Aus den Entscheidungsgründen:
I. Zur Revision der Beklagten:römisch eins. Zur Revision der Beklagten:
Der Auffassung der Beklagten, der Wortlaut der inkriminierten Ankündigung verstoße deshalb nicht gegen § 1 Abs. 1 AusvV, weil er lediglich ihren Wunsch zum Ausdruck bringe, die Geschäfte leer zu sehen, ohne aber einen Hinweis darauf zu enthalten, daß die Beklagten durch besondere Umstände genötigt seien, beschleunigt zu verkaufen, und aus diesem Grund ihre Waren zu außerordentlich vorteilhaften Bedingungen anbieten, kann nicht zugestimmt werden.Der Auffassung der Beklagten, der Wortlaut der inkriminierten Ankündigung verstoße deshalb nicht gegen Paragraph eins, Absatz eins, AusvV, weil er lediglich ihren Wunsch zum Ausdruck bringe, die Geschäfte leer zu sehen, ohne aber einen Hinweis darauf zu enthalten, daß die Beklagten durch besondere Umstände genötigt seien, beschleunigt zu verkaufen, und aus diesem Grund ihre Waren zu außerordentlich vorteilhaften Bedingungen anbieten, kann nicht zugestimmt werden.
Gemäß § 1 Abs. 1 AusvV werden unter der Ankündigung eines Ausverkaufes oder einer ausverkaufsähnlichen Veranstaltung alle öffentlichen Bekanntmachungen oder für einen größeren Kreis von, Personen bestimmten Mitteilungen verstanden, die auf die Absicht schließen lassen, Waren in größeren Mengen beschleunigt im Kleinverkauf abzusetzen, und die zugleich geeignet sind, den Eindruck zu erwecken, daß der Gewerbetreibende durch besondere Umstände genötigt ist, beschleunigt zu verkaufen, und deshalb seine Waren zu außerordentlich vorteilhaften Bedingungen oder Preisen anbietet, Bekanntmachungen oder Mitteilungen, in denen die Wörter "Ausverkauf", "Liquidationsverkauf", "Räumungsverkauf", "Schnellverkauf", "Verkauf zu Schleuderpreisen" oder Wörter ähnlichen Sinnes vorkommen, gelten jedoch mit der in § 1 Abs. 2 AusvV angeführten - hier nicht in Betracht kommenden - Ausnahme jedenfalls als Ankündigung eines Ausverkaufes oder einer ausverkaufsähnlichen Veranstaltung. Entscheidend ist nicht, welche Worte im Einzelfall verwendet worden sind, sondern ob nach dem Inhalt der Ankündigung der Eindruck eines auf besondere Umstände zurückzuführenden, für den Kauf besonders vorteilhaften und nur eine bestimmte Zeit andauernden Abverkaufes, entstehen kann. Es genügt, wenn darin zum Ausdruck kommt, daß der Gewerbetreibende wegen des übermäßig großen Warenlagers bereit ist, größere Mengen dieser Waren zu erheblich herabgesetzten Preisen abzustoßen (ÖBl. 1974, 59; 4 Ob 364/75 u. a.). Für die Beurteilung einer Werbeankündigung im Sinne des § 1 AusvV kommt es auf die gesamte Gestaltung des Werbetextes nach der Verkehrsauffassung, also nach den durchschnittlichen Anschauungen eines nicht unbeträchtlichen Teiles der angesprochenen Verkehrskreise an, wobei Überlegungen und die Anwendung einer größeren Aufmerksamkeit vom flüchtigen Durchschnittsleser nicht erwartet werden können (SZ 46/12 = ÖBl. 1973, 108), Wendet man diese Grundsätze bei der Beurteilung der von den Beklagten veröffentlichten Inserate an, dann ist in Übereinstimmung mit den Untergerichten davon auszugehen, daß die Inserate eine Ankündigung im Sinne des § 1 Abs. 1 AusvV enthalten. Gerade der Hinweis, Sport-K und L-Sport hätten gemeinsam viel vor, daher bräuchten sie viel Platz, in Verbindung mit der unmittelbar anschließenden Aufforderung, ihre Geschäfte auszuräumen, ist geeignet, den Eindruck zu erwecken, die Beklagten seien durch besondere Umstände, nämlich durch großen Platzbedarf für die Realisierung neuer Vorhaben, genötigt, beschleunigt Waren abzustoßen. Der wiederholte Hinweis auf damit verbundene Preisreduktionen und auf besonders günstige Preise und die Beschränkung dieser Verkaufsveranstaltung auf zwei Tage lassen deutlich erkennen, daß die Beklagten ihre Waren wegen des notwendigen beschleunigten Verkaufes zu außerordentlich vorteilhaften Preisen anbieten. Da ein Ausnahmefall des § 1 Abs. 2 AusvV und die Erteilung einer besonderen Bewilligung der Gewerbebehörde im Sinne des § 2 AusvV weder behauptet noch festgestellt wurden und da §§ 1 und 2 AusvV nicht bloße Ordnungsvorschriften sind, sondern auch den Zweck verfolgen, den Wettbewerb zu regeln, verstößt ihre Verletzung, wie die Untergerichte richtig erkannt haben, gegen die guten Sitten im Sinne des § 1 UWG (SZ 46/12 = ÖBl. 1973, 108).Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, AusvV werden unter der Ankündigung eines Ausverkaufes oder einer ausverkaufsähnlichen Veranstaltung alle öffentlichen Bekanntmachungen oder für einen größeren Kreis von, Personen bestimmten Mitteilungen verstanden, die auf die Absicht schließen lassen, Waren in größeren Mengen beschleunigt im Kleinverkauf abzusetzen, und die zugleich geeignet sind, den Eindruck zu erwecken, daß der Gewerbetreibende durch besondere Umstände genötigt ist, beschleunigt zu verkaufen, und deshalb seine Waren zu außerordentlich vorteilhaften Bedingungen oder Preisen anbietet, Bekanntmachungen oder Mitteilungen, in denen die Wörter "Ausverkauf", "Liquidationsverkauf", "Räumungsverkauf", "Schnellverkauf", "Verkauf zu Schleuderpreisen" oder Wörter ähnlichen Sinnes vorkommen, gelten jedoch mit der in Paragraph eins, Absatz 2, AusvV angeführten - hier nicht in Betracht kommenden - Ausnahme jedenfalls als Ankündigung eines Ausverkaufes oder einer ausverkaufsähnlichen Veranstaltung. Entscheidend ist nicht, welche Worte im Einzelfall verwendet worden sind, sondern ob nach dem Inhalt der Ankündigung der Eindruck eines auf besondere Umstände zurückzuführenden, für den Kauf besonders vorteilhaften und nur eine bestimmte Zeit andauernden Abverkaufes, entstehen kann. Es genügt, wenn darin zum Ausdruck kommt, daß der Gewerbetreibende wegen des übermäßig großen Warenlagers bereit ist, größere Mengen dieser Waren zu erheblich herabgesetzten Preisen abzustoßen (ÖBl. 1974, 59; 4 Ob 364/75 u. a.). Für die Beurteilung einer Werbeankündigung im Sinne des Paragraph eins, AusvV kommt es auf die gesamte Gestaltung des Werbetextes nach der Verkehrsauffassung, also nach den durchschnittlichen Anschauungen eines nicht unbeträchtlichen Teiles der angesprochenen Verkehrskreise an, wobei Überlegungen und die Anwendung einer größeren Aufmerksamkeit vom flüchtigen Durchschnittsleser nicht erwartet werden können (SZ 46/12 = ÖBl. 1973, 108), Wendet man diese Grundsätze bei der Beurteilung der von den Beklagten veröffentlichten Inserate an, dann ist in Übereinstimmung mit den Untergerichten davon auszugehen, daß die Inserate eine Ankündigung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, AusvV enthalten. Gerade der Hinweis, Sport-K und L-Sport hätten gemeinsam viel vor, daher bräuchten sie viel Platz, in Verbindung mit der unmittelbar anschließenden Aufforderung, ihre Geschäfte auszuräumen, ist geeignet, den Eindruck zu erwecken, die Beklagten seien durch besondere Umstände, nämlich durch großen Platzbedarf für die Realisierung neuer Vorhaben, genötigt, beschleunigt Waren abzustoßen. Der wiederholte Hinweis auf damit verbundene Preisreduktionen und auf besonders günstige Preise und die Beschränkung dieser Verkaufsveranstaltung auf zwei Tage lassen deutlich erkennen, daß die Beklagten ihre Waren wegen des notwendigen beschleunigten Verkaufes zu außerordentlich vorteilhaften Preisen anbieten. Da ein Ausnahmefall des Paragraph eins, Absatz 2, AusvV und die Erteilung einer besonderen Bewilligung der Gewerbebehörde im Sinne des Paragraph 2, AusvV weder behauptet noch festgestellt wurden und da Paragraphen eins und 2 AusvV nicht bloße Ordnungsvorschriften sind, sondern auch den Zweck verfolgen, den Wettbewerb zu regeln, verstößt ihre Verletzung, wie die Untergerichte richtig erkannt haben, gegen die guten Sitten im Sinne des Paragraph eins, UWG (SZ 46/12 = ÖBl. 1973, 108).
