Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ro 2023/03/0010

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ro 2023/03/0010

Entscheidungsdatum

03.09.2024

Index

92 Luftverkehr

Norm

LuftfahrtG 1958 §58 Abs1
LuftfahrtG 1958 §58 Abs3
LuftfahrtG 1958 §68

Rechtssatz

Der VwGH hat zur Begriffsbestimmung eines "Flugplatzes" in Paragraph 58, Absatz eins, LFG mit Erkenntnis vom 10. Oktober 1963, 1858/62, ausgeführt, dass es sich bei einem Flugplatz um Flächen handeln muss, die diesem Zweck dauernd gewidmet sind, nicht hingegen, dass auf ihnen ein ständiger Flugbetrieb auch tatsächlich stattfinden muss. Im Erkenntnis vom 10. Oktober 2006, 2004/03/0086, hat der VwGH ausgeführt, dass es für die Qualifikation von Flächen als Flugplatz nicht auf bloß faktische Umstände, sondern auf die Rechtsgrundlage für die Benützung als Start- bzw. Landeplatz ankommt, und dass die Widmung einer Fläche als Zivilflugplatz durch die Zivilflugplatz-Bewilligung nach Paragraph 68, LFG erfolgt. Erkennbar in Reaktion auf diese Rechtsprechung hat der Gesetzgeber mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2013, dem Paragraph 58, LFG einen neuen Absatz 3, angefügt, nach dem Land- oder Wasserflächen für ständige Abflüge und Landungen von Luftfahrzeugen nur benützt werden dürfen, wenn von der zuständigen Behörde eine Zivilflugplatz-Bewilligung gemäß Paragraph 68, LFG erteilt worden ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RO2023030010.J03

Im RIS seit

15.10.2024

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2024

Dokumentnummer

JWR_2023030010_20240903J01

Rechtssatz für Ro 2023/03/0010

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ro 2023/03/0010

Entscheidungsdatum

03.09.2024

Index

92 Luftverkehr

Norm

LuftfahrtG 1958 §58
LuftfahrtG 1958 §58 Abs3
LuftfahrtG 1958 §68
LuftfahrtG 1958 §80b
LuftfahrtG 1958 §9 Abs1

Rechtssatz

Der Gesetzgeber wollte durch die Erlassung des Paragraph 58, Absatz 3, LFG klarstellen, dass auch Flächen, die zwar noch nicht auf Grund einer Zivilflugplatz-Bewilligung als Flugplatz "gewidmet" ("bestimmt") sind, aber tatsächlich ständig für Abflüge und Landungen von Luftfahrzeugen benützt werden (sollen), einen Flugplatz im Sinn des Paragraph 58, LFG darstellen und folglich einer Bewilligung gemäß Paragraph 68, LFG bedürfen. Wenn Paragraph 9, Absatz eins, LFG also davon spricht, dass zum Abflug und zur Landung von Luftfahrzeugen "nur Flugplätze (Paragraph 58,)" benützt werden dürfen, meint er damit Flugplätze, die über eine Zivilflugplatz-Bewilligung gemäß Paragraph 68, (bzw. Paragraph 80 b,) LFG verfügen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RO2023030010.J04

Im RIS seit

15.10.2024

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2024

Dokumentnummer

JWR_2023030010_20240903J02

Rechtssatz für Ro 2023/03/0010

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ro 2023/03/0010

Entscheidungsdatum

03.09.2024

Index

92 Luftverkehr

Norm

LuftfahrtG 1958 §10
LuftfahrtG 1958 §9 Abs1
LuftfahrtG 1958 §9 Abs2
LuftfahrtG 1958 §9 Abs2a
LuftfahrtG 1958 §9 Abs3
LuftfahrtG 1958 §9 Abs4

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/03/0039 E 24. April 2018 RS 1

Stammrechtssatz

Paragraph 9, Absatz eins, LuftfahrtG 1958 normiert grundsätzlich einen Flugplatzzwang. Aus Paragraph 9, Absatz eins, LuftfahrtG 1958 ergibt sich das Gebot, zum Abflug und zur Landung von Luftfahrzeugen nur Flugplätze zu benützen, sofern sich aus Paragraph 9, Absatz 2 bis 4 und Paragraph 10, LuftfahrtG 1958 nichts anderes ergibt vergleiche VwGH 29.4.2015, 2013/03/0157 mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RO2023030010.J01

