Schon die Regelungen der lit. a und b des § 37 Abs. 7 Krnt JagdG 2000, die bestimmte Bewerber um die Jagdkarte wegen ihrer Ausbildung an entsprechenden Schulen und Universitäten vom Erfordernis der Jagdprüfung ausnehmen, stellen erkennbar darauf ab, dass durch die jeweilige Ausbildung jene Kenntnisse erlangt wurden, die nach § 37 Abs. 6 Krnt JagdG 2000 als Nachweis der jagdlichen Eignung erforderlich sind. Dass es sich dabei um eine jagdliche Eignung nach zeitgemäßen und nicht historischen Standards handeln muss, legen nicht nur die im Präsens gehaltenen Formulierungen der Normen ("eine im Hinblick auf die Kenntnisse nach Abs. 6 zumindest vergleichbare Ausbildung vorsieht"; "die im Hinblick auf die Kenntnisse nach Abs. 6 zumindest eine vergleichbare Ausbildung vermitteln") nahe, sondern auch die Zielsetzung des Gesetzes, eine geordnete und planmäßige Jagdwirtschaft im öffentlichen Interesse sicherzustellen (vgl. § 1 Z 1 Krnt JagdG 2000), was ohne Zweifel eine Jagdausübung nach zeitgemäßen Standards im Blick hat. Es wäre nicht verständlich, dass für die fallbezogen relevante (weitere) Ausnahme vom Erfordernis der Ablegung einer Jagdprüfung nach § 37 Abs. 7 lit. c Krnt JagdG 2000 Anderes gelten sollte.Schon die Regelungen der Litera a und b des Paragraph 37, Absatz 7, Krnt JagdG 2000, die bestimmte Bewerber um die Jagdkarte wegen ihrer Ausbildung an entsprechenden Schulen und Universitäten vom Erfordernis der Jagdprüfung ausnehmen, stellen erkennbar darauf ab, dass durch die jeweilige Ausbildung jene Kenntnisse erlangt wurden, die nach Paragraph 37, Absatz 6, Krnt JagdG 2000 als Nachweis der jagdlichen Eignung erforderlich sind. Dass es sich dabei um eine jagdliche Eignung nach zeitgemäßen und nicht historischen Standards handeln muss, legen nicht nur die im Präsens gehaltenen Formulierungen der Normen ("eine im Hinblick auf die Kenntnisse nach Absatz 6, zumindest vergleichbare Ausbildung vorsieht"; "die im Hinblick auf die Kenntnisse nach Absatz 6, zumindest eine vergleichbare Ausbildung vermitteln") nahe, sondern auch die Zielsetzung des Gesetzes, eine geordnete und planmäßige Jagdwirtschaft im öffentlichen Interesse sicherzustellen vergleiche Paragraph eins, Ziffer eins, Krnt JagdG 2000), was ohne Zweifel eine Jagdausübung nach zeitgemäßen Standards im Blick hat. Es wäre nicht verständlich, dass für die fallbezogen relevante (weitere) Ausnahme vom Erfordernis der Ablegung einer Jagdprüfung nach Paragraph 37, Absatz 7, Litera c, Krnt JagdG 2000 Anderes gelten sollte.