Entgegen der Auffassung der Beklagten fällt die gesamte Ankündigung der Beklagten, soweit sie jedenfalls im Urteilsbegehren inkriminiert wurde, einschließlich der Ankündigung der verbilligten Abgabe aller Markenskier der Modelle 77/78 unter § 1 UWG, weil die Abgabe dieser Markenskier im Rahmen des Ausverkaufes angekundigt wurde. Eine Klärung der Frage, ob diese Ankündigung auch irreführend war, weil die Beklagten nach den Behauptungen der klagenden Partei nicht alle Markenskier dieser Modelle vorrätig hatten, ist daher für die Entscheidung der Streitsache entbehrlich.Entgegen der Auffassung der Beklagten fällt die gesamte Ankündigung der Beklagten, soweit sie jedenfalls im Urteilsbegehren inkriminiert wurde, einschließlich der Ankündigung der verbilligten Abgabe aller Markenskier der Modelle 77/78 unter Paragraph eins, UWG, weil die Abgabe dieser Markenskier im Rahmen des Ausverkaufes angekundigt wurde. Eine Klärung der Frage, ob diese Ankündigung auch irreführend war, weil die Beklagten nach den Behauptungen der klagenden Partei nicht alle Markenskier dieser Modelle vorrätig hatten, ist daher für die Entscheidung der Streitsache entbehrlich.
Die Untergerichte haben jedoch auch mit Recht das Vorliegen der Wiederholungsgefahr bejaht. Wie der OGH bereits zum Ausdruck gebracht hat, liegt diese Gefahr schon dann vor, wenn die ernstliche Besorgnis besteht, der Verletzer einer Vorschrift gegen den unlauteren Wettbewerb werde es bei den bisherigen Störungshandlungen nicht bewenden lassen, sondern werde weitere Störungshandlungen begehen. Vor allem jene Partei, die ihre wettbewerbswidrige Handlung im Prozeß verteidigt, gibt zu erkennen, daß es ihr um die Vermeidung weiterer Eingriffe nicht ernstlich zu tun ist (Hohenecker - Friedl, Wettbewerbsrecht, 86; ÖBl. 1974, 39; ÖBl. 1973, 90; 4 Ob 373/77 u. v. a.). Da die Beklagten im Prozeß die Auffassung vertreten haben, ein Ausverkauf im Sinne des § 1 Abs. 1 AusvV liege nicht vor, so daß sie berechtigt seien, derartige Ankündigungen zu veröffentlichen, sind die vorerwähnten Voraussetzungen der Wiederholungsgefahr erfüllt. Die Revision ist jedoch auch hinsichtlich der Entscheidung über das Veröffentlichungsbegehren nicht berechtigt. Durch die Urteilsveröffentlichung soll eine durch die wettbewerbswidrige Handlung hervorgerufene unrichtige Meinung des Publikums richtiggestellt und verhindert werden, daß diese Meinung weiterhin um sich greift. Die Urteilsveröffentlichung dient daher der Aufklärung des durch die wettbewerbswidrige Handlung irregeführten Publikums. Die Berechtigung eines solchen Begehrens hängt somit davon ab, ob ein schutzwürdiges Interesse der klagenden Partei an der Aufklärung des Publikums besteht (ÖBl. 1975, 45; 4 Ob 373/77; 4 