Rechtssatz für 3Ob574/38 1Ob411/52 6Ob...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0021903

Geschäftszahl

3Ob574/38; 1Ob411/52; 6Ob276/64; 5Ob30/67; 5Ob7/71; 6Ob68/71; 4Ob613/72; 1Ob50/73; 1Ob191/75; 7Ob243/75; 7Ob627/77 (7Ob628/77); 6Ob509/78; 7Ob684/82; 7Ob526/91

Entscheidungsdatum

18.04.1991

Norm

ABGB §1167
ABGB §1295 Ib
  1. ABGB § 1167 heute
  2. ABGB § 1167 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2001
  3. ABGB § 1167 gültig von 01.01.1917 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. ABGB § 1295 heute
  2. ABGB § 1295 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Der Gewährleistungsanspruch schließt Schadenersatzansprüche für verschuldete Schäden nicht aus. Grobe Fahrlässigkeit des Unternehmers liegt vor, wenn er den Besteller nicht aufmerksam macht, daß das bestellte Werk für den dem Unternehmer genau bekanntgegebenen Zweck ungeeignet ist.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 574/38
    Entscheidungstext OGH 20.09.1938 3 Ob 574/38
    Veröff: SZ 20/192
  • 1 Ob 411/52
    Entscheidungstext OGH 25.06.1952 1 Ob 411/52
    Ähnlich
  • 6 Ob 276/64
    Entscheidungstext OGH 30.09.1964 6 Ob 276/64
  • 5 Ob 30/67
    Entscheidungstext OGH 03.03.1967 5 Ob 30/67
    nur: Der Gewährleistungsanspruch schließt Schadenersatzansprüche für verschuldete Schäden nicht aus. (T1) Veröff: SZ 40/31
  • 5 Ob 7/71
    Entscheidungstext OGH 24.02.1971 5 Ob 7/71
    nur T1; Veröff: EvBl 1971/163 S 491 = SZ 44/20
  • 6 Ob 68/71
    Entscheidungstext OGH 04.06.1971 6 Ob 68/71
    nur T1; Veröff: JBl 1972,149
  • 4 Ob 613/72
    Entscheidungstext OGH 06.03.1973 4 Ob 613/72
    nur T1; Beisatz: Dies gilt auch für das deutsche Recht (§ 633 BGB). (T2)
  • 1 Ob 50/73
    Entscheidungstext OGH 04.04.1973 1 Ob 50/73
    nur T1; Veröff: SZ 46/39 = EvBl 1973/216 S 461
  • 1 Ob 191/75
    Entscheidungstext OGH 08.10.1975 1 Ob 191/75
    nur T1; Veröff: SZ 48/102 = NZ 1977,108 = EvBl 1976/106 S 209 = JBl 1976,205 mit Anmerkung von Bydlinski
  • 7 Ob 243/75
    Entscheidungstext OGH 11.12.1975 7 Ob 243/75
    nur T1
  • 7 Ob 627/77
    Entscheidungstext OGH 03.11.1977 7 Ob 627/77
    nur T1
  • 6 Ob 509/78
    Entscheidungstext OGH 16.03.1978 6 Ob 509/78
    nur T1
  • 7 Ob 684/82
    Entscheidungstext OGH 16.12.1982 7 Ob 684/82
    Auch
  • 7 Ob 526/91
    Entscheidungstext OGH 18.04.1991 7 Ob 526/91
    nur T1; Veröff: ecolex 1991,609

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1938:RS0021903

Dokumentnummer

JJR_19380920_OGH0002_0030OB00574_3800000_001

Rechtssatz für 5Ob30/67 5Ob168/67 5Ob7...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0021771

Geschäftszahl

5Ob30/67; 5Ob168/67; 5Ob7/71; 5Ob218/71; 7Ob83/75; 7Ob644/78; 6Ob565/92

Entscheidungsdatum

04.02.1993

Norm

ABGB §1167
ABGB §1295 Ib
  1. ABGB § 1167 heute
  2. ABGB § 1167 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2001
  3. ABGB § 1167 gültig von 01.01.1917 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. ABGB § 1295 heute
  2. ABGB § 1295 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Der geschädigte Besteller ist nicht verpflichtet, dem Unternehmer zunächst Gelegenheit zu geben, den schuldhaft verursachten Schaden durch Verbesserung seiner Arbeit selbst zu beheben. Die Bestätigung des Bestellers, das Werk ordnungsgemäß ausgeführt übernommen zu haben, schließt Ersatzansprüche für künftig entstehende Schäden nicht aus.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 30/67
    Entscheidungstext OGH 03.03.1967 5 Ob 30/67
  • 5 Ob 168/67
    Entscheidungstext OGH 08.11.1967 5 Ob 168/67
    nur: Der geschädigte Besteller ist nicht verpflichtet, dem Unternehmer zunächst Gelegenheit zu geben, den schuldhaft verursachten Schaden durch Verbesserung seiner Arbeit selbst zu beheben. (T1) Veröff: SZ 40/31
  • 5 Ob 7/71
    Entscheidungstext OGH 24.02.1971 5 Ob 7/71
    Veröff: EvBl 1971/263 S 491 = SZ 44/20
  • 5 Ob 218/71
    Entscheidungstext OGH 15.09.1971 5 Ob 218/71
    nur T1
  • 7 Ob 83/75
    Entscheidungstext OGH 06.05.1975 7 Ob 83/75
    nur T1
  • 7 Ob 644/78
    Entscheidungstext OGH 09.11.1978 7 Ob 644/78
    nur T1: Beisatz: Der Besteller kann die Verbesserung daher auch selbst vornehmen oder durch einen Dritten durchführen lassen. (T2)
  • 6 Ob 565/92
    Entscheidungstext OGH 04.02.1993 6 Ob 565/92
    nur T1; Veröff: SZ 66/17 = JBl 1993,786

