Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2017/01/0055

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2017/01/0055

Entscheidungsdatum

14.12.2018

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Norm

SPG 1991 §49c;

Rechtssatz

Sportveranstaltungen sind solche, in deren Rahmen dem Publikum Leistungen auf dem Gebiet des Sports dargeboten werden vergleiche VwGH 19.10.1983, 82/01/0319 = VwSlg 11194 A/1983: alpines Schirennen). Welche Tätigkeiten im Sinne des SPG 1991 als Sport anzusehen sind, ist im Gesetz nicht definiert. Mit Blick auf die im allgemeinen Sprachgebrauch vorherrschende Wortbedeutung wird darunter jegliche Form körperlicher Betätigung, die der körperlichen Ertüchtigung oder Erholung von Menschen dient, zu verstehen sein (nicht darunter fallen daher als "Denksport" charakterisierte geistige Tätigkeiten wie zB. Schach; vergleiche Mayer in Thanner/Vogl (Hrsg) SPG2 (2013), Sitzung 420).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017010055.L01

Im RIS seit

07.02.2019

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2019

Dokumentnummer

JWR_2017010055_20181214L01

Rechtssatz für Ra 2017/01/0055

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2017/01/0055

Entscheidungsdatum

14.12.2018

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Norm

SPG 1991 §49c;

Rechtssatz

Eine Sportveranstaltung ist eine öffentliche Darbietung, bei der eine der körperlichen Ertüchtigung von Menschen dienende körperliche Betätigung im Vordergrund steht; in der Regel handelt es sich dabei um einen organisierten Wettkampf, dh. eine konkurrenzmäßige sportliche Betätigung, die - insbesondere in Form eines Spiels oder Wettrennens - vor Publikum ausgetragen wird vergleiche in diesem Sinn zu Sport- und Freizeitanlagen nach UStG VwGH 29.5.2018, Ro 2016/15/0030, Rn 20).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017010055.L02

Im RIS seit

07.02.2019

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2019

Dokumentnummer

JWR_2017010055_20181214L02

Rechtssatz für Ra 2017/01/0055

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2017/01/0055

Entscheidungsdatum

14.12.2018

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Norm

SPG 1991 §41;
SPG 1991 §49c;

Rechtssatz

Unter Sportgroßveranstaltungen sind nach den Gesetzesmaterialien (Hinweis Regierungsvorlage 1188 BlgNR, 22. GP, Sitzung 3 ff) "jedenfalls" Sportveranstaltungen internationalen Formats zu verstehen, die über einen bestimmten Zeitraum an verschiedenen Veranstaltungsorten stattfinden, dh. Sportveranstaltungen im Rahmen von Olympischen Spielen, Welt- und Europameisterschaften etc. vergleiche Mayer in Thanner/Vogl (Hrsg) SPG2 (2013), Sitzung 423). In anderen Fällen hängt die Qualifizierung als Sportgroßveranstaltung von einer Beurteilung im Einzelfall ab, die ex ante vergleiche Hauer/Keplinger, SPG4 (2011) Sitzung 521; Mayer, aaO., Sitzung 421) von der zuständigen Sicherheitsbehörde zu treffen ist. Bei dieser Beurteilung ist in erster Linie die erwartete Besucheranzahl von Bedeutung vergleiche Pürstl/Zirnsack, SPG2 (2011) Sitzung 233; vergleiche in diesem Sinn auch die Gesetzesmaterialien, Regierungsvorlage 148 BlgNR. 18. GP, zum Begriff "Großveranstaltung" nach Paragraph 41, SPG 1991, der bereits in der Stammfassung des SPG enthalten war und sich ursprünglich auch auf Sportgroßveranstaltungen bezog). Ausgehend davon, dass die zitierten Gesetzesmaterialen in diesem Zusammenhang Fußballspiele der obersten österreichischen Spielklasse ("Bundesliga") als Referenzgröße anführen - welche aber nicht in jedem Fall Sportgroßveranstaltungen sind, sondern allenfalls sein können, wird man das Vorliegen einer Sportgroßveranstaltung allgemein, dh. nicht nur bei Fußballspielen, im Regelfall bei einer erwarteten Zuseherzahl von wenigstens 3.000 Personen anzunehmen haben vergleiche die auf www.bundesliga.at/de/statistik abrufbare "Zuschauerstatistik" der Fußballsaison 2017/2018, wonach für die drei Mannschaften mit den geringsten Besucherzahlen ein Zuschauerschnitt von weniger als 3000 Personen, nämlich 2.301, 2.677 bzw. 2.850 Besucher pro Spiel, ausgewiesen ist). Entscheidend ist jedenfalls nicht, wie viele Zuseher zur Veranstaltung tatsächlich kamen, sondern mit welchen Zuseherzahlen ex ante prognostisch gerechnet werden konnte vergleiche Hauer/Keplinger, SPG4 (2011) Sitzung 521).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017010055.L03

