Aus der Begründung:
Was zunächst das Leistungsbegehren der klagenden Parteien betrifft, so vermag der OGH der Auffassung des Berufungsgerichtes, die klagenden Parteien begehrten den Betrag von 115 539 S aus dem Titel der Preisminderung, nicht beizutreten. Aus dem Klagevorbringen in seiner Gesamtheit geht vielmehr hervor, daß die klagenden Parteien diesen Betrag im Hinblick auf den schuldhaften Verzug der Beklagten mit der Verbesserung der behebbaren wesentlichen Mängel an den Balkonen als Ersatz der Mängelbehebungskosten aus dem Titel des Schadenersatzes verlangen (vgl. SZ 49/66 mit weiteren Nachweisen u. a.). Wie hoch der nach der sogenannten relativen Berechnungsmethode zu berechnende Preisminderungsanspruch der klagenden Parteien wäre, braucht daher entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes nicht festgestellt zu werden.Was zunächst das Leistungsbegehren der klagenden Parteien betrifft, so vermag der OGH der Auffassung des Berufungsgerichtes, die klagenden Parteien begehrten den Betrag von 115 539 S aus dem Titel der Preisminderung, nicht beizutreten. Aus dem Klagevorbringen in seiner Gesamtheit geht vielmehr hervor, daß die klagenden Parteien diesen Betrag im Hinblick auf den schuldhaften Verzug der Beklagten mit der Verbesserung der behebbaren wesentlichen Mängel an den Balkonen als Ersatz der Mängelbehebungskosten aus dem Titel des Schadenersatzes verlangen vergleiche SZ 49/66 mit weiteren Nachweisen u. a.). Wie hoch der nach der sogenannten relativen Berechnungsmethode zu berechnende Preisminderungsanspruch der klagenden Parteien wäre, braucht daher entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes nicht festgestellt zu werden.
Daß die Balkone nicht nur mit Schönheitsfehlern, sondern mit behebbaren wesentlichen Mängeln behaftet sind, haben die Vorinstanzen zutreffend - von der Beklagten in ihrem Rekurs an den OGH auch nicht mehr bekämpft - erkannt. Daß sich die Beklagte weigert, diese Mängel zu verbessern, ist ihr als rechtswidriges Verhalten anzulasten. Den Beweis, daß sie oder ihre Gehilfen an der Nichterfüllung der Verbesserungspflicht kein Verschulden trifft (§ 1298 ABGB), hat sie nicht erbracht. Die Verjährung des Schadenersatzanspruches ist - wenn man die Einwendung der Beklagten, die Gewährleistungsfrist sei abgelaufen, als gegenüber dem Schadenersatzanspruch erhobene Verjährungseinrede gelten läßt - nicht eingetreten. Der Schaden ist den klagenden Parteien erst bekannt geworden, als sie die endgültige Weigerung der Beklagten erkennen mußten, die Mängelbehebung durchzuführen (in diesem Sinne 5 Ob 552, 553/81). Daß dies in einem Zeitpunkt der Fall gewesen wäre, der länger als drei Jahre (§ 1489 ABGB) vor der Klageeinbringung (24. Dezember 1979) liegt, ist den Feststellungen nicht zu entnehmen.Daß die Balkone nicht nur mit Schönheitsfehlern, sondern mit behebbaren wesentlichen Mängeln behaftet sind, haben die Vorinstanzen zutreffend - von der Beklagten in ihrem Rekurs an den OGH auch nicht mehr bekämpft - erkannt. Daß sich die Beklagte weigert, diese Mängel zu verbessern, ist ihr als rechtswidriges Verhalten anzulasten. Den Beweis, daß sie oder ihre Gehilfen an der Nichterfüllung der Verbesserungspflicht kein Verschulden trifft (Paragraph 1298, ABGB), hat sie nicht erbracht. Die Verjährung des Schadenersatzanspruches ist - wenn man die Einwendung der Beklagten, die Gewährleistungsfrist sei abgelaufen, als gegenüber dem Schadenersatzanspruch erhobene Verjährungseinrede gelten läßt - nicht eingetreten. Der Schaden ist den klagenden Parteien erst bekannt geworden, als sie die endgültige Weigerung der Beklagten erkennen mußten, die Mängelbehebung durchzuführen (in diesem Sinne 5 Ob 552, 553/81). Daß dies in einem Zeitpunkt der Fall gewesen wäre, der länger als drei Jahre (Paragraph 1489, ABGB) vor der Klageeinbringung (24. Dezember 1979) liegt, ist den Feststellungen nicht zu entnehmen.
