Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ro 2017/03/0024

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ro 2017/03/0024

Entscheidungsdatum

11.10.2017

Index

27/04 Sonstige Rechtspflege

Norm

SDG 1975 §2 Abs2 Z1 lite;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2015/03/0094 B 16. Dezember 2015 RS 2

Stammrechtssatz

Die Frage der Vertrauenswürdigkeit eines Sachverständigen iSd SDG 1975 betrifft seine persönlichen Eigenschaften. Es kommt darauf an, ob jemand in einem solchen Maße vertrauenswürdig ist, wie es die rechtssuchende Bevölkerung von jemandem erwarten darf, der in die Liste der Sachverständigen eingetragen ist. In Ansehung der bedeutsamen Funktion, die dem Sachverständigen bei der Wahrheitsfindung im gerichtlichen und behördlichen Verfahren obliegt, darf daher nicht der leiseste Zweifel an seiner Gesetzestreue, Korrektheit, Sorgfalt, Charakterstärke sowie an seinem Pflichtbewusstsein bestehen; bei dieser Beurteilung ist ein strenger Maßstab anzulegen; auch ein einmaliges - gravierendes - Fehlverhalten kann Vertrauensunwürdigkeit begründen vergleiche etwa VwGH vom 23. März 1999, 96/19/1229, vom 3. Juli 2000, 98/10/0368, und vom 26. Juni 2008, 2008/06/0033).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RO2017030024.J01

Im RIS seit

01.11.2017

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2018

Dokumentnummer

JWR_2017030024_20171011J01

Rechtssatz für Ro 2017/03/0024

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ro 2017/03/0024

Entscheidungsdatum

11.10.2017

Index

27/04 Sonstige Rechtspflege

Norm

SDG 1975 §2 Abs2 Z1 lite;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/03/0066 B 28. Juni 2017 RS 2

Stammrechtssatz

Es ist unmaßgeblich, in welchen Bereichen die Ursachen für den Verlust der Vertrauenswürdigkeit des Sachverständigen gelegen sind, weil es nur darauf ankommt, ob das erforderliche Maß an Vertrauenswürdigkeit dem Sachverständigen überhaupt zukommt oder nicht. Es kann daher auch ein Verhalten, das nicht im Zusammenhang mit der Sachverständigentätigkeit steht, den Entziehungsgrund der mangelnden Vertrauenswürdigkeit begründen vergleiche etwa VwGH vom 6. Juli 1999, 99/10/0090, mit weiteren Nachweisen).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RO2017030024.J02

Im RIS seit

01.11.2017

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2018

Dokumentnummer

JWR_2017030024_20171011J02

Rechtssatz für Ro 2017/03/0024

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ro 2017/03/0024

Entscheidungsdatum

11.10.2017

Index

27/04 Sonstige Rechtspflege

Norm

SDG 1975 §10;
SDG 1975 §2 Abs2 Z1 lite;

Rechtssatz

Die "Vertrauenswürdigkeit" gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, Litera e, SDG 1975 ist vom VwG zum Zeitpunkt der Erlassung seiner in Revision gezogenen Entscheidung zu beurteilen vergleiche dazu VwGH vom 21. Oktober 2014, Ro 2014/03/0076). Nach diesem Konzept ist auf Grund der in der Vergangenheit gewonnenen Erfahrungen eine Prognose über das künftige Verhalten der Person, deren Vertrauenswürdigkeit zu beurteilen ist, zu treffen. Um eine solche Prognose treffen zu können ist nicht allein auf ein Fehlverhalten, sondern - unter der Voraussetzung seitherigen Wohlverhaltens - auch auf den seit dessen Verwirklichung verstrichenen Zeitraumes Bedacht zu nehmen, wobei allerdings einem Wohlverhalten während eines anhängigen Entziehungsverfahrens vergleiche Paragraph 10, SDG 1975) verhältnismäßig geringe Bedeutung zukommen wird vergleiche etwa VwGH vom 18. September 2003, 2003/06/0103; VwGH vom 24. Februar 2005, 2003/11/0252 (VwSlg 16.548 A/2005); VwGH vom 23. März 1999, 96/19/1229 (VwSlg 15.103 A/1999); VwGH vom 24. März 1999, 98/11/0091; VwGH vom 21. Dezember 2016, Ro 2015/04/0019; VwGH vom 15. Dezember 2016, Ra 2016/11/0111). Ob die "Vertrauenswürdigkeit" iSd Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, Litera e, SDG 1975 zu bejahen ist, ist letztlich nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RO2017030024.J03

Im RIS seit

01.11.2017

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2018

Dokumentnummer

JWR_2017030024_20171011J03