Rechtssatz für 4Ob337/78

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0041279

Geschäftszahl

4Ob337/78

Entscheidungsdatum

06.06.1978

Norm

ZPO §409
ZPO §503 Z4 E1
  1. ZPO § 409 heute
  2. ZPO § 409 gültig ab 31.07.1929 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 222/1929
  1. ZPO § 503 heute
  2. ZPO § 503 gültig ab 01.08.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

Bei einem reinen Unterlassungsgebot erstreckt sich die Frage der Leistungsfrist ausschließlich auf die materielle Rechtslage, sodaß ein dem Gericht dabei unterlaufener Fehler den Berufungsgrund (Revisionsgrund) der unrichtigen rechtlichen Beurteilung bildet.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 337/78
    Entscheidungstext OGH 06.06.1978 4 Ob 337/78
    Veröff: ÖBl 1978,154 = SZ 51/76

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0041279

Dokumentnummer

JJR_19780606_OGH0002_0040OB00337_7800000_003

Rechtssatz für 4Ob337/78

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0041296

Geschäftszahl

4Ob337/78

Entscheidungsdatum

06.06.1978

Norm

ZPO §409
  1. ZPO § 409 heute
  2. ZPO § 409 gültig ab 31.07.1929 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 222/1929

Rechtssatz

Die Leistungsfristen des Paragraph 409, ZPO sind doppelfunktionell: sie verdanken zwar ihre Entstehung dem Prozeßrecht, ihre in einer Stundung der Exekution bestehende Rechtsnatur zeitigt aber auch erheblich materielle Wirkungen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 337/78
    Entscheidungstext OGH 06.06.1978 4 Ob 337/78
    Veröff: SZ 51/76

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0041296

Dokumentnummer

JJR_19780606_OGH0002_0040OB00337_7800000_004

Rechtssatz für 4Ob308/70 4Ob304/73 4Ob...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0052188

Geschäftszahl

4Ob308/70; 4Ob304/73; 4Ob332/73; 4Ob337/78; 4Ob350/79

Entscheidungsdatum

12.06.1979

Norm

AusvV §1
UWG §1 C2
UWG §1 D4d
  1. UWG § 1 heute
  2. UWG § 1 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2022
  3. UWG § 1 gültig von 12.12.2007 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2007
  4. UWG § 1 gültig von 23.11.1984 bis 11.12.2007
  1. UWG § 1 heute
  2. UWG § 1 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2022
  3. UWG § 1 gültig von 12.12.2007 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2007
  4. UWG § 1 gültig von 23.11.1984 bis 11.12.2007

Rechtssatz

Die Bestimmungen der AusvV sind nicht bloße Ordnungsvorschriften, sondern sie haben auch den Zweck, den Wettbewerb zu regeln. Ihre Verletzung verstößt gegen die guten Sitten im Sinne des Paragraph eins, UWG.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 308/70
    Entscheidungstext OGH 24.02.1970 4 Ob 308/70
  • 4 Ob 304/73
    Entscheidungstext OGH 30.01.1973 4 Ob 304/73
    Veröff: SZ 46/12 = ÖBl 1973,108
  • 4 Ob 332/73
    Entscheidungstext OGH 11.12.1973 4 Ob 332/73
    nur: Die Bestimmungen der AusvV sind nicht bloße Ordnungsvorschriften, sondern sie haben auch den Zweck, den Wettbewerb zu regeln. (T1) Beisatz: Unwesentlich, ob solche Vorschriften fortgesetzt oder planmäßig übertreten wurden. (T2) Veröff: ÖBl 1974,59
  • 4 Ob 337/78
    Entscheidungstext OGH 06.06.1978 4 Ob 337/78
    Beisatz: Sport - Klepp "Helfen Sie, unser Geschäft auszuräumen". (T3) Veröff: SZ 51/76 = ÖBl 1978,154
  • 4 Ob 350/79
    Entscheidungstext OGH 12.06.1979 4 Ob 350/79
    Beis wie T2; Veröff: JBl 1980,102 = ÖBl 1980,12

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0052188

Dokumentnummer

JJR_19700224_OGH0002_0040OB00308_7000000_001

Rechtssatz für 4Ob304/73 4Ob337/78 4Ob...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0052224

Geschäftszahl

4Ob304/73; 4Ob337/78; 4Ob324/79; 4Ob350/79; 4Ob380/79; 3Ob58/81; 4Ob421/81; 4Ob393/82; 3Ob54/83; 4Ob336/83; 4Ob309/84; 4Ob308/84; 4Ob359/85; 4Ob390/85; 4Ob355/86; 4Ob136/89; 4Ob144/89; 4Ob54/93

Entscheidungsdatum

29.06.1993

Norm

AusvV §1
UWG §33a
  1. UWG § 33a heute
  2. UWG § 33a gültig ab 12.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2013
  3. UWG § 33a gültig von 12.12.2007 bis 11.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2007
  4. UWG § 33a gültig von 01.04.1992 bis 11.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 147/1992

Rechtssatz

Zur Beurteilung einer Werbeankündigung im Sinne des Paragraph eins, AusvV kommt es auf die Gesamtgestaltung des Werbetextes nach der Verkehrsauffassung, also den durchschnittlichen Anschauungen eines nicht unbeträchtlichen Teils der angesprochenen Verkehrskreise an, wobei Überlegungen und größere Aufmerksamkeit vom flüchtigen Durchschnittsleser der Werbeanzeige nicht erwartet werden können.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 304/73
    Entscheidungstext OGH 30.01.1973 4 Ob 304/73
    Veröff: SZ 46/12 = ÖBl 1973,108
  • 4 Ob 337/78
    Entscheidungstext OGH 06.06.1978 4 Ob 337/78
    Beisatz: Sport - Klepp "Helfen Sie, unser Geschäft auszuräumen". (T1) Veröff: SZ 51/76
  • 4 Ob 324/79
    Entscheidungstext OGH 27.03.1979 4 Ob 324/79
    nur: Zur Beurteilung einer Werbeankündigung im Sinne des § 1 AusvV kommt es auf die Gesamtgestaltung des Werbetextes nach der Verkehrsauffassung, also den durchschnittlichen Anschauungen eines nicht unbeträchtlichen Teils der angesprochenen Verkehrskreise an. (T2)
  • 4 Ob 350/79
    Entscheidungstext OGH 12.06.1979 4 Ob 350/79
    nur T2; Veröff: JBl 1980,102 = ÖBl 1980,12
  • 4 Ob 380/79
    Entscheidungstext OGH 12.11.1979 4 Ob 380/79
    nur T2; Beisatz: Hinweis auf einen "noch radikaleren Preissturz wegen Umbaues sowie Frühlingsputz. (T3) Veröff: ÖBl 1980,161
  • 3 Ob 58/81
    Entscheidungstext OGH 08.10.1981 3 Ob 58/81
    Auch; Veröff: ÖBl 1983,47
  • 4 Ob 421/81
    Entscheidungstext OGH 15.12.1981 4 Ob 421/81
    Beisatz: Gegen § 5 AusvV verstoßender Sommerschlußverkauf "Delka zwingt die Preise in die Knie". (T4) Veröff: ÖBl 1982,106
  • 4 Ob 393/82
    Entscheidungstext OGH 23.11.1982 4 Ob 393/82
    nur T2; Beis wie T4; Veröff: ÖBl 1983,43
  • 3 Ob 54/83
    Entscheidungstext OGH 11.05.1983 3 Ob 54/83
    Beisatz: Die zeitliche Lagerung ist lediglich ein Teilaspekt des für die Beurteilung allein maßgebenden Gesamteindrucks. (T5) Veröff: RdW 1983,75 = ÖBl 1983,168
  • 4 Ob 336/83
    Entscheidungstext OGH 31.05.1983 4 Ob 336/83
    Beisatz: Für diese Beurteilung ist die Aufmachung und Gestaltung der Verkaufsveranstaltung in ihrer Gesamtheit und auch in ihrer Dauer im Verhältnis zum zeitlichen Beginn des offiziellen Sommerschlußverkaufes heranzuziehen. (Hier: Beibehaltung von Werbemaßnahmen in Verbindung mit der Gestaltung des Geschäftslokales bis zum Zeitpunkt des Beginnes des offiziellen Saisonschlußverkaufes). - "Vorverlegter Sommerschlußverkauf". (T6) Veröff: ÖBl 1983,108
  • 4 Ob 308/84
    Entscheidungstext OGH 21.02.1984 4 Ob 308/84
    nur T2; Beis wie T6; Veröff: ÖBl 1984,107
  • 4 Ob 309/84
    Entscheidungstext OGH 21.02.1984 4 Ob 309/84
    nur T2; Beisatz: Hier: § 5 Abs 3 AusvV - "Schuhflohmarkt". (T7) Veröff: RdW 1984,172 = ÖBl 1984,79
  • 4 Ob 359/85
    Entscheidungstext OGH 10.09.1985 4 Ob 359/85
    Auch
  • 4 Ob 390/85
    Entscheidungstext OGH 12.11.1985 4 Ob 390/85
    Auch; Veröff: MR 1986,28 = ÖBl 1986,49
  • 4 Ob 355/86
    Entscheidungstext OGH 13.09.1988 4 Ob 355/86
    Vgl auch; nur T2; Beis wie T6; Veröff: ÖBl 1989,84
  • 4 Ob 136/89
    Entscheidungstext OGH 21.11.1989 4 Ob 136/89
    Auch; Beisatz: Entsteht nach den Umständen der Eindruck, es werde ein Abschnittsverkauf angekündigt, dann kann auch die Verwendung des Wortes "Ausverkauf" daran nichts ändern, sofern nicht die Voraussetzungen des § 1 Abs 1 Satz 1 AusvG vorliegen. (T8) Veröff: WBl 1990,185 = ecolex 1990,363 (Prunbauer, 359)
  • 4 Ob 144/89
    Entscheidungstext OGH 30.01.1990 4 Ob 144/89
    Veröff: ecolex 1990,363
  • 4 Ob 54/93
    Entscheidungstext OGH 29.06.1993 4 Ob 54/93

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0052224

Dokumentnummer

JJR_19730130_OGH0002_0040OB00304_7300000_002

Rechtssatz für 4Ob337/78 4Ob344/80 4Ob...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0079520

Geschäftszahl

4Ob337/78; 4Ob344/80; 4Ob364/80; 3Ob168/99y (3Ob169/99w, 3Ob170/99t, 3Ob241/99h); 3Ob133/10w

Entscheidungsdatum

11.11.2010

Norm

UWG §14 C
  1. UWG § 14 heute
  2. UWG § 14 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2022
  3. UWG § 14 gültig von 12.01.2013 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2013
  4. UWG § 14 gültig von 12.12.2007 bis 11.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2007
  5. UWG § 14 gültig von 28.06.2006 bis 11.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2006
  6. UWG § 14 gültig von 01.01.2001 bis 27.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 185/1999
  7. UWG § 14 gültig von 01.04.1992 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 147/1992
  8. UWG § 14 gültig von 23.11.1984 bis 31.03.1992

Rechtssatz

Die Verpflichtung von zwei Geschäftsführern, wettbewerbswidrige Ankündigungen zu unterlassen, hat nicht in einem Gesamtschuldverhältnis oder in einem Gesamthandschuldverhältnis ihren Ursprung. Beide haften daher jeder für sich für die gegenständliche Unterlassung.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 337/78
    Entscheidungstext OGH 06.06.1978 4 Ob 337/78
    Veröff: SZ 51/76 = ÖBl 1978,154
  • 4 Ob 344/80
    Entscheidungstext OGH 03.06.1980 4 Ob 344/80
    Vgl auch; Beisatz: Gesellschaft und Geschäftsführer (T1) Beisatz: Modernes Wohnen (T2) Veröff: ÖBl 1981,21
  • 4 Ob 364/80
    Entscheidungstext OGH 23.09.1980 4 Ob 364/80
    Auch; Beisatz: Elektro Quelle ist billiger (T3)
  • 3 Ob 168/99y
    Entscheidungstext OGH 24.11.1999 3 Ob 168/99y
    Ähnlich; Beis wie T1; Beisatz: Das Exekutionsgericht hat hier bei der Verhängung von Geldstrafen davon auszugehen, dass gegen jeden Verpflichteten ein Exekutionstitel vorliegt, der ihm unabhängig vom Verhalten des anderen Verpflichteten ein bestimmtes Verhalten verbietet. Die beiden Verpflichteten gelten schon deshalb nicht als "ein Verpflichteter". (T4) Beisatz: Wenn nach dem für das Exekutionsgericht allein maßgeblichen Exekutionstitel keine solidarische Verpflichtung besteht, kann das Exekutionsgericht nicht in Abgehen von diesem Titel nur eine gemeinsame Strafe gegen mehrere Verpflichtete verhängen. (T5) Beisatz: Ausdrückliche Ablehnung von Liebscher, Doppelbestrafung durch den OGH, ecolex 1999, 102. (T6); Veröff: SZ 72/194
  • 3 Ob 133/10w
    Entscheidungstext OGH 11.11.2010 3 Ob 133/10w
    Ähnlich; Beis wie T4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0079520

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2010

Dokumentnummer

JJR_19780606_OGH0002_0040OB00337_7800000_005

Rechtssatz für 4Ob332/73 4Ob364/75 4Ob...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0052202

Geschäftszahl

4Ob332/73; 4Ob364/75; 4Ob325/77; 4Ob337/78; 4Ob367/78 (4Ob368/78); 4Ob324/79; 4Ob350/79; 4Ob380/79; 3Ob58/81; 4Ob390/85; 4Ob342/87; 4Ob54/93; 4Ob48/03t; 4Ob15/13d

Entscheidungsdatum

19.03.2013

Norm

AusvV §1
UWG §33a
  1. UWG § 33a heute
  2. UWG § 33a gültig ab 12.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2013
  3. UWG § 33a gültig von 12.12.2007 bis 11.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2007
  4. UWG § 33a gültig von 01.04.1992 bis 11.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 147/1992

Rechtssatz

Entscheidend ist nicht, welche Worte im Einzelfall verwendet wurden, sondern ob nach dem Inhalt der Ankündigung der Eindruck entstehen kann, es handle sich um einen auf besondere Umstände zurückzuführenden, für den Käufer besonders vorteilhaften und nur eine bestimmte Zeit dauernden Abverkauf (VwSlg 4280 A). Es genügt, wenn etwa zum Ausdruck gebracht wird, dass der Gewerbetreibende wegen des übermäßig großen Warenlagers bereit ist, größere Mengen dieser Waren zu erheblich herabgesetzten Preisen abzustoßen (ÖBl 1969,85).

