Abgesehen davon, daß dem Hauptverhandlungsprotokoll ein Begehren, den Zeugen (auch) zu diesem Beweisthema zu befragen, somit ein formelles Beschwerdeerfordernis nicht entnommen werden kann (vgl. S. 219 und 265), bleibt die Frage einer allfälligen Verschlußvorschrift deshalb ohne Bedeutung, weil zur Herstellung des Tatbestandes nach dem § 310 Abs. 1 StGB. keineswegs eine spezielle (den Verschluß des betreffenden Geheimnisses umfassende) Geheimhaltungsverpflichtung erforderlich ist, sondern stets die allgemeine Pflicht jedes Beamten zur Geheimhaltung (vgl. Art. 20 Abs. 2 B-VG.) genügt (vgl. Foregger-Serini, StGB.2, Anm. II zu § 310, S. 501; SSt. 41/30).Abgesehen davon, daß dem Hauptverhandlungsprotokoll ein Begehren, den Zeugen (auch) zu diesem Beweisthema zu befragen, somit ein formelles Beschwerdeerfordernis nicht entnommen werden kann vergleiche S. 219 und 265), bleibt die Frage einer allfälligen Verschlußvorschrift deshalb ohne Bedeutung, weil zur Herstellung des Tatbestandes nach dem Paragraph 310, Absatz eins, StGB. keineswegs eine spezielle (den Verschluß des betreffenden Geheimnisses umfassende) Geheimhaltungsverpflichtung erforderlich ist, sondern stets die allgemeine Pflicht jedes Beamten zur Geheimhaltung vergleiche Artikel 20, Absatz 2, B-VG.) genügt vergleiche Foregger-Serini, StGB.2, Anmerkung römisch II zu Paragraph 310,, S. 501; SSt. 41/30).
Ebensowenig ist den Beschwerdeführern C und D durch die Abweisung des Antrages ihres Verteidigers auf Einvernahme eines informierten Vertreters des Militärkommandos für Tirol ein Nachteil erwachsen. Denn daß die Arbeiterkammer - wie im Beweisantrag behauptet - 1978 oder 1979 an das Militärkommando für Tirol mit dem Ersuchen um Aufstellung einer nach Berufsgruppen aufgeschlüsselten Liste von Präsenzdienern herantrat, ließe nicht einmal dann, wenn dieses Ersuchen wegen des großen Aufwandes (und nicht aus dem Grund der Geheimhaltung) abgelehnt worden sein sollte, irgendwelche relevanten Rückschlüsse auf die Geheimhaltungsverpflichtungen im gegenständlichen Fall zu.
Schließlich konnte auch die beantragte Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Bereich der Datenverarbeitung unterbleiben. Nach den - u.a. durch die eigenen Angaben (vgl. S. 124, 211) des Angeklagten A gedeckten - erstgerichtlichen Feststellungen scheinen in den mehrfach erwähnten Einberufungskontrolllisten alle zu einem bestimmten Einberufungstermin im Bereich eines Militärkommandos einberufenen Präsenzdiener auf. Mag es daher auch zutreffen, daß es für (allgemeine) Auskünfte, z.B. über den männlichen Jahrgang eines bestimmten Bezirkes oder Bundeslandes, auch andere Informationsquellen (die Beschwerdeführer nennen insbesondere Wählerverzeichnisse, statistische Jahrbücher, Adressenbüros etc.) gibt, so liegt doch auf der Hand, daß jene Wehrpflichtigen, die im Bereich eines Militärkommandos zu einem bestimmten Einberufungstermin tatsächlich einberufen wurden, zumindest im Zeitpunkt der jeweiligen Weitergabe ihrer Namen durch den Angeklagten A nur dem Bundesheer bekannt sein konnten. Ein Sachverständigengutachten hätte daher unter Umständen ergeben können, daß es im Tatzeitpunkt möglich gewesen wäre, auf legale Weise anderes Adressenmaterial zu beschaffen, nicht aber gerade jene Listen, die der Angeklagte A ausschließlich kraft seiner Amtsstellung beim Bundesheer an Hand der ihm anvertrauten und zugänglichen Einberufungskontrollisten herzustellen in der