Im RIS seit

15.10.2024

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2024

Dokumentnummer

JWR_2023030010_20240903J03

Rechtssatz für Ro 2023/03/0010

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ro 2023/03/0010

Entscheidungsdatum

03.09.2024

Index

92 Luftverkehr

Norm

LuftfahrtG 1958 §68
LuftfahrtG 1958 §9 Abs1
LuftfahrtG 1958 §9 Abs2
LuftfahrtG 1958 §9 Abs2a

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/03/0039 E 24. April 2018 RS 3 (hier: ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Der Charakter der Außenabflug- und Außenlandebewilligungen als Ausnahmebewilligung steht einem Verständnis entgegen, wonach ein "Stützpunkt" eines Luftverkehrsunternehmens, von dem wiederkehrend Abflüge bzw. auf dem wiederkehrend Landungen durchgeführt werden, außerhalb eines Flugplatzes auf der Grundlage von Ausnahmebewilligungen betrieben werden könnte. In diesem Fall wäre nämlich von einer ständigen Benützung auszugehen, sodass eine Zivilflugplatz-Bewilligung nach Paragraph 68, LuftfahrtG 1958 erforderlich wäre. Die Erteilung einer Ausnahmebewilligung zur Durchführung von Außenlandungen und Außenabflügen zum Zweck von Arbeitsflügen kann damit nicht so ausgelegt werden, dass damit auch die Einrichtung eines "Stützpunktes" außerhalb eines Flugplatzes ermöglicht werden soll, von dem aus das Luftfahrzeug jeweils zunächst an den Ort des Arbeitseinsatzes überstellt wird und zu dem es nach Durchführung der Arbeitsflüge jeweils zurück überstellt wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RO2023030010.J02

Im RIS seit

15.10.2024

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2024

Dokumentnummer

JWR_2023030010_20240903J04

Rechtssatz für Ro 2023/03/0010

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

Ro 2023/03/0010

Entscheidungsdatum

03.09.2024

Index

92 Luftverkehr

Norm

LuftfahrtG 1958 §10
LuftfahrtG 1958 §9 Abs1

Rechtssatz

Paragraph 10, LFG regelt bestimmte Fälle nicht bewilligungspflichtiger Außenlandungen und Außenabflüge vergleiche VwGH 20.3.1996, 94/03/0045) und stellt solcherart auch eine gesetzliche Ausnahmebestimmung von dem in Paragraph 9, Absatz eins, LFG normierten grundsätzlichen Flugplatzzwang dar. Nach der Rechtsprechung des VwGH sind solche Bestimmungen grundsätzlich restriktiv zu verstehen vergleiche VwGH 24.4.2018, Ra 2018/03/0039, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RO2023030010.J05

Im RIS seit

15.10.2024

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2024

Dokumentnummer

JWR_2023030010_20240903J05

Rechtssatz für Ro 2023/03/0010

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

Ro 2023/03/0010

Entscheidungsdatum

03.09.2024

Index

92 Luftverkehr

Norm

LuftfahrtG 1958 §10 Abs1
LuftfahrtG 1958 §10 Abs1 Z2
LuftfahrtG 1958 §58
LuftfahrtG 1958 §68
LuftfahrtG 1958 §73
LuftfahrtG 1958 §9
LuftfahrtG 1958 §9 Abs1
LuftfahrtG 1958 §9 Abs2
LuftfahrtG 1958 §9 Abs2a
LuftfahrtG 1958 §9 Abs4

Rechtssatz

Paragraph 10, Absatz eins, LFG enthält eine Aufzählung von näher konkretisierten Flugbewegungen, für welche die in Paragraph 9, LFG normierten Anforderungen, wie der Flugplatzzwang des Paragraph 9, Absatz eins, LFG, die grundsätzliche Bewilligungspflicht für Außenlandungen und Außenabflüge gemäß Paragraph 9, Absatz 2 und 2 a LFG oder das bei Benützung einer Landfläche einzuholende Einverständnis des über das Grundstück Verfügungsberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz 4, LFG, nicht gelten. Dazu zählen gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, LFG Landungen und Abflüge im Zuge von Rettungs- und Katastropheneinsätzen. Hingegen enthält Paragraph 10, LFG keine Anordnung, welche die darin aufgezählten Flugbewegungen auch vom Geltungsbereich der (anlagenrechtlichen) Bestimmungen des 4. Teils des LFG betreffend Flugplätze ausnehmen würden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RO2023030010.J06