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 332/73
    Entscheidungstext OGH 11.12.1973 4 Ob 332/73
    Veröff: ÖBl 1974,59
  • 4 Ob 364/75
    Entscheidungstext OGH 13.01.1976 4 Ob 364/75
  • 4 Ob 325/77
    Entscheidungstext OGH 22.03.1977 4 Ob 325/77
    Dritter Rechtsgang zu 4 Ob 364/75
  • 4 Ob 337/78
    Entscheidungstext OGH 06.06.1978 4 Ob 337/78
    Beisatz: Sport - Klepp "Helfen Sie, unser Geschäft auszuräumen". (T1)
  • 4 Ob 367/78
    Entscheidungstext OGH 17.10.1978 4 Ob 367/78
    nur: Entscheidend ist nicht, welche Worte im Einzelfall verwendet wurden, sondern ob nach dem Inhalt der Ankündigung der Eindruck entstehen kann, es handle sich um einen auf besondere Umstände zurückzuführenden, für den Käufer besonders vorteilhaften und nur eine bestimmte Zeit dauernden Abverkauf. (T2) Beisatz: Hier: Ankündigung eines Inventurverkaufes. (T3) Veröff: ÖBl 1979,101
  • 4 Ob 324/79
    Entscheidungstext OGH 27.03.1979 4 Ob 324/79
    Beisatz: Bloßer Abverkauf von Ausstellungsgeräten und Auslagengeräten im Zusammenhang mit Umbauarbeiten = kein Ausverkauf. (T4)
  • 4 Ob 350/79
    Entscheidungstext OGH 12.06.1979 4 Ob 350/79
    Beis wie T3; Veröff: JBl 1980,102 = ÖBl 1980,12
  • 4 Ob 380/79
    Entscheidungstext OGH 12.11.1979 4 Ob 380/79
    nur T2; Veröff: ÖBl 1980,161
  • 3 Ob 58/81
    Entscheidungstext OGH 08.10.1981 3 Ob 58/81
    Vgl auch; Veröff: ÖBl 1983,47
  • 4 Ob 390/85
    Entscheidungstext OGH 12.11.1985 4 Ob 390/85
    Vgl auch; nur T2; Veröff: MR 1986,28 = ÖBl 1986,49
  • 4 Ob 342/87
    Entscheidungstext OGH 16.06.1987 4 Ob 342/87
    Vgl auch; Veröff: WBl 1987,281 = ÖBl 1987,134
  • 4 Ob 54/93
    Entscheidungstext OGH 29.06.1993 4 Ob 54/93
  • 4 Ob 48/03t
    Entscheidungstext OGH 25.03.2003 4 Ob 48/03t
    nur T2
  • 4 Ob 15/13d
    Entscheidungstext OGH 19.03.2013 4 Ob 15/13d
    Vgl auch; Beisatz: § 33a Abs 1 UWG versteht unter Ankündigung eines Ausverkaufs alle öffentlichen Bekanntmachungen oder für einen größeren Kreis von Personen bestimmten Mitteilungen, die auf die Absicht schließen lassen, Waren in größeren Mengen beschleunigt im Kleinverkauf abzusetzen, und zugleich geeignet sind, den Eindruck zu erwecken, dass der Gewerbetreibende durch besondere Umstände genötigt ist, beschleunigt zu verkaufen, und deshalb seine Waren zu außerordentlich vorteilhaften Bedingungen oder Preisen anbietet. (T5)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0052202

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2013

Dokumentnummer

JJR_19731211_OGH0002_0040OB00332_7300000_003

Rechtssatz für 4Ob304/59 4Ob557/32 4Ob...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0080007

Geschäftszahl

4Ob304/59; 4Ob557/32; 4Ob373/77; 4Ob337/78; 4Ob322/79; 4Ob318/80; 4Ob321/80; 4Ob385/80; 4Ob396/87; 4Ob155/90; 4Ob32/92; 4Ob163/93; 4Ob67/94; 4Ob89/94; 4Ob248/98v; 4Ob283/00x; 4Ob119/02g; 7Ob78/06f; 2Ob1/09z; 7Ob173/10g; 2Ob215/10x; 7Ob118/13y; 6Ob9/17t; 6Ob228/16x; 6Ob239/19v

Entscheidungsdatum

20.02.2020

Norm

KSchG §28 Abs2
UWG §14 A2
  1. UWG § 14 heute
  2. UWG § 14 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2022
  3. UWG § 14 gültig von 12.01.2013 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2013
  4. UWG § 14 gültig von 12.12.2007 bis 11.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2007
  5. UWG § 14 gültig von 28.06.2006 bis 11.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2006
  6. UWG § 14 gültig von 01.01.2001 bis 27.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 185/1999
  7. UWG § 14 gültig von 01.04.1992 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 147/1992
  8. UWG § 14 gültig von 23.11.1984 bis 31.03.1992

Rechtssatz

Die Wiederholungsgefahr wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Beklagte die Verpflichtung übernommen hat, solche Handlungen zu unterlassen. Wer im Prozess zu erkennen gibt, dass es ihm nicht um die Vermeidung von Rechtsverletzungen zu tun ist, kann sich auf das Fehlen der Wiederholungsgefahr nicht berufen ("Sacher-Torte").

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 304/59
    Entscheidungstext OGH 05.05.1959 4 Ob 304/59
  • 4 Ob 557/32
    Entscheidungstext OGH 03.01.1933 4 Ob 557/32
    Früher abweichend; Veröff: SZ 15/3
  • 4 Ob 373/77
    Entscheidungstext OGH 13.09.1977 4 Ob 373/77
    nur: Wer im Prozess zu erkennen gibt, dass es ihm nicht um die Vermeidung von Rechtsverletzungen zu tun ist, kann sich auf das Fehlen der Wiederholungsgefahr nicht berufen. (T1)
  • 4 Ob 337/78
    Entscheidungstext OGH 06.06.1978 4 Ob 337/78
    nur T1; Veröff: SZ 51/96
  • 4 Ob 322/79
    Entscheidungstext OGH 10.04.1979 4 Ob 322/79
    nur T1
  • 4 Ob 318/80
    Entscheidungstext OGH 25.03.1980 4 Ob 318/80
    nur T1
  • 4 Ob 321/80
    Entscheidungstext OGH 29.04.1980 4 Ob 321/80
    nur T1
  • 4 Ob 385/80
    Entscheidungstext OGH 11.11.1980 4 Ob 385/80
    nur T1; Beisatz: Sanitär - Heizungsanlagen (T2) Veröff: SZ 53/147 = ÖBl 1981,133
  • 4 Ob 396/87
    Entscheidungstext OGH 15.12.1987 4 Ob 396/87
    Auch; nur T1; Veröff: WBl 1988,86 = MR 1988,61
  • 4 Ob 155/90
    Entscheidungstext OGH 06.11.1990 4 Ob 155/90
    Vgl auch; Beisatz: Die bloße Zusage, von künftigen Störungen Abstand nehmen zu wollen, reicht im allgemeinen nicht aus, vor allem dann nicht, wenn die Erklärung unter dem Druck eines drohenden Prozesses abgegeben wird. (T3) Veröff: ÖBl 1991,134
  • 4 Ob 32/92
    Entscheidungstext OGH 28.04.1992 4 Ob 32/92
    Vgl auch; nur T1; Beisatz: Ob aber die Art der Prozessführung in ausreichender Weise eine ernstliche Willensänderung der Beklagten erkennen lässt, hat keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung. (T4)
  • 4 Ob 163/93
    Entscheidungstext OGH 30.11.1993 4 Ob 163/93
    Auch; Beisatz: Kein Wegfall der Wiederholungsgefahr, wenn der Beklagte den Vergleich nicht in der Absicht anbietet, gleichartige Wettbewerbsverstöße künftig zu unterlassen, sondern nur deshalb, um "einer gerichtlichen Entscheidung auszuweichen, der drohenden Verurteilung zur Urteilsveröffentlichung zu entgehen und dadurch den Kläger um die Sicherung seines Unterlassungsanspruches zu bringen". (T5) Veröff: SZ 66/163
  • 4 Ob 67/94
    Entscheidungstext OGH 14.06.1994 4 Ob 67/94
    Auch; Beis wie T3
  • 4 Ob 89/94
    Entscheidungstext OGH 12.07.1994 4 Ob 89/94
    Auch; Beis wie T3; Beisatz: Umsoweniger kann es auf ein Verhalten, das zur Vermeidung einer Exekution an den Tag gelegt wird, ankommen. (T6)
  • 4 Ob 248/98v
    Entscheidungstext OGH 20.10.1998 4 Ob 248/98v
    Auch; Beis wie T3 nur: Die bloße Zusage, von künftigen Störungen Abstand nehmen zu wollen, reicht im allgemeinen nicht aus. (T7)
  • 4 Ob 283/00x
    Entscheidungstext OGH 14.11.2000 4 Ob 283/00x
    Vgl auch; Beis wie T3
  • 4 Ob 119/02g
    Entscheidungstext OGH 28.05.2002 4 Ob 119/02g
    Vgl auch; Beis wie T7
  • 7 Ob 78/06f
    Entscheidungstext OGH 11.10.2006 7 Ob 78/06f
    Auch; Beisatz: Wenn die Beklagte im Verfahren darauf beharrt, dass ein Teil der Klauseln gesetzmäßig Verwendung finde, ist mangels Anbots eines umfassenden vollstreckbaren Unterlassungsvergleiches weiter die Wiederholungsgefahr gegeben. (T8); Beisatz: Hier: Zulässigkeit von Mietvertragsklauseln. (T9)
  • 2 Ob 1/09z
    Entscheidungstext OGH 22.04.2010 2 Ob 1/09z
    Veröff: SZ 2010/41
  • 7 Ob 173/10g
    Entscheidungstext OGH 11.05.2011 7 Ob 173/10g
    Auch; nur T1
  • 2 Ob 215/10x
    Entscheidungstext OGH 27.02.2012 2 Ob 215/10x
    nur T1
    Veröff: SZ 2012/20
  • 7 Ob 118/13y
    Entscheidungstext OGH 04.09.2013 7 Ob 118/13y
    nur T1; Veröff: SZ 2013/81
  • 6 Ob 9/17t
    Entscheidungstext OGH 29.03.2017 6 Ob 9/17t
    Auch; nur T1
  • 6 Ob 228/16x
    Entscheidungstext OGH 29.08.2017 6 Ob 228/16x
    nur T1
  • 6 Ob 239/19v
    Entscheidungstext OGH 20.02.2020 6 Ob 239/19v
    Vgl; Beis wie T7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0080007

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2020

Dokumentnummer

JJR_19590505_OGH0002_0040OB00304_5900000_001

Rechtssatz für 4Ob337/78 4Ob1/89 4Ob50...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0041260

Geschäftszahl

4Ob337/78; 4Ob1/89; 4Ob50/89 (4Ob51/89); 4Ob80/92; 4Ob29/98p; 4Ob130/03a; 10Ob70/07b; 7Ob84/12x; 2Ob131/12x; 5Ob118/13h; 3Ob150/14a; 2Ob20/15b; 6Ob235/15z; 8Ob132/15t; 4Ob147/17x; 2Ob155/16g; 9Ob84/17v; 9Ob82/17z; 8Ob61/19g; 4Ob206/19a; 5Ob175/21b; 7Ob97/22y

Entscheidungsdatum

09.11.2022

Norm

ZPO §409
  1. ZPO § 409 heute
  2. ZPO § 409 gültig ab 31.07.1929 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 222/1929

