§ 5 Abs. 2 AdelsaufhV 1919 umschreibt mehrere Tatbilder, so "nicht nur" die "Führung von Adelsbezeichnungen im öffentlichen Verkehr", wobei dieses Tatbild durch die Wortfolge "das heißt im Verkehr mit Behörden und öffentlichen Stellen sowie in an die Öffentlichkeit gerichteten Mitteilungen und Äußerungen" näher konkretisiert wird, "sondern auch" die "Führung im rein gesellschaftlichen Verkehr und de[n] Gebrauch von Kennzeichen, die einen Hinweis auf den früheren Adel oder auf aufgehobene Titel oder Würden enthalten". Als weitere Voraussetzung normiert § 5 Abs. 2 AdelsaufhV 1919 den Halbsatz "soferne darin eine dauernde oder herausfordernde Mißachtung der Bestimmungen des Gesetzes zu erblicken ist.". In § 5 Abs. 2 AdelsaufhV 1919 wird demnach (u.a.) zwischen dem Tatbild der "Führung von Adelsbezeichnungen im öffentlichen Verkehr" und dem Tatbild deren "Führung im rein gesellschaftlichen Verkehr" unterschieden, und es werden in der genannten Verordnungsbestimmung diese beiden Tatbilder einander gegenübergestellt. Diese Unterschiedlichkeit der beiden Tatbilder ergibt sich bereits aus der in dieser Bestimmung verwendeten Konjunktion "[Strafbar ist hienach] nicht nur ..., sondern auch ...", zumal dann, wenn ein Normengeber - wie hier im selben Satz - verschiedene Tatbilder mit unterschiedlichen Begriffen umschreibt, davon auszugehen ist, dass von ihm damit Verschiedenes gemeint ist (vgl. in diesem Zusammenhang etwa VwGH 31.1.2019, Ra 2018/15/0073, Rn. 21). Demzufolge schließt die Subsumtion eines bestimmten Verhaltens unter das Tatbild der "Führung einer Adelsbezeichnung im öffentlichen Verkehr" es aus, dasselbe Verhalten auch unter das Tatbild der "Führung im rein gesellschaftlichen Verkehr" zu subsumieren, bzw. ist dann, wenn ein solches Verhalten das letztgenannte Tatbild erfüllt, das erstgenannte Tatbild durch dieses Verhalten nicht verwirklicht.Paragraph 5, Absatz 2, AdelsaufhV 1919 umschreibt mehrere Tatbilder, so "nicht nur" die "Führung von Adelsbezeichnungen im öffentlichen Verkehr", wobei dieses Tatbild durch die Wortfolge "das heißt im Verkehr mit Behörden und öffentlichen Stellen sowie in an die Öffentlichkeit gerichteten Mitteilungen und Äußerungen" näher konkretisiert wird, "sondern auch" die "Führung im rein gesellschaftlichen Verkehr und de[n] Gebrauch von Kennzeichen, die einen Hinweis auf den früheren Adel oder auf aufgehobene Titel oder Würden enthalten". Als weitere Voraussetzung normiert Paragraph 5, Absatz 2, AdelsaufhV 1919 den Halbsatz "soferne darin eine dauernde oder herausfordernde Mißachtung der Bestimmungen des Gesetzes zu erblicken ist.". In Paragraph 5, Absatz 2, AdelsaufhV 1919 wird demnach (u.a.) zwischen dem Tatbild der "Führung von Adelsbezeichnungen im öffentlichen Verkehr" und dem Tatbild deren "Führung im rein gesellschaftlichen Verkehr" unterschieden, und es werden in der genannten Verordnungsbestimmung diese beiden Tatbilder einander gegenübergestellt. Diese Unterschiedlichkeit der beiden Tatbilder ergibt sich bereits aus der in dieser Bestimmung verwendeten Konjunktion "[Strafbar ist hienach] nicht nur ..., sondern auch ...", zumal dann, wenn ein Normengeber - wie hier im selben Satz - verschiedene Tatbilder mit unterschiedlichen Begriffen umschreibt, davon auszugehen ist, dass von ihm damit Verschiedenes gemeint ist vergleiche in diesem Zusammenhang etwa VwGH 31.1.2019, Ra 2018/15/0073, Rn. 21). Demzufolge schließt die Subsumtion eines bestimmten Verhaltens unter das Tatbild der "Führung einer Adelsbezeichnung im öffentlichen Verkehr" es aus, dasselbe Verhalten auch unter das Tatbild der "Führung im rein gesellschaftlichen Verkehr" zu subsumieren, bzw. ist dann, wenn ein solches Verhalten das letztgenannte Tatbild erfüllt, das erstgenannte Tatbild durch dieses Verhalten nicht verwirklicht.