Durch das oben bezeichnete Urteil wurde insoweit, als damit Heinz A wegen des unbefugten Besitzes eines Fixiermessers des Vergehens nach dem § 36 Abs. 1 lit. b WaffG schuldig erkannt und gemäß dem § 26 StGB die Einziehung dieses Messers verfügt wurde, das Gesetz in den Betimmungen des § 36 Abs. 1 lit. b WaffG und des § 26Durch das oben bezeichnete Urteil wurde insoweit, als damit Heinz A wegen des unbefugten Besitzes eines Fixiermessers des Vergehens nach dem Paragraph 36, Absatz eins, Litera b, WaffG schuldig erkannt und gemäß dem Paragraph 26, StGB die Einziehung dieses Messers verfügt wurde, das Gesetz in den Betimmungen des Paragraph 36, Absatz eins, Litera b, WaffG und des Paragraph 26
StGB verletzt.
Dieses Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, wird im bezeichneten Schuldspruch, demgemäß auch im Strafausspruch und im Ausspruch über die Anrechnung der Vorhaft, sowie im Ausspruch über die Einziehung des Fixiermessers aufgehoben, und es wird in diesem Umfang gemäß den § 288 Abs. 2 Z 3, 292 StPO in der Sache selbst erkannt:Dieses Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, wird im bezeichneten Schuldspruch, demgemäß auch im Strafausspruch und im Ausspruch über die Anrechnung der Vorhaft, sowie im Ausspruch über die Einziehung des Fixiermessers aufgehoben, und es wird in diesem Umfang gemäß den Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer 3, 292, StPO in der Sache selbst erkannt:
Heinz A wird von der gegen ihn erhobenen Anklage, er habe bis zum 19. Jänner 1978 in Wien (auch) eine verbotene Waffe (§ 11 WaffG), nämlich ein Fixiermesser, unbefugt besessen, und er habe hiedurch das Vergehen nach dem § 36 Abs. 1 lit. b WaffG begangen, gemäß dem § 259 Z 3 StPO freigesprochen.Heinz A wird von der gegen ihn erhobenen Anklage, er habe bis zum 19. Jänner 1978 in Wien (auch) eine verbotene Waffe (Paragraph 11, WaffG), nämlich ein Fixiermesser, unbefugt besessen, und er habe hiedurch das Vergehen nach dem Paragraph 36, Absatz eins, Litera b, WaffG begangen, gemäß dem Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen.
Für die ihn nach dem unberührt gebliebenen Teil des Urteils weiterhin zur Last fallenden Vergehen nach den § 36 Abs. 1 lit. a, 40 Abs. 5 lit. a und lit. b WaffG wird Heinz A gemäß dem § 36 Abs. 1 WaffG unter Bedachtnahme auf den § 28 Abs. 1 StGB zu 20 (zwanzig) Tagen Freiheitsstrafe sowie gemäß dem § 389 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt.Für die ihn nach dem unberührt gebliebenen Teil des Urteils weiterhin zur Last fallenden Vergehen nach den Paragraph 36, Absatz eins, Litera a,, 40 Absatz 5, Litera a und Litera b, WaffG wird Heinz A gemäß dem Paragraph 36, Absatz eins, WaffG unter Bedachtnahme auf den Paragraph 28, Absatz eins, StGB zu 20 (zwanzig) Tagen Freiheitsstrafe sowie gemäß dem Paragraph 389, StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt.
Gemäß dem § 38 StGB wird ihm die Vorhaft vom 19. Jänner 1978, 17 Uhr 00, bis zum 9. Februar 1978, 15 Uhr 20, auf die Strafe angerechnet.Gemäß dem Paragraph 38, StGB wird ihm die Vorhaft vom 19. Jänner 1978, 17 Uhr 00, bis zum 9. Februar 1978, 15 Uhr 20, auf die Strafe angerechnet.