Der EuGH hat im Urteil vom 27. September 2007, C-146/05, Albert Collee, Rz 21 und 23, zur Befreiung innergemeinschaftlicher Lieferungen von Gegenständen festgehalten, dass nach der unionsrechtlichen Bestimmung "die Mitgliedstaaten Lieferungen von Gegenständen, die durch den Verkäufer oder durch den Erwerber oder für ihre Rechnung nach Orten außerhalb eines Mitgliedstaats, aber innerhalb der Gemeinschaft versandt oder befördert werden, (befreien,) wenn diese Lieferungen an einen anderen Steuerpflichtigen oder an eine nicht steuerpflichtige juristische Person bewirkt werden, der/die als solcher/solche in einem anderen Mitgliedstaat als dem des Beginns des Versands oder der Beförderung der Gegenstände handelt". "Auf diese Weise kann" - so der EuGH weiter - "durch die Befreiung einer innergemeinschaftlichen Lieferung im Mitgliedstaat des Beginns der innergemeinschaftlichen Versendung oder Beförderung von Gegenständen, welcher ein innergemeinschaftlicher Erwerb entspricht, der im Mitgliedstaat der Beendigung dieser Versendung oder Beförderung besteuert wird, die Doppelbesteuerung und damit einen Verletzung des dem gemeinsamen Mehrwertsteuersystem innewohnenden Grundsatzes der steuerlichen Neutralität vermieden werden." (vgl. ferner EuGH vom 27. September 2007, C-409/04, Teleos, Rz 40 und 42). Auf eine ausschließliche Beförderung durch Abnehmer oder Lieferant hat der EuGH in seiner Rechtsprechung nicht abgestellt. Auch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hat bislang keine ausschließliche Beförderung durch Abnehmer oder Lieferant verlangt, sondern vielmehr davon gesprochen, dass "gemäß Art. 7 UStG 1994 innergemeinschaftliche Lieferungen vorliegen, wenn Liefergeschäfte mit einem der dort genannten Abnehmer durchgeführt und die Waren nachweislich von Österreich in einen anderen Mitgliedstaat, in dem der Erwerb steuerbar ist, verbracht wurden" (vgl. VwGH vom 27. November 2014, 2012/15/0192).Der EuGH hat im Urteil vom 27. September 2007, C-146/05, Albert Collee, Rz 21 und 23, zur Befreiung innergemeinschaftlicher Lieferungen von Gegenständen festgehalten, dass nach der unionsrechtlichen Bestimmung "die Mitgliedstaaten Lieferungen von Gegenständen, die durch den Verkäufer oder durch den Erwerber oder für ihre Rechnung nach Orten außerhalb eines Mitgliedstaats, aber innerhalb der Gemeinschaft versandt oder befördert werden, (befreien,) wenn diese Lieferungen an einen anderen Steuerpflichtigen oder an eine nicht steuerpflichtige juristische Person bewirkt werden, der/die als solcher/solche in einem anderen Mitgliedstaat als dem des Beginns des Versands oder der Beförderung der Gegenstände handelt". "Auf diese Weise kann" - so der EuGH weiter - "durch die Befreiung einer innergemeinschaftlichen Lieferung im Mitgliedstaat des Beginns der innergemeinschaftlichen Versendung oder Beförderung von Gegenständen, welcher ein innergemeinschaftlicher Erwerb entspricht, der im Mitgliedstaat der Beendigung dieser Versendung oder Beförderung besteuert wird, die Doppelbesteuerung und damit einen Verletzung des dem gemeinsamen Mehrwertsteuersystem innewohnenden Grundsatzes der steuerlichen Neutralität vermieden werden." vergleiche ferner EuGH vom 27. September 2007, C-409/04, Teleos, Rz 40 und 42). Auf eine ausschließliche Beförderung durch Abnehmer oder Lieferant hat der EuGH in seiner Rechtsprechung nicht abgestellt. Auch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hat bislang keine ausschließliche Beförderung durch Abnehmer oder Lieferant verlangt, sondern vielmehr davon gesprochen, dass "gemäß Artikel 7, UStG 1994 innergemeinschaftliche Lieferungen vorliegen, wenn Liefergeschäfte mit einem der dort genannten Abnehmer durchgeführt und die Waren nachweislich von Österreich in einen anderen Mitgliedstaat, in dem der Erwerb steuerbar ist, verbracht wurden" vergleiche VwGH vom 27. November 2014, 2012/15/0192).