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0021771

Dokumentnummer

JJR_19670303_OGH0002_0050OB00030_6700000_001

Rechtssatz für 3Ob777/54 6Ob122/66 5Ob...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0018725

Geschäftszahl

3Ob777/54; 6Ob122/66; 5Ob7/71; 3Ob552/89; 1Ob573/95; 3Ob192/02k

Entscheidungsdatum

26.03.2003

Norm

ABGB §932 V
  1. ABGB § 932 heute
  2. ABGB § 932 gültig ab 01.01.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2021
  3. ABGB § 932 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2001
  4. ABGB § 932 gültig von 01.01.1917 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Hat der Erwerber ohne den Verkäufer zur Verbesserung aufzufordern, sie selbst vorgenommen oder durch Dritte vornehmen lassen, so kann er bloß im Wege der Geltendmachung des Minderungsanspruches eine Herabsetzung des Entgeltes erwirken, nicht aber schlechthin den Ersatz der Verbesserungskosten verlangen.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 777/54
    Entscheidungstext OGH 01.12.1954 3 Ob 777/54
    Veröff: HS 1815
  • 6 Ob 122/66
    Entscheidungstext OGH 25.05.1966 6 Ob 122/66
  • 5 Ob 7/71
    Entscheidungstext OGH 24.02.1971 5 Ob 7/71
    Veröff: SZ 44/20 = EvBl 1971/263 S 491
  • 3 Ob 552/89
    Entscheidungstext OGH 04.10.1989 3 Ob 552/89
    Auch; Veröff: RdW 1990,434 (siehe Glosse von Gruber)
  • 1 Ob 573/95
    Entscheidungstext OGH 22.11.1995 1 Ob 573/95
    Auch; Beisatz: Entscheidet sich der Besteller durch Unterlassung der Aufforderung oder Vereitelung von Verbesserungsversuchen gegen den Verbesserungsanspruch, ist er auf die nach der relativen Berechnungsmethode ermittelte Minderung des Werklohnes beschränkt. (T1)
  • 3 Ob 192/02k
    Entscheidungstext OGH 26.03.2003 3 Ob 192/02k
    Vgl auch; Beisatz: Die Preisminderung führt weder zur mangelnden Fälligkeit noch zu einer Aufrechnung, sondern zu einer Vertragsänderung im Sinne einer Herabsetzung der Gegenleistung. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0018725

Dokumentnummer

JJR_19541201_OGH0002_0030OB00777_5400000_001

Rechtssatz für 5Ob7/71 7Ob142/74 1Ob17...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0022715

Geschäftszahl

5Ob7/71; 7Ob142/74; 1Ob173/75; 1Ob545/76; 2Ob161/76; 8Ob67/77; 5Ob655/77; 5Ob643/78; 1Ob580/79; 1Ob50/87; 8Ob652/92; 4Ob2088/96d; 1Ob358/98y; 1Ob143/04t; 5Ob275/06m; 5Ob217/08k; 1Ob46/11p; 2Ob50/12k