Im RIS seit

15.10.2024

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2024

Dokumentnummer

JWR_2023030010_20240903J06

Rechtssatz für Ro 2023/03/0010

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

7

Geschäftszahl

Ro 2023/03/0010

Entscheidungsdatum

03.09.2024

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
92 Luftverkehr

Norm

LuftfahrtG 1958 §10
LuftfahrtG 1958 §10 Abs1 Z2
LuftfahrtG 1958 §58
LuftfahrtG 1958 §68
LuftfahrtG 1958 §73
LuftfahrtG 1958 §80b
LuftfahrtG 1958 §9
VwRallg
ZARV 1985 §2

Rechtssatz

Nach den Gesetzesmaterialien stellt Paragraph 10, LFG insofern eine Ergänzung zu Paragraph 9, LFG dar, als darin bestimmt wird, in welchen unvorhergesehenen Fällen Außenlandungen und Außenabflüge auch ohne das in Paragraph 9, LFG vorgesehene Verfahren zulässig sind vergleiche Regierungsvorlage 307 BlgNR römisch acht. Gesetzgebungsperiode 32, zur Stammfassung des LFG). Von solchen unvorhergesehenen Fällen kann hingegen nicht mehr die Rede sein, wenn Land- oder Wasserflächen für ständige Abflüge und Landungen von Hubschraubern benützt werden (sollen). Es entspräche daher auch nicht der gesetzgeberischen Wertung des Paragraph 10, LFG, wenn Flächen im räumlichen Bereich einer Krankenanstalt, die (vorhersehbar) für ständige Abflüge und Landungen im Zuge von Rettungs- und Katastropheneinsätzen benützt werden (sollen), von den Regelungen des 4. Teils des LFG über Flugplätze ausgenommen wären. Dabei ist nicht zu übersehen, dass die in Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, LFG enthaltene Ausnahme von Außenlandungen und Außenabflügen im Zuge von Rettungseinsätzen von den Vorschriften des Paragraph 9, LFG zunächst die Bergung bzw. Versorgung von verunglückten oder in lebensbedrohende Situationen geratenen Personen sowie das Heranbringen von Rettungs- und Bergungspersonal betrifft vergleiche Litera a und c der Begriffsbestimmung von "Rettungsflügen" nach Paragraph 2, ZARV 1985) und in diesen Fällen sowohl von der Notwendigkeit der Einholung einer Bewilligung für solche Außenlandungen und Außenabflüge dispensiert als auch den über das Grundstück Verfügungsberechtigten verpflichtet, diese Flugbewegungen zu dulden vergleiche VwGH 20.3.1996, 94/03/0045).

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RO2023030010.J07

Im RIS seit

15.10.2024

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2024

Dokumentnummer

JWR_2023030010_20240903J07

Rechtssatz für Ro 2023/03/0010

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

8

Geschäftszahl

Ro 2023/03/0010

Entscheidungsdatum

03.09.2024

Index

92 Luftverkehr

Norm

LuftfahrtG 1958 §10 Abs1 Z2
LuftfahrtG 1958 §58
LuftfahrtG 1958 §68
LuftfahrtG 1958 §73
LuftfahrtG 1958 §76
LuftfahrtG 1958 §77
LuftfahrtG 1958 §80b
ZARV 1985 §2 litb

