Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ro 2020/01/0002

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ro 2020/01/0002

Entscheidungsdatum

26.01.2023

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/16 Sonstiges Verfassungsrecht

Norm

AdelsaufhV 1919 §5
B-VG Art133 Abs1 Z1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Rechtssatz

Die AdelsaufhV 1919 und damit auch deren Paragraph 5, stehen im Rang einer Verordnung des Bundes in Geltung. Die Auslegung dieses somit durch Verordnung normierten Verwaltungsstraftatbestandes kommt daher dem VwGH im Rahmen seiner Zuständigkeit nach Artikel 133, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG zu.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RO2020010002.J01

Im RIS seit

11.05.2023

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2023

Dokumentnummer

JWR_2020010002_20230126J01

Rechtssatz für Ro 2020/01/0002

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ro 2020/01/0002

Entscheidungsdatum

26.01.2023

Index

10/16 Sonstiges Verfassungsrecht

Norm

AdelsaufhG 1919 §1
AdelsaufhV 1919 §2 Z1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2022/01/0007 E 30. März 2022 RS 1

Stammrechtssatz

Nach der Rechtsprechung des VfGH ist eine Führung des durch Paragraph 2, Ziffer eins, der AdelsaufhV 1919 als Namensbestandteil verbotenen Wortes "von" grundsätzlich geeignet, den Anschein einer adeligen Herkunft und damit entsprechender Vorrechte hervorzurufen, ohne dass es darauf ankommt, ob die konkrete Namens- oder Familiengeschichte tatsächlich einen historischen Adelsbezug aufweist (VfGH 1.3.2018, E 4354/2017 = VfSlg. 20.234). Die Führung des Namenszusatzes "von" ist daher, unabhängig davon, ob die im Einzelfall konkrete Namens- oder Familiengeschichte tatsächlich einen historischen Adelsbezug aufweist, durch Paragraph eins, AdelsaufhG 1919 untersagt vergleiche VfGH 10.3.2020, E 4591/2019, mit Hinweis auf VfSlg. 20.234). Der VwGH hat sich im Hinblick auf das im Verfassungsrang stehende AdelsaufhG 1919 diesen Erwägungen angeschlossen vergleiche VwGH 15.10.2019, Ra 2019/01/0375-0378, mit Verweis auf das zitierte Erkenntnis Ra 2019/01/0216-0218, dieses mit Verweis auf VwGH 28.2.2019, Ra 2019/01/0028; vergleiche weiters VwGH 2.7.2021, Ra 2021/01/0220).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RO2020010002.J02

Im RIS seit

11.05.2023

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2023

Dokumentnummer

JWR_2020010002_20230126J02

Rechtssatz für Ro 2020/01/0002

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ro 2020/01/0002

Entscheidungsdatum

26.01.2023

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2020/01/0006 E 18. Juni 2020 RS 2 (hier: nur die ersten beiden Sätze; unter zusätzlicher Bezugnahme auf die Auslegung von Verordnungen)

Stammrechtssatz

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes findet die Methode der verfassungskonformen Interpretation - wie auch jede andere Auslegungsmethode - ihre Grenze im eindeutigen Wortlaut des Gesetzes vergleiche etwa VwGH 13.3.2009, 2005/12/0240; 29.6.2011, 2009/12/0141; 24.2.2016, Ro 2016/10/0005, 0006). Dies bedeutet bei Auslegung von Gesetzen einen Vorrang der Wortinterpretation in Verbindung mit der grammatikalischen und der systematischen Auslegung sowie äußerste Zurückhaltung gegenüber der Anwendung sogenannter "korrigierender Auslegungsmethoden" vergleiche etwa VwGH 3.10.2018, Ro 2018/12/0014; 22.3.2019, Ra 2018/04/0089). Können allerdings auf Grund des eindeutigen und klaren Wortlautes einer Vorschrift Zweifel über den Inhalt der Regelung nicht aufkommen, dann ist eine Untersuchung, ob nicht etwa eine andere Auslegungsmethode einen anderen Inhalt ergeben würde, nicht möglich. Auch die verfassungskonforme Auslegung hat dann zurückzutreten, denn nur im Zweifelsfalle gilt die Regel, der verfassungskonformen Auslegung sei der Vorzug zu geben; ist der Wortlaut einer Regelung eindeutig, liegt ein solcher Zweifelsfall nicht vor vergleiche VwGH 26.4.2006, 2005/12/0251, mwN).