Entscheidungsdatum

13.06.2012

Rechtssatz

Maßgebend für die Höhe des Schadens ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Beschädigung. Aus der Verpflichtung des Beschädigten, seinerseits alles zur Minderung des Schadens zu tun, lässt sich insbesonders in jenen Fällen, in denen der Schaden umso größer wird, je länger der durch die Beschädigung herbeigeführte Zustand dauert, die Verpflichtung des Beschädigten ableiten, alles zur Wiederherstellung Nötige zu tun, allenfalls die Wiederherstellung auch selbst zu besorgen. Auf diese Fälle können die Bestimmungen der Paragraphen 1036, ff ABGB Anwendung finden. Der Beschädigte, der die Wiederherstellung in solcher Weise rechtmäßig selbst vornimmt, braucht allerdings ihre Kosten nicht vorzustrecken, er kann vom Beschädiger Vorschuss verlangen, er kann aber auch nachträglich den Ersatz der Kosten der Mittelbeschaffung, allenfalls den Zinsenverlust vom Zeitpunkt der Beschädigung an, begehren. Wenn und insoweit die Wiederherstellung (Beschaffung der Ersatzsache) dem Beschädigten zur Zeit der Beschädigung nicht möglich war, sind allerdings die Kosten der Wiederherstellung im Zeitpunkt ihrer Vornahme maßgebend. Zwar gebührt dem Beschädigten regelmäßig Schadenersatz ohne Rücksicht darauf, ob der Schaden in der Zwischenzeit durch den Beschädigten selbst behoben wurde, der Ersatz der in der Zwischenzeit durch Preissteigerungen eingetretenen höheren Wiederherstellungskosten kann dem Beschädigten jedoch nur zuerkannt werden, wenn es sich um einen tatsächlichen Aufwandersatz handelt.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 7/71
    Entscheidungstext OGH 24.02.1971 5 Ob 7/71
    Veröff: SZ 44/20
  • 7 Ob 142/74
    Entscheidungstext OGH 05.09.1974 7 Ob 142/74
    Vgl auch; Veröff: EvBl 1975/103 S 211
  • 1 Ob 173/75
    Entscheidungstext OGH 10.09.1975 1 Ob 173/75
    nur: Maßgebend für die Höhe des Schadens ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Beschädigung. (T1) Veröff: SZ 48/89 = EvBl 1976/91 S 178
  • 1 Ob 545/76
    Entscheidungstext OGH 10.03.1976 1 Ob 545/76
    nur T1; Veröff: SZ 49/37 = EvBl 1976/213 S 433
  • 2 Ob 161/76
    Entscheidungstext OGH 08.10.1976 2 Ob 161/76
    Vgl auch
  • 8 Ob 67/77
    Entscheidungstext OGH 27.04.1977 8 Ob 67/77
    nur T1
  • 5 Ob 655/77
    Entscheidungstext OGH 22.11.1977 5 Ob 655/77
    nur: Maßgebend für die Höhe des Schadens ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Beschädigung. Aus der Verpflichtung des Beschädigten, seinerseits alles zur Minderung des Schadens zu tun, lässt sich insbesonders in jenen Fällen, in denen der Schaden umso größer wird, je länger der durch die Beschädigung herbeigeführte Zustand dauert, die Verpflichtung des Beschädigten ableiten, alles zur Wiederherstellung Nötige zu tun, allenfalls die Wiederherstellung auch selbst zu besorgen. (T2) nur: Der Ersatz der in der Zwischenzeit durch Preissteigerungen eingetretenen höheren Wiederherstellungskosten kann dem Beschädigten jedoch nur zuerkannt werden, wenn es sich um einen tatsächlichen Aufwandersatz handelt. (T3)
  • 5 Ob 643/78
    Entscheidungstext OGH 26.09.1978 5 Ob 643/78
    Auch
  • 1 Ob 580/79
    Entscheidungstext OGH 14.12.1979 1 Ob 580/79
    nur T1; Veröff: SZ 52/188 = JBl 1981,322
  • 1 Ob 50/87
    Entscheidungstext OGH 20.01.1988 1 Ob 50/87
    nur T1
  • 8 Ob 652/92
    Entscheidungstext OGH 22.12.1992 8 Ob 652/92
    nur T1; Veröff: SZ 65/167
  • 4 Ob 2088/96d
    Entscheidungstext OGH 30.04.1996 4 Ob 2088/96d
    nur T1; Beisatz: Im Hinblick auf die noch andauernden Setzungen kam eine frühere Schadensbehebung nicht in Frage. In einem solchen Fall ist auf den Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz abzustellen. (T4)
  • 1 Ob 358/98y
    Entscheidungstext OGH 25.05.1999 1 Ob 358/98y
    nur T1
  • 1 Ob 143/04t
    Entscheidungstext OGH 27.09.2005 1 Ob 143/04t
    nur T1
  • 5 Ob 275/06m
    Entscheidungstext OGH 17.04.2007 5 Ob 275/06m
    nur T1
  • 5 Ob 217/08k
    Entscheidungstext OGH 04.11.2008 5 Ob 217/08k
    Auch; nur T1; Beisatz: Es wäre sachfremd, auf die Berechnung eines Vermögensschadens die Grundsätze der pauschalen Berechnung von Schmerzengeld anzuwenden, welches ganz anderen Zwecken dient. (T5); Bem: Zweiter Rechtsgang zu 5 Ob 275/06m. (T6)
  • 1 Ob 46/11p
    Entscheidungstext OGH 21.06.2011 1 Ob 46/11p
    Vgl; Beisatz: Sehr volatilen Wertpapieren immanente Kursschwankungen rechtfertigen eine subjektiv‑konkrete Schadensberechnung. (T7)
  • 2 Ob 50/12k
    Entscheidungstext OGH 13.06.2012 2 Ob 50/12k
    Vgl; nur T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0022715

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2016

Dokumentnummer

JJR_19710224_OGH0002_0050OB00007_7100000_001

Rechtssatz für 5Ob262/65 5Ob7/71 5Ob21...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0019644

Geschäftszahl

5Ob262/65; 5Ob7/71; 5Ob219/71; 6Ob120/72; 1Ob720/81; 5Ob44/85; 2Ob8/14m; 8Ob78/17d; 3Ob183/20p