Rechtssatz

Bei der Beförderung von Notfallspatienten zu einer Krankenanstalt vergleiche Litera b, der Begriffsbestimmung von "Rettungsflügen" nach Paragraph 2, ZARV 1985) erfolgt die dortige Landung bzw. der Abflug eines Hubschraubers zu einem solchen Rettungsflug in der Regel nicht unvorhersehbar im Sinn der Zwecksetzung des Paragraph 10, Absatz eins, LFG, sodass kein Grund besteht, solche Flächen, die ständig für Abflüge und Landungen im Zuge von Rettungseinsätzen benützt werden, von der Bewilligungspflicht für Flugplätze auszunehmen. Dass auch das LFG von einer solchen Bewilligungspflicht ausgeht, belegt überdies die Erlassung des Paragraph 80 b, LFG, der Sonderbestimmungen über die Zivilflugplatz-Bewilligung für Krankenhaus-Hubschrauberlandeflächen enthält. Flächen im Bereich von Krankenanstalten, die für ständige Abflüge und Landungen von Luftfahrzeugen benützt werden (sollen), sind unbeschadet des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, LFG Flugplätze im Sinn des Paragraph 58, LFG und unterliegen somit den Bestimmungen des 2. Abschnitt des 4. Teils des LFG über Zivilflugplätze, einschließlich von dessen Bewilligungs-, Untersagungs- und Widerrufsregime. Klarzustellen ist allerdings, dass ungeachtet dessen unvorhergesehene Landungen und Abflüge im Zuge von Rettungs- und Katastropheneinsätzen gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, LFG auch im räumlichen Bereich einer Krankenanstalt zulässig bleiben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RO2023030010.J08

Im RIS seit

15.10.2024

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2024

Dokumentnummer

JWR_2023030010_20240903J08

Rechtssatz für Ro 2023/03/0010

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

9

Geschäftszahl

Ro 2023/03/0010

Entscheidungsdatum

03.09.2024

Index

92 Luftverkehr

Norm

LuftfahrtG 1958 §68 Abs1
ZivilflugplatzV 1972 §1
ZivilflugplatzV 1972 §3 Abs1
ZivilflugplatzV 1972 §6 Abs1
ZivilflugplatzV 1972 §9 Abs1

Rechtssatz

Bestimmen Bodeneinrichtungen, wie etwa Bewegungsflächen, den bescheidmäßig festgelegten Betriebsumfang, weil sie etwa außerhalb der bestehenden Flugplatzgrenzen errichtet werden sollen, bedarf es einer Änderung der Zivilflugplatz-Bewilligung vergleiche VwGH 22.10.1980, 2848/78; vergleiche auch VwGH 16.10.2003, 2000/03/0173). Dabei handelt es sich um ein antragsbedürftiges Verfahren vergleiche VwGH 20.3.1996, 94/03/0308).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RO2023030010.J10

Im RIS seit

15.10.2024

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2024

Dokumentnummer

JWR_2023030010_20240903J09

Rechtssatz für Ro 2023/03/0010

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

10

Geschäftszahl

Ro 2023/03/0010

Entscheidungsdatum

03.09.2024

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3R
92 Luftverkehr

Norm

EURallg
LuftfahrtG 1958 §68
LuftfahrtG 1958 §73
LuftfahrtG 1958 §73 Abs2
LuftfahrtG 1958 §78 Abs1
LuftfahrtG 1958 §80b
ZivilflugplatzV 1972
32014R0139 FlugplatzV

Rechtssatz

Das LFG sieht für den Betrieb eines Zivilflugplatzes einschließlich ziviler Bodeneinrichtungen ein mehrstufiges Bewilligungsverfahren vor. So ist für den Betrieb eines Flugplatzes wie auch für jede Änderung des bescheidmäßig festgelegten Betriebsumfanges nicht nur die Zivilflugplatz-Bewilligung gemäß Paragraph 68, LFG (bzw. Paragraph 80 b, LFG), sondern auch die Betriebsaufnahmebewilligung nach Paragraph 73, LFG erforderlich vergleiche VwGH 19.4.2012, 2009/03/0040), welche Voraussetzung für die Aufnahme des Betriebs in dem in der Zivilflugplatz-Bewilligung vorgesehenen Umfang ist vergleiche VwGH 20.3.1996, 94/03/0308, mwN). Die Betriebsaufnahmebewilligung ist gemäß Paragraph 73, Absatz 2, LFG zu erteilen, wenn auf dem errichteten Zivilflugplatz ein geordneter Flugbetrieb gewährleistet ist und der Zivilflugplatz den Anforderungen der Zivilflugplatz-Verordnung sowie gegebenenfalls der Verordnung (EU) Nr. 139 aus 2014, entspricht. Zudem verlangt die Errichtung, Benützung sowie wesentliche Änderung von zivilen Bodeneinrichtungen eine Bewilligung nach Paragraph 78, Absatz eins, LFG.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RO2023030010.J11

