Nach den Materialien (RV 631 BlgNR XX. GP, 73) können in Bereichen, "in denen infolge durchgehender Dienstzeit die halbstündige Mittagspause entfällt, auch mehrere kurze Pausen eingeräumt werden". Diese Textstelle der Materialien kann so gedeutet werden, dass der dort verwendete Begriff "durchgehende Dienstzeit" sich nicht auf jene des individuellen Beamten, sondern auf den "Bereich" bezieht und solcherart im Gegensatz zu den im vorangestellten Satz behandelten "Bereichen mit Normaldienstplan" zu verstehen ist. Auch spricht die Formulierung von der Einräumung der Ruhepausen "im Dienstplan" gegen die These, wonach diese Zeiten rechtens vom Dienstplan "auszunehmen" wären, also außerhalb desselben zu liegen hätten. Aus dem Systemzusammenhang des § 47a Z 1 lit. a, des § 48 und des § 48b BDG 1979 ist keinesfalls zwingend abzuleiten, dass Ruhepausen im Verständnis der zuletzt genannten Bestimmung nicht zur Dienstzeit im Verständnis der erstgenannten Bestimmung und damit auch nicht zur regelmäßigen Wochendienstzeit im Verständnis des § 48 BDG 1979 zählen. Eine im Hinblick auf die Übernahme der Begrifflichkeit der RL in § 47a BDG 1979 naheliegende, unionsrechtlich aber keinesfalls gebotene Herausnahme der Ruhepausen aus dem - arbeitszeitrechtlich (also bezugnehmend auf Höchstgrenzen der Arbeitszeit, nicht aber auf Fragen der Abgeltung von Zeiten) zu verstehenden - Dienstzeitbegriff des § 47a BDG 1979 lässt sich erreichen, indem man die dort enthaltene Definition vorbehaltlich der gemäß § 48b BDG 1979 eingeräumten Ruhepausen versteht. Ungeachtet der diesbezüglichen Verknüpfung in § 47a Z 1 lit. a BDG 1979 ist der Gesetzgeber der Novelle BGBl. I Nr. 61/1997 offenbar selbst nicht davon ausgegangen, dass Zeiten, welche die Voraussetzungen des § 47a Z 1 BDG 1979 nicht erfüllen, schon deshalb auch nicht Teil der regelmäßigen Wochendienstzeit im Verständnis des § 48 BDG 1979 sein können. Andernfalls hätte er anlässlich der Änderung des § 50 Abs. 3 BDG 1979 durch die zitierte Novelle die Anordnung des zweiten Satzes legcit wohl nicht beibehalten, hätte sich diesfalls doch schon aus der Nichtzugehörigkeit der Zeiten von Rufbereitschaft zu den in § 47a Z 1 BDG 1979 genannten Zeiten ergeben, dass diese nicht als Dienstzeit (im Verständnis des § 48 BDG 1979) zu gelten haben.Nach den Materialien (RV 631 BlgNR römisch XX. GP, 73) können in Bereichen, "in denen infolge durchgehender Dienstzeit die halbstündige Mittagspause entfällt, auch mehrere kurze Pausen eingeräumt werden". Diese Textstelle der Materialien kann so gedeutet werden, dass der dort verwendete Begriff "durchgehende Dienstzeit" sich nicht auf jene des individuellen Beamten, sondern auf den "Bereich" bezieht und solcherart im Gegensatz zu den im vorangestellten Satz behandelten "Bereichen mit Normaldienstplan" zu verstehen ist. Auch spricht die Formulierung von der Einräumung der Ruhepausen "im Dienstplan" gegen die These, wonach diese Zeiten rechtens vom Dienstplan "auszunehmen" wären, also außerhalb desselben zu liegen hätten. Aus dem Systemzusammenhang des Paragraph 47 a, Ziffer eins, Litera a,, des Paragraph 48 und des Paragraph 48 b, BDG 1979 ist keinesfalls zwingend abzuleiten, dass Ruhepausen im Verständnis der zuletzt genannten Bestimmung nicht zur Dienstzeit im Verständnis der erstgenannten Bestimmung und damit auch nicht zur regelmäßigen Wochendienstzeit im Verständnis des Paragraph 48, BDG 1979 zählen. Eine im Hinblick auf die Übernahme der Begrifflichkeit der RL in Paragraph 47 a, BDG 1979 naheliegende, unionsrechtlich aber keinesfalls gebotene Herausnahme der Ruhepausen aus dem - arbeitszeitrechtlich (also bezugnehmend auf Höchstgrenzen der Arbeitszeit, nicht aber auf Fragen der Abgeltung von Zeiten) zu verstehenden - Dienstzeitbegriff des Paragraph 47 a, BDG 1979 lässt sich erreichen, indem man die dort enthaltene Definition vorbehaltlich der gemäß Paragraph 48 b, BDG 1979 eingeräumten Ruhepausen versteht. Ungeachtet der diesbezüglichen Verknüpfung in Paragraph 47 a, Ziffer eins, Litera a, BDG 1979 ist der Gesetzgeber der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 1997, offenbar selbst nicht davon ausgegangen, dass Zeiten, welche die Voraussetzungen des Paragraph 47 a, Ziffer eins, BDG 1979 nicht erfüllen, schon deshalb auch nicht Teil der regelmäßigen Wochendienstzeit im Verständnis des Paragraph 48, BDG 1979 sein können. Andernfalls hätte er anlässlich der Änderung des Paragraph 50, Absatz 3, BDG 1979 durch die zitierte Novelle die Anordnung des zweiten Satzes legcit wohl nicht beibehalten, hätte sich diesfalls doch schon aus der Nichtzugehörigkeit der Zeiten von Rufbereitschaft zu den in Paragraph 47 a, Ziffer eins, BDG 1979 genannten Zeiten ergeben, dass diese nicht als Dienstzeit (im Verständnis des Paragraph 48, BDG 1979) zu gelten haben.