Entscheidungsdatum

25.02.2021

Rechtssatz

Qualifikation eines Vertrages, mit dem ein Architekt nicht nur die Herstellung von Entwürfen und Plänen, sondern auch die Verrichtung bestimmter Vertretungshandlungen und die Überwachung des Bauprojekts bis zur schlüsselfertigen Übergabe übernimmt. Ein solcher Vertrag enthält auch Elemente eines Bevollmächtigungsvertrages.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 262/65
    Entscheidungstext OGH 03.03.1966 5 Ob 262/65
    Veröff: EvBl 1966/336 S 435 = JBl 1967,376
  • 5 Ob 7/71
    Entscheidungstext OGH 24.02.1971 5 Ob 7/71
    Beisatz: Mängel in der Planung und Ausführung können daher nach §§ 1167, 932 ABGB oder nach § 1299 bzw § 1012 ABGB geltend gemacht werden. (T1)
    Veröff: SZ 44/20 = EvBl 1971/263 S 491
  • 5 Ob 219/71
    Entscheidungstext OGH 22.09.1971 5 Ob 219/71
    Beisatz: Wenn dem Architekten nur der Auftrag zur Herstellung der Baupläne erteilt wird, liegt ein Werkvertrag vor. (T2)
  • 6 Ob 120/72
    Entscheidungstext OGH 29.06.1972 6 Ob 120/72
    Beisatz: Die "reine Geschäftsbesorgung" setzt neben dem Auftrag, in Vertretung des Auftraggebers zu handeln, voraus, daß Rechtsgeschäfte oder sonstige Rechtshandlungen vorzunehmen sind. (T3)
  • 1 Ob 720/81
    Entscheidungstext OGH 13.01.1982 1 Ob 720/81
  • 5 Ob 44/85
    Entscheidungstext OGH 25.02.1986 5 Ob 44/85
    Vgl
  • 2 Ob 8/14m
    Entscheidungstext OGH 09.07.2014 2 Ob 8/14m
    Auch; Beis wie T2
  • 8 Ob 78/17d
    Entscheidungstext OGH 28.09.2017 8 Ob 78/17d
    Vgl; Beisatz: Wird ein Architekt mit der gesamten Bauausführung beauftragt, liegt darin die Betrauung mit einer Verwaltung. Der Architekt ist damit als bevollmächtigt anzusehen, alle Rechtsgeschäfte zu schließen, die die Ausführung des Baus erfordern und die mit der anvertrauten Verwaltung gewöhnlich verbunden sind. (T4)
    Beisatz: Durch die Verwaltungsvollmacht sind jedoch weder außerordentliche Verwaltungsmaßnahmen, noch Maßnahmen der ordentlichen Verwaltung, die aber nicht gewöhnlich mit der betreffenden Verwaltungsart verbunden sind, gedeckt. (T5)
  • 3 Ob 183/20p
    Entscheidungstext OGH 25.02.2021 3 Ob 183/20p

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0019644

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Dokumentnummer

JJR_19660303_OGH0002_0050OB00262_6500000_001

Rechtssatz für 8Ob13/68 6Ob106/68 4Ob5...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0022885

Geschäftszahl

8Ob13/68; 6Ob106/68; 4Ob516/69; 5Ob7/71; 6Ob68/71; 6Ob49/71; 1Ob129/72; 4Ob526/74; 7Ob142/74; 7Ob83/75; 1Ob26/75; 7Ob644/78; 5Ob601/80; 3Ob548/80; 1Ob555/81; 5Ob561/82; 7Ob684/82; 7Ob595/84; 5Ob1/85 (5Ob2/85); 6Ob546/84; 8Ob578/85; 1Ob558/86 (1Ob559/86); 3Ob647/86; 1Ob536/90; 7Ob103/14v; 6Ob81/20k; 6Ob105/20i