Lage war. Ebenso liegt (schon für einen Laien erkennbar) auf der Hand, daß aus diesen - auch Geburtsdaten und Anschriften umfassenden - Listen zumindest innerhalb gewisser zeitlicher und örtlicher Grenzen Rückschlüsse auf die personelle Struktur des österreichischen Bundesheeres (Zahl der zu einem bestimmten Termin tatsächlich einberufenen Präsenzdiener, Dislozierung bei Abrüstung) gezogen werden konnten. Da es somit auch in dieser Richtung der Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht bedurfte, müssen die in jeder Beziehung unberechtigten Verfahrensrügen versagen.Schließlich konnte auch die beantragte Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Bereich der Datenverarbeitung unterbleiben. Nach den - u.a. durch die eigenen Angaben vergleiche S. 124, 211) des Angeklagten A gedeckten - erstgerichtlichen Feststellungen scheinen in den mehrfach erwähnten Einberufungskontrolllisten alle zu einem bestimmten Einberufungstermin im Bereich eines Militärkommandos einberufenen Präsenzdiener auf. Mag es daher auch zutreffen, daß es für (allgemeine) Auskünfte, z.B. über den männlichen Jahrgang eines bestimmten Bezirkes oder Bundeslandes, auch andere Informationsquellen (die Beschwerdeführer nennen insbesondere Wählerverzeichnisse, statistische Jahrbücher, Adressenbüros etc.) gibt, so liegt doch auf der Hand, daß jene Wehrpflichtigen, die im Bereich eines Militärkommandos zu einem bestimmten Einberufungstermin tatsächlich einberufen wurden, zumindest im Zeitpunkt der jeweiligen Weitergabe ihrer Namen durch den Angeklagten A nur dem Bundesheer bekannt sein konnten. Ein Sachverständigengutachten hätte daher unter Umständen ergeben können, daß es im Tatzeitpunkt möglich gewesen wäre, auf legale Weise anderes Adressenmaterial zu beschaffen, nicht aber gerade jene Listen, die der Angeklagte A ausschließlich kraft seiner Amtsstellung beim Bundesheer an Hand der ihm anvertrauten und zugänglichen Einberufungskontrollisten herzustellen in der Lage war. Ebenso liegt (schon für einen Laien erkennbar) auf der Hand, daß aus diesen - auch Geburtsdaten und Anschriften umfassenden - Listen zumindest innerhalb gewisser zeitlicher und örtlicher Grenzen Rückschlüsse auf die personelle Struktur des österreichischen Bundesheeres (Zahl der zu einem bestimmten Termin tatsächlich einberufenen Präsenzdiener, Dislozierung bei Abrüstung) gezogen werden konnten. Da es somit auch in dieser Richtung der Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht bedurfte, müssen die in jeder Beziehung unberechtigten Verfahrensrügen versagen.
Zu den geltendgemachten Nichtigkeitsgründen des § 281 Abs. 1 Z. 5 und 9 lit. a StPO.:Zu den geltendgemachten Nichtigkeitsgründen des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 9 Litera a, StPO.:
In Ausführung ihrer Rechtsrügen bezweifeln alle Beschwerdeführer zunächst, daß der Angeklagte A durch den Verkauf der aus den Einberufungskontrollisten abgeleiteten Namenslisten ein ihm ausschließlich kraft seines Amtes anvertrautes oder zugänglich gewordenes Geheimnis im Sinn des § 310 Abs. 1 StGB. offenbarte und verwertete.In Ausführung ihrer Rechtsrügen bezweifeln alle Beschwerdeführer zunächst, daß der Angeklagte A durch den Verkauf der aus den Einberufungskontrollisten abgeleiteten Namenslisten ein ihm ausschließlich kraft seines Amtes anvertrautes oder zugänglich gewordenes Geheimnis im Sinn des Paragraph 310, Absatz eins, StGB. offenbarte und verwertete.
