Rechtssatz für 11Os145/80

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0053577

Geschäftszahl

11Os145/80

Entscheidungsdatum

19.11.1980

Norm

B-VG Art20 Abs2
StGB §310
  1. B-VG Art. 20 heute
  2. B-VG Art. 20 gültig ab 01.09.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  3. B-VG Art. 20 gültig von 01.01.2023 bis 31.08.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 141/2022
  4. B-VG Art. 20 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 20 gültig von 01.10.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  6. B-VG Art. 20 gültig von 01.01.2008 bis 30.09.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  7. B-VG Art. 20 gültig von 01.01.1988 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 285/1987
  8. B-VG Art. 20 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 20 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 20 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. StGB § 310 heute
  2. StGB § 310 gültig ab 30.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  3. StGB § 310 gültig von 01.10.1998 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/1998
  4. StGB § 310 gültig von 01.01.1998 bis 30.09.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/1997
  5. StGB § 310 gültig von 15.09.1993 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 570/1993
  6. StGB § 310 gültig von 01.01.1975 bis 14.09.1993

Rechtssatz

Paragraph 310, StGB erfordert keine spezielle (den Verschluß des betreffenden Geheimnisses umfaßende) Geheimhaltungsverpflichtung; die allgemeine Pflicht des Beamten zur Geheimhaltung (Artikel 20, Absatz 2, B-VG) genügt.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 145/80
    Entscheidungstext OGH 19.11.1980 11 Os 145/80

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0053577

Dokumentnummer

JJR_19801119_OGH0002_0110OS00145_8000000_001

Rechtssatz für 11Os145/80

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0096268

Geschäftszahl

11Os145/80

Entscheidungsdatum

19.11.1980

Norm

StGB §310 Abs1
  1. StGB § 310 heute
  2. StGB § 310 gültig ab 30.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  3. StGB § 310 gültig von 01.10.1998 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/1998
  4. StGB § 310 gültig von 01.01.1998 bis 30.09.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/1997
  5. StGB § 310 gültig von 15.09.1993 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 570/1993
  6. StGB § 310 gültig von 01.01.1975 bis 14.09.1993

Rechtssatz

Paragraph 310, Absatz eins, StGB durch Weitergabe von Einberufungskontrollisten an eine Versicherungsgesellschaft.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 145/80
    Entscheidungstext OGH 19.11.1980 11 Os 145/80

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0096268

Dokumentnummer

JJR_19801119_OGH0002_0110OS00145_8000000_003

Rechtssatz für 12Os15/77 11Os145/80 14...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0096252

Geschäftszahl

12Os15/77; 11Os145/80; 14Bkd5/05; 13Os88/11g

Entscheidungsdatum

05.04.2012

Norm

StGB §310
  1. StGB § 310 heute
  2. StGB § 310 gültig ab 30.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  3. StGB § 310 gültig von 01.10.1998 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/1998
  4. StGB § 310 gültig von 01.01.1998 bis 30.09.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/1997
  5. StGB § 310 gültig von 15.09.1993 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 570/1993
  6. StGB § 310 gültig von 01.01.1975 bis 14.09.1993

Rechtssatz

Das Amtsgeheimnis umfasst alle Tatsachen, die dem Beamten ausschließlich aus seiner amtlichen Tätigkeit bekannt werden und deren Geheimhaltung im öffentlichen oder Parteieninteresse geboten ist.

Entscheidungstexte

  • 12 Os 15/77
    Entscheidungstext OGH 24.03.1977 12 Os 15/77
    Veröff: EvBl 1977/199 S 441 = SSt 48/21
  • 11 Os 145/80
    Entscheidungstext OGH 19.11.1980 11 Os 145/80
    Vlg auch; Beisatz: Ohne Rücksicht auf eine allfällige Bezeichnung als Geheimnis: materieller Geheimnisbegriff. (T1)
  • 14 Bkd 5/05
    Entscheidungstext OGH 08.05.2006 14 Bkd 5/05
    Vgl auch
  • 13 Os 88/11g
    Entscheidungstext OGH 05.04.2012 13 Os 88/11g
    Vgl; Beisatz: Geheimnisse sind Tatsachen, die nicht allgemein bekannt und nicht allgemein zugänglich sind, was auf Haftbefehle und deren Vollzug grundsätzlich zutrifft. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0096252