Entscheidungsdatum

15.03.2021

Norm

ABGB §933a Abs2
ABGB §1295 Ib
  1. ABGB § 933a heute
  2. ABGB § 933a gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2001
  1. ABGB § 1295 heute
  2. ABGB § 1295 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Ein Schadenersatzanspruch nach Paragraph 932, ABGB ist nur dann gegeben, wenn durch den Mangel ein weiterer Schaden verursacht wurde, der Schaden also nicht nur im Vorhandensein des Mangels besteht.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 13/68
    Entscheidungstext OGH 06.02.1968 8 Ob 13/68
  • 6 Ob 106/68
    Entscheidungstext OGH 10.04.1968 6 Ob 106/68
  • 4 Ob 516/69
    Entscheidungstext OGH 25.03.1969 4 Ob 516/69
  • 5 Ob 7/71
    Entscheidungstext OGH 24.02.1971 5 Ob 7/71
    EvBl 1971/263 S 491 = SZ 44/20
  • 6 Ob 68/71
    Entscheidungstext OGH 04.06.1971 6 Ob 68/71
    Veröff: JBl 1972,149
  • 6 Ob 49/71
    Entscheidungstext OGH 04.06.1971 6 Ob 49/71
    Veröff: HS 8343
  • 1 Ob 129/72
    Entscheidungstext OGH 21.06.1972 1 Ob 129/72
  • 4 Ob 526/74
    Entscheidungstext OGH 14.05.1974 4 Ob 526/74
  • 7 Ob 142/74
    Entscheidungstext OGH 05.09.1974 7 Ob 142/74
    Veröff: EvBl 1975/103 S 211
  • 7 Ob 83/75
    Entscheidungstext OGH 06.05.1975 7 Ob 83/75
  • 1 Ob 26/75
    Entscheidungstext OGH 30.04.1975 1 Ob 26/75
  • 7 Ob 644/78
    Entscheidungstext OGH 09.11.1978 7 Ob 644/78
    Beisatz: zB Notwendiger Verbesserungsaufwand. (T1)
  • 5 Ob 601/80
    Entscheidungstext OGH 13.05.1980 5 Ob 601/80
  • 3 Ob 548/80
    Entscheidungstext OGH 25.03.1981 3 Ob 548/80
    Auch
  • 1 Ob 555/81
    Entscheidungstext OGH 20.05.1981 1 Ob 555/81
    Veröff: JBl 1982,318 = SZ 54/81
  • 5 Ob 561/82
    Entscheidungstext OGH 20.04.1982 5 Ob 561/82
    Auch; Beis wie T1
  • 7 Ob 684/82
    Entscheidungstext OGH 16.12.1982 7 Ob 684/82
    Beis wie T1
  • 7 Ob 595/84
    Entscheidungstext OGH 11.10.1984 7 Ob 595/84
    Beis wie T1; Beisatz: Ist eine Verbesserung des beschädigten Werkes nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar, kann dessen Neuherstellung verlangt werden. (T2)
  • 5 Ob 1/85
    Entscheidungstext OGH 29.01.1985 5 Ob 1/85
    Beisatz: Unter Mangelfolgeschaden ist auch der Verbesserungsaufwand oder Neuherstellungsaufwand und bei Unterbleiben der Verbesserung die Wertminderung zu verstehen. (T3) Veröff: ImmZ 1985,301 = JBl 1986,108
  • 6 Ob 546/84
    Entscheidungstext OGH 13.06.1985 6 Ob 546/84
    Vgl auch; Beisatz: Um einen Mangelfolgeschaden handelt es sich auch, wenn das Werk selbst infolge eines Mangels beschädigt wurde. (T4)
  • 8 Ob 578/85
    Entscheidungstext OGH 24.10.1985 8 Ob 578/85
    Beis wie T1
  • 1 Ob 558/86
    Entscheidungstext OGH 23.04.1986 1 Ob 558/86
    Beis wie T4, Beis wie T1; Veröff: GesRZ 1987,38
  • 3 Ob 647/86
    Entscheidungstext OGH 18.03.1987 3 Ob 647/86
  • 1 Ob 536/90
    Entscheidungstext OGH 07.03.1990 1 Ob 536/90
    Teilweise abweichend; verstärkter Senat;
    Veröff: SZ 63/37 = EvBl 1990/129 S 599 = JBl 1990,648 (Reischauer) = ecolex 1990,279
  • 7 Ob 103/14v
    Entscheidungstext OGH 09.04.2015 7 Ob 103/14v
    Beis wie T4
  • 6 Ob 81/20k
    Entscheidungstext OGH 15.09.2020 6 Ob 81/20k
    Vgl; Beisatz: Der Ersatz von sogenannten Mangelfolgeschäden, also weiteren Schäden, die durch die mangelhafte Leistung des Übergebers entstanden sind, ist von dem in § 933a Abs 2 erster Satz ABGB festgelegten Grundsatz des Verbesserungsvorrangs vor dem Geldersatz nicht umfasst. (T5)
    Anm: Nähere Auseinandersetzung mit der Frage der Abgrenzung zwischen Mangelschaden und Mangelfolgeschaden. (T6)
  • 6 Ob 105/20i
    Entscheidungstext OGH 15.03.2021 6 Ob 105/20i
    Vgl; Beisatz: § 933a ABGB umfasst auch den Ersatz weiterer Nicht- oder Schlechterfüllungsschäden. Dazu gehört auch der Entfall eines Weiterveräußerungsgewinns. (T7)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0022885

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2021

Dokumentnummer

JJR_19680206_OGH0002_0080OB00013_6800000_002

Entscheidungstext 5Ob7/71

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

5Ob7/71

Entscheidungsdatum

24.02.1971

Kopf

SZ 44/20

Spruch

Schadenersatzpflicht des Unternehmers nach Paragraphen 1167,, 932 ABGB; Einfluß von Preissteigerungen zwischen dem Schadensereignis und der Behebung des Schadens

OGH 24. 2. 1971, 5 Ob 7/71 (OLG Innsbruck 1 R 124/70; LG Innsbruck 6 Cg 286/69)

Text

Mit der seit 4. 9. 1964 anhängigen Klage begehrte der Kläger zunächst die Verurteilung der Maria römisch fünf zur Zahlung eines Betrages von S 63.312.39 samt 4% Zinsen seit 28. 2. 1964 und, nachdem über das Vermögen der ursprünglich Beklagten zu S 55/67 des LG Innsbruck der Konkurs eröffnet worden war, gegenüber dem Masseverwalter in diesem Konkurs die Feststellung, daß seine Forderung mit (eingeschränkt) S 48.066.83 samt 4% Zinsen vom 28. 2. 1964 bis zum 29. 8. 1967 (Tag der Ausgleichseröffnung) in der dritten Klasse der Konkursgläubiger zu Recht bestehe. Er führte hiezu aus, daß ihm die Gemeinschuldnerin diesen Betrag an Architektenhonorar seit 28. 2. 1964 schulde.

