens ist davon auszugehen, daß sich dieses nur auf die künftigen Schäden bezieht, d.h. auf solche, die im Zeitpunkt der Erhebung des Feststellungsbegehrens noch nicht fällig waren (8 Ob 214/79). Es handelt sich dabei um Mängelfolgeschäden, deren Behebungskosten die Beklagte bei Vorliegen der Voraussetzungen eines Schadenersatzanspruches wegen positiver Vertragsverletzung/Schlechterfüllung (Koziol - Welser[5] römisch eins, 223 ff.; 5 Ob 552, 553/81) zusätzlich zu den Mängelbehebungskosten zu tragen hat. Daß derartige Mängelfolgeschäden drohen, liegt nach den Feststellungen auf der Hand. Auch der Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen der bisherigen Unterlassung der Mängelbehebung und dem Entstehen (im Verhältnis zum Zeitpunkt der Erhebung des Feststellungsbegehrens) künftiger Mängelfolgeschäden ist gegeben. Hinsichtlich des Verschuldens der Beklagten an der bisherigen Unterlassung der Mängelbehebung gilt - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes - auch hier die Beweislastumkehr nach Paragraph 1298, ABGB vergleiche SZ 49/66; Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht[2] römisch eins, 336 f., insbesondere bei FN 87). Daß sie oder ihre Erfüllungsgehilfen in Ansehung der auf die unterbliebene Mängelbehebung zurückzuführenden künftigen Mängelfolgeschäden kein Verschulden treffe, hat die Beklagte weder vorgebracht noch bewiesen. Mit einem Verschulden an der ursprünglich mangelhaften Herstellung der Balkone hat dies nichts zu tun. Die Verjährungseinrede hat die Beklagte in bezug auf ihre Haftung für die künftigen Schäden nicht erhoben; Verjährung wäre auch nicht eingetreten. Die Aktivlegitimation der klagenden Parteien zur Erhebung des Feststellungsbegehrens ist aus den Erwägungen zu bejahen, die hinsichtlich des Leistungsbegehrens dargelegt wurden.

Es liegt mithin in Ansehung des Feststellungsbegehrens, das neben dem auf Zahlung des Deckungskapitals gerichteten Leistungsbegehrens erhoben werden kann (SZ 49/66; 6 Ob 619/80), Spruchreife im Sinne der Wiederherstellung des Ersturteils vor. Da die Erlassung oder Verweigerung eines Teilurteils jedoch als prozeßleitende Verfügung unanfechtbar ist, konnte dem Berufungsgericht die Fällung eines solchen nicht aufgetragen werden. Es hat daher auch diesbezüglich bei dem angefochtenen Aufhebungsbeschluß zu verbleiben.

Anmerkung

Z54099

Schlagworte

Haus (Wohnungseigentum), Ersatz für Mängelbehebungskosten und, Mängelfolgeschäden: Gesamthandforderung, Mängelbehebungskosten, Ersatz bei Haus im Wohnungseigentum:, Gesamthandforderung, Mangelfolgeschaden, Ersatz bei Haus im Wohnungseigentum:, Gesamthandforderung, Wohnungseigentum, Ersatz für Mängelfolgeschäden am Haus:, Gesamthandforderung, Wohnungseigentum, Mängelbehebungskosten am Haus: Gesamthandforderung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:0050OB00024.81.0707.000

Dokumentnummer

JJT_19810707_OGH0002_0050OB00024_8100000_000