Ob 335/76 u. v. a.). Ein solches Interesse ist entgegen der Ansicht der Beklagten infolge des seit der Veröffentlichung der Inserate verflossenen Zeitraumes keineswegs erloschen. Bedenkt man, daß die Inserate am 15. September 1977 veröffentlicht wurden, die Verhandlung erster Instanz jedoch schon am 25. November 1977 geschlossen wurde, dann bliebe trotz der besonders kurzen Dauer des Verfahrens für eine Urteilsveröffentlichung, wollte man sich der Meinung der Beklagten anschließen, kein Raum. Die Revision der Beklagten erweist sich daher als nicht berechtigt.Die Untergerichte haben jedoch auch mit Recht das Vorliegen der Wiederholungsgefahr bejaht. Wie der OGH bereits zum Ausdruck gebracht hat, liegt diese Gefahr schon dann vor, wenn die ernstliche Besorgnis besteht, der Verletzer einer Vorschrift gegen den unlauteren Wettbewerb werde es bei den bisherigen Störungshandlungen nicht bewenden lassen, sondern werde weitere Störungshandlungen begehen. Vor allem jene Partei, die ihre wettbewerbswidrige Handlung im Prozeß verteidigt, gibt zu erkennen, daß es ihr um die Vermeidung weiterer Eingriffe nicht ernstlich zu tun ist (Hohenecker - Friedl, Wettbewerbsrecht, 86; ÖBl. 1974, 39; ÖBl. 1973, 90; 4 Ob 373/77 u. v. a.). Da die Beklagten im Prozeß die Auffassung vertreten haben, ein Ausverkauf im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, AusvV liege nicht vor, so daß sie berechtigt seien, derartige Ankündigungen zu veröffentlichen, sind die vorerwähnten Voraussetzungen der Wiederholungsgefahr erfüllt. Die Revision ist jedoch auch hinsichtlich der Entscheidung über das Veröffentlichungsbegehren nicht berechtigt. Durch die Urteilsveröffentlichung soll eine durch die wettbewerbswidrige Handlung hervorgerufene unrichtige Meinung des Publikums richtiggestellt und verhindert werden, daß diese Meinung weiterhin um sich greift. Die Urteilsveröffentlichung dient daher der Aufklärung des durch die wettbewerbswidrige Handlung irregeführten Publikums. Die Berechtigung eines solchen Begehrens hängt somit davon ab, ob ein schutzwürdiges Interesse der klagenden Partei an der Aufklärung des Publikums besteht (ÖBl. 1975, 45; 4 Ob 373/77; 4 Ob 335/76 u. v. a.). Ein solches Interesse ist entgegen der Ansicht der Beklagten infolge des seit der Veröffentlichung der Inserate verflossenen Zeitraumes keineswegs erloschen. Bedenkt man, daß die Inserate am 15. September 1977 veröffentlicht wurden, die Verhandlung erster Instanz jedoch schon am 25. November 1977 geschlossen wurde, dann bliebe trotz der besonders kurzen Dauer des Verfahrens für eine Urteilsveröffentlichung, wollte man sich der Meinung der Beklagten anschließen, kein Raum. Die Revision der Beklagten erweist sich daher als nicht berechtigt.