Der beklagte Masseverwalter beantragte Klagsabweisung und wendete ein, der Kläger habe sein Honorar zur Gänze erhalten; im übrigen habe er die ihm obliegenden Abschlußarbeiten nicht durchgeführt, was zu einer Kürzung des der Maria römisch fünf gewährten Darlehens um S 14.000.- geführt habe. Der Maria römisch fünf sei dadurch ein Schaden in dieser Höhe entstanden. Ferner seien dem Kläger eine Reihe von Kunstfehlern unterlaufen; er habe weiters dem Baumeister um S 124.000.- zuviel ausgezahlt. Insgesamt machte der Beklagte mit ausdrücklicher Aufrechnungseinrede Gegenforderungen im Betrag von S 289.000.- bis zur Höhe der Klageforderung geltend.

Der Erstrichter erkannte die Forderung des Klägers mit S 48.066.83 samt 4% Zinsen vom 28. 2. 1964 bis zum 29. 8. 1967 und die Gegenforderung mit S 14.509.86 seit 28. 2. 1964 als zu Recht bestehend und stellte fest, daß die Forderung des Klägers im Konkursverfahren S 55/67 des LG Innsbruck mit S 33.556.97 samt 4% Zinsen vom 28. 2. 1964 bis zum 29. 8. 1967 in der dritten Klasse der Konkursgläubiger zu Recht bestehe. Das Mehrbegehren wurde abgewiesen.

Die Berufung des Beklagten blieb erfolglos. Im Verfahren zweiter Instanz bildeten nur noch die Fragen Streitpunkte, ob die Gemeinschuldnerin auf Abschlag der Honorarforderung des Klägers an diesen am 10. 8. 1961 oder am 10. 8. 1959 S 4000.- und am 20. 2. 1962 weitere S 45.000.- bezahlt habe und ob die erhobene Gegenforderung für Mängel an der Bauführung, die der Kläger zu vertreten hat, S 14.509.86 oder S 25.017.- betrage. Das Berufungsgericht übernahm die Feststellungen des Erstrichters, wonach die behaupteten Zahlungen nicht als erwiesen angenommen wurden. Zur Gegenforderung hatte der Erstrichter festgestellt, daß der Boden der Terrasse im 4. Stock des im Auftrag der Gemeinschuldnerin nach den Plänen und unter der Aufsicht des Klägers erbauten Hauses um etwa 8 cm höher ist als der Fußboden der angrenzenden Wohnungen. Der Terrassenboden weise nur zum Teil die erforderliche Neigung von 1.5% auf. Dieser Umstand bewirke, daß das Regen- und Schmelzwasser nicht entsprechend abfließe und zu einer Durchfeuchtung der Fußböden in den angrenzenden Wohnungen führen könne, ein Mangel, der vom Kläger als dem für die Planung und Bauaufsicht verantwortlichen Architekten vertreten werden müsse. Die Behebung des seit der Errichtung des Gebäudes (Kollaudierung am 2. 3. 1962) bestehenden Mangels erfordere auf der Basis der derzeitigen Baukosten einen Aufwand von S 25.017.-, auf der Grundlage der Preise des Jahres 1962 sei der erforderliche Aufwand mit S 14.509.86 zu veranschlagen.

Von diesen unbekämpft gebliebenen Feststellungen ausgehend, billigte das Berufungsgericht auch die Rechtsansicht des Erstrichters, daß die Gegenforderung nur mit einem Betrag von S 14.509.86 zu Recht bestehe. Es führte hiezu aus, der Beklagte habe nur ganz allgemein der Klageforderung eine Forderung auf Ersatz der Schäden, die durch unsachgemäße Disposition des Klägers entstanden sind, bis zur Höhe der Klageforderung entgegengehalten. Er habe diese Forderung zwar detailliert, jedoch den Schaden, den er durch den Fehler bei der Planung und Ausführung der Terrasse behaupte, der Höhe nach nicht bekanntgegeben, es sei denn, man nehme an, daß der unter Pkt K auf S 28 der Akten angeführte Betrag von S 21.000.- sowohl für den durch den Fehler an der Terrasse als auch für den durch die Angabe einer falschen Niveauhöhe des Kellers entstandenen Schaden geltend gemacht worden sei. Der Bestand einer Gegenforderung für den vom Kläger zu ersetzenden Schaden bei der Terrasse, der vom Kläger in dem vom Erstrichter festgestellten Umfang nicht bekämpft wurde, könne aber nach der derzeitigen Aktenlage in einer größeren Höhe schon deshalb nicht festgestellt werden, weil es überhaupt an einem präzisen diesbezüglichen Vorbringen fehle. Sollte aber der Schaden mit S 21.000.- behauptet worden sein, könnte jedenfalls ein darüber hinausgehender Ersatz nicht zugesprochen werden. Von einer Aufhebung der Entscheidung des Erstrichters zur Klärung dieser Frage sei abzusehen, weil es nach Ansicht des Berufungsgerichtes ohnehin nur zur Zuerkennung des Ersatzes des Schadens kommen könne, den der Beklagte im Zeitpunkt seiner Entstehung erlitten habe. Dieser Zeitpunkt sei mit der Fertigstellung des Wohnhauses im Jahr 1962 anzunehmen. Bereits damals habe der Schaden bestanden, und der Ersatzanspruch sei schon damals gegeben gewesen. Dieser Ersatzanspruch sei nach Paragraph 1323, ABGB auf Vergütung des Schätzwertes der Leistungen gerichtet, die zur Behebung des Schadens notwendig seien. Über den Zeitpunkt, von dem ausgehend dieser Schätzungswert zu berechnen sei, bestimme Paragraph 1332, ABGB, daß der Schaden nach dem gemeinen Wert, den die Sache zur Zeit der Beschädigung hatte, zu ersetzen sei. Da die Beschädigung im Jahre 1962 eingetreten sei, könne nur der Ersatz jener Kosten zuerkannt werden, die im Jahre 1962 zur Beseitigung des Schadens hätten aufgewendet werden müssen. Nach dem Jud 15 neu wäre die Bedachtnahme auf eine Preisänderung infolge Erhöhung der Materialpreise und Löhne nicht zulässig.

