Aus der Begründung:
Die Klägerin versuchte darzutun, daß die Meinung des Berufungsgerichtes unzutreffend sei, das Recht, im See zu baden, könne Gegenstand einer Dienstbarkeit sein, die ersessen werden könne. Das Baden diene rein persönlichen Bedürfnissen, es bestehe kein wie immer gearteter Zusammenhang zu dem Grundstück, von dem aus sich der Badende ins Wasser begebe.
Dem Berufungsgericht kann aber darin gefolgt werden, daß das Recht, von einem an ein Privatgewässer grenzenden Grundstück aus im Gewässer zu baden, den Erfordernissen einer Grunddienstbarkeit entsprechen kann (vgl. Klang Komm.[2], II, S. 552, zu § 473 ABGB., Anm. 9). Der wirtschaftliche Wert eines Grundstückes, das an ein im fremden Privateigentum stehendes Gewässer grenzt, kann erheblich dadurch beeinflußt werden, ob der jeweilige Eigentümer des Grundstückes berechtigt ist, von diesem Grundstück aus im Gewässer zu baden und anderen Personen die Benützung des Gewässers zu diesem Zwecke von seinem Grundstück aus zu ermöglichen. Ein solches Recht kann daher sehr wohl der vorteilhafteren Benützung des Grundstückes im Sinn des § 473 ABGB. dienen. Es muß sich dabei nicht gerade um die gewerbsmäßige Ausnützung einer solchen Möglichkeit handeln. Ist es doch denkbar, daß sich die Nutzung eines solchen Ufergrundstückes darin erschöpft, eine Ausgangsbasis für das Baden, Bootfahren u. dgl. im Gewässer zu bilden. Eine solche Dienstbarkeit kann nicht nur, wie die Klägerin meint, vertraglich bestellt, sondern auch ersessen werden.Dem Berufungsgericht kann aber darin gefolgt werden, daß das Recht, von einem an ein Privatgewässer grenzenden Grundstück aus im Gewässer zu baden, den Erfordernissen einer Grunddienstbarkeit entsprechen kann vergleiche Klang Komm.[2], römisch II, S. 552, zu Paragraph 473, ABGB., Anmerkung 9). Der wirtschaftliche Wert eines Grundstückes, das an ein im fremden Privateigentum stehendes Gewässer grenzt, kann erheblich dadurch beeinflußt werden, ob der jeweilige Eigentümer des Grundstückes berechtigt ist, von diesem Grundstück aus im Gewässer zu baden und anderen Personen die Benützung des Gewässers zu diesem Zwecke von seinem Grundstück aus zu ermöglichen. Ein solches Recht kann daher sehr wohl der vorteilhafteren Benützung des Grundstückes im Sinn des Paragraph 473, ABGB. dienen. Es muß sich dabei nicht gerade um die gewerbsmäßige Ausnützung einer solchen Möglichkeit handeln. Ist es doch denkbar, daß sich die Nutzung eines solchen Ufergrundstückes darin erschöpft, eine Ausgangsbasis für das Baden, Bootfahren u. dgl. im Gewässer zu bilden. Eine solche Dienstbarkeit kann nicht nur, wie die Klägerin meint, vertraglich bestellt, sondern auch ersessen werden.
Wird von dieser Ansicht ausgegangen, dann muß in der Tat darauf eingegangen werden, ob und in welchem Umfang das Recht zu baden vom Grund des Beklagten aus in der Ersitzungszeit ausgeübt wurde.
Dem Rekurs war daher der Erfolg zu versagen.