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Auslegung Gesetzeskonforme Auslegung von Verordnungen Verfassungskonforme Auslegung von Gesetzen VwRallg3/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RO2020010002.J03

Im RIS seit

11.05.2023

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2023

Dokumentnummer

JWR_2020010002_20230126J03

Rechtssatz für Ro 2020/01/0002

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ro 2020/01/0002

Entscheidungsdatum

26.01.2023

Index

10/16 Sonstiges Verfassungsrecht

Norm

AdelsaufhG 1919 §2
AdelsaufhV 1919 §5 Abs1
AdelsaufhV 1919 §5 Abs2

Rechtssatz

Paragraph 5, Absatz eins, AdelsaufhV 1919 kommt ein im Hinblick auf Paragraph 2, Satz 2 AdelsaufhG 1919 bloß wiederholender, verweisender Charakter und keine selbstständige normative Bedeutung zu vergleiche VfGH 9.10.2019, E 1851/2019 = VfSlg. 20.344). Dagegen wird in Paragraph 5, Absatz 2, AdelsaufhV 1919 der in Paragraph 2, AdelsaufhG 1919 normierte Begriff der "Führung dieser Adelsbezeichnungen, Titel und Würden" näher konkretisiert.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RO2020010002.J04

Im RIS seit

11.05.2023

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2023

Dokumentnummer

JWR_2020010002_20230126J04

Rechtssatz für Ro 2020/01/0002

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

Ro 2020/01/0002

Entscheidungsdatum

26.01.2023

Index

10/16 Sonstiges Verfassungsrecht

Norm

AdelsaufhG 1919 §2
AdelsaufhV 1919 §5 Abs2

Rechtssatz

Paragraph 5, Absatz 2, AdelsaufhV 1919 umschreibt mehrere Tatbilder, so "nicht nur" die "Führung von Adelsbezeichnungen im öffentlichen Verkehr", wobei dieses Tatbild durch die Wortfolge "das heißt im Verkehr mit Behörden und öffentlichen Stellen sowie in an die Öffentlichkeit gerichteten Mitteilungen und Äußerungen" näher konkretisiert wird, "sondern auch" die "Führung im rein gesellschaftlichen Verkehr und de[n] Gebrauch von Kennzeichen, die einen Hinweis auf den früheren Adel oder auf aufgehobene Titel oder Würden enthalten". Als weitere Voraussetzung normiert Paragraph 5, Absatz 2, AdelsaufhV 1919 den Halbsatz "soferne darin eine dauernde oder herausfordernde Mißachtung der Bestimmungen des Gesetzes zu erblicken ist.". In Paragraph 5, Absatz 2, AdelsaufhV 1919 wird demnach (u.a.) zwischen dem Tatbild der "Führung von Adelsbezeichnungen im öffentlichen Verkehr" und dem Tatbild deren "Führung im rein gesellschaftlichen Verkehr" unterschieden, und es werden in der genannten Verordnungsbestimmung diese beiden Tatbilder einander gegenübergestellt. Diese Unterschiedlichkeit der beiden Tatbilder ergibt sich bereits aus der in dieser Bestimmung verwendeten Konjunktion "[Strafbar ist hienach] nicht nur ..., sondern auch ...", zumal dann, wenn ein Normengeber - wie hier im selben Satz - verschiedene Tatbilder mit unterschiedlichen Begriffen umschreibt, davon auszugehen ist, dass von ihm damit Verschiedenes gemeint ist vergleiche in diesem Zusammenhang etwa VwGH 31.1.2019, Ra 2018/15/0073, Rn. 21). Demzufolge schließt die Subsumtion eines bestimmten Verhaltens unter das Tatbild der "Führung einer Adelsbezeichnung im öffentlichen Verkehr" es aus, dasselbe Verhalten auch unter das Tatbild der "Führung im rein gesellschaftlichen Verkehr" zu subsumieren, bzw. ist dann, wenn ein solches Verhalten das letztgenannte Tatbild erfüllt, das erstgenannte Tatbild durch dieses Verhalten nicht verwirklicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RO2020010002.J08