Im RIS seit

15.10.2024

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2024

Dokumentnummer

JWR_2023030010_20240903J10

Rechtssatz für Ro 2023/03/0010

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

11

Geschäftszahl

Ro 2023/03/0010

Entscheidungsdatum

03.09.2024

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
92 Luftverkehr

Norm

Krankenhaus-HubschrauberflugplatzV
LuftfahrtG 1958 §66
LuftfahrtG 1958 §68
LuftfahrtG 1958 §69
LuftfahrtG 1958 §70
LuftfahrtG 1958 §71
LuftfahrtG 1958 §72
LuftfahrtG 1958 §73
LuftfahrtG 1958 §77
LuftfahrtG 1958 §78
LuftfahrtG 1958 §80b
VwRallg

Rechtssatz

Für Hubschrauberlandeflächen bei Krankenhäusern, die ausschließlich für Ambulanz- und/oder Rettungseinsätze verwendet werden, wurde durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2013, mit der Erlassung des Paragraph 80 b, LFG ein alternatives Bewilligungsregime eingeführt, welches die Möglichkeit der Abweichung von den allgemeinen Bewilligungsbestimmungen der Paragraphen 66, 69 bis 72 und 77 LFG beinhaltet vergleiche dazu die Krankenhaus-Hubschrauberflugplatz-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 82 aus 2017,). Nach den Gesetzesmaterialien kann für derartige Landeflächen alternativ zu einer Bewilligung gemäß Paragraph 68, LFG eine Bewilligung gemäß Paragraph 68, in Verbindung mit Paragraph 80 b, LFG beantragt werden, wobei die Bestimmungen betreffend die Betriebsaufnahmebewilligung gemäß Paragraph 73, LFG und die Bewilligung von Bodeneinrichtungen gemäß Paragraph 78, LFG grundsätzlich unberührt bleiben vergleiche Regierungsvorlage 2299 BlgNR römisch 24 . Gesetzgebungsperiode 9). In diesem Sinn hat auch der VwGH bereits festgehalten, dass die Hubschrauberlandefläche eines Krankenhauses entweder einer luftfahrtbehördlichen Zivilflugplatz-Bewilligung nach den allgemeinen Bestimmungen des 2. Abschnitts des 4. Teils des LFG oder einer luftfahrtbehördlichen Bewilligung nach der lex specialis des Paragraph 80 b, LFG bedarf vergleiche VwGH 4.5.2022, Ra 2022/06/0054).

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RO2023030010.J12

Im RIS seit

15.10.2024

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2024

Dokumentnummer

JWR_2023030010_20240903J11

Rechtssatz für Ro 2023/03/0010

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

12

Geschäftszahl

Ro 2023/03/0010

Entscheidungsdatum

03.09.2024

Index

92 Luftverkehr

Norm

LuftfahrtG 1958 §68
LuftfahrtG 1958 §73
LuftfahrtG 1958 §76
LuftfahrtG 1958 §76 Abs1
LuftfahrtG 1958 §77 Abs1
LuftfahrtG 1958 §77 Abs1 lite
LuftfahrtG 1958 §80b Abs2

Rechtssatz

Ist eine der Voraussetzungen der Betriebsaufnahmebewilligung nicht mehr gegeben oder war im Zeitpunkt der Erteilung dieser Bewilligung nicht gegeben und dauert dieser Mangel fort, ist die Ausübung des Betriebs des Flugplatzes nach Paragraph 76, Absatz eins, LFG zu untersagen. Dadurch wird die Betriebsaufnahmebewilligung aufgehoben vergleiche VwGH 20.3.1996, 94/03/0308). Liegt eine der Voraussetzungen des Paragraph 77, Absatz eins, LFG vor, etwa weil der Flugplatzbetrieb gemäß Paragraph 76, LFG untersagt worden ist und die festgestellten Mängel nicht fristgerecht behoben wurden (Litera e,), ist die Zivilflugplatz-Bewilligung zu widerrufen vergleiche zum Widerruf einer Bewilligung nach Paragraph 80 b, LFG dessen Absatz 2, letzter Satz).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RO2023030010.J13