II. Zur Revision der klagenden Partei:römisch II. Zur Revision der klagenden Partei:
Die klagende Partei wendet sich in ihren Rechtsmittelausführungen gegen die in Abänderung des erstgerichtlichen Urteils erfolgten, oben bereits wiedergegebenen Beschränkungen des Unterlassungsgebotes. Da sie in ihren Rechtsmittelausführungen auf die Abweisung des Begehrens zu einer Solidarverpflichtung der Beklagten nicht eingeht, genügt es, auf die diesbezüglichen zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichtes zu verweisen. Ergänzend ist hinzuzufügen, daß die Verpflichtung der beiden Beklagten, die gegenständlichen Ankündigungen zu unterlassen, nicht in einem Gesamtschuld- oder in einem Gesamthandschuldverhältnis ihren Ursprung hat, weil nach der Art dieser gesetzlichen Unterlassungsverpflichtung weder die beiden Beklagten als Geschäftsführer eines gemeinsamen Unternehmens eine unteilbare Sache schulden, noch eine unteilbare Schuld ex contractu oder ex lege vorliegt und die Beklagten auch nicht eine nur gemeinsam erbringbare Leistung schulden (vgl. Koziol - Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechts[4] I, 240 f. hinsichtlich des Gesamtschuldverhältnisses und Gesamthandschuldverhältnisses). Im vorliegenden Fall wird durch die Erfüllung der Unterlassungsverpflichtung durch den einen Schuldner die gleiche Verpflichtung des anderen Schuldners nicht erfüllt, so daß es nicht dem Gläubiger überlassen bleibt, von welchem Schuldner er die Erfüllung begehren will. Beide Beklagten haften vielmehr jeder für sich für die gegenständliche Unterlassung, so daß das Berufungsgericht mit Recht den die Solidarverpflichtung ausdrückenden Zusatz "zur ungeteilten Hand" aus dem Entscheidungstenor entfernt hat.Die klagende Partei wendet sich in ihren Rechtsmittelausführungen gegen die in Abänderung des erstgerichtlichen Urteils erfolgten, oben bereits wiedergegebenen Beschränkungen des Unterlassungsgebotes. Da sie in ihren Rechtsmittelausführungen auf die Abweisung des Begehrens zu einer Solidarverpflichtung der Beklagten nicht eingeht, genügt es, auf die diesbezüglichen zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichtes zu verweisen. Ergänzend ist hinzuzufügen, daß die Verpflichtung der beiden Beklagten, die gegenständlichen Ankündigungen zu unterlassen, nicht in einem Gesamtschuld- oder in einem Gesamthandschuldverhältnis ihren Ursprung hat, weil nach der Art dieser gesetzlichen Unterlassungsverpflichtung weder die beiden Beklagten als Geschäftsführer eines gemeinsamen Unternehmens eine unteilbare Sache schulden, noch eine unteilbare Schuld ex contractu oder ex lege vorliegt und die Beklagten auch nicht eine nur gemeinsam erbringbare Leistung schulden vergleiche Koziol - Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechts[4] römisch eins, 240 f. hinsichtlich des Gesamtschuldverhältnisses und Gesamthandschuldverhältnisses). Im vorliegenden Fall wird durch die Erfüllung der Unterlassungsverpflichtung durch den einen Schuldner die gleiche Verpflichtung des anderen Schuldners nicht erfüllt, so daß es nicht dem Gläubiger überlassen bleibt, von welchem Schuldner er die Erfüllung begehren will. Beide Beklagten haften vielmehr jeder für sich für die gegenständliche Unterlassung, so daß das Berufungsgericht mit Recht den die Solidarverpflichtung ausdrückenden Zusatz "zur ungeteilten Hand" aus dem Entscheidungstenor entfernt hat.
Die übrigen vom Berufungsgericht vorgenommenen Beschränkungen ergeben sich aus den Tatbeständen des § 1 UWG ("im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs") und der § 1 Abs. 1, § 2 AusvV ("im Kleinverkauf" und "nur mit besonderer Bewilligung der Gewerbebehörde") und grenzen einen tatbestandsmäßigen Sachverhalt von einem den erwähnten Tatbeständen nicht zu unterstellenden Sachverhalt ab. In der Vornahme dieser Beschränkungen durch das Berufungsgericht kann daher eine Fehlbeurteilung nicht erblickt werden.Die übrigen vom Berufungsgericht vorgenommenen Beschränkungen ergeben sich aus den Tatbeständen des Paragraph eins, UWG ("im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs") und der Paragraph eins, Absatz eins,, Paragraph 2, AusvV ("im Kleinverkauf" und "nur mit besonderer Bewilligung der Gewerbebehörde") und grenzen einen tatbestandsmäßigen Sachverhalt von einem den erwähnten Tatbeständen nicht zu unterstellenden Sachverhalt ab. In der Vornahme dieser Beschränkungen durch das Berufungsgericht kann daher eine Fehlbeurteilung nicht erblickt werden.