Das Urteil des Berufungsgerichtes wird vom Beklagten mit Revision insoweit angefochten, als die Gegenforderung nur mit S 14.509.86 anstatt mit S 25.017.- festgestellt wurde.

Der Oberste Gerichtshof gab der Revision des Beklagten nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Aus den Entscheidungsgründen:

Der Auftrag an einen Baumeister zur Errichtung eines Hauses ist in der Regel ein Werkvertrag; dagegen enthält der Vertrag, mit dem ein Architekt nicht nur die Herstellung von Entwürfen und Plänen, sondern auch die Bauüberwachung übernimmt, Elemente eines Bevollmächtigungsvertrages (EvBl 1966/336). Da der Kläger im vorliegenden Fall nach den Feststellungen der Untergerichte im Auftrag der Gemeinschuldnerin eine solche Architektentätigkeit entwickelte, konnte es sich bei den nach Auffassung der Untergerichte gegenüber seiner Honorarforderung aufrechnungsweise geltend gemachten Gegenforderungen des Beklagten und insbesondere bei der noch allein strittigen, auf die mangelhafte Planung und Ausführung der Terrasse im 4. Stock des Hauses gegrundeten Gegenforderung nur um einen aus Paragraphen 1167,, 932 oder Paragraphen 1299, bzw 1012 ABGB abgeleiteten Anspruch handeln.

Nach Paragraphen 1167 und 932 ABGB kann der Besteller, sofern er nicht wegen wesentlicher Mängel, welche das Werk unbrauchbar machen oder einer ausdrücklichen Bedienung zuwiderlaufen, vom Vertrag abgehen will, wegen anderer behebbarer Mängel Verbesserung oder Preisminderung verlangen. Hat der Besteller aber die Verbesserung selbst vorgenommen oder sie durch einen dritten vornehmen lassen, ohne die Verbesserung zuerst vom Unternehmer zu fordern, kann er bloß im Wege der Geltendmachung des Minderungsanspruches eine Herabsetzung des Entgeltes erwirken, nicht aber schlechthin den Ersatz der Verbesserungskosten verlangen vergleiche SZ 5/224; SZ 25/277; HS 1815; HS 5373/44). Da der Beklagte diesfalls nicht einmal behauptete, vom Kläger die Verbesserung der aufgezeigten Mängel begehrt zu haben, er aber dessenungeachtet ausschließlich den Ersatz der Verbesserungskosten begehrt, können im Rahmen der Gewährleistungsansprüche des Beklagten keinesfalls höhere als die von den Untergerichten festgestellten Kosten als berechtigt angesehen werden.

Soweit sich aber die strittige Forderung des Beklagten auf den Rechtsgrund des Schadenersatzes stützt, ist allerdings zu beachten, daß Paragraph 1167, ABGB die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen des Bestellers nicht ausschließt vergleiche SZ 20/192). In einem solchen Fall ist der Geschädigte auch nicht verpflichtet, dem Schädiger zunächst Gelegenheit zu geben, den Schaden durch Verbesserung seiner Arbeit selbst zu beheben vergleiche SZ 40/31). Es ist daher für den Schadenersatzanspruch des Beklagten ohne Bedeutung, ob der Kläger zur Verbesserung aufgefordert wurde. Voraussetzung des Schadenersatzanspruches des Beklagten ist freilich in jedem Fall der Nachweis des Verschuldens des Klägers oder seiner Gehilfen (Paragraph 1313 a, ABGB). Nach Paragraph 1299, ABGB hat der Unternehmer den Mangel seiner für die Ausführung des Werkes erforderlichen Sachkenntnis und Sorgfalt zu vertreten. Daß diesbezüglich dem Kläger hinsichtlich des noch strittigen Ersatzanspruches ein derartiger Mangel zur Last fällt, haben die Untergerichte ohne Widerspruch des Klägers angenommen, und diese Annahme erscheint auch nach dem festgestellten Sachverhalt begrundet.

Selbst wenn man nun davon ausgeht, daß der Beklagte seinen geltend gemachten Ersatzanspruch mit S 21.000.- bezifferte, so ist die Feststellung der Gegenforderung mit einem höheren Betrag als diesem jedenfalls schon deshalb ausgeschlossen, weil ein höherer Schaden in diesem Zusammenhang gar nicht behauptet wurde.