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2012

Dokumentnummer

JJR_19770324_OGH0002_0120OS00015_7700000_006

Rechtssatz für 11Os145/80 11Os67/98 13...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0096258

Geschäftszahl

11Os145/80; 11Os67/98; 13Os138/07d; 17Os10/14w

Entscheidungsdatum

11.08.2014

Norm

StGB §310
StGB §310 Abs1
  1. StGB § 310 heute
  2. StGB § 310 gültig ab 30.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  3. StGB § 310 gültig von 01.10.1998 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/1998
  4. StGB § 310 gültig von 01.01.1998 bis 30.09.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/1997
  5. StGB § 310 gültig von 15.09.1993 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 570/1993
  6. StGB § 310 gültig von 01.01.1975 bis 14.09.1993
  1. StGB § 310 heute
  2. StGB § 310 gültig ab 30.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  3. StGB § 310 gültig von 01.10.1998 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/1998
  4. StGB § 310 gültig von 01.01.1998 bis 30.09.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/1997
  5. StGB § 310 gültig von 15.09.1993 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 570/1993
  6. StGB § 310 gültig von 01.01.1975 bis 14.09.1993

Rechtssatz

Die abstrakte Eignung der Offenbarung oder Verwertung, ein öffentliches Interesse zu verletzen, genügt.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 145/80
    Entscheidungstext OGH 19.11.1980 11 Os 145/80
  • 11 Os 67/98
    Entscheidungstext OGH 15.09.1998 11 Os 67/98
    Beisatz: Der tatsächliche Eintritt einer solchen Interessensverletzung ist nicht erforderlich. (T1); Beisatz: Auch ein nur auf Einleitung der Voruntersuchung gerichteter Antrag der Staatsanwaltschaft vermag ein Amtsgeheimnis darzustellen. (T2)
  • 13 Os 138/07d
    Entscheidungstext OGH 16.01.2008 13 Os 138/07d
    Beis wie T1
  • 17 Os 10/14w
    Entscheidungstext OGH 11.08.2014 17 Os 10/14w
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0096258

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2015

Dokumentnummer

JJR_19801119_OGH0002_0110OS00145_8000000_002

Rechtssatz für 13Os139/79 11Os145/80 1...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0096646

Geschäftszahl

13Os139/79; 11Os145/80; 13Os16/02; 13Os26/06g; 15Os52/07x; 14Os21/19y

Entscheidungsdatum

25.06.2019

Norm

StGB §302
StGB §310
  1. StGB § 302 heute
  2. StGB § 302 gültig ab 01.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2012
  3. StGB § 302 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  4. StGB § 302 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2001
  5. StGB § 302 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987
  1. StGB § 310 heute
  2. StGB § 310 gültig ab 30.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  3. StGB § 310 gültig von 01.10.1998 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/1998
  4. StGB § 310 gültig von 01.01.1998 bis 30.09.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/1997
  5. StGB § 310 gültig von 15.09.1993 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 570/1993
  6. StGB § 310 gültig von 01.01.1975 bis 14.09.1993

Rechtssatz

Die bloße Verletzung der Geheimhaltungspflicht durch einen Beamten ist nicht nach Paragraph 302, StGB, sondern nach Paragraph 310, StGB zu ahnden; vorsätzlicher Geheimnisverrat allein erfüllt daher noch nicht Paragraph 302, StGB.

Entscheidungstexte

  • 13 Os 139/79
    Entscheidungstext OGH 22.11.1979 13 Os 139/79
    Veröff: JBl 1980,554 = EvBl 1980/80 S 246 = RZ 1980/7 S 40
  • 11 Os 145/80
    Entscheidungstext OGH 19.11.1980 11 Os 145/80
    Beisatz: Zu § 102 Abs 1 lit c StG 1945, begangen vor dem 01.01.1975. (T1)
  • 13 Os 16/02
    Entscheidungstext OGH 27.03.2002 13 Os 16/02
    Vgl aber; Beisatz: Die Weitergabe amtlicher Geheimnisse ist zwar grundsätzlich § 310 StGB zu unterstellen, wenn aber der Täter nicht bloß das Recht des Betroffenen auf Geheimhaltung, sondern weitergehend konkrete Rechte des Staates oder Einzelner beeinträchtigen will, dann ist der Geheimnisverrat als Missbrauch der Amtsgewalt (§ 302 StGB) zu beurteilen. (T2)
  • 13 Os 26/06g
    Entscheidungstext OGH 03.05.2006 13 Os 26/06g
    Auch
  • 15 Os 52/07x
    Entscheidungstext OGH 11.10.2007 15 Os 52/07x
    Vgl auch; Beisatz: Ein Beamter, der ungeachtet seiner Amtspflichten den Geschäftsführer eines Nachtclubs über eine bevorstehende (in seinen Verantwortungsbereich fallende) der Einhaltung fremdenrechtlicher, aber auch verwaltungs- und justizstrafrechtlicher Bestimmungen dienende Kontrolle informiert, setzt damit eine einem Hoheitsakt gleichwertige Handlung, weil auf diese Weise der Zweck der Maßnahme völlig vereitelt wird. (T3)
  • 14 Os 21/19y
    Entscheidungstext OGH 25.06.2019 14 Os 21/19y
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0096646