Rechtssatz

Bei reinen Unterlassungsklagen ist keine Leistungsfrist zu setzen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 337/78
    Entscheidungstext OGH 06.06.1978 4 Ob 337/78
    Veröff: SZ 51/76
  • 4 Ob 1/89
    Entscheidungstext OGH 07.02.1989 4 Ob 1/89
    Vgl; Beisatz: Ist aber die Beklagte nicht zu einer reinen Unterlassung, sondern zu einer solchen Unterlassung verpflichtet, die auch ein positives Tun, nämlich die Änderung ihres Firmenwortlautes samt der entsprechenden Antragstellung beim Registergericht enthält, dann ist § 409 Abs 2 ZPO anwendbar. (T1)
    Veröff: WBl 1989,217
  • 4 Ob 50/89
    Entscheidungstext OGH 19.12.1989 4 Ob 50/89
    Vgl; Beis wie T1; Veröff: ÖBl 1990,55
  • 4 Ob 80/92
    Entscheidungstext OGH 10.11.1992 4 Ob 80/92
    Vgl; Beis wie T1; Veröff: WBl 1993,164
  • 4 Ob 29/98p
    Entscheidungstext OGH 21.04.1998 4 Ob 29/98p
    Auch; Beis wie T1
  • 4 Ob 130/03a
    Entscheidungstext OGH 07.10.2003 4 Ob 130/03a
    Vgl; Beisatz: Der Richter kann aber auch bei Unterlassungsklagen eine angemessene Leistungsfrist festlegen, wenn die Unterlassungspflicht die Pflicht zur Änderung eines Zustands einschließt. (Hier: Änderung der sittenwidrigen AGB.) (T2)
    Veröff: SZ 2003/115
  • 10 Ob 70/07b
    Entscheidungstext OGH 28.01.2009 10 Ob 70/07b
    Vgl; Beis ähnlich wie T1; Beis wie T2
  • 7 Ob 84/12x
    Entscheidungstext OGH 14.11.2012 7 Ob 84/12x
    Vgl aber; Beis wie T2; Veröff: SZ 2012/115
  • 2 Ob 131/12x
    Entscheidungstext OGH 29.08.2013 2 Ob 131/12x
    Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Dabei ist auch nicht zwischen den Tatbeständen des „Verwendens“ der Klausel oder sinngleicher Klauseln in Neuverträgen und des „Sich‑Berufens“ auf den unzulässigen Inhalt der Klausel in Altverträgen zu unterscheiden, schließt doch das Verbot des „Verwendens“ gemäß § 28 Abs 1 zweiter Satz KSchG auch das Verbot des „Sich‑Berufens“ ein. (T3)
  • 5 Ob 118/13h
    Entscheidungstext OGH 25.07.2014 5 Ob 118/13h
    Vgl aber; Beis wie T2; Beisatz: Für den Bereich der Telekommunikation hat der Oberste Gerichtshof schon mehrmals eine dreimonatige Leistungsfrist für angemessen gehalten. (T4)
  • 3 Ob 150/14a
    Entscheidungstext OGH 22.10.2014 3 Ob 150/14a
    Auch; Beis wie T2
  • 2 Ob 20/15b
    Entscheidungstext OGH 25.02.2016 2 Ob 20/15b
    Auch; Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Leistungsfrist von vier Monaten angemessen. (T5)
    Veröff: SZ 2016/22
  • 6 Ob 235/15z
    Entscheidungstext OGH 30.01.2017 6 Ob 235/15z
  • 8 Ob 132/15t
    Entscheidungstext OGH 27.01.2017 8 Ob 132/15t
    Auch; Beis wie T3; Beisatz: Dass die Unterlassung, sich auf eine mit einem Bestandskunden vereinbarte, nachträglich für unzulässig erklärte Klausel zu berufen, kein aktives Handeln erfordere, trifft im Allgemeinen nicht zu. (T6)
  • 4 Ob 147/17x
    Entscheidungstext OGH 23.01.2018 4 Ob 147/17x
    Vgl; Beisatz: Die Umsetzung der Verpflichtung, sich in bereits geschlossenen Verträgen nicht auf die Klausel zu berufen, bedarf nach jüngerer Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs gar keines organisatorischen Vorlaufs. (T7)
  • 2 Ob 155/16g
    Entscheidungstext OGH 14.12.2017 2 Ob 155/16g
    Beisatz: Hier: Verbot, sich auf bestimmte Klauseln in AGB zu berufen (im Gegensatz zum Verbot des Verwendens). (T8)
    Veröff: SZ 2017/143
  • 9 Ob 84/17v
    Entscheidungstext OGH 27.02.2018 9 Ob 84/17v
    Auch; Beis wie T2
  • 9 Ob 82/17z
    Entscheidungstext OGH 21.03.2018 9 Ob 82/17z
    Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Die Frage nach der Zulässigkeit einer Leistungsfrist für die Unterlassung des Sich-Berufens auf unzulässige Klauseln ist nicht generell nach dem Alles-oder-Nichts-Prinzip zu beantworten. Es kann Klauselwerke geben, die ein sofortiges Abstandnehmen von einem Sich-darauf-Berufen erlauben und zur Umsetzung dieses Unterlassungsgebots keine weiteren aktiven Vorkehrungen erfordern. Angesichts des weiten Verständnisses des Sich-Berufens auf eine Klausel – so wenn sie etwa Inhalt oder Kalkulationsgrundlage einer Mitteilung an den Verbraucher ist – kann es aber ebenso Klauselwerke geben, die sehr wohl bestimmter betrieblicher und/oder organisatorischer Maßnahmen bedürfen, um zu verhindern, dass sie weiter der Gestion von Altverträgen zugrunde gelegt werden. (T9)
    Beisatz: Bedarf es einer Leistungsfrist für die Unterlassung des Sich-Berufens auf unzulässige Klauseln, wird darauf Bedacht zu nehmen sein, dass der Unternehmer seine Rechtsposition aus den rechtswidrigen Klauseln keinesfalls ohne Notwendigkeit aufrechterhalten können soll, was im Zweifel für eine knappere Bemessung der Frist sprechen wird. (T10)
    Beisatz: Eine im Verbandsprozess gesetzte Leistungsfrist kommt nicht zum Nachteil des einzelnen Verbrauchers im Individualprozess zum Tragen. (T11)
    Bemerkung: Mit ausführlicher Auseinandersetzung mit der bisherigen Rechtsprechung. (T12)
  • 8 Ob 61/19g
    Entscheidungstext OGH 24.09.2019 8 Ob 61/19g
    Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Leistungsfrist von neun Monaten für die Setzung bestimmter Baumaßnahmen angemessen. (T13)
  • 4 Ob 206/19a
    Entscheidungstext OGH 19.12.2019 4 Ob 206/19a
    Beisatz: Lauterkeitsrechtliche Unterlassungsgebote werden in der Regel als reine Unterlassungsverpflichtungen qualifiziert. (T14)
  • 5 Ob 175/21b
    Entscheidungstext OGH 25.08.2022 5 Ob 175/21b
    Beis wie T2
  • 7 Ob 97/22y
    Entscheidungstext OGH 09.11.2022 7 Ob 97/22y
    Beis wie T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0041260

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2023

Dokumentnummer

JJR_19780606_OGH0002_0040OB00337_7800000_001

Rechtssatz für 4Ob306/74 (4Ob307/74); ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0079764

Geschäftszahl

4Ob306/74 (4Ob307/74); 4Ob335/76; 4Ob341/76 (4Ob342/76); 4Ob369/76; 4Ob389/76; 4Ob394/76; 4Ob353/77; 4Ob413/77; 4Ob318/78; 4Ob337/78; 4Ob367/78 (4Ob368/78); 4Ob406/78; 4Ob337/79; 4Ob367/79; 4Ob364/80; 4Ob409/79; 4Ob388/80; 4Ob357/80; 4Ob404/80; 4Ob340/80 (4Ob341/80); 4Ob326/81; 4Ob352/82; 4Ob404/82 (4Ob405/82; 4Ob406/82); 4Ob313/83; 4Ob305/85; 4Ob14/88; 4Ob40/88; 4Ob129/89; Okt2/90 (Okt3/90); 4Ob107/90; 4Ob169/90; 4Ob114/91; 4Ob80/92; 4Ob108/92; 4Ob91/93; 4Ob84/94; 4Ob24/95; 4Ob1/96; 4Ob2188/96k; 4Ob2118/96s; 4Ob2295/96w; 4Ob47/98k; 4Ob227/98f; 4Ob57/99g; 4Ob138/99v; 4Ob35/00a; 4Ob28/01y; 4Ob19/02a; 4Ob177/02m; 4Ob258/02y; 4Ob143/03p; 4Ob130/03a; 4Ob219/03i; 4Ob37/04a; 9Ob12/06i; 17Ob11/07b; 4Ob18/08p; 10Ob47/08x; 4Ob142/08y; 3Ob180/08d; 10Ob70/07b; 9Ob66/08h; 2Ob153/08a; 5Ob138/09v; 6Ob81/09v; 6Ob220/09k; 2Ob1/09z; 4Ob102/11w; 2Ob198/10x; 8Ob49/12g; 9Ob69/11d; 1Ob244/11f; 4Ob164/12i; 10Ob27/14i; 10Ob28/14m; 7Ob53/14s; 4Ob76/15b; 7Ob62/15s; 8Ob58/14h; 7Ob180/15v; 1Ob222/15a; 3Ob73/16f; 6Ob228/16x; 4Ob201/17p; 9Ob16/18w; 4Ob40/19i; 6Ob106/22i; 4Ob20/22b; 9Ob18/23x

Entscheidungsdatum

27.09.2023

Norm

KSchG §28
KSchG §30 Abs1
UWG §25 Abs4
  1. KSchG § 30 heute
  2. KSchG § 30 gültig ab 01.01.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/1997
  3. KSchG § 30 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983
  1. UWG § 25 heute
  2. UWG § 25 gültig ab 29.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2018
  3. UWG § 25 gültig von 14.11.2007 bis 28.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2007
  4. UWG § 25 gültig von 23.11.1984 bis 13.11.2007