Hingegen kann der Auffassung des Berufungsgerichtes hinsichtlich der Leistungsfrist keineswegs beigepflichtet werden. Die in der Revision vorgetragene Meinung, das Berufungsgericht habe sich mit der Festsetzung einer 14tägigen Leistungsfrist eines Verfahrensmangels schuldig gemacht, weil der - vermeintliche - Mangel des erstgerichtlichen Verfahrens infolge Fehlens einer in der Berufung erhobenen Rüge vom Berufungsgericht nicht hätte wahrgenommen werden dürfen, ist allerdings im vorliegenden Fall verfehlt. Die Leistungsfristen des § 409 ZPO sind nämlich doppelfunktionell: sie verdanken zwar ihre Entstehung dem Prozeßrecht, ihre in einer Stundung der Exekution bestehende Rechtsnatur zeitigt aber auch erhebliche materielle Wirkungen (Fasching III, 673). Bei einem reinen Unterlassungsgebot wie im vorliegenden Fall erstreckt sich die vom Berufungsgericht aufgeworfene Frage der Leistungsfrist, wie noch darzulegen sein wird, sogar ausschließlich auf die materielle Rechtslage, so daß ein dem Gericht dabei unterlaufener Fehler den Berufungs(Revisions)Grund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung bildet.Hingegen kann der Auffassung des Berufungsgerichtes hinsichtlich der Leistungsfrist keineswegs beigepflichtet werden. Die in der Revision vorgetragene Meinung, das Berufungsgericht habe sich mit der Festsetzung einer 14tägigen Leistungsfrist eines Verfahrensmangels schuldig gemacht, weil der - vermeintliche - Mangel des erstgerichtlichen Verfahrens infolge Fehlens einer in der Berufung erhobenen Rüge vom Berufungsgericht nicht hätte wahrgenommen werden dürfen, ist allerdings im vorliegenden Fall verfehlt. Die Leistungsfristen des Paragraph 409, ZPO sind nämlich doppelfunktionell: sie verdanken zwar ihre Entstehung dem Prozeßrecht, ihre in einer Stundung der Exekution bestehende Rechtsnatur zeitigt aber auch erhebliche materielle Wirkungen (Fasching römisch III, 673). Bei einem reinen Unterlassungsgebot wie im vorliegenden Fall erstreckt sich die vom Berufungsgericht aufgeworfene Frage der Leistungsfrist, wie noch darzulegen sein wird, sogar ausschließlich auf die materielle Rechtslage, so daß ein dem Gericht dabei unterlaufener Fehler den Berufungs(Revisions)Grund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung bildet.
Die auf eine Stundung der Exekution abgestellte Bestimmungen des 409 ZPO berechtigt den Schuldner, ungeachtet der in der Vergangenheit bereits eingetretenen Fälligkeit der geschuldeten Leistung die Judikatsschuld in Abweichung von der materiellen Rechtslage erst vor Ablauf der im Urteil vom Gericht festgesetzten Frist zu erbringen. Gerade diese Wirkung ist aber an die Verpflichtung zur Erbringung einer positiven Leistung gebunden (Petschek - Stagel, Der österreichische Zivilprozeß, 246), so daß § 409 ZPO auf reine Unterlassungsansprüche nicht anzuwenden ist. Letztere wurzeln unmittelbar im materiellen Recht (Schuster - Bonnott, Der privatrechtliche Anspruch auf Unterlassung, JBl. 1976, 281 ff.; Jelinek, Das Klagerecht auf Unterlassung, ÖBl. 1974, 125 ff.) und zielen auf die Einhaltung der betreffenden materiellen Rechtslage durch den Beklagten ab. Wollte man in Übereinstimmung mit der Auffassung des Berufungsgerichtes eine Leistungsfrist anordnen, so hätte dies nicht eine Stundung der Anspruchserfüllung, sondern eine Abänderung der materiellen Rechtslage für den Zeitraum der Leistungsfrist durch eine rein