Die zweitklagende Partei kann die Rechte eines Wohnungseigentümers bereits auf Grund der Einantwortung des Nachlasses ihres Vaters geltend machen, da nach herrschender Auffassung die Einantwortung nicht nur die Tradition der einzelnen in den Nachlaß fallenden Sachen ersetzt, sondern auch das Eintragungsprinzip, wonach Eigentumserwerb an verbücherten Liegenschaften nur durch die Eintragung in das Grundbuch bewirkt werden kann, durchbricht (Koziol - Welser[5] II, 318; Weiß in Klang[2] III, 53 f.; Ehrenzweig[2] II/2, 503 f.; Gschnitzer, Erbrecht, 57; JBl. 1976, 534; SZ 49/104; 5 Ob 529/81 u.a.). Die sechstklagende Partei ist hiezu mit Rücksicht darauf in der Lage, daß die durch die Mutter erfolgte Überlassung der Wohnung an sie mit sämtlichen Rechten und Pflichten eines Eigentümers sowie mit der Ermächtigung, alle aus dem Wohnungseigentum erfließenden Rechte gegenüber der Beklagten im eigenen Namen geltend zu machen, die - zulässig (vgl. zur Zession der Gewährleistungsansprüche EvBl. 1980/140) - Zession auch der Schadenersatzansprüche in sich begreift. Die Aktivlegitimation der dritt- bis fünftklagenden Parteien ergibt sich aus der in den zwischen den ursprünglichen Erwerbern der Eigentumswohnungen und der Beklagten geschlossenen Kaufverträge enthaltenen Bestimmung, daß alle Rechte und Pflichten auf die Erben und Rechtsnachfolger übergehen. Gegen die - bisher weder von den Streitteilen noch von den Vorinstanzen in Zweifel gezogene - Berechtigung der klagenden Parteien, in ihrer Gesamtheit als sämtliche Miteigentümer der Liegenschaft den Ersatz der gesamten Mängelbehebungskosten an sich zu begehren, anstatt daß jeder einzelne Wohnungseigentümer den Ersatz der Kosten verlangt, die zur Behebung der Mängel an dem zu seiner Eigentumswohnung gehörigen Balkon erforderlich sind, bestehen keine Bedenken. Die Mängel an den einzelnen Balkonen betreffen nach den Feststellungen nicht jeweils nur die Eigentumswohnung, zu der die Balkone gehören, sie wirken sich vielmehr auf das Haus, also auf die im gemeinschaftlichen Eigentum stehende Sache, aus. Die hier geltend gemachte Schadenersatzforderung ist eine Gesamthandforderung der Miteigentümer im Sinne der §§ 848 Satz 2, 890 ABGB (SZ 36/100; JBl. 1977, 317; so auch 1 Ob 750/80 und BGH, NJW 1979, 2207).Die zweitklagende Partei kann die Rechte eines Wohnungseigentümers bereits auf Grund der Einantwortung des Nachlasses ihres Vaters geltend machen, da nach herrschender Auffassung die Einantwortung nicht nur die Tradition der einzelnen in den Nachlaß fallenden Sachen ersetzt, sondern auch das Eintragungsprinzip, wonach Eigentumserwerb an verbücherten Liegenschaften nur durch die Eintragung in das Grundbuch bewirkt werden kann, durchbricht (Koziol - Welser[5] römisch II, 318; Weiß in Klang[2] römisch III, 53 f.; Ehrenzweig[2] II/2, 503 f.; Gschnitzer, Erbrecht, 57; JBl. 1976, 534; SZ 49/104; 5 Ob 529/81 u.a.). Die sechstklagende Partei ist hiezu mit Rücksicht darauf in der Lage, daß die durch die Mutter erfolgte Überlassung der Wohnung an sie mit sämtlichen Rechten und Pflichten eines Eigentümers sowie mit der Ermächtigung, alle aus dem Wohnungseigentum erfließenden Rechte gegenüber der Beklagten im eigenen Namen geltend zu machen, die - zulässig vergleiche zur Zession der Gewährleistungsansprüche EvBl. 1980/140) - Zession auch der Schadenersatzansprüche in sich begreift. Die Aktivlegitimation der dritt- bis fünftklagenden Parteien ergibt sich aus der in den zwischen den ursprünglichen Erwerbern der Eigentumswohnungen und der Beklagten geschlossenen Kaufverträge enthaltenen Bestimmung, daß alle Rechte und Pflichten auf die Erben und Rechtsnachfolger übergehen. Gegen die - bisher weder von den Streitteilen noch von den Vorinstanzen in Zweifel gezogene - Berechtigung der klagenden Parteien, in ihrer Gesamtheit als sämtliche Miteigentümer der Liegenschaft den Ersatz der gesamten Mängelbehebungskosten an sich zu begehren, anstatt daß jeder einzelne Wohnungseigentümer den Ersatz der Kosten verlangt, die zur Behebung der Mängel an dem zu seiner Eigentumswohnung gehörigen Balkon erforderlich sind, bestehen keine Bedenken. Die Mängel an den einzelnen Balkonen betreffen nach den Feststellungen nicht jeweils nur die Eigentumswohnung, zu der die Balkone gehören, sie wirken sich vielmehr auf das Haus, also auf die im gemeinschaftlichen Eigentum stehende Sache, aus. Die hier geltend gemachte Schadenersatzforderung ist eine Gesamthandforderung der Miteigentümer im Sinne der Paragraphen 848, Satz 2, 890 ABGB (SZ 36/100; JBl. 1977, 317; so auch 1 Ob 750/80 und BGH, NJW 1979, 2207).