Rechtssatz

Die Urteilsveröffentlichung dient zur Sicherung des Unterlassungsanspruches. Sie soll nicht nur eine schon bestehende unrichtige Meinung stören, sondern auch deren weiteres Umsichgreifen verhindern. Sie dient daher der Aufklärung des durch eine wettbewerbswidrige Maßnahme irregeführten Publikums.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 306/74
    Entscheidungstext OGH 26.03.1974 4 Ob 306/74
  • 4 Ob 335/76
    Entscheidungstext OGH 11.05.1976 4 Ob 335/76
  • 4 Ob 341/76
    Entscheidungstext OGH 15.06.1976 4 Ob 341/76
  • 4 Ob 369/76
    Entscheidungstext OGH 19.10.1976 4 Ob 369/76
    Beisatz: Zierkerze mit Mozartbüste. (T1)
  • 4 Ob 389/76
    Entscheidungstext OGH 16.11.1976 4 Ob 389/76
  • 4 Ob 394/76
    Entscheidungstext OGH 30.11.1976 4 Ob 394/76
    Veröff: SZ 49/147 = ÖBl 1977,109
  • 4 Ob 353/77
    Entscheidungstext OGH 13.09.1977 4 Ob 353/77
    Veröff: ÖBl 1978,13
  • 4 Ob 413/77
    Entscheidungstext OGH 17.01.1978 4 Ob 413/77
  • 4 Ob 318/78
    Entscheidungstext OGH 04.04.1978 4 Ob 318/78
  • 4 Ob 337/78
    Entscheidungstext OGH 06.06.1978 4 Ob 337/78
    Veröff: SZ 51/76 = ÖBl 1978,154
  • 4 Ob 367/78
    Entscheidungstext OGH 17.10.1978 4 Ob 367/78
    Veröff: ÖBl 1979,101
  • 4 Ob 406/78
    Entscheidungstext OGH 13.03.1979 4 Ob 406/78
  • 4 Ob 337/79
    Entscheidungstext OGH 15.05.1979 4 Ob 337/79
  • 4 Ob 367/79
    Entscheidungstext OGH 10.07.1979 4 Ob 367/79
  • 4 Ob 364/80
    Entscheidungstext OGH 23.09.1980 4 Ob 364/80
  • 4 Ob 409/79
    Entscheidungstext OGH 15.01.1980 4 Ob 409/79
    Auch; Beisatz: Eine stillschweigende Änderung der beanstandeten Anzeigentexte ist keinesfalls geeignet, die vom Beklagten hervorgerufene irrige Meinung über sein Angebot zu beseitigen und die angesprochenen Verkehrskreise über die wahre Sachlage aufzuklären. (T2)
  • 4 Ob 388/80
    Entscheidungstext OGH 25.11.1980 4 Ob 388/80
  • 4 Ob 357/80
    Entscheidungstext OGH 14.10.1980 4 Ob 357/80
  • 4 Ob 404/80
    Entscheidungstext OGH 20.01.1981 4 Ob 404/80
  • 4 Ob 340/80
    Entscheidungstext OGH 17.03.1981 4 Ob 340/80
  • 4 Ob 326/81
    Entscheidungstext OGH 28.04.1981 4 Ob 326/81
  • 4 Ob 352/82
    Entscheidungstext OGH 29.06.1982 4 Ob 352/82
    nur: Sie dient daher der Aufklärung des durch eine wettbewerbswidrige Maßnahme irregeführten Publikums. (T3)
    Beisatz: Eine vollständige Gewähr dafür, dass die Urteilsveröffentlichung auch tatsächlich jene Personen erreicht, die zuvor von der gesetzwidrigen Werbeankündigung erfahren haben, kann niemals gegeben werden. (so schon ÖBl 1977,109). (T4)
  • 4 Ob 404/82
    Entscheidungstext OGH 11.01.1983 4 Ob 404/82
  • 4 Ob 313/83
    Entscheidungstext OGH 22.03.1983 4 Ob 313/83
    nur T3; Veröff: ÖBl 1984,82
  • 4 Ob 305/85
    Entscheidungstext OGH 27.02.1985 4 Ob 305/85
    nur: Sie soll nicht nur eine schon bestehende unrichtige Meinung stören, sondern auch deren weiteres Umsichgreifen verhindern. Sie dient daher der Aufklärung des durch eine wettbewerbswidrige Maßnahme irregeführten Publikums. (T5)
    Veröff: ÖBl 1986,68
  • 4 Ob 14/88
    Entscheidungstext OGH 12.04.1988 4 Ob 14/88
    nur T5
  • 4 Ob 40/88
    Entscheidungstext OGH 12.07.1988 4 Ob 40/88
    nur T3; Beisatz: Sie soll unter anderem den Eindruck verwischen, dass derjenige, der unlauteren Wettbewerb treibt, leistungsfähiger sei als andere. - "Egger-Bier" (T6)
    Veröff: SZ 61/168
  • 4 Ob 129/89
    Entscheidungstext OGH 17.10.1989 4 Ob 129/89
    Auch; nur T3
  • Okt 2/90
    Entscheidungstext OGH 22.05.1990 Okt 2/90
    nur T5; Beisatz: Hier: § 7 Abs 10 NahversG (T7)
    Veröff: ÖBl 1990,274
  • 4 Ob 107/90
    Entscheidungstext OGH 26.06.1990 4 Ob 107/90
    Beis wie T4
  • 4 Ob 169/90
    Entscheidungstext OGH 28.05.1991 4 Ob 169/90
    Auch
  • 4 Ob 114/91
    Entscheidungstext OGH 25.02.1992 4 Ob 114/91
    Auch; Beis wie T4; Beisatz: Die Befugnis zur Veröffentlichung ist daher in einem solchen Umfang zu erteilen, dass diejenigen Personen, die von dem Verstoß Kenntnis erlangt haben, jetzt auch über die Wettbewerbswidrigkeit des Handelns (und über den wahren Sachverhalt) aufgeklärt werden. (T8)
    Veröff: SZ 65/23 = JBl 1992,599 = ÖBl 1992,21
  • 4 Ob 80/92
    Entscheidungstext OGH 10.11.1992 4 Ob 80/92
    nur T5; Beisatz: Sie hat daher keinen Strafcharakter. (T9)
  • 4 Ob 108/92
    Entscheidungstext OGH 23.02.1993 4 Ob 108/92
    nur T5
  • 4 Ob 91/93
    Entscheidungstext OGH 27.07.1993 4 Ob 91/93
    Beisatz: Hier: Fünfundzwanzig bis dreißig abgesetzte nachgeahmte Ringe. (T10)
    Veröff: SZ 66/91
  • 4 Ob 84/94
    Entscheidungstext OGH 19.09.1994 4 Ob 84/94
    Vgl auch; Beis wie T4
  • 4 Ob 24/95
    Entscheidungstext OGH 25.04.1995 4 Ob 24/95
    Auch; nur T5; Beisatz: Die Urteilsveröffentlichung dient der Aufklärung des Publikums über den Gesetzesverstoß, der auch in Zukunft noch nachteilige Auswirkungen besorgen lässt. (T11)
    Veröff: SZ 68/78
  • 4 Ob 1/96
    Entscheidungstext OGH 30.01.1996 4 Ob 1/96
    Auch; nur T3; Beis wie T8
  • 4 Ob 2188/96k
    Entscheidungstext OGH 12.08.1996 4 Ob 2188/96k
    Auch; nur T3; Beisatz: Je größer die Werbeintensität, desto breiter hat die Aufklärung zu sein, um falsche Meinungen bei den Empfängern der rechtswidrigen Ankündigung zu beseitigen. (T12)
  • 4 Ob 2118/96s
    Entscheidungstext OGH 14.05.1996 4 Ob 2118/96s
    Vgl auch; nur T3; Beis wie T11; Beisatz: Webpelz II. (T13)
    Veröff: SZ 69/116
  • 4 Ob 2295/96w
    Entscheidungstext OGH 15.10.1996 4 Ob 2295/96w
    Auch; nur T5; Beis wie T9; Beis wie T11; Beisatz: Hier: § 85 UrhG. (T14)
  • 4 Ob 47/98k
    Entscheidungstext OGH 24.02.1998 4 Ob 47/98k
    Auch; nur T3
  • 4 Ob 227/98f
    Entscheidungstext OGH 20.10.1998 4 Ob 227/98f
    Ähnlich; Beis wie T9; Beis wie T11
  • 4 Ob 57/99g
    Entscheidungstext OGH 09.03.1999 4 Ob 57/99g
    Ähnlich; Beis wie T9; Beis wie T11
  • 4 Ob 138/99v
    Entscheidungstext OGH 13.07.1999 4 Ob 138/99v
    Vgl auch; Beis wie T8; Beis wie T11; Veröff: SZ 72/118
  • 4 Ob 35/00a
    Entscheidungstext OGH 21.03.2000 4 Ob 35/00a
    Auch; nur: Die Urteilsveröffentlichung dient zur Sicherung des Unterlassungsanspruches. Sie soll nicht nur eine schon bestehende unrichtige Meinung stören, sondern auch deren weiteres Umsichgreifen verhindern. (T15); Beis wie T9; Beis wie T11
  • 4 Ob 28/01y
    Entscheidungstext OGH 22.03.2001 4 Ob 28/01y
    Auch; Beis wie T9; Veröff: SZ 74/52
  • 4 Ob 19/02a
    Entscheidungstext OGH 29.01.2002 4 Ob 19/02a
    Auch; Beisatz: Dass die beanstandeten Ankündigungen wegen der langen Prozessdauer zeitlich zurückliegen, schließt ein berechtigtes Interesse an der Urteilsveröffentlichung nicht aus, wenn noch künftige Nachteile für den Kläger zu besorgen sind. Die Frage, ob ein Aufklärungsinteresse besteht, hat im Übrigen regelmäßig keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung (§ 502 ZPO). (T16)
  • 4 Ob 177/02m
    Entscheidungstext OGH 15.10.2002 4 Ob 177/02m
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Internetwerbung. (T17)
  • 4 Ob 258/02y
    Entscheidungstext OGH 21.01.2003 4 Ob 258/02y
    nur T3; Beisatz: Normzweck ist das Bedürfnis, den entstandenen Schaden gutzumachen und den Verletzten vor weiteren Nachteilen zu bewahren, nicht hingegen die Bestrafung des Verletzers. Es kommt daher nur darauf an, wo das Urteil veröffentlicht werden muss, um die durch den unberechtigten Vorwurf bewirkte falsche Vorstellung über die Qualität der von den Klägerinnen erbrachten Leistungen zu berichtigen. Dafür ist in erster Linie maßgebend, wie und auf welche Weise der unberechtigte Vorwurf verbreitet wurde. (T18)
  • 4 Ob 143/03p
    Entscheidungstext OGH 23.09.2003 4 Ob 143/03p
    Auch; nur T15; Beis wie T8
  • 4 Ob 130/03a
    Entscheidungstext OGH 07.10.2003 4 Ob 130/03a
    Vgl; Beisatz: Die Urteilsveröffentlichung im Verfahren über eine Verbandsklage nach § 28 KSchG verfolgt den gleichen Zweck wie die Urteilsveröffentlichung nach § 25 UWG. Zweck der Urteilsveröffentlichung ist es, eine durch den Wettbewerbsverstoß hervorgerufene unrichtige Meinung wieder richtig zu stellen und zu verhindern, dass die Meinung weiter um sich greift. (T19)
    Beis wie T8 nur: Normzweck ist das Bedürfnis, den entstandenen Schaden gutzumachen und den Verletzten vor weiteren Nachteilen zu bewahren, nicht hingegen die Bestrafung des Verletzers. (T20)
    Beisatz: Hier: Ein berechtigtes Interesse eines weltweit tätigen Beförderungsunternehmen, das nur zu einem ganz geringen Teil für österreichische Verbraucher tätig wird, das Urteil in der auflagenstärksten österreichischen Tageszeitung zu veröffentlichen, kann daher nur bei Vorliegen besonderer Umstände bejaht werden. (T21)
    Veröff: SZ 2003/115
  • 4 Ob 219/03i
    Entscheidungstext OGH 18.11.2003 4 Ob 219/03i
    Vgl auch; Beis wie T11
  • 4 Ob 37/04a
    Entscheidungstext OGH 16.03.2004 4 Ob 37/04a
    Auch; nur T5; Beis wie T11
  • 9 Ob 12/06i
    Entscheidungstext OGH 22.02.2006 9 Ob 12/06i
    Beis wie T19
  • 17 Ob 11/07b
    Entscheidungstext OGH 10.07.2007 17 Ob 11/07b
    Beis wie T11
  • 4 Ob 18/08p
    Entscheidungstext OGH 20.05.2008 4 Ob 18/08p
    Auch; nur T15; Beis wie T11; Veröff: SZ 2008/66
  • 10 Ob 47/08x
    Entscheidungstext OGH 26.06.2008 10 Ob 47/08x
    Vgl; Beisatz: Anspruchsvoraussetzung ist das „berechtigte Interesse" an der Urteilsveröffentlichung (§ 25 Abs 3 UWG in Verbindung mit § 30 Abs 1 KSchG). Dieses liegt bei der Verbandsklage nach dem KSchG darin, dass der Rechtsverkehr beziehungsweise die Verbraucher als Gesamtheit das Recht haben, darüber aufgeklärt zu werden, dass bestimmte Geschäftsbedingungen gesetz- beziehungsweise sittenwidrig sind. (T22)
    Beisatz: Die bloße faktische Änderung der inkriminierten Klauseln nach Klagseinbringung ist nicht geeignet, das Bedürfnis der Öffentlichkeit nach Aufklärung über die seinerzeitige Verwendung dieser gesetzwidrigen Vertragsbestandteile, deren künftige Verwendung auch nicht ausgeschlossen werden kann, zu beseitigen. (T23)
  • 4 Ob 142/08y
    Entscheidungstext OGH 26.08.2008 4 Ob 142/08y
    Auch; nur: Die Urteilsveröffentlichung soll nicht nur eine schon bestehende unrichtige Meinung stören, sondern auch deren weiteres Umsichgreifen verhindern. (T24)
  • 3 Ob 180/08d
    Entscheidungstext OGH 19.11.2008 3 Ob 180/08d
    Auch; Beis wie T19; Beis wie T20
  • 10 Ob 70/07b
    Entscheidungstext OGH 28.01.2009 10 Ob 70/07b
    Vgl; Beis wie T22
  • 9 Ob 66/08h
    Entscheidungstext OGH 01.04.2009 9 Ob 66/08h
    Auch
  • 2 Ob 153/08a
    Entscheidungstext OGH 03.09.2009 2 Ob 153/08a
    Vgl; Beisatz: Durch die Aufklärung wird die Aufmerksamkeit der Verbraucher für die Unzulässigkeit von Vertragsbestandteilen geschärft und es wird ihnen damit erleichtert, ihre Rechte gegenüber dem Unternehmer wahrzunehmen. (T25)
    Beis wie T22; Auch Beis wie T23
    Veröff: SZ 2009/114
  • 5 Ob 138/09v
    Entscheidungstext OGH, AUSL EGMR 13.10.2009 5 Ob 138/09v
    Vgl; Beis wie T22; Beis wie T23; Beisatz: Dabei reicht die Gefahr auch bloß ähnlicher Rechtsverletzungen (durch Verwendung sinngleicher Klauseln) aus. (T26)
    Veröff: SZ 2009/139
  • 6 Ob 81/09v
    Entscheidungstext OGH 18.12.2009 6 Ob 81/09v
    nur: Die Urteilsveröffentlichung dient zur Sicherung des Unterlassungsanspruches. Sie soll nicht nur eine schon bestehende unrichtige Meinung stören, sondern auch deren weiteres Umsichgreifen verhindern. (T27)
    Beisatz: Sie soll im Interesse der Öffentlichkeit den Verstoß aufdecken und die beteiligten Verkehrskreise über die wahre Sachlage aufklären. (T28)
  • 6 Ob 220/09k
    Entscheidungstext OGH 19.05.2010 6 Ob 220/09k
    Auch; Beisatz: Eine ausreichende Gefahr ist aber nur bei konkreter Besorgnis des (künftigen) Zuwiderhandelns gegeben. (T29)
  • 2 Ob 1/09z
    Entscheidungstext OGH 22.04.2010 2 Ob 1/09z
    Vgl; Beis wie T22; Beis wie T25; Veröff: SZ 2010/41
  • 4 Ob 102/11w
    Entscheidungstext OGH 05.07.2011 4 Ob 102/11w
    Vgl auch; Beisatz: Nach § 25 Abs 3 UWG besteht ein Anspruch auf Urteilsveröffentlichung (nur) bei einer Unterlassungsklage; das bei einer Feststellungsklage erforderliche rechtliche Interesse kann daher nicht damit begründet werden. (T30)
  • 2 Ob 198/10x
    Entscheidungstext OGH 22.06.2011 2 Ob 198/10x
    Vgl; nur T27; Beis wie T22; Beis wie T25; Beis wie T28
  • 8 Ob 49/12g
    Entscheidungstext OGH 30.05.2012 8 Ob 49/12g
    Vgl; Beis wie T25
  • 9 Ob 69/11d
    Entscheidungstext OGH 29.05.2012 9 Ob 69/11d
    Auch; nur T24; Beis wie T25
  • 1 Ob 244/11f
    Entscheidungstext OGH 01.08.2012 1 Ob 244/11f
    Auch; nur T24; nur T27; Beis wie T28
  • 4 Ob 164/12i
    Entscheidungstext OGH 17.12.2012 4 Ob 164/12i
    Auch; nur T24
  • 10 Ob 27/14i
    Entscheidungstext OGH 17.06.2014 10 Ob 27/14i
    Vgl; Beis wie T22
  • 10 Ob 28/14m
    Entscheidungstext OGH 15.07.2014 10 Ob 28/14m
    Vgl; Beis wie T22; Beis wie T25
  • 7 Ob 53/14s
    Entscheidungstext OGH 18.02.2015 7 Ob 53/14s
  • 4 Ob 76/15b
    Entscheidungstext OGH 19.05.2015 4 Ob 76/15b
    nur T3
  • 7 Ob 62/15s
    Entscheidungstext OGH 09.04.2015 7 Ob 62/15s
    Auch; Beis wie T22; Beis wie T25
  • 8 Ob 58/14h
    Entscheidungstext OGH 27.05.2015 8 Ob 58/14h
    Auch
  • 7 Ob 180/15v
    Entscheidungstext OGH 19.11.2015 7 Ob 180/15v
    Vgl; Beis ähnlich wie T22
  • 1 Ob 222/15a
    Entscheidungstext OGH 22.12.2015 1 Ob 222/15a
    Auch
  • 3 Ob 73/16f
    Entscheidungstext OGH 18.05.2016 3 Ob 73/16f
    Auch; Beis wie T22; Beis wie T23
  • 6 Ob 228/16x
    Entscheidungstext OGH 29.08.2017 6 Ob 228/16x
  • 4 Ob 201/17p
    Entscheidungstext OGH 24.10.2017 4 Ob 201/17p
    Auch
  • 9 Ob 16/18w
    Entscheidungstext OGH 24.01.2019 9 Ob 16/18w
    Beis wie T13; nur T15
  • 4 Ob 40/19i
    Entscheidungstext OGH 28.05.2019 4 Ob 40/19i
    Beis wie T6; Beis wie T18; Veröff: SZ 2019/48
  • 6 Ob 106/22i
    Entscheidungstext OGH 14.09.2022 6 Ob 106/22i
    Vgl; Beis wie T22; Beis wie T23
  • 4 Ob 20/22b
    Entscheidungstext OGH 22.11.2022 4 Ob 20/22b
    Beis wie T11; Beis wie T18 nur: Normzweck ist demnach das Bedürfnis, den entstehenden Schaden gutzumachen und den Verletzten vor weiteren Nachteilen zu bewahren, nicht hingegen die Bestrafung des Verletzers. (T31)
    Beisatz: Hier: Weder aus dem Vorbringen noch den Feststellungen wird ersichtlich, welcher Personenkreis welchen Fehlannahmen unterliegen soll. (T32)
    Beisatz: Hier: Generell werden Wettbewerbsverstöße begangen, um sich einen unlauteren Wettbewerbsvorteil zu sichern. Würde bereits das Bestehen dieses Vorteils allein die Veröffentlichung rechtfertigen, wäre das Kriterium des berechtigten Interesses in § 25 UWG überflüssig. (T33)
  • 9 Ob 18/23x
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 27.09.2023 9 Ob 18/23x
    Beisatz wie T22
    Beisatz: Die zu informierenden beteiligten Verkehrskreise sind demnach bei der Verbandsklage nach dem KSchG nicht nur die aktuellen und potenziellen Kunden der Beklagten. (T34)
    Anm: So bereits 8 Ob 24/18i [Rz 28].