Im RIS seit

07.02.2019

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2019

Dokumentnummer

JWR_2017010055_20181214L03

Rechtssatz für Ra 2017/01/0055

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ra 2017/01/0055

Entscheidungsdatum

14.12.2018

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Norm

SPG 1991 §49a;
SPG 1991 §49b;
SPG 1991 §49c;

Rechtssatz

Im Falle des (prognostizierten) Unterschreitens der Zuseherzahl von 3.000 Personen können - unter Bedachtnahme auf das Erfordernis einer "flexiblen Handhabung" der in den Paragraphen 49 a bis 49c SPG 1991 vorgesehenen sicherheitspolizeilichen Maßnahmen - ausnahmsweise auch andere Faktoren für die Qualifizierung einer Sportveranstaltung als Sportgroßveranstaltung ausschlaggebend sein. Nach der Literatur vergleiche Mayer in Thanner/Vogl (Hrsg) SPG2 (2013), Sitzung 422), kommen beispielsweise in Betracht:

  • Strichaufzählung
    die (sonstige) Bedeutung der Sportveranstaltung in gesamtösterreichischer oder überregionaler bzw. in sportlicher, wirtschaftlicher und medialer Hinsicht,
  • Strichaufzählung
    das Vorliegen besonderer (Begleit-)Umstände der Sportveranstaltung (zB. Austragung eines sog. "Derbys", Begegnung zwischen massiv konkurrierenden Bewerbsteilnehmern mit stark rivalisierenden Anhängergruppen),
  • Strichaufzählung
    die voraussichtlich erforderlichen - erhöhten - Organisationsmaßnahmen der Durchführung der Veranstaltung, oder
  • Strichaufzählung
    die voraussichtlich erforderliche - erhöhte - Anzahl von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017010055.L05

Im RIS seit

07.02.2019

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2019

Dokumentnummer

JWR_2017010055_20181214L04

Rechtssatz für Ra 2017/01/0055

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

Ra 2017/01/0055

Entscheidungsdatum

14.12.2018

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Norm

SPG 1991 §49c;

Rechtssatz

Die Erteilung einer Meldeauflage (bzw. einer Belehrung) nach Paragraph 49 c, Absatz eins, SPG 1991 ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig:

1. die Setzung eines in den Ziffer eins und 2 tatbestandsmäßig umschriebenen Verhaltens durch den Betroffenen im Zusammenhang mit einer nicht länger als zwei Jahre zurückliegenden Sportgroßveranstaltung;

2. eine - auf das Vorliegen entsprechender Tatsachen gestützte - behördliche (negative) Verhaltensprognose, dass der Betroffene im Zusammenhang mit einer (weiteren) Sportgroßveranstaltung einen gefährlichen Angriff im Sinne der Ziffer eins, setzen werde. Bei Erteilung einer Meldeauflage sind zusätzlich die in Paragraph 49 c, Absatz 2, SPG 1991 genannten Umstände angemessen zu berücksichtigen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017010055.L06

Im RIS seit

07.02.2019

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2019

Dokumentnummer

JWR_2017010055_20181214L05