Die klagenden Parteien können mithin von der Beklagten im Sinne der eingangs genannten Rechtsprechung (SZ 49/66 u. a., zuletzt etwa 3 Ob 592/79) den Ersatz der Mängelbehebungskosten aus dem Titel des Schadenersatzes ohne Rücksicht auf die Höhe eines allenfalls bestehenden, hier aber nicht geltend gemachten Preisminderungsanspruches verlangen. In dem erstinstanzlichen Vorbringen der Beklagten, die in den von ihr eingeholten Offerten - die die klagenden Parteien zur Grundlage ihres Leistungsbegehrens machten - vorgeschlagene Sanierung gehe über eine Behebung seinerzeitiger Mängel weit hinaus, ist jedoch im Zusammenhang mit der Ausführung des von der Beklagten zugezogenen Sachverständigen (dessen Gutachten sie im erstinstanzlichen Verfahren vorlegte), bei Balkonkonstruktionen, die im Jahre 1972 fertiggestellt worden seien, sei üblicherweise keine horizontale Abdichtungslage angebracht worden, der beachtliche Einwand gelegen, die klagenden Parteien erhielten im Falle des Ersatzes der gesamten Kosten der vorgeschlagenen Sanierung zum Teil auch etwas, was sie, wäre es sogleich bei der Errichtung der Balkone durchgeführt worden, zusätzlich zu bezahlen gehabt hätten, nämlich die Anbringung von horizontalen Abdichtungsanlagen. Die klagenden Parteien müssen sich daher den Abzug jenes Betrages gefallen lassen, den sie sich infolge des Unterbleibens dieser Maßnahme im Zuge der Erbauung des Hauses erspart haben. Zur Erörterung dieser Frage mit den Parteien (§ 182 ZPO) und zu der dann allenfalls erforderlichen Beweisaufnahme und Sachverhaltsfeststellung in diesem Punkt hat es beim Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes zu verbleiben.Die klagenden Parteien können mithin von der Beklagten im Sinne der eingangs genannten Rechtsprechung (SZ 49/66 u. a., zuletzt etwa 3 Ob 592/79) den Ersatz der Mängelbehebungskosten aus dem Titel des Schadenersatzes ohne Rücksicht auf die Höhe eines allenfalls bestehenden, hier aber nicht geltend gemachten Preisminderungsanspruches verlangen. In dem erstinstanzlichen Vorbringen der Beklagten, die in den von ihr eingeholten Offerten - die die klagenden Parteien zur Grundlage ihres Leistungsbegehrens machten - vorgeschlagene Sanierung gehe über eine Behebung seinerzeitiger Mängel weit hinaus, ist jedoch im Zusammenhang mit der Ausführung des von der Beklagten zugezogenen Sachverständigen (dessen Gutachten sie im erstinstanzlichen Verfahren vorlegte), bei Balkonkonstruktionen, die im Jahre 1972 fertiggestellt worden seien, sei üblicherweise keine horizontale Abdichtungslage angebracht worden, der beachtliche Einwand gelegen, die klagenden Parteien erhielten im Falle des Ersatzes der gesamten Kosten der vorgeschlagenen Sanierung zum Teil auch etwas, was sie, wäre es sogleich bei der Errichtung der Balkone durchgeführt worden, zusätzlich zu bezahlen gehabt hätten, nämlich die Anbringung von horizontalen Abdichtungsanlagen. Die klagenden Parteien müssen sich daher den Abzug jenes Betrages gefallen lassen, den sie sich infolge des Unterbleibens dieser Maßnahme im Zuge der Erbauung des Hauses erspart haben. Zur Erörterung dieser Frage mit den Parteien (Paragraph 182, ZPO) und zu der dann allenfalls erforderlichen Beweisaufnahme und Sachverhaltsfeststellung in diesem Punkt hat es beim Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes zu verbleiben.