Was aber die Frage der Höhe des dem Beschädigten gebührenden Schadenersatzbetrages anlangt, wenn in der Zeit zwischen dem Schadensereignis und der Behebung des Schadens Preissteigerungen eingetreten sind, ist zu beachten:

Maßgebend für die Höhe des Schadens ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Beschädigung vergleiche Paragraph 1332, ABGB; Wolff in Klang[2] römisch VI 4; DREvBl 1942/214). Aus der Verpflichtung des Beschädigten, seinerseits alles zur Minderung des Schadens zu tun (Paragraph 1304, ABGB), läßt sich insbesondere in jenen Fällen, in denen der Schaden umso größer wird, je länger der durch die Beschädigung herbeigeführte Zustand dauert, die Verpflichtung des Beschädigten ableiten, alles zur Wiederherstellung Nötige zu tun, allenfalls die Wiederherstellung auch selbst zu besorgen. Auf diese Fälle können die Bestimmungen der Paragraphen 1036, ff ABGB Anwendung finden. Der Beschädigte, der die Wiederherstellung in solcher Weise rechtmäßig selbst vornimmt, braucht allerdings ihre Kosten nicht vorzustrecken; er kann vom Beschädiger Vorschuß verlangen, aber auch nachträglich den Ersatz der Kosten der Mittelbeschaffung, allenfalls den Zinsenverlust vom Zeitpunkt der Beschädigung an, begehren (Wolff aaO 121 und 170; Ehrenzweig[2] II/1, 67 Paragraph 303, I/1). Wenn und soweit die Wiederherstellung (Beschaffung der Ersatzsache) dem Beschädigten zur Zeit der Beschädigung nicht möglich war, sind allerdings die Kosten der Wiederherstellung im Zeitpunkt ihrer Vornahme maßgebend (Wolff aaO 170). Zwar gebührt dem Beschädigten regelmäßig Schadenersatz ohne Rücksicht darauf, ob der Schaden in der Zwischenzeit durch den Beschädigten selbst behoben wurde; der Ersatz der in der Zwischenzeit durch Preissteigerungen eingetretenen höheren Wiederherstellungskosten kann dem Beschädigten jedoch nur zuerkannt werden, wenn es sich um einen tatsächlichen Aufwandersatz vergleiche Paragraph 1037, ABGB; Stanzl in Klang[2] IV/1, 904), handelt. Da diesfalls die Behauptung der Gemeinschuldnerin, Aufwendungen in der angegebenen Höhe gemacht zu haben, nicht erweislich war und selbst die Revision davon ausgeht, daß die Wiederherstellungsarbeiten noch nicht ausgeführt wurden, sind die Untergerichte bei der Berechnung der Gegenforderung des Beklagten mit Recht von den Kosten der Wiederherstellung im Zeitpunkt der Schadenszufügung ausgegangen.

Im übrigen hat der wegen schuldhaften Verhaltens schadenersatzpflichtige Unternehmer dem Besteller nur jenen Nachteil zu ersetzen, den dieser durch seine Unkenntnis vom Mangel des gelieferten Werkes erlitten hat. Dagegen ist mangels Kausalität des schuldhaften Verhaltens des Unternehmers nicht auch jener Schaden zu ersetzen, den der Besteller schon durch das Vorhandensein des Mangels selbst erlitten hat; diesbezüglich kann der Besteller nur Gewährleistungsansprüche geltend machen vergleiche Gschnitzer in Klang[2] IV/1, 546; HS 249/75). Daraus ergibt sich aber, daß diesfalls, da - wie oben ausgeführt - Gewährleistungsansprüche des Beklagten nicht gegeben sind, nur der Ersatz der Kosten der Wiederherstellung der durch Wassereinwirkung beschädigten Parkettböden mit Erfolg begehrt werden konnte. Nach den von den Untergerichten der Entscheidung zugrunde gelegten Gutachten des Sachverständigen Alois S, dessen Ansätze auch der Beklagte gelten läßt, betrugen aber selbst die derzeitigen Kosten der Wiederherstellung der beschädigten Eichenböden samt den Türstöcken weniger als S 4000.-. Selbst unter Berücksichtigung des auch vom Sachverständigen als begrundet angesehenen Zuschlages für unvorhergesehene Mehrarbeiten im Betrag von S 2850.- liegen demnach die gesamten ersatzfähigen Wiederherstellungskosten weit unter dem von dem Untergerichten festgestellten Betrag der Gegenforderung des Beklagten. Die Feststellung einer höheren Gegenforderung iS des Revisionsantrages kommt daher nicht in Betracht.

Anmerkung

Z44020

Schlagworte

Preissteigerung zwischen Schadensereignis und Schadensbehebung, Schadenberechnung, Preissteigerung zwischen Schadensereignis und, Schadensbehebung, Schadenersatzpflicht des Unternehmers beim Werkvertrag, Preissteigerung, zwischen Schadensereignis und Schadensbehebung, Werkvertrag, Schadenersatzpflicht des Unternehmers, Preissteigerungen, zwischen Schadensereignis und Schadensbehebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:0050OB00007.71.0224.000

Dokumentnummer

JJT_19710224_OGH0002_0050OB00007_7100000_000