Als Geheimnis gemäß der erwähnten Gesetzesstelle sind alle Tatsachen (auch schriftliche Aufzeichnungen, Gegenstände etc.) anzusehen, die - im Sinn eines materiellen Geheimnisbegriffs - ohne Rücksicht auf ihre allfällige Bezeichnung als Geheimnis durch die zuständigen Stellen zur Vermeidung der Verletzung öffentlicher oder berechtigter privater Interessen geheimgehalten werden müssen und daher nur einer beschränkten Personenzahl bekannt sind. Hiebei muß es sich um dem Täter ausschließlich kraft seines Amtes anvertraute oder zugängliche Tatsachen, mithin um ein Amtsgeheimnis handeln (vgl. Foregger-Serini, StGB.2, Anm. II zu § 310 sowie die dort zitierte Judikatur). Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Die Namen jener Präsenzdiener, die zu einem bestimmten Termin im Bereich eines Militärkommandos tatsächlich einberufen wurden, waren keineswegs einem unbegrenzten Personenkreis bekannt und dem Angeklagten A ausschließlich kraft seiner amtlichen Stellung im Bereich der Datenverarbeitung der Heeresverwaltung zugänglich (vgl. auch S. 211). Der Beschwerdeeinwand, daß es möglich gewesen wäre, die allgemeinen Daten der betreffenden Präsenzdiener auf andere Weise in Erfahrung zu bringen, geht an der Tatsache vorbei, daß Josef A nach den Urteilsannahmen die Namen, Geburtsdaten und Anschriften von in einem bestimmten Ordnungszusammenhang stehenden Personen (zu einem bestimmten Termin in einem bestimmten örtlichen Bereich einberufene Präsenzdiener) weitgab, und daß es jedenfalls nicht möglich gewesen wäre, diese Kombination von Namen aus legalen Quellen zu schöpfen. Es mag sein, daß die 'F -Versicherungsgesellschaft' nicht in erster Linie daran interessiert war, die Namen potentieller Versicherungsnehmer in dieser (den Einberufungskontrollisten entsprechenden) Kombination zu erfahren. Dies ist jedoch rechtlich unerheblich. Genug daran, daß die Weitergabe der (zumindest als militärische Liste eigener Art ein Geheimnis darstellenden) Namen und Daten tatsächlich in der erwähnten Form an Personen geschah, die nicht zur Geheimhaltung verpflichtet waren.Als Geheimnis gemäß der erwähnten Gesetzesstelle sind alle Tatsachen (auch schriftliche Aufzeichnungen, Gegenstände etc.) anzusehen, die - im Sinn eines materiellen Geheimnisbegriffs - ohne Rücksicht auf ihre allfällige Bezeichnung als Geheimnis durch die zuständigen Stellen zur Vermeidung der Verletzung öffentlicher oder berechtigter privater Interessen geheimgehalten werden müssen und daher nur einer beschränkten Personenzahl bekannt sind. Hiebei muß es sich um dem Täter ausschließlich kraft seines Amtes anvertraute oder zugängliche Tatsachen, mithin um ein Amtsgeheimnis handeln vergleiche Foregger-Serini, StGB.2, Anmerkung römisch II zu Paragraph 310, sowie die dort zitierte Judikatur). Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Die Namen jener Präsenzdiener, die zu einem bestimmten Termin im Bereich eines Militärkommandos tatsächlich einberufen wurden, waren keineswegs einem unbegrenzten Personenkreis bekannt und dem Angeklagten A ausschließlich kraft seiner amtlichen Stellung im Bereich der Datenverarbeitung der Heeresverwaltung zugänglich vergleiche auch S. 211). Der Beschwerdeeinwand, daß es möglich gewesen wäre, die allgemeinen Daten der betreffenden Präsenzdiener auf andere Weise in Erfahrung zu bringen, geht an der Tatsache vorbei, daß Josef A nach den Urteilsannahmen die Namen, Geburtsdaten und Anschriften von in einem bestimmten Ordnungszusammenhang stehenden Personen (zu einem bestimmten Termin in einem bestimmten örtlichen Bereich einberufene Präsenzdiener) weitgab, und daß es jedenfalls nicht möglich gewesen wäre, diese Kombination von Namen aus legalen Quellen zu schöpfen. Es mag sein, daß die 'F -Versicherungsgesellschaft' nicht in erster Linie daran interessiert war, die Namen potentieller Versicherungsnehmer in dieser (den Einberufungskontrollisten entsprechenden) Kombination zu erfahren. Dies ist jedoch rechtlich unerheblich. Genug daran, daß die Weitergabe der (zumindest als militärische Liste eigener Art ein Geheimnis darstellenden) Namen und Daten tatsächlich in der erwähnten Form an Personen geschah, die nicht zur Geheimhaltung verpflichtet waren.