Im RIS seit

15.10.2024

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2024

Dokumentnummer

JWR_2023030010_20240903J12

Rechtssatz für Ro 2023/03/0010

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

13

Geschäftszahl

Ro 2023/03/0010

Entscheidungsdatum

03.09.2024

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
92 Luftverkehr

Norm

LuftfahrtG 1958 §58 Abs3
LuftfahrtG 1958 §66
LuftfahrtG 1958 §73 Abs2
LuftfahrtG 1958 §76
LuftfahrtG 1958 §76 Abs1
LuftfahrtG 1958 §77
VwRallg
ZivilflugplatzV 1972 §6
ZivilflugplatzV 1972 §9

Rechtssatz

Die Untersagung der Ausübung des Zivilflugplatzbetriebes gemäß Paragraph 76, LFG ist im Gegensatz zur endgültigen Maßnahme des Widerrufs gemäß Paragraph 77, LFG eine vorläufige Maßnahme, die auf den Rechtsbestand der Zivilflugplatzbewilligung ohne Einfluss ist vergleiche Regierungsvorlage 307 BlgNR römisch acht. Gesetzgebungsperiode 36, zur Stammfassung des LFG). Sie trägt keinen strafrechtlichen Charakter, sondern ist eine administrativrechtliche Maßnahme und soll sicherstellen, dass ein Zivilflugplatz nur dann betrieben wird, wenn und solange die Voraussetzungen für die Erteilung der Betriebsaufnahmebewilligung gegeben sind. Diese Voraussetzungen sind gemäß Paragraph 73, Absatz 2, LFG insbesondere die Gewährleistung eines geordneten Flugbetriebes und der Anforderungen der Zivilflugplatz-Verordnung, in welcher gemäß Paragraph 66, LFG die Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt spezifiziert sind vergleiche zum Begriff der Sicherheit der Luftfahrt etwa VwGH 15.9.1999, 98/03/0320; 28.2.2014, 2012/03/0010; 22.1.2021, Ra 2019/03/0081). Wird aber die Zivilflugplatz-Bewilligung dadurch überschritten, dass Flächen, die außerhalb der darin festgelegten Flugplatzgrenzen liegen, mit Duldung des Inhabers der Bewilligung im Sinn des Paragraph 58, Absatz 3, LFG für ständige Abflüge und Landungen von Luftfahrzeugen benützt werden (sollen), ist mangels Entsprechung mit den Vorschriften der Paragraphen 6 und 9 ZFV 1972 über die Grenzen von Flugplätzen eine Voraussetzung für die Betriebsaufnahmebewilligung nicht mehr gegeben, sodass eine Untersagung des Zivilflugplatzbetriebes gemäß Paragraph 76, Absatz eins, LFG in Betracht kommt.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RO2023030010.J14

Im RIS seit

15.10.2024

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2024

Dokumentnummer

JWR_2023030010_20240903J13

Rechtssatz für Ro 2023/03/0010

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

14

Geschäftszahl

Ro 2023/03/0010

Entscheidungsdatum

03.09.2024

Index

92 Luftverkehr

Norm

LuftfahrtG 1958 §68
LuftfahrtG 1958 §73
LuftfahrtG 1958 §76 Abs1

Rechtssatz

Nichts spricht dagegen, dass Paragraph 76, Absatz eins, LFG auch eine bloß teilweise Untersagung der Benützung eines Zivilflugplatzes ermöglicht, sofern dadurch ein geordneter Flugbetrieb im Betriebsumfang, wie er sich aus der Zivilflugplatz-Bewilligung ergibt, weiterhin gewährleistet ist vergleiche zu einem Fall, in dem diese Voraussetzung nicht mehr gegeben war, VwGH 20.3.1996, 94/03/0308).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RO2023030010.J15

Im RIS seit

15.10.2024

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2024

Dokumentnummer

JWR_2023030010_20240903J14