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2019

Dokumentnummer

JJR_19791122_OGH0002_0130OS00139_7900000_004

Entscheidungstext 11Os145/80

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os145/80

Entscheidungsdatum

19.11.1980

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 19.November 1980

unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska, in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter, Dr. Walenta, Dr. Schneider und Dr. Reisenleitner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Rauchenberger als Schriftführerin in der Strafsache gegen Josef A und andere wegen des Vergehens der Verletzung des Amtsgeheimnisses nach dem Paragraph 310, Absatz eins, StGB. über die von den Angeklagten Josef A, Heidemarie B, Benno C und Walter D gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengerichtes vom 28.Mai 1980, GZ. 22 römisch fünf r 1.107/79-34, erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden und Berufungen nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrates des Obersten Gerichtshofes Dr. Walenta, der Ausführungen der Verteidiger Dr. Ringhofer, Dr. Gschnitzer und Dr. Rainer sowie der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwaltes Dr. Knob, zu Recht erkannt:

Spruch

römisch eins. Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Johann A wird verworfen.

römisch II. Den Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Heidemarie B, Benno

C und Walter D wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, in Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerden - bei den Angeklagten Benno C und Walter D teilweise auch gemäß dem Paragraph 290, Absatz eins, StPO. - im Schuldspruch der Angeklagten Heidemarie B, Benno C und Walter D zur Gänze, gemäß dem Paragraph 290, Absatz eins, StPO. aber auch im Schuldspruch des Angeklagten Josef A, in letzterem jedoch nur insoweit, als er (auch) den Zeitraum von 1970 bis 31. Dezember 1974 umfaßt, und demgemäß auch in den sämtliche Angeklagten betreffenden Strafaussprüchen einschließlich der Aussprüche nach den Paragraphen 20, Absatz 2,, 38 und 43 StGB. aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Mit ihren Berufungen werden die Angeklagten auf diese Entscheidung verwiesen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden der am 15.April 1936 geborene Beamte der Heeresverwaltung Josef A, die am 7.April 1957 geborene Vertragsbedienstete Heidemarie B, der am 2.Mai 1940 geborene Versicherungsangestellte Benno C und der am 10.November 1938 geborene Versicherungsdirektor Walter D des Vergehens der Verletzung des Amtsgeheimnisses nach dem Paragraph 310, Absatz eins, StGB. (B, C und D als Beteiligte nach den Paragraphen 12, /dritter Fall /, 14 Absatz eins, StGB.) schuldig erkannt und hiefür zu - bedingt nachgesehenen - Freiheits- (A) und Geldstrafen (B, C und D) sowie Josef A und Heidemarie B darüber hinaus gemäß dem Paragraph 20, Absatz 2, StGB. auch zur Bezahlung von Beträgen in der Höhe von 150.000 S bzw. 4.000 S verurteilt.

Dieses Urteil wird von sämtlichen Angeklagten mit Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung bekämpft.

Zum geltendgemachten Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO.:

Diesen Nichtigkeitsgrund erblicken die Beschwerdeführer A, C und D darin, daß den von ihren Verteidigern in der Hauptverhandlung gestellten Beweisanträgen vergleiche S. 219) nicht entsprochen wurde. Entgegen ihrer Auffassung wurden sie jedoch durch die Abweisung dieser Anträge vergleiche S. 221) in ihren Verteidigungsrechten nicht beeinträchtigt:

Durch den Zeugen Walter E hätte nach Meinung des Beschwerdeführers A erwiesen werden können, daß es keine Vorschrift gibt, die (im Schuldspruch erwähnten) Einberufungskontrollisten unter Verschluß zu halten.

