Werden Prozesskostenersätze zugesprochen (und sind diese durchsetzbar), so sind die Prozesskosten in diesem Umfang von der steuerlichen Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastungen ausgeschlossen (vgl. auch hiezu das Erkenntnis vom 24. Juni 2004, 2001/15/0109, VwSlg 7942 F/2004). Ein derartiger Kostenersatz wäre, soweit dieser nach rechtskräftiger Beendigung des Verfahrens ergeht, nach § 295a BAO zu berücksichtigen (vgl. Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum Abgabenänderungsgesetz 2003, BGBl. I Nr. 124/2003, 238 BlgNR 22. GP 14 f; vgl. auch Ritz, BAO5, § 295a Tz 15).Werden Prozesskostenersätze zugesprochen (und sind diese durchsetzbar), so sind die Prozesskosten in diesem Umfang von der steuerlichen Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastungen ausgeschlossen vergleiche auch hiezu das Erkenntnis vom 24. Juni 2004, 2001/15/0109, VwSlg 7942 F/2004). Ein derartiger Kostenersatz wäre, soweit dieser nach rechtskräftiger Beendigung des Verfahrens ergeht, nach Paragraph 295 a, BAO zu berücksichtigen vergleiche Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum Abgabenänderungsgesetz 2003, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 2003,, 238 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode 14 f; vergleiche auch Ritz, BAO5, Paragraph 295 a, Tz 15).