Denn diese Weitergabe war der von den Beschwerdeführern vertretenen Auffassung zuwider auch dann, wenn Josef A nicht alle in den Einberufungskontrollisten (zum Teil verschlüsselt) enthaltenen Daten weitergegeben hatte, jedenfalls (was ausreicht) abstrakt geeignet, ein öffentliches Interesse zu verletzen, zumal sie - wie bereits bei Behandlung der Verfahrensrügen dargelegt -
die Preisgabe von Unterlagen umfaßte, aus denen nicht unerhebliche Rückschlüsse auf die personelle Struktur des österreichischen Bundesheeres möglich wären. Ob aber der Verrat darüber hinaus geeignet war, auch berechtigte private Interessen der einzelnen in den Namenslisten aufscheinenden Präsenzdiener zu beeinträchtigen, kann im Fall A im Hinblick auf die zur Herstellung des Tatbestands nach dem § 310 Abs. 1 StGB. hinreichende (arg.: 'oder') Verletzung eines öffentlichen Interesses dahingestellt bleiben. Die - lediglich die Nichtigkeitsgründe der Z. 4 und 9 lit. a des § 281 Abs. 1 StPO. geltend machende - Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten A erweist sich somit als zur Gänze unbegründet. Den Nichtigkeitsbeschwerden der übrigen Angeklagten hingegen kann deshalb Berechtigung nicht abgesprochen werden, weil sie in Ausführung des Nichtigkeitsgrundes des § 281 Abs. 1 Z. 9 lit. a StPO. zutreffend (auch) den Umstand rügen, daß das angefochtene Urteil mit sie betreffenden Feststellungsmängeln zur inneren Tatseite behaftet ist.die Preisgabe von Unterlagen umfaßte, aus denen nicht unerhebliche Rückschlüsse auf die personelle Struktur des österreichischen Bundesheeres möglich wären. Ob aber der Verrat darüber hinaus geeignet war, auch berechtigte private Interessen der einzelnen in den Namenslisten aufscheinenden Präsenzdiener zu beeinträchtigen, kann im Fall A im Hinblick auf die zur Herstellung des Tatbestands nach dem Paragraph 310, Absatz eins, StGB. hinreichende (arg.: 'oder') Verletzung eines öffentlichen Interesses dahingestellt bleiben. Die - lediglich die Nichtigkeitsgründe der Ziffer 4 und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO. geltend machende - Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten A erweist sich somit als zur Gänze unbegründet. Den Nichtigkeitsbeschwerden der übrigen Angeklagten hingegen kann deshalb Berechtigung nicht abgesprochen werden, weil sie in Ausführung des Nichtigkeitsgrundes des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO. zutreffend (auch) den Umstand rügen, daß das angefochtene Urteil mit sie betreffenden Feststellungsmängeln zur inneren Tatseite behaftet ist.