Rechtliche Beurteilung

Abgesehen davon, daß dem Hauptverhandlungsprotokoll ein Begehren, den Zeugen (auch) zu diesem Beweisthema zu befragen, somit ein formelles Beschwerdeerfordernis nicht entnommen werden kann vergleiche S. 219 und 265), bleibt die Frage einer allfälligen Verschlußvorschrift deshalb ohne Bedeutung, weil zur Herstellung des Tatbestandes nach dem Paragraph 310, Absatz eins, StGB. keineswegs eine spezielle (den Verschluß des betreffenden Geheimnisses umfassende) Geheimhaltungsverpflichtung erforderlich ist, sondern stets die allgemeine Pflicht jedes Beamten zur Geheimhaltung vergleiche Artikel 20, Absatz 2, B-VG.) genügt vergleiche Foregger-Serini, StGB.2, Anmerkung römisch II zu Paragraph 310,, S. 501; SSt. 41/30).

Ebensowenig ist den Beschwerdeführern C und D durch die Abweisung des Antrages ihres Verteidigers auf Einvernahme eines informierten Vertreters des Militärkommandos für Tirol ein Nachteil erwachsen. Denn daß die Arbeiterkammer - wie im Beweisantrag behauptet - 1978 oder 1979 an das Militärkommando für Tirol mit dem Ersuchen um Aufstellung einer nach Berufsgruppen aufgeschlüsselten Liste von Präsenzdienern herantrat, ließe nicht einmal dann, wenn dieses Ersuchen wegen des großen Aufwandes (und nicht aus dem Grund der Geheimhaltung) abgelehnt worden sein sollte, irgendwelche relevanten Rückschlüsse auf die Geheimhaltungsverpflichtungen im gegenständlichen Fall zu.

Schließlich konnte auch die beantragte Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Bereich der Datenverarbeitung unterbleiben. Nach den - u.a. durch die eigenen Angaben vergleiche S. 124, 211) des Angeklagten A gedeckten - erstgerichtlichen Feststellungen scheinen in den mehrfach erwähnten Einberufungskontrolllisten alle zu einem bestimmten Einberufungstermin im Bereich eines Militärkommandos einberufenen Präsenzdiener auf. Mag es daher auch zutreffen, daß es für (allgemeine) Auskünfte, z.B. über den männlichen Jahrgang eines bestimmten Bezirkes oder Bundeslandes, auch andere Informationsquellen (die Beschwerdeführer nennen insbesondere Wählerverzeichnisse, statistische Jahrbücher, Adressenbüros etc.) gibt, so liegt doch auf der Hand, daß jene Wehrpflichtigen, die im Bereich eines Militärkommandos zu einem bestimmten Einberufungstermin tatsächlich einberufen wurden, zumindest im Zeitpunkt der jeweiligen Weitergabe ihrer Namen durch den Angeklagten A nur dem Bundesheer bekannt sein konnten. Ein Sachverständigengutachten hätte daher unter Umständen ergeben können, daß es im Tatzeitpunkt möglich gewesen wäre, auf legale Weise anderes Adressenmaterial zu beschaffen, nicht aber gerade jene Listen, die der Angeklagte A ausschließlich kraft seiner Amtsstellung beim Bundesheer an Hand der ihm anvertrauten und zugänglichen Einberufungskontrollisten herzustellen in der Lage war. Ebenso liegt (schon für einen Laien erkennbar) auf der Hand, daß aus diesen - auch Geburtsdaten und Anschriften umfassenden - Listen zumindest innerhalb gewisser zeitlicher und örtlicher Grenzen Rückschlüsse auf die personelle Struktur des österreichischen Bundesheeres (Zahl der zu einem bestimmten Termin tatsächlich einberufenen Präsenzdiener, Dislozierung bei Abrüstung) gezogen werden konnten. Da es somit auch in dieser Richtung der Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht bedurfte, müssen die in jeder Beziehung unberechtigten Verfahrensrügen versagen.