In Ansehung des Feststellungsbegehrens ist davon auszugehen, daß sich dieses nur auf die künftigen Schäden bezieht, d.h. auf solche, die im Zeitpunkt der Erhebung des Feststellungsbegehrens noch nicht fällig waren (8 Ob 214/79). Es handelt sich dabei um Mängelfolgeschäden, deren Behebungskosten die Beklagte bei Vorliegen der Voraussetzungen eines Schadenersatzanspruches wegen positiver Vertragsverletzung/Schlechterfüllung (Koziol - Welser[5] I, 223 ff.; 5 Ob 552, 553/81) zusätzlich zu den Mängelbehebungskosten zu tragen hat. Daß derartige Mängelfolgeschäden drohen, liegt nach den Feststellungen auf der Hand. Auch der Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen der bisherigen Unterlassung der Mängelbehebung und dem Entstehen (im Verhältnis zum Zeitpunkt der Erhebung des Feststellungsbegehrens) künftiger Mängelfolgeschäden ist gegeben. Hinsichtlich des Verschuldens der Beklagten an der bisherigen Unterlassung der Mängelbehebung gilt - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes - auch hier die Beweislastumkehr nach § 1298 ABGB (vgl. SZ 49/66; Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht[2] I, 336 f., insbesondere bei FN 87). Daß sie oder ihre Erfüllungsgehilfen in Ansehung der auf die unterbliebene Mängelbehebung zurückzuführenden künftigen Mängelfolgeschäden kein Verschulden treffe, hat die Beklagte weder vorgebracht noch bewiesen. Mit einem Verschulden an der ursprünglich mangelhaften Herstellung der Balkone hat dies nichts zu tun. Die Verjährungseinrede hat die Beklagte in bezug auf ihre Haftung für die künftigen Schäden nicht erhoben; Verjährung wäre auch nicht eingetreten. Die Aktivlegitimation der klagenden Parteien zur Erhebung des Feststellungsbegehrens ist aus den Erwägungen zu bejahen, die hinsichtlich des Leistungsbegehrens dargelegt wurden.In Ansehung des Feststellungsbegehrens ist davon auszugehen, daß sich dieses nur auf die künftigen Schäden bezieht, d.h. auf solche, die im Zeitpunkt der Erhebung des Feststellungsbegehrens noch nicht fällig waren (8 Ob 214/79). Es handelt sich dabei um Mängelfolgeschäden, deren Behebungskosten die Beklagte bei Vorliegen der Voraussetzungen eines Schadenersatzanspruches wegen positiver Vertragsverletzung/Schlechterfüllung (Koziol - Welser[5] römisch eins, 223 ff.; 5 Ob 552, 553/81) zusätzlich zu den Mängelbehebungskosten zu tragen hat. Daß derartige Mängelfolgeschäden drohen, liegt nach den Feststellungen auf der Hand. Auch der Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen der bisherigen Unterlassung der Mängelbehebung und dem Entstehen (im Verhältnis zum Zeitpunkt der Erhebung des Feststellungsbegehrens) künftiger Mängelfolgeschäden ist gegeben. Hinsichtlich des Verschuldens der Beklagten an der bisherigen Unterlassung der Mängelbehebung gilt - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes - auch hier die Beweislastumkehr nach Paragraph 1298, ABGB vergleiche SZ 49/66; Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht[2] römisch eins, 336 f., insbesondere bei FN 87). Daß sie oder ihre Erfüllungsgehilfen in Ansehung der auf die unterbliebene Mängelbehebung zurückzuführenden künftigen Mängelfolgeschäden kein Verschulden treffe, hat die Beklagte weder vorgebracht noch bewiesen. Mit einem Verschulden an der ursprünglich mangelhaften Herstellung der Balkone hat dies nichts zu tun. Die Verjährungseinrede hat die Beklagte in bezug auf ihre Haftung für die künftigen Schäden nicht erhoben; Verjährung wäre auch nicht eingetreten. Die Aktivlegitimation der klagenden Parteien zur Erhebung des Feststellungsbegehrens ist aus den Erwägungen zu bejahen, die hinsichtlich des Leistungsbegehrens dargelegt wurden.
Es liegt mithin in Ansehung des Feststellungsbegehrens, das neben dem auf Zahlung des Deckungskapitals gerichteten Leistungsbegehrens erhoben werden kann (SZ 49/66; 6 Ob 619/80), Spruchreife im Sinne der Wiederherstellung des Ersturteils vor. Da die Erlassung oder Verweigerung eines Teilurteils jedoch als prozeßleitende Verfügung unanfechtbar ist, konnte dem Berufungsgericht die Fällung eines solchen nicht aufgetragen werden. Es hat daher auch diesbezüglich bei dem angefochtenen Aufhebungsbeschluß zu verbleiben.