Kosten des Transportes in die Heimat sind Heilungskosten, da hiezu jeder durch die Körperverletzung und die dadurch hervorgerufene Krankheit verursachte Aufwand zählt (ZVR 1957/61), die der Schädiger nach § 1325 ABGB zu bestreiten hat; ersatzberechtigt ist derjenige, der sie getragen hat, auch wenn es sich dabei um eine vom Verletzten verschiedene Person handelt.Kosten des Transportes in die Heimat sind Heilungskosten, da hiezu jeder durch die Körperverletzung und die dadurch hervorgerufene Krankheit verursachte Aufwand zählt (ZVR 1957/61), die der Schädiger nach Paragraph 1325, ABGB zu bestreiten hat; ersatzberechtigt ist derjenige, der sie getragen hat, auch wenn es sich dabei um eine vom Verletzten verschiedene Person handelt.