Es kann tatsächlich nicht übersehen werden, daß das Erstgericht einen sich auf sämtliche Tatbildmerkmale des § 310 Abs. 1 StGB. erstreckenden Vorsatz nur in bezug auf den Angeklagten A konstatierte. Hinsichtlich der übrigen Angeklagten stellte es zwar fest, daß ihnen klar war, an der Verletzung eines Geheimnisses beteiligt zu sein, unterließ aber jegliche Erörterungen und Feststellungen darüber, ob ihr Vorsatz (§ 5 Abs. 1 StGB.) auch den Umstand umfaßte, daß die Offenbarung und Verwertung dieses Geheimnisses geeignet war, ein öffentliches oder (und) berechtigtes privates Interesse zu verletzen.Es kann tatsächlich nicht übersehen werden, daß das Erstgericht einen sich auf sämtliche Tatbildmerkmale des Paragraph 310, Absatz eins, StGB. erstreckenden Vorsatz nur in bezug auf den Angeklagten A konstatierte. Hinsichtlich der übrigen Angeklagten stellte es zwar fest, daß ihnen klar war, an der Verletzung eines Geheimnisses beteiligt zu sein, unterließ aber jegliche Erörterungen und Feststellungen darüber, ob ihr Vorsatz (Paragraph 5, Absatz eins, StGB.) auch den Umstand umfaßte, daß die Offenbarung und Verwertung dieses Geheimnisses geeignet war, ein öffentliches oder (und) berechtigtes privates Interesse zu verletzen.
Der Schuldspruch der Angeklagten B, C und D kann daher wegen dieser Feststellungsmängel (vgl. § 288 Abs. 2 Z. 3 letzter Satz StPO.) nicht aufrecht bleiben. Da schon deshalb eine Erneuerung des Verfahrens im Umfang des erwähnten (die Angeklagten B, C und D betreffenden) Schuldspruchs unumgänglich ist, erübrigt es sich, auch noch auf die weiteren Beschwerdeausführungen der Angeklagten C und D zum Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs. 1 Z. 5 StPO. einzugehen. Aus Anlaß der Nichtigkeitsbeschwerden war von Amts wegen auch wahrzunehmen, daß das angefochtene Urteil zum Nachteil der Angeklagten A, C und D insoweit mit einer nicht geltend gemachten Nichtigkeit im Sinn des § 281 Abs. 1 Z. 9 lit. a StPO. behaftet ist, als diesen Angeklagten das Vergehen nach dem § 310 Abs. 1 StPO. für den gesamten Tatzeitraum von 1970 bis Feber 1979 angelastet wurde, obgleich diese Gesetzesbestimmung erst seit dem 1. Jänner 1975 (dem Inkrafttreten des Strafgesetzbuches) in Geltung steht. Vor dem 1.Jänner 1975 war die Verletzung eines Amtsgeheimnisses nicht als eigenes Delikt, sondern als Fall des Mißbrauchs der Amtsgewalt (§§ 101, 102 Abs. 1 lit. c StG.) vertypt und daher nur bei gegebenem Schädigungsvorsatz gerichtlich strafbar. Daß die Angeklagten A, C und D mit Schädigungsvorsatz im Sinn der §§ 101, 102 Abs. 1 lit. c StG. 1945, das heißt mit dem Vorsatz, einen Schaden zuzufügen, der über die in der Verletzung der betreffenden Verschwiegenheitspflicht gelegene Schädigung und die damit im allgemeinen verbundenen Folgen hinausgeht (vgl. SSt. 32/87, EvBl. 1980/80 u.a.), gehandelt hätten, ist dem Urteil, das auch hiezu keine Feststellungen enthält, nicht zu entnehmen.Der Schuldspruch der Angeklagten B, C und D kann daher wegen dieser Feststellungsmängel vergleiche Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer 3, letzter Satz StPO.) nicht aufrecht bleiben. Da schon deshalb eine Erneuerung des Verfahrens im Umfang des erwähnten (die Angeklagten B, C und D betreffenden) Schuldspruchs unumgänglich ist, erübrigt es sich, auch noch auf die weiteren Beschwerdeausführungen der Angeklagten C und D zum Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO. einzugehen. Aus