Im RIS seit

11.05.2023

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2023

Dokumentnummer

JWR_2020010002_20230126J05

Rechtssatz für Ro 2020/01/0002

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

Ro 2020/01/0002

Entscheidungsdatum

26.01.2023

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/16 Sonstiges Verfassungsrecht

Norm

AdelsaufhV 1919 §5 Abs2
VwRallg

Rechtssatz

Der in Paragraph 5, Absatz 2, der AdelsaufhV 1919 normierte Tatbestandsbegriff "an die Öffentlichkeit gerichtete[n] Mitteilungen und Äußerungen" ist dahin auszulegen, dass es sich dabei um Erklärungen (Mitteilungen, Äußerungen) handelt, die ein "nicht von vornherein beschränkter Personenkreis" zur Kenntnis nehmen kann.

Schlagworte

Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RO2020010002.J05

Im RIS seit

11.05.2023

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2023

Dokumentnummer

JWR_2020010002_20230126J06

Rechtssatz für Ro 2020/01/0002

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

7

Geschäftszahl

Ro 2020/01/0002

Entscheidungsdatum

26.01.2023

Index

10/16 Sonstiges Verfassungsrecht

Norm

AdelsaufhG 1919 §2
AdelsaufhV 1919 §5 Abs2

Rechtssatz

Bezeichnet sich ein österreichischer Staatsbürger im Rahmen seines Internetauftrittes auf seiner Website mit seinem Namen unter (zusätzlicher) Verwendung des Adelszeichens "von" und kann aufgrund dieses Internetauftrittes und der Abrufbarkeit der Website von dieser Mitteilung ein "nicht von vornherein beschränkter Personenkreis" Kenntnis nehmen, so stellt dieses Verhalten unter dem Blickwinkel des Paragraph 5, Absatz 2, AdelsaufhV 1919 die "Führung einer Adelsbezeichnung im öffentlichen Verkehr" dar. Ein solches Verhalten, das das in dieser Verordnungsbestimmung normierte Tatbild der "Führung einer Adelsbezeichnung im öffentlichen Verkehr" erfüllt, verwirklicht daher nicht das in dieser Verordnungsbestimmung normierte Tatbild der "Führung [einer solchen Bezeichnung] im rein gesellschaftlichen Verkehr".

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RO2020010002.J09

Im RIS seit

11.05.2023

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2023

Dokumentnummer

JWR_2020010002_20230126J07

Rechtssatz für Ro 2020/01/0002

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

8

Geschäftszahl

Ro 2020/01/0002

Entscheidungsdatum

26.01.2023

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Eine spruchmäßige Tatanlastung, die sich nicht darauf festlegt, welche von mehreren in Betracht kommenden Straftatbeständen angenommen wird, würde einen unzulässigen Alternativvorwurf darstellen und wäre daher rechtswidrig vergleiche dazu etwa VwGH 8.9.2022, Ro 2022/02/0017, Rn. 46, mwN).

Schlagworte

Mängel im Spruch Verwaltungsvorschrift Mängel im Spruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RO2020010002.J10

Im RIS seit

11.05.2023

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2023

Dokumentnummer

JWR_2020010002_20230126J08