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0079764

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2023

Dokumentnummer

JJR_19740326_OGH0002_0040OB00306_7400000_003

Rechtssatz für 4Ob318/78; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0079737

Geschäftszahl

4Ob318/78; 4Ob337/78; 4Ob367/78 (4Ob368/78); 4Ob305/79; 4Ob367/79; 4Ob405/79; 4Ob357/80; 4Ob388/80; 4Ob402/80; 4Ob404/82 (4Ob405/82; 4Ob406/82); 4Ob316/83; 4Ob332/83; 4Ob314/84; 4Ob331/83; 4Ob344/84; 4Ob377/85; 4Ob9/88; 4Ob105/88; 4Ob129/89; 4Ob50/89 (4Ob51/89); Okt2/90 (Okt3/90); 4Ob107/90; 1Ob674/90; 4Ob69/92 (4Ob70/92); 4Ob78/94; 4Ob38/95; 4Ob5/96; 4Ob2118/96s; 4Ob2153/96p; 4Ob2295/96w; 4Ob183/97h; 4Ob227/98f; 4Ob173/98i; 4Ob57/99g; 4Ob298/99y; 6Ob328/00d; 4Ob226/01s; 4Ob287/01m; 4Ob19/02a; 4Ob145/02f; 4Ob76/03k; 4Ob237/03m; 16Ok11/04; 4Ob50/05i; 4Ob171/06k; 17Ob5/07w; 4Ob57/07x; 17Ob32/08t; 4Ob224/08g; 17Ob8/09i; 17Ob14/09x; 4Ob184/09a; 4Ob118/10x; 4Ob148/10h; 4Ob102/11w; 4Ob88/11m; 4Ob166/11g; 4Ob97/12m; 4Ob161/12y; 1Ob244/11f; 4Ob244/12d; 4Ob203/13a; 4Ob69/15y; 4Ob107/15m; 2Ob29/16b; 4Ob80/17v; 4Ob96/17x; 4Ob97/17v; 4Ob5/18s; 4Ob190/17w; 8Ob24/17p; 4Ob102/18f; 4Ob107/18s; 4Ob5/19t; 4Ob165/20y; 4Ob102/21k; 8Ob37/23h; 4Ob170/23p

Entscheidungsdatum

17.10.2023

Norm

MSchG §55
PatG 1970 §149 Abs2
ZPO §502 HI2
UWG §25 Abs4
UrhG §85
  1. ZPO § 502 heute
  2. ZPO § 502 gültig von 01.01.2031 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/2020
  3. ZPO § 502 gültig ab 01.01.2031 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  4. ZPO § 502 gültig von 01.05.2022 bis 31.12.2030 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  5. ZPO § 502 gültig von 01.01.2021 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/2020
  6. ZPO § 502 gültig von 01.07.2009 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  7. ZPO § 502 gültig von 01.01.2005 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2004
  8. ZPO § 502 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2003
  9. ZPO § 502 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2002
  10. ZPO § 502 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  11. ZPO § 502 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  12. ZPO § 502 gültig von 01.08.1989 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  1. UWG § 25 heute
  2. UWG § 25 gültig ab 29.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2018
  3. UWG § 25 gültig von 14.11.2007 bis 28.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2007
  4. UWG § 25 gültig von 23.11.1984 bis 13.11.2007

Rechtssatz

Die Berechtigung des Begehrens nach Urteilsveröffentlichung hängt davon ab, ob ein schutzwürdiges Interesse des Klägers an der Aufklärung des Publikums im begehrten Ausmaße besteht.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 318/78
    Entscheidungstext OGH 04.04.1978 4 Ob 318/78
  • 4 Ob 337/78
    Entscheidungstext OGH 06.06.1978 4 Ob 337/78
    Veröff: SZ 51/76 = ÖBl 1978,154
  • 4 Ob 367/78
    Entscheidungstext OGH 17.10.1978 4 Ob 367/78
    Veröff: ÖBl 1979,101
  • 4 Ob 305/79
    Entscheidungstext OGH 30.01.1979 4 Ob 305/79
  • 4 Ob 367/79
    Entscheidungstext OGH 10.07.1979 4 Ob 367/79
  • 4 Ob 405/79
    Entscheidungstext OGH 18.12.1979 4 Ob 405/79
    Veröff: ÖBl 1980,73
  • 4 Ob 357/80
    Entscheidungstext OGH 14.10.1980 4 Ob 357/80
  • 4 Ob 388/80
    Entscheidungstext OGH 25.11.1980 4 Ob 388/80
  • 4 Ob 402/80
    Entscheidungstext OGH 13.01.1981 4 Ob 402/80
    Auch
  • 4 Ob 404/82
    Entscheidungstext OGH 11.01.1983 4 Ob 404/82
  • 4 Ob 316/83
    Entscheidungstext OGH 26.04.1983 4 Ob 316/83
    Beisatz: Weltwerksgarantie für Uhren. (T1)
  • 4 Ob 332/83
    Entscheidungstext OGH 10.05.1983 4 Ob 332/83
    Auch
  • 4 Ob 314/84
    Entscheidungstext OGH 21.02.1984 4 Ob 314/84
    Veröff: ÖBl 1984,81
  • 4 Ob 331/83
    Entscheidungstext OGH 17.04.1984 4 Ob 331/83
    Vgl auch; Beisatz: Das Bedürfnis nach Aufklärung der Öffentlichkeit über den Wettbewerbsverstoß folgt schon aus der Tatsache, dass sich das verwechselbar ähnliche Produkt seit langer Zeit auf dem Markt befindet und hier - nicht zuletzt durch die Werbung des Mitbewerbers - dem interessierten Publikum bekannt geworden ist. (T2) Veröff: ÖBl 1984,95
  • 4 Ob 344/84
    Entscheidungstext OGH 13.11.1984 4 Ob 344/84
    Vgl auch; Beisatz: Hat sich die Werbung an einen großen, in keiner Weise überschaubaren und begrenzbaren Personenkreis gerichtet, ist auch eine entsprechend weit gestreute Information der Öffentlichkeit notwendig. Der Leserkreis von "trend" als dem führenden Wirtschaftsmagazin deckt sich nicht mit dem des "Kurier". (T3)
  • 4 Ob 377/85
    Entscheidungstext OGH 18.02.1986 4 Ob 377/85
  • 4 Ob 9/88
    Entscheidungstext OGH 26.04.1988 4 Ob 9/88
    Vgl auch; Beisatz: Art und Umfang der Veröffentlichung müssen in angemessenem Verhältnis zur Wirkung des Wettbewerbsverstoßes stehen. (T4); Beisatz: "6 aus 45" (T5) Veröff: SZ 61/100 = MR 1988,96 = ÖBl 1988,159
  • 4 Ob 105/88
    Entscheidungstext OGH 13.12.1988 4 Ob 105/88
  • 4 Ob 129/89
    Entscheidungstext OGH 17.10.1989 4 Ob 129/89
    Beisatz: Hat sich die Werbung aber an einen großen, in keiner Weise überschaubaren und begrenzten Personenkreis gerichtet, dann ist auch eine entsprechend weit gestreute Information der Öffentlichkeit notwendig. (T6)
  • 4 Ob 50/89
    Entscheidungstext OGH 19.12.1989 4 Ob 50/89
    Vgl auch
  • Okt 2/90
    Entscheidungstext OGH 22.05.1990 Okt 2/90
    Beisatz: Die Veröffentlichung der Entscheidung kann auch noch längere Zeit nach dem Gesetzesverstoß notwendig sein, wenn sonst zu befürchten steht, dass der Gegner weiterhin Vorteile aus seinem rechtswidrigen Verhalten ziehen (und der Verletzte demgemäß Schaden leiden) könnte. (T7) Veröff: ÖBl 1990/274
  • 4 Ob 107/90
    Entscheidungstext OGH 26.06.1990 4 Ob 107/90
  • 1 Ob 674/90
    Entscheidungstext OGH 24.10.1990 1 Ob 674/90
    Auch
  • 4 Ob 69/92
    Entscheidungstext OGH 29.09.1992 4 Ob 69/92
    Vgl auch
  • 4 Ob 78/94
    Entscheidungstext OGH 22.11.1994 4 Ob 78/94
  • 4 Ob 38/95
    Entscheidungstext OGH 25.04.1995 4 Ob 38/95
    Vgl; Beisatz: Dieses Interesse ist zweifellos dann zu bejahen, wenn in weit verbreiteten Werbeaussendungen unrichtige und zur Irreführung geeignete Angaben über das eigene Angebot wie die eigene Lagerhaltung gemacht werden, die eine für den Beklagten vorteilhafte, für seine Mitbewerber jedoch nachteilige Meinung in einem größeren Personenkreis erzeugen (vgl SZ 9/116; SZ 11/104 ua). (T8)
  • 4 Ob 5/96
    Entscheidungstext OGH 30.01.1996 4 Ob 5/96
  • 4 Ob 2118/96s
    Entscheidungstext OGH 14.05.1996 4 Ob 2118/96s
    Auch; Beis wie T7; Beisatz: Webpelz II. (T9) Veröff: SZ 69/116
  • 4 Ob 2153/96p
    Entscheidungstext OGH 25.06.1996 4 Ob 2153/96p
    Vgl; Beisatz: Eine erweiterte Urteilsveröffentlichung nach § 25 Abs 5 UWG kommt nur dann in Betracht, wenn sie zur Aufklärung der Öffentlichkeit tatsächlich unumgänglich ist. (T10)
  • 4 Ob 2295/96w
    Entscheidungstext OGH 15.10.1996 4 Ob 2295/96w
    Beis wie T7; Beisatz: Hier: § 85 UrhG. (T11)
  • 4 Ob 183/97h
    Entscheidungstext OGH 23.09.1997 4 Ob 183/97h
    Auch; Beisatz: Das schutzwürdige Interesse hat das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles zu prüfen. (T12)
  • 4 Ob 227/98f
    Entscheidungstext OGH 20.10.1998 4 Ob 227/98f
    Auch; Beis wie T12
  • 4 Ob 173/98i
    Entscheidungstext OGH 29.09.1998 4 Ob 173/98i
    Auch
  • 4 Ob 57/99g
    Entscheidungstext OGH 09.03.1999 4 Ob 57/99g
    Auch; Beis wie T12
  • 4 Ob 298/99y
    Entscheidungstext OGH 14.12.1999 4 Ob 298/99y
    Auch; Beis wie T12
  • 6 Ob 328/00d
    Entscheidungstext OGH 22.02.2001 6 Ob 328/00d
    Vgl auch; Beis ähnlich T4; Beisatz: Die Art und die Zahl der Medien, in denen die Veröffentlichung stattfindet, dürfen nicht in einem Missverhältnis zur Publizität der rechtswidrigen Handlung stehen. (T13)
  • 4 Ob 226/01s
    Entscheidungstext OGH 16.10.2001 4 Ob 226/01s
    Beis wie T12
  • 4 Ob 287/01m
    Entscheidungstext OGH 12.02.2002 4 Ob 287/01m
    Auch; Beis ähnlich T7; Beisatz: Veröffentlichungsinteresse auch noch bei einer Verfahrensdauer von vier Jahren und drei Monaten beziehungsweise gegenüber einem unbestimmten Personenkreis ist die Stattgebung des Veröffentlichungsbegehrens nach vier bis fünf Jahren vertretbar. (T14)
  • 4 Ob 19/02a
    Entscheidungstext OGH 29.01.2002 4 Ob 19/02a
    Auch; Beis wie T12; Beisatz: Dass die beanstandeten Ankündigungen wegen der langen Prozessdauer zeitlich zurückliegen, schließt ein berechtigtes Interesse an der Urteilsveröffentlichung nicht aus, wenn noch künftige Nachteile für den Kläger zu besorgen sind. Die Frage, ob ein Aufklärungsinteresse besteht, hat im Übrigen regelmäßig keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung (§ 502 ZPO). (T15)
  • 4 Ob 145/02f
    Entscheidungstext OGH 02.07.2002 4 Ob 145/02f
    Beis wie T12; Beis wie T15 nur: Die Frage, ob ein Aufklärungsinteresse besteht, hat im Übrigen regelmäßig keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung (§ 502 ZPO). (T16)
  • 4 Ob 76/03k
    Entscheidungstext OGH 29.04.2003 4 Ob 76/03k
    Beis wie T12; Beis wie T16
  • 4 Ob 237/03m
    Entscheidungstext OGH 16.12.2003 4 Ob 237/03m
    Vgl auch; Beisatz: Zweck der Urteilsveröffentlichung ist es, das Publikum über einen bestimmten Gesetzesverstoß aufzuklären, der auch in Zukunft noch nachteilige Wirkungen besorgen lässt. (T17); Beis wie T12; Beis wie T16; Beisatz: Abgesehen vom Fall grober Fehlbeurteilung. (T18); Beisatz: Auch die Frage, ob eine Veröffentlichung zur Aufklärung des Publikums wegen eines länger zurückliegenden Verstoßes noch nötig ist, richtet sich nach den Umständen des zu beurteilenden Einzelfalls, wobei es auf den Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz ankommt. (T19); Beisatz: Maßgeblich ist, ob noch künftige Vorteile des Beklagten oder nachteilige Auswirkungen für den Kläger zu besorgen sind und wie groß der aufzuklärende Personenkreis ist. (T20)
  • 16 Ok 11/04
    Entscheidungstext OGH 11.10.2004 16 Ok 11/04
    Auch; Beisatz: Im Wettbewerbsprozess wird im Zusammenhang mit Ansprüchen nach dem UWG ein berechtigtes Interesse an der Urteilsveröffentlichung dann bejaht, wenn eine Aufklärung des Publikums für notwendig erachtet wird. (T21)
  • 4 Ob 50/05i
    Entscheidungstext OGH 26.04.2005 4 Ob 50/05i
    Beis wie T12; Beis wie T19; Beisatz: Ganz allgemein wird ein berechtigtes Interesse an einer Publikationsbefugnis um so länger bestehen, je größer der Personenkreis war, der vom Gesetzesverstoß Kenntnis erlangt hat und je intensiver die Verbreitung des dadurch hervorgerufenen Erinnerungsbilds beim Publikum war; so schon 4 Ob 287/01m. (T22)
  • 4 Ob 171/06k
    Entscheidungstext OGH 19.12.2006 4 Ob 171/06k
    Beisatz: Das Urteil ist - dem Talionsprinzip entsprechend - in der Regel in jener Form und Aufmachung zu publizieren, in der auch die beanstandete Äußerung veröffentlicht worden ist. (T23); Veröff: SZ 2006/188
  • 17 Ob 5/07w
    Entscheidungstext OGH 24.04.2007 17 Ob 5/07w
    Ähnlich; Beisatz: Hier: Bildliche Wiedergabe der verletzten Wort-Bild-Marke nicht erforderlich. (T24)
  • 4 Ob 57/07x
    Entscheidungstext OGH 12.06.2007 4 Ob 57/07x
  • 17 Ob 32/08t
    Entscheidungstext OGH 20.01.2009 17 Ob 32/08t
  • 4 Ob 224/08g
    Entscheidungstext OGH 20.01.2009 4 Ob 224/08g
    Auch; Beis ähnlich wie T4; Beis wie T23
  • 17 Ob 8/09i
    Entscheidungstext OGH 12.05.2009 17 Ob 8/09i
    Beis wie T12; Beisatz: Eine längere Prozessdauer hindert die Stattgebung des Urteilsveröffentlichungsbegehrens nicht, wenn noch künftige Nachteile für den Kläger oder „Vorteile" für den Beklagten aus der zu Recht beanstandeten Wettbewerbshandlung zu besorgen sind. (T25)
  • 17 Ob 14/09x
    Entscheidungstext OGH 22.09.2009 17 Ob 14/09x
    Beis wie T12
  • 4 Ob 184/09a
    Entscheidungstext OGH 16.12.2009 4 Ob 184/09a
    Vgl; Beis wie T6; Beis wie T13
  • 4 Ob 118/10x
    Entscheidungstext OGH 31.08.2010 4 Ob 118/10x
  • 4 Ob 148/10h
    Entscheidungstext OGH 05.10.2010 4 Ob 148/10h
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T23
  • 4 Ob 102/11w
    Entscheidungstext OGH 05.07.2011 4 Ob 102/11w
    Vgl auch; Beisatz: Nach § 25 Abs 3 UWG besteht ein Anspruch auf Urteilsveröffentlichung (nur) bei einer Unterlassungsklage; das bei einer Feststellungsklage erforderliche rechtliche Interesse kann daher nicht damit begründet werden. (T26)
  • 4 Ob 88/11m
    Entscheidungstext OGH 09.08.2011 4 Ob 88/11m
    Vgl; Beisatz: Kann über einen Teil des Unterlassungsbegehrens vom Rechtsmittelgericht (mangels Feststellungen) nicht entschieden werden, hat idR auch kein Teilurteil über das Veröffentlichungsbegehren zu ergehen, weil mit einer weiteren Veröffentlichung nach Vorliegen des Endurteils zusätzliche Kosten verbunden wären, die einer Zweckmäßigkeit entgegenstehen. (T27)
  • 4 Ob 166/11g
    Entscheidungstext OGH 11.05.2012 4 Ob 166/11g
    Beis wie T12; Beis ähnlich wie T23; Beisatz: Hat ein Gesetzesverstoß breite Publizität erlangt, so kann zur Erzielung einer hinreichenden Aufklärungswahrscheinlichkeit eine mehrfache Veröffentlichung des Urteils in demselben Medium oder in verschiedenen Medien erfolgen. (T28)
  • 4 Ob 97/12m
    Entscheidungstext OGH 18.09.2012 4 Ob 97/12m
    Auch; Beis wie T12
  • 4 Ob 161/12y
    Entscheidungstext OGH 28.11.2012 4 Ob 161/12y
    Auch; Beis wie T12
  • 1 Ob 244/11f
    Entscheidungstext OGH 01.08.2012 1 Ob 244/11f
    Beisatz: Das „berechtigte Interesse“ an der Urteilsveröffentlichung liegt bei der Verbandsklage nach dem KSchG darin, dass der Rechtsverkehr bzw die Verbraucher als Gesamtheit ‑ also nicht nur unmittelbar betroffene Geschäftspartner ‑ das Recht haben, darüber aufgeklärt zu werden, dass bestimmte Geschäftsbedingungen gesetz‑ bzw sittenwidrig sind. (T29)
  • 4 Ob 244/12d
    Entscheidungstext OGH 19.03.2013 4 Ob 244/12d
    Auch; Beis wie T12
  • 4 Ob 203/13a
    Entscheidungstext OGH 17.02.2014 4 Ob 203/13a
    Vgl auch; Beisatz: Hätte der Verstorbene ein berechtigtes Interesse an einer Urteilsveröffentlichung gehabt, wird auch ein entsprechendes Interesse des Angehörigen bestehen. Es ist nicht erforderlich, dass der Angehörige besonders begründet, weshalb er selbst ein über die Wahrung des Ansehens des Betroffenen hinausgehendes Interesse an der Veröffentlichung hätte. (T30)
    Bem: Hier: Postmortaler Persönlichkeitsschutz nach § 78 UrhG. (T31); Veröff: SZ 2014/10
  • 4 Ob 69/15y
    Entscheidungstext OGH 19.05.2015 4 Ob 69/15y
    Vgl auch; Beis ähnlich T16
  • 4 Ob 107/15m
    Entscheidungstext OGH 11.08.2015 4 Ob 107/15m
    Auch; Beis wie T23
  • 2 Ob 29/16b
    Entscheidungstext OGH 23.02.2017 2 Ob 29/16b
  • 4 Ob 80/17v
    Entscheidungstext OGH 24.08.2017 4 Ob 80/17v
    Auch; Beis wie T4
  • 4 Ob 96/17x
    Entscheidungstext OGH 21.12.2017 4 Ob 96/17x
    Beis wie T23
  • 4 Ob 97/17v
    Entscheidungstext OGH 21.12.2017 4 Ob 97/17v
    Auch
  • 4 Ob 5/18s
    Entscheidungstext OGH 23.01.2018 4 Ob 5/18s
    Beis wie T23
  • 4 Ob 190/17w
    Entscheidungstext OGH 21.12.2017 4 Ob 190/17w
    Auch; Beis wie T23
  • 8 Ob 24/17p
    Entscheidungstext OGH 20.12.2017 8 Ob 24/17p
    Beis wie T4
  • 4 Ob 102/18f
    Entscheidungstext OGH 17.07.2018 4 Ob 102/18f
  • 4 Ob 107/18s
    Entscheidungstext OGH 17.07.2018 4 Ob 107/18s
  • 4 Ob 5/19t
    Entscheidungstext OGH 26.03.2019 4 Ob 5/19t
  • 4 Ob 165/20y
    Entscheidungstext OGH 10.12.2020 4 Ob 165/20y
    Beis wie T14; Beis wie T15; Beis wie T20
  • 4 Ob 102/21k
    Entscheidungstext OGH 16.12.2021 4 Ob 102/21k
    Vgl; Beis wie T23; Beis wie T28
  • 8 Ob 37/23h
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 24.05.2023 8 Ob 37/23h
    Beisatz wie T4; Beisatz wie T13; Beisatz wie T29
    Beisatz: Hier: Das Erstgericht hat sich auf die Feststellung beschränkt, dass die Beklagte eine der größten privaten Hausverwaltungen Österreichs betreibt, den schon im erstinstanzlichen Verfahren erhobenen Einwand der Beklagten, wonach sie die beanstandeten Vertragsklauseln nicht österreichweit beworben habe, aber unberücksichtigt gelassen, obwohl dieser Umstand einer österreichweiten Urteilsveröffentlichung entgegenstehen würde. Die Berechtigung des Veröffentlichungsbegehrens kann damit nicht beurteilt werden. (T32)
  • 4 Ob 170/23p
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 17.10.2023 4 Ob 170/23p
    vgl; Beisatz wie T23

