Wenn die Partei einen Vertreter hat, ist, soferne nicht Ausnahmen (zB §§ 209, 427 StPO) normiert sind, ausschließlich zu dessen Handen zuzustellen (SSt 31/22).Wenn die Partei einen Vertreter hat, ist, soferne nicht Ausnahmen (zB Paragraphen 209,, 427 StPO) normiert sind, ausschließlich zu dessen Handen zuzustellen (SSt 31/22).