verfahrensrechtliche Anordnung zur Folge. Der Beklagte wäre dann berechtigt, für die Dauer der Leistungsfrist ein Verhalten an den Tag zu legen, das der materiellen Rechtslage widerspricht und daher zu einem - stets Feststellungselemente über die materielle Rechtslage einschließenden - Unterlassungsgebot im Urteil führte. Im Bereich des Wettbewerbsrechtes hätte dies zur Folge, daß der Beklagte sein wettbewerbswidriges Verhalten 14 Tage hindurch fortsetzen dürfte. Eine solche, die gesetzliche materielle Rechtslage in ihr Gegenteil verkehrende Wirkung ist jedoch mit dem bloß in einer Exekutionsstundung bestehenden Normzweck des § 409 ZPO unvereinbar, zumal solche Unterlassungspflichten zu einem fortwirkenden einheitlichen Verhalten für Gegenwart und Zukunft verbinden (Jelinek a. a. O., 131). Die urteilsmäßige Verpflichtung zu einer reinen Unterlassung - also nicht zu einer Unterlassung, die auch ein positives Tun, wie etwa eine Beseitigung, umfaßt - tritt daher sofort mit der Wirksamkeit des Urteiles (§ 416 ZPO) ein.Die auf eine Stundung der Exekution abgestellte Bestimmungen des 409 ZPO berechtigt den Schuldner, ungeachtet der in der Vergangenheit bereits eingetretenen Fälligkeit der geschuldeten Leistung die Judikatsschuld in Abweichung von der materiellen Rechtslage erst vor Ablauf der im Urteil vom Gericht festgesetzten Frist zu erbringen. Gerade diese Wirkung ist aber an die Verpflichtung zur Erbringung einer positiven Leistung gebunden (Petschek - Stagel, Der österreichische Zivilprozeß, 246), so daß Paragraph 409, ZPO auf reine Unterlassungsansprüche nicht anzuwenden ist. Letztere wurzeln unmittelbar im materiellen Recht (Schuster - Bonnott, Der privatrechtliche Anspruch auf Unterlassung, JBl. 1976, 281 ff.; Jelinek, Das Klagerecht auf Unterlassung, ÖBl. 1974, 125 ff.) und zielen auf die Einhaltung der betreffenden materiellen Rechtslage durch den Beklagten ab. Wollte man in Übereinstimmung mit der Auffassung des Berufungsgerichtes eine Leistungsfrist anordnen, so hätte dies nicht eine Stundung der Anspruchserfüllung, sondern eine Abänderung der materiellen Rechtslage für den Zeitraum der Leistungsfrist durch eine rein verfahrensrechtliche Anordnung zur Folge. Der Beklagte wäre dann berechtigt, für die Dauer der Leistungsfrist ein Verhalten an den Tag zu legen, das der materiellen Rechtslage widerspricht und daher zu einem - stets Feststellungselemente über die materielle Rechtslage einschließenden - Unterlassungsgebot im Urteil führte. Im Bereich des Wettbewerbsrechtes hätte dies zur Folge, daß der Beklagte sein wettbewerbswidriges Verhalten 14 Tage hindurch fortsetzen dürfte. Eine solche, die gesetzliche materielle Rechtslage in ihr Gegenteil verkehrende Wirkung ist jedoch mit dem bloß in einer Exekutionsstundung bestehenden Normzweck des Paragraph 409, ZPO unvereinbar, zumal solche Unterlassungspflichten zu einem fortwirkenden einheitlichen Verhalten für Gegenwart und Zukunft verbinden (Jelinek a. a. O., 131). Die urteilsmäßige Verpflichtung zu einer reinen Unterlassung - also nicht zu einer Unterlassung, die auch ein positives Tun, wie etwa eine Beseitigung, umfaßt - tritt daher sofort mit der Wirksamkeit des Urteiles (Paragraph 416, ZPO) ein.
Das angefochtene Urteil war somit in Wiederherstellung der Entscheidung erster Instanz dahin abzuändern, daß die Beklagten schuldig sind, die gegenständliche Ankündigung sofort zu unterlassen.