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0079737

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

28.12.2023

Dokumentnummer

JJR_19780404_OGH0002_0040OB00318_7800000_001

Rechtssatz für 4Ob337/78; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0041265

Geschäftszahl

4Ob337/78; 4Ob1/89; 4Ob130/03a; 10Ob70/07b; 6Ob24/11i; 2Ob131/12x; 7Ob44/13s; 9Ob56/13w; 1Ob105/14v; 5Ob118/13h; 3Ob150/14a; 1Ob88/14v; 9Ob7/15t; 9Ob26/15m; 7Ob180/15v; 1Ob222/15a; 2Ob20/15b; 9Ob31/15x; 6Ob120/15p; 4Ob139/16v; 6Ob242/15d; 6Ob235/15z; 8Ob132/15t; 4Ob147/17x; 9Ob82/17z; 6Ob56/18f; 9Ob73/17a; 9Ob11/18k; 4Ob58/18k; 9Ob76/18v; 1Ob124/18v; 10Ob63/19s; 1Ob162/20k; 9Ob57/20b; 5Ob175/21b; 7Ob97/22y; 7Ob153/22h; 2Ob11/23s; 2Ob238/23y

Entscheidungsdatum

23.01.2024

Norm

UWG §14 A1
ZPO §409
ZPO §409 Abs2
  1. UWG § 14 heute
  2. UWG § 14 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2022
  3. UWG § 14 gültig von 12.01.2013 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2013
  4. UWG § 14 gültig von 12.12.2007 bis 11.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2007
  5. UWG § 14 gültig von 28.06.2006 bis 11.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2006
  6. UWG § 14 gültig von 01.01.2001 bis 27.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 185/1999
  7. UWG § 14 gültig von 01.04.1992 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 147/1992
  8. UWG § 14 gültig von 23.11.1984 bis 31.03.1992
  1. ZPO § 409 heute
  2. ZPO § 409 gültig ab 31.07.1929 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 222/1929
  1. ZPO § 409 heute
  2. ZPO § 409 gültig ab 31.07.1929 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 222/1929

Rechtssatz

Die Bestimmung des Paragraph 409, ZPO ist auf reine Unterlassungsansprüche nicht anzuwenden. Die urteilsmäßige Verpflichtung zu einer reinen Unterlassung - also nicht zu einer Unterlassung, die auch ein positives Tun, wie etwa eine Beseitigung, umfasst - tritt daher sofort mit der Wirksamkeit des Urteiles (Paragraph 416, ZPO) ein.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 337/78
    Entscheidungstext OGH 06.06.1978 4 Ob 337/78
    Veröff: SZ 51/76 = ÖBl 1978,154
  • 4 Ob 1/89
    Entscheidungstext OGH 07.02.1989 4 Ob 1/89
    Vgl; Beisatz: Ist aber die Beklagte nicht zu einer reinen Unterlassung, sondern zu einer solchen Unterlassung verpflichtet, die auch ein positives Tun, nämlich die Änderung ihres Firmenwortlautes samt der entsprechenden Antragstellung beim Registergericht enthält, dann ist § 409 Abs 2 ZPO anwendbar. (T1)
    Veröff: WBl 1989,217
  • 4 Ob 130/03a
    Entscheidungstext OGH 07.10.2003 4 Ob 130/03a
    Vgl; Beisatz: Der Richter kann aber auch bei Unterlassungsklagen eine angemessene Leistungsfrist festlegen, wenn die Unterlassungspflicht die Pflicht zur Änderung eines Zustands einschließt. (Hier: Änderung von sittenwidrigen AGB.) (T2)
    Veröff: SZ 2003/115
  • 10 Ob 70/07b
    Entscheidungstext OGH 28.01.2009 10 Ob 70/07b
    Beis ähnlich wie T1; Beis wie T2
  • 6 Ob 24/11i
    Entscheidungstext OGH Verstärkter Senat 11.09.2012 6 Ob 24/11i
    Verstärkter Senat; Beisatz: Nach gefestigter Rechtsprechung ist die Verpflichtung des beklagten Verwenders, seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu ändern, keine reine Unterlassung, sodass das Gericht gemäß § 409 Abs 2 ZPO eine angemessene Leistungsfrist zu setzen hat. (T3)
    Veröff: SZ 2012/87
  • 2 Ob 131/12x
    Entscheidungstext OGH 29.08.2013 2 Ob 131/12x
    Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Dabei ist auch nicht zwischen den Tatbeständen des „Verwendens“ der Klausel oder sinngleicher Klauseln in Neuverträgen und des „Sich‑Berufens“ auf den unzulässigen Inhalt der Klausel in Altverträgen zu unterscheiden, schließt doch das Verbot des „Verwendens“ gemäß § 28 Abs 1 zweiter Satz KSchG auch das Verbot des „Sich‑Berufens“ ein. (T4)
  • 7 Ob 44/13s
    Entscheidungstext OGH 18.09.2013 7 Ob 44/13s
    Vgl auch; Auch Beis wie T1; Auch Beis wie T3; Beisatz: Eine Leistungsfrist von drei Monaten zur Umgestaltung des Klauselwerks ist grundsätzlich angemessen, muss man doch dem Unternehmer Zeit geben, in seiner Organisation die Voraussetzungen für die Umsetzung der Entscheidung zu schaffen. (T5)
    Veröff: SZ 2013/85
  • 9 Ob 56/13w
    Entscheidungstext OGH 25.03.2014 9 Ob 56/13w
    Beis wie T3
  • 1 Ob 105/14v
    Entscheidungstext OGH 24.07.2014 1 Ob 105/14v
    Vgl; Beis wie T1; Beis wie T3; Veröff: SZ 2014/71
  • 5 Ob 118/13h
    Entscheidungstext OGH 25.07.2014 5 Ob 118/13h
    Vgl; Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T3
  • 3 Ob 150/14a
    Entscheidungstext OGH 22.10.2014 3 Ob 150/14a
    Auch; Beis wie T2
  • 1 Ob 88/14v
    Entscheidungstext OGH 27.11.2014 1 Ob 88/14v
    Vgl auch; Beis wie T5
  • 9 Ob 7/15t
    Entscheidungstext OGH 29.04.2015 9 Ob 7/15t
    Vgl; Beis wie T3; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Verpflichtung, die AGB zu ändern. Leistungsfrist von sechs Monaten als angemessen erachtet, unter Berücksichtigung von § 29 Abs 1 Z 1 ZaDiG. (T6)
  • 9 Ob 26/15m
    Entscheidungstext OGH 24.09.2015 9 Ob 26/15m
    Vgl; Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T6
  • 7 Ob 180/15v
    Entscheidungstext OGH 19.11.2015 7 Ob 180/15v
    Vgl; Beis wie T1; Beis wie T3
  • 1 Ob 222/15a
    Entscheidungstext OGH 22.12.2015 1 Ob 222/15a
    Vgl auch; Beis wie T5
  • 2 Ob 20/15b
    Entscheidungstext OGH 25.02.2016 2 Ob 20/15b
    Auch; Beis wie T2; Veröff: SZ 2016/22
  • 9 Ob 31/15x
    Entscheidungstext OGH 21.04.2016 9 Ob 31/15x
    Vgl; Beis wie T3; Beis wie T6
  • 6 Ob 120/15p
    Entscheidungstext OGH 20.07.2016 6 Ob 120/15p
    Auch; Beis wie T3; Beis ähnlich wie T4
  • 4 Ob 139/16v
    Entscheidungstext OGH 12.07.2016 4 Ob 139/16v
    Auch; Beisatz: Es hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, ob eine Unterlassungsverpflichtung auch die Änderung eines Zustandes erfordert. (T7)
  • 6 Ob 242/15d
    Entscheidungstext OGH 22.12.2016 6 Ob 242/15d
    Auch; Beis wie T3; Beis wie T5; Beisatz: Die Länge der Leistungsfrist ist einzelfallbezogen zu beurteilen, sodass eine erhebliche Rechtsfrage nur bei auffallender Fehlbeurteilung durch das Berufungsgericht vorläge. (T8)
  • 6 Ob 235/15z
    Entscheidungstext OGH 30.01.2017 6 Ob 235/15z
    Beis wie T3; Beisatz: Wird dem Unternehmer im Verbandsprozess die Verwendung von Klauseln untersagt, so widerspräche es dem Zweck der Verbandsklage und den Absichten des Gesetzgebers, wenn er sich vorerst nach wie vor auf die als gesetzwidrig erkannten Klauseln berufen dürfte. Das Unterlassen einer weiteren Berufung auf solche Klauseln bedarf als „reine Unterlassung“ auch keiner Vorbereitungsfrist, weshalb keine Leistungsfrist zu setzen ist. (T9)
  • 8 Ob 132/15t
    Entscheidungstext OGH 27.01.2017 8 Ob 132/15t
    Auch; Beis wie T4; Beisatz: Dass die Unterlassung, sich auf eine mit einem Bestandskunden vereinbarte, nachträglich für unzulässig erklärte Klausel zu berufen, kein aktives Handeln erfordere, trifft im Allgemeinen nicht zu. (T10)
  • 4 Ob 147/17x
    Entscheidungstext OGH 23.01.2018 4 Ob 147/17x
    Auch; Beis wie T3; Beisatz: Die Umsetzung der Verpflichtung, sich in bereits geschlossenen Verträgen nicht auf die Klausel zu berufen, bedarf nach jüngerer Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs gar keines organisatorischen Vorlaufs. (T11)
  • 9 Ob 82/17z
    Entscheidungstext OGH 21.03.2018 9 Ob 82/17z
    Beis wie T3; Beis wie T7; Beisatz: Die Frage nach der Zulässigkeit einer Leistungsfrist für die Unterlassung des Sich-Berufens auf unzulässige Klauseln ist nicht generell nach dem Alles-oder-Nichts-Prinzip zu beantworten. Es kann Klauselwerke geben, die ein sofortiges Abstandnehmen von einem Sich-darauf-Berufen erlauben und zur Umsetzung dieses Unterlassungsgebots keine weiteren aktiven Vorkehrungen erfordern. Angesichts des weiten Verständnisses des Sich-Berufens auf eine Klausel – so wenn sie etwa Inhalt oder Kalkulationsgrundlage einer Mitteilung an den Verbraucher ist – kann es aber ebenso Klauselwerke geben, die sehr wohl bestimmter betrieblicher und/oder organisatorischer Maßnahmen bedürfen, um zu verhindern, dass sie weiter der Gestion von Altverträgen zugrunde gelegt werden. (T12)
    Beisatz: Bedarf es einer Leistungsfrist für die Unterlassung des Sich-Berufens auf unzulässige Klauseln, wird darauf Bedacht zu nehmen sein, dass der Unternehmer seine Rechtsposition aus den rechtswidrigen Klauseln keinesfalls ohne Notwendigkeit aufrechterhalten können soll, was im Zweifel für eine knappere Bemessung der Frist sprechen wird. (T13)
    Beisatz: Eine im Verbandsprozess gesetzte Leistungsfrist kommt nicht zum Nachteil des einzelnen Verbrauchers im Individualprozess zum Tragen. (T14)
    Bemerkung: Mit ausführlicher Auseinandersetzung mit der bisherigen Rechtsprechung. (T15)
  • 6 Ob 56/18f
    Entscheidungstext OGH 26.04.2018 6 Ob 56/18f
    Auch; Beis wie T7; Beis wie T12
  • 9 Ob 73/17a
    Entscheidungstext OGH 25.04.2018 9 Ob 73/17a
    Vgl; Beis wie T7
  • 9 Ob 11/18k
    Entscheidungstext OGH 25.04.2018 9 Ob 11/18k
    Vgl; Beis ähnlich wie T3
  • 4 Ob 58/18k
    Entscheidungstext OGH 29.05.2018 4 Ob 58/18k
    Veröff: SZ 2018/47
  • 9 Ob 76/18v
    Entscheidungstext OGH 24.01.2019 9 Ob 76/18v
    Auch; Beis wie T13; Veröff: SZ 2019/7
  • 1 Ob 124/18v
    Entscheidungstext OGH 03.04.2019 1 Ob 124/18v
    Beis wie T2
  • 10 Ob 63/19s
    Entscheidungstext OGH 15.10.2019 10 Ob 63/19s
    Beis wie T3; Beis wie T5
  • 1 Ob 162/20k
    Entscheidungstext OGH 20.10.2020 1 Ob 162/20k
    Vgl; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Eine sechsmonatige Leistungsfrist ist auch unter Berücksichtigung eines gewissen Zeitaufwands für den Entwurf neuer Klauseln samt deren Umsetzung (in der EDV und der Papierform unter Verständigung der Kunden) als ausreichend anzusehen. (T16)
  • 9 Ob 57/20b
    Entscheidungstext OGH 25.11.2020 9 Ob 57/20b
    Beisatz wie T2; Beisatz wie T3; Beisatz wie T12
    Beisatz: Hier: Unterlassungsklage des VKI. (T17)
    Anm: Veröff: SZ 2020/107
  • 5 Ob 175/21b
    Entscheidungstext OGH 25.08.2022 5 Ob 175/21b
    Beis wie T2; Beis wie T3
  • 7 Ob 97/22y
    Entscheidungstext OGH 09.11.2022 7 Ob 97/22y
    Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T5
  • 7 Ob 153/22h
    Entscheidungstext OGH 13.12.2022 7 Ob 153/22h
    Vgl; Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T5
  • 2 Ob 11/23s
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 21.02.2023 2 Ob 11/23s
    Beisatz wie T2; Beisatz wie T3; Beisatz wie T5; Beisatz wie T8; Beisatz wie T12; Beisatz wie T13
    Beisatz: Dass für das Verbot der Verwendung von und jenes des Sich-Berufens auf AGB stets eine einheitliche Leistungsfrist festzusetzen wäre, lässt sich der höchstgerichtlichen Rechtsprechung nicht entnehmen. (T18)
    Beisatz: Die Anzeigefrist des § 133 Abs 3 TKG 2021 ist bei der Ausmittlung der angemessenen Leistungsfrist zu berücksichtigen. (T19)
  • 2 Ob 238/23y
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 23.01.2024 2 Ob 238/23y
    vgl; Beisatz nur wie T2: Hier: Frist für die Unterlassung der Verwendung und des Sich-Berufens auf unzulässige AGB-Klauseln (T20); Beisatz nur wie T3; Beisatz nur wie T8; Beisatz nur wie T12; Beisatz nur wie T13