Anlaß der Nichtigkeitsbeschwerden war von Amts wegen auch wahrzunehmen, daß das angefochtene Urteil zum Nachteil der Angeklagten A, C und D insoweit mit einer nicht geltend gemachten Nichtigkeit im Sinn des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO. behaftet ist, als diesen Angeklagten das Vergehen nach dem Paragraph 310, Absatz eins, StPO. für den gesamten Tatzeitraum von 1970 bis Feber 1979 angelastet wurde, obgleich diese Gesetzesbestimmung erst seit dem 1. Jänner 1975 (dem Inkrafttreten des Strafgesetzbuches) in Geltung steht. Vor dem 1.Jänner 1975 war die Verletzung eines Amtsgeheimnisses nicht als eigenes Delikt, sondern als Fall des Mißbrauchs der Amtsgewalt (Paragraphen 101,, 102 Absatz eins, Litera c, StG.) vertypt und daher nur bei gegebenem Schädigungsvorsatz gerichtlich strafbar. Daß die Angeklagten A, C und D mit Schädigungsvorsatz im Sinn der Paragraphen 101,, 102 Absatz eins, Litera c, StG. 1945, das heißt mit dem Vorsatz, einen Schaden zuzufügen, der über die in der Verletzung der betreffenden Verschwiegenheitspflicht gelegene Schädigung und die damit im allgemeinen verbundenen Folgen hinausgeht vergleiche SSt. 32/87, EvBl. 1980/80 u.a.), gehandelt hätten, ist dem Urteil, das auch hiezu keine Feststellungen enthält, nicht zu entnehmen.
Im erneuerten Verfahren wird daher auch zu klären sein, ob die Angeklagten A, C und D in der Zeit von 1970 bis 31.Dezember 1974 bei den ihnen angelasteten Tathandlungen mit Schädigungsvorsatz im Sinn der §§ 101, 102 Abs. 1 lit. c StG. handelten. Sollte diese Prüfung negativ ausfallen, wäre insoweit (vgl. §§ 1, 61 StGB.) mit einem (TeilIm erneuerten Verfahren wird daher auch zu klären sein, ob die Angeklagten A, C und D in der Zeit von 1970 bis 31.Dezember 1974 bei den ihnen angelasteten Tathandlungen mit Schädigungsvorsatz im Sinn der Paragraphen 101,, 102 Absatz eins, Litera c, StG. handelten. Sollte diese Prüfung negativ ausfallen, wäre insoweit vergleiche Paragraphen eins,, 61 StGB.) mit einem (Teil-) Freispruch vorzugehen. Sollte das Erstgericht jedoch einen derartigen Vorsatz feststellen können, dann wird beim Angeklagten Josef A für den gesamten Tatzeitraum neuerlich eine Verurteilung nach dem § 310 Abs. 1 StGB. stattzufinden haben.) Freispruch vorzugehen. Sollte das Erstgericht jedoch einen derartigen Vorsatz feststellen können, dann wird beim Angeklagten Josef A für den gesamten Tatzeitraum neuerlich eine Verurteilung nach dem Paragraph 310, Absatz eins, StGB. stattzufinden haben.
Entsprechendes gilt auch für die Angeklagten C und D, bei denen eine Verurteilung nach dem § 310 Abs. 1 StPO. für den gesamten angeklagten Tatzeitraum nur in Frage kommt, wenn das wiederholte Verfahren zudem die Konstatierung ermöglicht, daß sich ihr Vorsatz auf alle Tatbildmerkmale dieses Deliktes erstreckte, worüber es bisher (wie oben ausgeführt auch hinsichtlich der Angeklagten B) gleichfalls an ausreichenden Feststellungen mangelt.Entsprechendes gilt auch für die Angeklagten C und D, bei denen eine Verurteilung nach dem Paragraph 310, Absatz eins, StPO. für den gesamten angeklagten Tatzeitraum nur in Frage kommt, wenn das wiederholte Verfahren zudem die Konstatierung ermöglicht, daß sich ihr Vorsatz auf alle Tatbildmerkmale dieses Deliktes erstreckte, worüber es bisher (wie oben ausgeführt auch hinsichtlich der Angeklagten B) gleichfalls an ausreichenden Feststellungen mangelt.