Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2021/03/0157

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2021/03/0157

Entscheidungsdatum

20.09.2022

Index

L65002 Jagd Wild Kärnten

Norm

JagdG Krnt 2000 §1 Z1
JagdG Krnt 2000 §37 Abs6
JagdG Krnt 2000 §37 Abs7
JagdG Krnt 2000 §37 Abs7 lita
JagdG Krnt 2000 §37 Abs7 litb
JagdG Krnt 2000 §37 Abs7 litc

Rechtssatz

Schon die Regelungen der Litera a und b des Paragraph 37, Absatz 7, Krnt JagdG 2000, die bestimmte Bewerber um die Jagdkarte wegen ihrer Ausbildung an entsprechenden Schulen und Universitäten vom Erfordernis der Jagdprüfung ausnehmen, stellen erkennbar darauf ab, dass durch die jeweilige Ausbildung jene Kenntnisse erlangt wurden, die nach Paragraph 37, Absatz 6, Krnt JagdG 2000 als Nachweis der jagdlichen Eignung erforderlich sind. Dass es sich dabei um eine jagdliche Eignung nach zeitgemäßen und nicht historischen Standards handeln muss, legen nicht nur die im Präsens gehaltenen Formulierungen der Normen ("eine im Hinblick auf die Kenntnisse nach Absatz 6, zumindest vergleichbare Ausbildung vorsieht"; "die im Hinblick auf die Kenntnisse nach Absatz 6, zumindest eine vergleichbare Ausbildung vermitteln") nahe, sondern auch die Zielsetzung des Gesetzes, eine geordnete und planmäßige Jagdwirtschaft im öffentlichen Interesse sicherzustellen vergleiche Paragraph eins, Ziffer eins, Krnt JagdG 2000), was ohne Zweifel eine Jagdausübung nach zeitgemäßen Standards im Blick hat. Es wäre nicht verständlich, dass für die fallbezogen relevante (weitere) Ausnahme vom Erfordernis der Ablegung einer Jagdprüfung nach Paragraph 37, Absatz 7, Litera c, Krnt JagdG 2000 Anderes gelten sollte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021030157.L01

Im RIS seit

16.11.2022

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2022

Dokumentnummer

JWR_2021030157_20220920L01

Rechtssatz für Ra 2021/03/0157

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2021/03/0157

Entscheidungsdatum

20.09.2022

Index

L65002 Jagd Wild Kärnten
001 Verwaltungsrecht allgemein

Norm

JagdG Krnt 2000 §37 Abs7
JagdG Krnt 2000 §37 Abs7 litc
VwRallg

Rechtssatz

Die Gesetzesmaterialien zur Novelle Landesgesetzblatt Nr. 50 aus 1995, des Kärntner Jagdgesetzes 1978 (das später im Wesentlichen als Kärntner Jagdgesetz 2000 wiederverlautbart wurde) verlangen, dass die Jagdprüfung mit der Kärntner Jagdprüfung gleichwertig ist und stellen nicht auf einen historischen Vergleichszeitpunkt, sondern erkennbar auf die aktuelle Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung über die Anerkennung der ausländischen Prüfung als gleichwertig ab vergleiche Erläuterungen zum Entwurf eines Gesetzes, mit dem das Kärntner Jagdgesetz 1978 geändert und an das EWR-Recht angepasst wird, Z.Zl.Verf 935/6/1994, 1ff und 17). Dadurch findet keine Diskriminierung von Staatsangehörigen anderer EU-Staaten statt, werden diese doch genauso behandelt wie jede Bewerberin bzw. jeder Bewerber um eine Kärntner Jagdkarte aus dem Inland.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021030157.L02

Im RIS seit

16.11.2022

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2022

Dokumentnummer

JWR_2021030157_20220920L02