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0041265

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2024

Dokumentnummer

JJR_19780606_OGH0002_0040OB00337_7800000_002

Entscheidungstext 4Ob337/78

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

4Ob337/78

Entscheidungsdatum

06.06.1978

Norm

Ausverkaufsverordnung §1 Abs1
Unlauterer Wettbewerb-Gesetz §14
ZPO §409
ZPO §416
  1. ZPO § 409 heute
  2. ZPO § 409 gültig ab 31.07.1929 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 222/1929
  1. ZPO § 416 heute
  2. ZPO § 416 gültig ab 01.08.1914 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 118/1914

Kopf

SZ 51/76

Spruch

Begriff des "Ausverkaufs" oder der "ausverkaufsähnlichen Veranstaltung" (Paragraph eins, Absatz eins, AusvV) Keine Solidarhaftung mehrerer Beklagter für die Erfüllung einer wettbewerbsrechtlichen Unterlassungspflicht; daher keine Verurteilung "zur ungeteilten Hand"

Da die urteilsmäßige Verpflichtung zu einer reinen Unterlassung sogleich mit der Wirksamkeit des Urteils (Paragraph 416, ZPO) eintritt, hat das Gericht hier keine Leistungsfrist im Sinne des Paragraph 409, ZPO festzusetzen, sondern zur sofortigen Unterlassung zu verurteilen

OGH 6. Juni 1978, 4 Ob 337/78 (OLG Wien 3 R 12/78; HG Wien 17 Cg 59/77).

Text

Der klagende Interessenverband begehrt, die Beklagten zur

ungeteilten Hand schuldig zu erkennen. Die Veröffentlichung von

Inseraten mit folgendem Text sofort zu unterlassen: "Helfen Sie uns,

unsere Geschäfte auszuräumen ... wollen wir, daß Sie unsere

Geschäfte ausräumen ... alle Markenski ... Sie lesen richtig ...

alle Markenski Modelle 77/78 um 15% reduziert ... jetzt

Niemehrwiederpreise". Mit diesem Unterlassungsbegehren verbindet sie ein Urteilsveröffentlichungsbegehren. Zur Begründung führt die klagende Partei aus, die beiden Beklagten betrieben als Geschäftsführer eines noch nicht protokollierten Unternehmens "K Warenvertriebsgesellschaft mbH und Co KG" an vier näher bezeichneten Standorten in Wien Sportartikel-Einzelhandelsgeschäfte. Die Beklagten hätten in den Ausgaben zweier Tageszeitungen vom 15. September 1977 Inserate mit dem im Urteilsbegehren wiedergegebenen Test veröffentlicht. Sie hätten hiermit einen nach der Ausverkaufsverordnung genehmigungspflichtigen Räumungsverkauf angekundigt, ohne eine solche Genehmigung erhalten zu haben. Die Beklagten hätten hiedurch gegen die guten Sitten im Sinne des Paragraph eins, UWG verstoßen. Da sie in den Inseraten wahrheitswidrig behauptet hätten, alle Markenskimodelle 77/78 um einen um 15% reduzierten Preis zu verkaufen - in Wahrheit seien nicht alle Markenskier bei den Beklagten erhältlich -, verstoße ihre Werbung auch gegen den Paragraph 2,

UWG.

Die Beklagten beantragten Klageabweisung, weil der Inhalt ihrer Inserate die Absicht eines Räumungsverkaufes nicht erkennen lasse und daher nicht gegen eine gesetzliche Bestimmung verstoße. Unter den erwähnten Markenskiern seien nur die in Österreich gängigen und bekannten Skimarken zu verstehen, die jedoch tatsächlich verbilligt abgegeben worden seien.

Das Erstgericht entschied im Sinne des - unveränderten - Klagebegehrens. Es traf folgende wesentliche Feststellungen:

Die Beklagten betreiben ein Unternehmen des Sportartikel-Einzelhandels mit den nicht registrierten Bezeichnungen "K Warenvertriebsgesellschaft mbH und Co KG" bzw. "Sport-K-L-Sport" an vier näher festgestellten Standorten in Wien. Am 15. September 1977 veröffentlichten die Beklagten in zwei Wiener Tageszeitungen je ein gleichlautendes Inserat mit folgendem Wortlaut: "Sport-K und L-Sport haben gemeinsam viel vor. Daher brauchen sie viel Platz. Helfen Sie uns unsere Geschäfte auszuräumen - wir helfen Ihnen mit Niemehrwiederpreisen. So leer wollen wir am Montag unsere Geschäfte sehen. Deshalb wollen wir, daß Sie unsere Geschäfte ausräumen. Freitag und Samstag ab 9 Uhr". Neben der Ankündigung für andere Sportartikel ist in den Inseraten noch in Fettdruck folgende Ankündigung enthalten: "Alle Markenskier ... Sie lesen richtig ... alle Markenskier, Modelle 77/78 um 15% reduziert. Anzahlung genügt - Abholung auch später möglich. In der Mitte jener Zeitungsseite, auf der das Inserat abgedruckt wurde, ist etwa ein Drittel der Seitenbreite bis zur unteren Hälfte dieser Seite völlig unbedruckt geblieben. Die Beklagten haben für diese Aktion eine Bewilligung im Sinne des Paragraph 2, AusvV nicht erhalten.

Das Erstgericht zog aus diesen Feststellungen den rechtlichen Schluß, das Käuferpublikum könne das durch Schriftbild und Anordnung besonders auffallende Inserat nur dahin verstehen, daß die Beklagten die Absicht hätten, Waren in größeren Mengen im Kleinverkauf beschleunigt abzusetzen, und daß sie durch besondere Umstände genötigt seien, beschleunigt zu verkaufen, und aus diesem Grund ihre Waren zu außerordentlichen Bedingungen anbieten. Die Ankündigung der Beklagten, die in Wettbewerbsabsicht erfolgt sei, verstoße gegen Paragraph eins, AusvV und gegen Paragraph eins a, UWG. Das Klagebegehren umfasse die Ankündigung der verbilligten Abgabe aller Markenskier nur im Zusammenhang mit der Ankündigung des Räumungsverkaufes, so daß Feststellungen darüber, ob die Beklagten tatsächlich alle Markenskier verbilligt abgegeben haben, entbehrlich seien.

Das Berufungsgericht änderte diese Entscheidung insofern ab, als es das Mehrbegehren der klagenden Partei, den Beklagten die begehrte Unterlassung zur ungeteilten Hand, ferner ohne die Beschränkung auf den geschäftlichen Verkehr im Kleinverkauf zu Zwecken des Wettbewerbes und schließlich ohne Beschränkung auf jene Fälle, in denen eine besondere Bewilligung der Gewerbebehörde im Sinne des Paragraph 2, AusvV nicht vorliegt, sowie ab sofort aufzutragen, abwies und eine andere Kostenentscheidung traf. Im übrigen bestätigte es die angefochtene Entscheidung, wobei es den Urteilsspruch unter Bedachtnahme auf das abgewiesene Mehrbegehren neu faßte und die Beklagten demnach schuldig erkannte, binnen 14 Tagen im geschäftlichen Verkehr im Kleinverkauf zu Zwecken des Wettbewerbes die Veröffentlichung von Inseraten mit dem in der Folge sodann näher angeführten Inhalt zu unterlassen, wenn den Beklagten eine besondere Bewilligung der Gewerbebehörde im Sinne des Paragraph 2, AusvV fehlt. Das Berufungsgericht sprach ferner aus, daß der von der Abänderung betroffene Wert des Streitgegenstandes 2000 S übersteige. Es übernahm nach dem Inhalt seiner Entscheidungsgründe die Feststellungen des Erstgerichtes, billigte dessen Rechtsauffassung über das Vorliegen eines Verstoßes gegen Paragraph eins, Absatz eins, AusvV und gegen Paragraph eins, UWG und bejahte die Wiederholungsgefahr sowie die Passivlegitimation der Beklagten. Dem Verbot des Paragraph 2, AusvV unterliege die gesamte Bekanntmachung. Zu dieser gehöre auch die Ankündigung bezüglich der verbilligten Abgabe der Markenskier der Modelle 77/78. Hingegen liege der von der klagenden Partei insoweit herangezogene konkurrierende Rechtsgrund des Paragraph 2, UWG nicht vor, weil die angesprochenen Verkehrskreise im Hinblick auf den Charakter eines Räumungsverkaufes der Ankündigung nicht entnehmen könnten, daß alle im Handel befindlichen Skimarken in den Geschäften der Beklagten noch vorrätig seien.

Der vom Erstgericht erteilte Unterlassungsauftrag sei jedoch zu weit gespannt, wie eine nach allen Richtungen vorzunehmende Überprüfung der rechtlichen Beurteilung des Erstgerichtes ergebe. Paragraph eins, UWG setze einen im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbes erfolgten Verstoß gegen die guten Sitten voraus. Ferner seien die in Paragraph eins, Absatz eins, AusvV erwähnten öffentlichen Bekanntmachungen nur bei Fehlen einer besonderen Bewilligung der Gewerbebehörde unzulässig und müßten sich auf den Kleinverkauf beziehen. Da den Beklagten das Unterlassungsgebot allgemein und nicht nur als Inhabern eines gemeinsamen Betriebes auferlegt werden sollte, seien sie nicht zur ungeteilten Hand zu verurteilen. Auch die Verpflichtung zur sofortigen Leistung entspreche nicht dem Gesetz, weil die Bestimmung des Paragraph 409, Absatz 2, ZPO auf Unterlassungsurteile nicht Anwendung finde und auch eine andere Ausnahme von der Regel des Paragraph 409, Absatz eins, ZPO, zweiter Satz, nicht in Betracht komme.

Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der Beklagten nicht Folge; hingegen gab er der Revision des Klägers teilweise und zwar dahin Folge, daß er hinsichtlich der für das Unterlassungsgebot bestimmten 14tägigen Leistungsfrist das Ersturteil wiederherstellte.

Rechtliche Beurteilung

Aus den Entscheidungsgründen:

römisch eins. Zur Revision der Beklagten:

Der Auffassung der Beklagten, der Wortlaut der inkriminierten Ankündigung verstoße deshalb nicht gegen Paragraph eins, Absatz eins, AusvV, weil er lediglich ihren Wunsch zum Ausdruck bringe, die Geschäfte leer zu sehen, ohne aber einen Hinweis darauf zu enthalten, daß die Beklagten durch besondere Umstände genötigt seien, beschleunigt zu verkaufen, und aus diesem Grund ihre Waren zu außerordentlich vorteilhaften Bedingungen anbieten, kann nicht zugestimmt werden.

Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, AusvV werden unter der Ankündigung eines Ausverkaufes oder einer ausverkaufsähnlichen Veranstaltung alle öffentlichen Bekanntmachungen oder für einen größeren Kreis von, Personen bestimmten Mitteilungen verstanden, die auf die Absicht schließen lassen, Waren in größeren Mengen beschleunigt im Kleinverkauf abzusetzen, und die zugleich geeignet sind, den Eindruck zu erwecken, daß der Gewerbetreibende durch besondere Umstände genötigt ist, beschleunigt zu verkaufen, und deshalb seine Waren zu außerordentlich vorteilhaften Bedingungen oder Preisen anbietet, Bekanntmachungen oder Mitteilungen, in denen die Wörter "Ausverkauf", "Liquidationsverkauf", "Räumungsverkauf", "Schnellverkauf", "Verkauf zu Schleuderpreisen" oder Wörter ähnlichen Sinnes vorkommen, gelten jedoch mit der in Paragraph eins, Absatz 2, AusvV angeführten - hier nicht in Betracht kommenden - Ausnahme jedenfalls als Ankündigung eines Ausverkaufes oder einer ausverkaufsähnlichen Veranstaltung. Entscheidend ist nicht, welche Worte im Einzelfall verwendet worden sind, sondern ob nach dem Inhalt der Ankündigung der Eindruck eines auf besondere Umstände zurückzuführenden, für den Kauf besonders vorteilhaften und nur eine bestimmte Zeit andauernden Abverkaufes, entstehen kann. Es genügt, wenn darin zum Ausdruck kommt, daß der Gewerbetreibende wegen des übermäßig großen Warenlagers bereit ist, größere Mengen dieser Waren zu erheblich herabgesetzten Preisen abzustoßen (ÖBl. 1974, 59; 4 Ob 364/75 u. a.). Für die Beurteilung einer Werbeankündigung im Sinne des Paragraph eins, AusvV kommt es auf die gesamte Gestaltung des Werbetextes nach der Verkehrsauffassung, also nach den durchschnittlichen Anschauungen eines nicht unbeträchtlichen Teiles der angesprochenen Verkehrskreise an, wobei Überlegungen und die Anwendung einer größeren Aufmerksamkeit vom flüchtigen Durchschnittsleser nicht erwartet werden können (SZ 46/12 = ÖBl. 1973, 108), Wendet man diese Grundsätze bei der Beurteilung der von den Beklagten veröffentlichten Inserate an, dann ist in Übereinstimmung mit den Untergerichten davon auszugehen, daß die Inserate eine Ankündigung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, AusvV enthalten. Gerade der Hinweis, Sport-K und L-Sport hätten gemeinsam viel vor, daher bräuchten sie viel Platz, in Verbindung mit der unmittelbar anschließenden Aufforderung, ihre Geschäfte auszuräumen, ist geeignet, den Eindruck zu erwecken, die Beklagten seien durch besondere Umstände, nämlich durch großen Platzbedarf für die Realisierung neuer Vorhaben, genötigt, beschleunigt Waren abzustoßen. Der wiederholte Hinweis auf damit verbundene Preisreduktionen und auf besonders günstige Preise und die Beschränkung dieser Verkaufsveranstaltung auf zwei Tage lassen deutlich erkennen, daß die Beklagten ihre Waren wegen des notwendigen beschleunigten Verkaufes zu außerordentlich vorteilhaften Preisen anbieten. Da ein Ausnahmefall des Paragraph eins, Absatz 2, AusvV und die Erteilung einer besonderen Bewilligung der Gewerbebehörde im Sinne des Paragraph 2, AusvV weder behauptet noch festgestellt wurden und da Paragraphen eins und 2 AusvV nicht bloße Ordnungsvorschriften sind, sondern auch den Zweck verfolgen, den Wettbewerb zu regeln, verstößt ihre Verletzung, wie die Untergerichte richtig erkannt haben, gegen die guten Sitten im Sinne des Paragraph eins, UWG (SZ 46/12 = ÖBl. 1973, 108).

Entgegen der Auffassung der Beklagten fällt die gesamte Ankündigung der Beklagten, soweit sie jedenfalls im Urteilsbegehren inkriminiert wurde, einschließlich der Ankündigung der verbilligten Abgabe aller Markenskier der Modelle 77/78 unter Paragraph eins, UWG, weil die Abgabe dieser Markenskier im Rahmen des Ausverkaufes angekundigt wurde. Eine Klärung der Frage, ob diese Ankündigung auch irreführend war, weil die Beklagten nach den Behauptungen der klagenden Partei nicht alle Markenskier dieser Modelle vorrätig hatten, ist daher für die Entscheidung der Streitsache entbehrlich.

Die Untergerichte haben jedoch auch mit Recht das Vorliegen der Wiederholungsgefahr bejaht. Wie der OGH bereits zum Ausdruck gebracht hat, liegt diese Gefahr schon dann vor, wenn die ernstliche Besorgnis besteht, der Verletzer einer Vorschrift gegen den unlauteren Wettbewerb werde es bei den bisherigen Störungshandlungen nicht bewenden lassen, sondern werde weitere Störungshandlungen begehen. Vor allem jene Partei, die ihre wettbewerbswidrige Handlung im Prozeß verteidigt, gibt zu erkennen, daß es ihr um die Vermeidung weiterer Eingriffe nicht ernstlich zu tun ist (Hohenecker - Friedl, Wettbewerbsrecht, 86; ÖBl. 1974, 39; ÖBl. 1973, 90; 4 Ob 373/77 u. v. a.). Da die Beklagten im Prozeß die Auffassung vertreten haben, ein Ausverkauf im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, AusvV liege nicht vor, so daß sie berechtigt seien, derartige Ankündigungen zu veröffentlichen, sind die vorerwähnten Voraussetzungen der Wiederholungsgefahr erfüllt. Die Revision ist jedoch auch hinsichtlich der Entscheidung über das Veröffentlichungsbegehren nicht berechtigt. Durch die Urteilsveröffentlichung soll eine durch die wettbewerbswidrige Handlung hervorgerufene unrichtige Meinung des Publikums richtiggestellt und verhindert werden, daß diese Meinung weiterhin um sich greift. Die Urteilsveröffentlichung dient daher der Aufklärung des durch die wettbewerbswidrige Handlung irregeführten Publikums. Die Berechtigung eines solchen Begehrens hängt somit davon ab, ob ein schutzwürdiges Interesse der klagenden Partei an der Aufklärung des Publikums besteht (ÖBl. 1975, 45; 4 Ob 373/77; 4 Ob 335/76 u. v. a.). Ein solches Interesse ist entgegen der Ansicht der Beklagten infolge des seit der Veröffentlichung der Inserate verflossenen Zeitraumes keineswegs erloschen. Bedenkt man, daß die Inserate am 15. September 1977 veröffentlicht wurden, die Verhandlung erster Instanz jedoch schon am 25. November 1977 geschlossen wurde, dann bliebe trotz der besonders kurzen Dauer des Verfahrens für eine Urteilsveröffentlichung, wollte man sich der Meinung der Beklagten anschließen, kein Raum. Die Revision der Beklagten erweist sich daher als nicht berechtigt.

römisch II. Zur Revision der klagenden Partei:

Die klagende Partei wendet sich in ihren Rechtsmittelausführungen gegen die in Abänderung des erstgerichtlichen Urteils erfolgten, oben bereits wiedergegebenen Beschränkungen des Unterlassungsgebotes. Da sie in ihren Rechtsmittelausführungen auf die Abweisung des Begehrens zu einer Solidarverpflichtung der Beklagten nicht eingeht, genügt es, auf die diesbezüglichen zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichtes zu verweisen. Ergänzend ist hinzuzufügen, daß die Verpflichtung der beiden Beklagten, die gegenständlichen Ankündigungen zu unterlassen, nicht in einem Gesamtschuld- oder in einem Gesamthandschuldverhältnis ihren Ursprung hat, weil nach der Art dieser gesetzlichen Unterlassungsverpflichtung weder die beiden Beklagten als Geschäftsführer eines gemeinsamen Unternehmens eine unteilbare Sache schulden, noch eine unteilbare Schuld ex contractu oder ex lege vorliegt und die Beklagten auch nicht eine nur gemeinsam erbringbare Leistung schulden vergleiche Koziol - Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechts[4] römisch eins, 240 f. hinsichtlich des Gesamtschuldverhältnisses und Gesamthandschuldverhältnisses). Im vorliegenden Fall wird durch die Erfüllung der Unterlassungsverpflichtung durch den einen Schuldner die gleiche Verpflichtung des anderen Schuldners nicht erfüllt, so daß es nicht dem Gläubiger überlassen bleibt, von welchem Schuldner er die Erfüllung begehren will. Beide Beklagten haften vielmehr jeder für sich für die gegenständliche Unterlassung, so daß das Berufungsgericht mit Recht den die Solidarverpflichtung ausdrückenden Zusatz "zur ungeteilten Hand" aus dem Entscheidungstenor entfernt hat.

Die übrigen vom Berufungsgericht vorgenommenen Beschränkungen ergeben sich aus den Tatbeständen des Paragraph eins, UWG ("im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs") und der Paragraph eins, Absatz eins,, Paragraph 2, AusvV ("im Kleinverkauf" und "nur mit besonderer Bewilligung der Gewerbebehörde") und grenzen einen tatbestandsmäßigen Sachverhalt von einem den erwähnten Tatbeständen nicht zu unterstellenden Sachverhalt ab. In der Vornahme dieser Beschränkungen durch das Berufungsgericht kann daher eine Fehlbeurteilung nicht erblickt werden.

Hingegen kann der Auffassung des Berufungsgerichtes hinsichtlich der Leistungsfrist keineswegs beigepflichtet werden. Die in der Revision vorgetragene Meinung, das Berufungsgericht habe sich mit der Festsetzung einer 14tägigen Leistungsfrist eines Verfahrensmangels schuldig gemacht, weil der - vermeintliche - Mangel des erstgerichtlichen Verfahrens infolge Fehlens einer in der Berufung erhobenen Rüge vom Berufungsgericht nicht hätte wahrgenommen werden dürfen, ist allerdings im vorliegenden Fall verfehlt. Die Leistungsfristen des Paragraph 409, ZPO sind nämlich doppelfunktionell: sie verdanken zwar ihre Entstehung dem Prozeßrecht, ihre in einer Stundung der Exekution bestehende Rechtsnatur zeitigt aber auch erhebliche materielle Wirkungen (Fasching römisch III, 673). Bei einem reinen Unterlassungsgebot wie im vorliegenden Fall erstreckt sich die vom Berufungsgericht aufgeworfene Frage der Leistungsfrist, wie noch darzulegen sein wird, sogar ausschließlich auf die materielle Rechtslage, so daß ein dem Gericht dabei unterlaufener Fehler den Berufungs(Revisions)Grund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung bildet.

Die auf eine Stundung der Exekution abgestellte Bestimmungen des 409 ZPO berechtigt den Schuldner, ungeachtet der in der Vergangenheit bereits eingetretenen Fälligkeit der geschuldeten Leistung die Judikatsschuld in Abweichung von der materiellen Rechtslage erst vor Ablauf der im Urteil vom Gericht festgesetzten Frist zu erbringen. Gerade diese Wirkung ist aber an die Verpflichtung zur Erbringung einer positiven Leistung gebunden (Petschek - Stagel, Der österreichische Zivilprozeß, 246), so daß Paragraph 409, ZPO auf reine Unterlassungsansprüche nicht anzuwenden ist. Letztere wurzeln unmittelbar im materiellen Recht (Schuster - Bonnott, Der privatrechtliche Anspruch auf Unterlassung, JBl. 1976, 281 ff.; Jelinek, Das Klagerecht auf Unterlassung, ÖBl. 1974, 125 ff.) und zielen auf die Einhaltung der betreffenden materiellen Rechtslage durch den Beklagten ab. Wollte man in Übereinstimmung mit der Auffassung des Berufungsgerichtes eine Leistungsfrist anordnen, so hätte dies nicht eine Stundung der Anspruchserfüllung, sondern eine Abänderung der materiellen Rechtslage für den Zeitraum der Leistungsfrist durch eine rein verfahrensrechtliche Anordnung zur Folge. Der Beklagte wäre dann berechtigt, für die Dauer der Leistungsfrist ein Verhalten an den Tag zu legen, das der materiellen Rechtslage widerspricht und daher zu einem - stets Feststellungselemente über die materielle Rechtslage einschließenden - Unterlassungsgebot im Urteil führte. Im Bereich des Wettbewerbsrechtes hätte dies zur Folge, daß der Beklagte sein wettbewerbswidriges Verhalten 14 Tage hindurch fortsetzen dürfte. Eine solche, die gesetzliche materielle Rechtslage in ihr Gegenteil verkehrende Wirkung ist jedoch mit dem bloß in einer Exekutionsstundung bestehenden Normzweck des Paragraph 409, ZPO unvereinbar, zumal solche Unterlassungspflichten zu einem fortwirkenden einheitlichen Verhalten für Gegenwart und Zukunft verbinden (Jelinek a. a. O., 131). Die urteilsmäßige Verpflichtung zu einer reinen Unterlassung - also nicht zu einer Unterlassung, die auch ein positives Tun, wie etwa eine Beseitigung, umfaßt - tritt daher sofort mit der Wirksamkeit des Urteiles (Paragraph 416, ZPO) ein.

Das angefochtene Urteil war somit in Wiederherstellung der Entscheidung erster Instanz dahin abzuändern, daß die Beklagten schuldig sind, die gegenständliche Ankündigung sofort zu unterlassen.

Anmerkung

Z51076

Schlagworte

Ausverkauf, ausverkaufsähnliche Veranstaltung, Unterlassungsverpflichtung, Wirksamwerden, wettbewerbsrechtliche Unterlassungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:0040OB00337.78.0606.000

Dokumentnummer

JJT_19780606_OGH0002_0040OB00337_7800000_000