Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ro 2015/15/0026

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ro 2015/15/0026

Entscheidungsdatum

27.04.2017

Index

E3L E09301000
E6J
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

31977L0388 Umsatzsteuer-RL 06te Art28c TeilA lita;
32006L0112 Mehrwertsteuersystem-RL Art138;
62004CJ0409 Teleos VORAB;
62005CJ0146 Albert Collee VORAB;
UStG 1994 Anh Art7;

Rechtssatz

Der EuGH hat im Urteil vom 27. September 2007, C-146/05, Albert Collee, Rz 21 und 23, zur Befreiung innergemeinschaftlicher Lieferungen von Gegenständen festgehalten, dass nach der unionsrechtlichen Bestimmung "die Mitgliedstaaten Lieferungen von Gegenständen, die durch den Verkäufer oder durch den Erwerber oder für ihre Rechnung nach Orten außerhalb eines Mitgliedstaats, aber innerhalb der Gemeinschaft versandt oder befördert werden, (befreien,) wenn diese Lieferungen an einen anderen Steuerpflichtigen oder an eine nicht steuerpflichtige juristische Person bewirkt werden, der/die als solcher/solche in einem anderen Mitgliedstaat als dem des Beginns des Versands oder der Beförderung der Gegenstände handelt". "Auf diese Weise kann" - so der EuGH weiter - "durch die Befreiung einer innergemeinschaftlichen Lieferung im Mitgliedstaat des Beginns der innergemeinschaftlichen Versendung oder Beförderung von Gegenständen, welcher ein innergemeinschaftlicher Erwerb entspricht, der im Mitgliedstaat der Beendigung dieser Versendung oder Beförderung besteuert wird, die Doppelbesteuerung und damit einen Verletzung des dem gemeinsamen Mehrwertsteuersystem innewohnenden Grundsatzes der steuerlichen Neutralität vermieden werden." vergleiche ferner EuGH vom 27. September 2007, C-409/04, Teleos, Rz 40 und 42). Auf eine ausschließliche Beförderung durch Abnehmer oder Lieferant hat der EuGH in seiner Rechtsprechung nicht abgestellt. Auch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hat bislang keine ausschließliche Beförderung durch Abnehmer oder Lieferant verlangt, sondern vielmehr davon gesprochen, dass "gemäß Artikel 7, UStG 1994 innergemeinschaftliche Lieferungen vorliegen, wenn Liefergeschäfte mit einem der dort genannten Abnehmer durchgeführt und die Waren nachweislich von Österreich in einen anderen Mitgliedstaat, in dem der Erwerb steuerbar ist, verbracht wurden" vergleiche VwGH vom 27. November 2014, 2012/15/0192).

Gerichtsentscheidung

EuGH 62005CJ0146 Albert Collee VORAB
EuGH 62004CJ0409 Teleos VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RO2015150026.J01

Im RIS seit

01.06.2017

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2017

Dokumentnummer

JWR_2015150026_20170427J01

Rechtssatz für Ro 2015/15/0026

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ro 2015/15/0026

Entscheidungsdatum

27.04.2017

Index

E3L E09301000
E6J
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

31977L0388 Umsatzsteuer-RL 06te Art28c TeilA lita;
32006L0112 Mehrwertsteuersystem-RL Art138;
62009CJ0084 X VORAB;
UStG 1994 Anh Art7 Abs1 Z1;

Rechtssatz

An der Beförderung oder Versendung des Liefergegenstands können entweder nur der Lieferer oder nur der Abnehmer oder in deren jeweiligen Auftrag ein Dritter beteiligt sein. Möglich ist aber auch, dass sowohl der Lieferer als auch der Abnehmer in den Transport des Liefergegenstands eingebunden sind, weil sie z. B. übereingekommen sind, sich - unabhängig von der Frage, wer Kosten und Gefahr trägt - den Transport des Liefergegenstands an den Bestimmungsort zu teilen (sog. gebrochene Beförderung oder Versendung). Die vom EuGH betonten Grundsätze der Neutralität der Mehrwertsteuer und des systematischen Zusammenhangs von innergemeinschaftlicher Lieferung und innergemeinschaftlichem Erwerb sprechen gegen eine künstliche Aufspaltung einheitlicher Liefervorgänge in unterschiedliche Warenbewegungen vergleiche EuGH vom 18. November 2010, C-84/09, römisch zehn, Rz 28 und 37). Sowohl bloß tatsächliche Unterbrechungen des Transports im Rahmen eines Transportvorgangs als auch eine gebrochene Beförderung oder Versendung im oben beschriebenen Sinne sind für die Annahme einer Beförderung oder Versendung im Sinne des Artikel 7, Absatz eins, Ziffer eins, UStG 1994 daher unschädlich, wenn der Abnehmer zu Beginn des Transports feststeht und der liefernde Unternehmer nachweist, dass ein zeitlicher und sachlicher Zusammenhang zwischen der Lieferung des Gegenstands und seiner Beförderung sowie ein kontinuierlicher Ablauf des Transportvorgangs gegeben sind vergleiche EuGH vom 18. November 2010, C-84/09, römisch zehn, Rz 33 und 48).

Gerichtsentscheidung

EuGH 62009CJ0084 X VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RO2015150026.J02

Im RIS seit

01.06.2017

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2017

Dokumentnummer

JWR_2015150026_20170427J02