Zu den geltendgemachten Nichtigkeitsgründen des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 9 Litera a, StPO.:

In Ausführung ihrer Rechtsrügen bezweifeln alle Beschwerdeführer zunächst, daß der Angeklagte A durch den Verkauf der aus den Einberufungskontrollisten abgeleiteten Namenslisten ein ihm ausschließlich kraft seines Amtes anvertrautes oder zugänglich gewordenes Geheimnis im Sinn des Paragraph 310, Absatz eins, StGB. offenbarte und verwertete.

Als Geheimnis gemäß der erwähnten Gesetzesstelle sind alle Tatsachen (auch schriftliche Aufzeichnungen, Gegenstände etc.) anzusehen, die - im Sinn eines materiellen Geheimnisbegriffs - ohne Rücksicht auf ihre allfällige Bezeichnung als Geheimnis durch die zuständigen Stellen zur Vermeidung der Verletzung öffentlicher oder berechtigter privater Interessen geheimgehalten werden müssen und daher nur einer beschränkten Personenzahl bekannt sind. Hiebei muß es sich um dem Täter ausschließlich kraft seines Amtes anvertraute oder zugängliche Tatsachen, mithin um ein Amtsgeheimnis handeln vergleiche Foregger-Serini, StGB.2, Anmerkung römisch II zu Paragraph 310, sowie die dort zitierte Judikatur). Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Die Namen jener Präsenzdiener, die zu einem bestimmten Termin im Bereich eines Militärkommandos tatsächlich einberufen wurden, waren keineswegs einem unbegrenzten Personenkreis bekannt und dem Angeklagten A ausschließlich kraft seiner amtlichen Stellung im Bereich der Datenverarbeitung der Heeresverwaltung zugänglich vergleiche auch S. 211). Der Beschwerdeeinwand, daß es möglich gewesen wäre, die allgemeinen Daten der betreffenden Präsenzdiener auf andere Weise in Erfahrung zu bringen, geht an der Tatsache vorbei, daß Josef A nach den Urteilsannahmen die Namen, Geburtsdaten und Anschriften von in einem bestimmten Ordnungszusammenhang stehenden Personen (zu einem bestimmten Termin in einem bestimmten örtlichen Bereich einberufene Präsenzdiener) weitgab, und daß es jedenfalls nicht möglich gewesen wäre, diese Kombination von Namen aus legalen Quellen zu schöpfen. Es mag sein, daß die 'F -Versicherungsgesellschaft' nicht in erster Linie daran interessiert war, die Namen potentieller Versicherungsnehmer in dieser (den Einberufungskontrollisten entsprechenden) Kombination zu erfahren. Dies ist jedoch rechtlich unerheblich. Genug daran, daß die Weitergabe der (zumindest als militärische Liste eigener Art ein Geheimnis darstellenden) Namen und Daten tatsächlich in der erwähnten Form an Personen geschah, die nicht zur Geheimhaltung verpflichtet waren.

Denn diese Weitergabe war der von den Beschwerdeführern vertretenen Auffassung zuwider auch dann, wenn Josef A nicht alle in den Einberufungskontrollisten (zum Teil verschlüsselt) enthaltenen Daten weitergegeben hatte, jedenfalls (was ausreicht) abstrakt geeignet, ein öffentliches Interesse zu verletzen, zumal sie - wie bereits bei Behandlung der Verfahrensrügen dargelegt -

die Preisgabe von Unterlagen umfaßte, aus denen nicht unerhebliche Rückschlüsse auf die personelle Struktur des österreichischen Bundesheeres möglich wären. Ob aber der Verrat darüber hinaus geeignet war, auch berechtigte private Interessen der einzelnen in den Namenslisten aufscheinenden Präsenzdiener zu beeinträchtigen, kann im Fall A im Hinblick auf die zur Herstellung des Tatbestands nach dem Paragraph 310, Absatz eins, StGB. hinreichende (arg.: 'oder') Verletzung eines öffentlichen Interesses dahingestellt bleiben. Die - lediglich die Nichtigkeitsgründe der Ziffer 4 und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO. geltend machende - Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten A erweist sich somit als zur Gänze unbegründet. Den Nichtigkeitsbeschwerden der übrigen Angeklagten hingegen kann deshalb Berechtigung nicht abgesprochen werden, weil sie in Ausführung des Nichtigkeitsgrundes des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO. zutreffend (auch) den Umstand rügen, daß das angefochtene Urteil mit sie betreffenden Feststellungsmängeln zur inneren Tatseite behaftet ist.

Es kann tatsächlich nicht übersehen werden, daß das Erstgericht einen sich auf sämtliche Tatbildmerkmale des Paragraph 310, Absatz eins, StGB. erstreckenden Vorsatz nur in bezug auf den Angeklagten A konstatierte. Hinsichtlich der übrigen Angeklagten stellte es zwar fest, daß ihnen klar war, an der Verletzung eines Geheimnisses beteiligt zu sein, unterließ aber jegliche Erörterungen und Feststellungen darüber, ob ihr Vorsatz (Paragraph 5, Absatz eins, StGB.) auch den Umstand umfaßte, daß die Offenbarung und Verwertung dieses Geheimnisses geeignet war, ein öffentliches oder (und) berechtigtes privates Interesse zu verletzen.

Der Schuldspruch der Angeklagten B, C und D kann daher wegen dieser Feststellungsmängel vergleiche Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer 3, letzter Satz StPO.) nicht aufrecht bleiben. Da schon deshalb eine Erneuerung des Verfahrens im Umfang des erwähnten (die Angeklagten B, C und D betreffenden) Schuldspruchs unumgänglich ist, erübrigt es sich, auch noch auf die weiteren Beschwerdeausführungen der Angeklagten C und D zum Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO. einzugehen. Aus Anlaß der Nichtigkeitsbeschwerden war von Amts wegen auch wahrzunehmen, daß das angefochtene Urteil zum Nachteil der Angeklagten A, C und D insoweit mit einer nicht geltend gemachten Nichtigkeit im Sinn des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO. behaftet ist, als diesen Angeklagten das Vergehen nach dem Paragraph 310, Absatz eins, StPO. für den gesamten Tatzeitraum von 1970 bis Feber 1979 angelastet wurde, obgleich diese Gesetzesbestimmung erst seit dem 1. Jänner 1975 (dem Inkrafttreten des Strafgesetzbuches) in Geltung steht. Vor dem 1.Jänner 1975 war die Verletzung eines Amtsgeheimnisses nicht als eigenes Delikt, sondern als Fall des Mißbrauchs der Amtsgewalt (Paragraphen 101,, 102 Absatz eins, Litera c, StG.) vertypt und daher nur bei gegebenem Schädigungsvorsatz gerichtlich strafbar. Daß die Angeklagten A, C und D mit Schädigungsvorsatz im Sinn der Paragraphen 101,, 102 Absatz eins, Litera c, StG. 1945, das heißt mit dem Vorsatz, einen Schaden zuzufügen, der über die in der Verletzung der betreffenden Verschwiegenheitspflicht gelegene Schädigung und die damit im allgemeinen verbundenen Folgen hinausgeht vergleiche SSt. 32/87, EvBl. 1980/80 u.a.), gehandelt hätten, ist dem Urteil, das auch hiezu keine Feststellungen enthält, nicht zu entnehmen.

Im erneuerten Verfahren wird daher auch zu klären sein, ob die Angeklagten A, C und D in der Zeit von 1970 bis 31.Dezember 1974 bei den ihnen angelasteten Tathandlungen mit Schädigungsvorsatz im Sinn der Paragraphen 101,, 102 Absatz eins, Litera c, StG. handelten. Sollte diese Prüfung negativ ausfallen, wäre insoweit vergleiche Paragraphen eins,, 61 StGB.) mit einem (Teil-) Freispruch vorzugehen. Sollte das Erstgericht jedoch einen derartigen Vorsatz feststellen können, dann wird beim Angeklagten Josef A für den gesamten Tatzeitraum neuerlich eine Verurteilung nach dem Paragraph 310, Absatz eins, StGB. stattzufinden haben.

Entsprechendes gilt auch für die Angeklagten C und D, bei denen eine Verurteilung nach dem Paragraph 310, Absatz eins, StPO. für den gesamten angeklagten Tatzeitraum nur in Frage kommt, wenn das wiederholte Verfahren zudem die Konstatierung ermöglicht, daß sich ihr Vorsatz auf alle Tatbildmerkmale dieses Deliktes erstreckte, worüber es bisher (wie oben ausgeführt auch hinsichtlich der Angeklagten B) gleichfalls an ausreichenden Feststellungen mangelt.

Anmerkung

E02884

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:0110OS00145.8.1119.000

Dokumentnummer

JJT_19801119_OGH0002_0110OS00145_8000000_000