§ 39 Wr LVergRG 2014 2014 regelt nach den dazu ergangenen Erläuterungen (Blg. Nr. 8/2013) die Fortsetzung von Nichtigerklärungsverfahren als Feststellungsverfahren. § 331 Abs. 4 BVergG 2006, an dem sich § 39 Wr LVergRG 2014 nach den zitierten Erläuterungen orientiert, spricht von einer Weiterführung des Nachprüfungsverfahrens als Feststellungsverfahren (siehe auch das zum NÖ LVergabenachprüfungsG 2003 ergangene E vom 11. Oktober 2007, 2006/04/0119, demzufolge die dort einschlägige Bestimmung des § 16 Abs. 1 NÖ LVergabenachprüfungsG 2003 den Sinn habe, das ursprüngliche Nachprüfungsverfahren als Feststellungsverfahren zu Ende zu führen). Soweit § 39 Abs. 1 Wr LVergRG 2014 auf den "behaupteten Rechtsverstoß" (dessen Vorliegen festgestellt werden soll) abstellt, ist dies jener Rechtsverstoß, der zunächst im Wege des Nichtigerklärungsverfahrens beseitigt werden sollte. Daraus ergibt sich zwar, dass die Behauptung weiterer Rechtsverstöße (somit der Sache nach eine Ausweitung der Beschwerdepunkte) im Rahmen eines sekundären Feststellungsantrags nicht möglich ist. Davon abgesehen bestehen aber hinsichtlich der Entscheidungsbefugnis des VwG keine Besonderheiten für sekundäre Feststellungsanträge.Paragraph 39, Wr LVergRG 2014 2014 regelt nach den dazu ergangenen Erläuterungen (Blg. Nr. 8/2013) die Fortsetzung von Nichtigerklärungsverfahren als Feststellungsverfahren. Paragraph 331, Absatz 4, BVergG 2006, an dem sich Paragraph 39, Wr LVergRG 2014 nach den zitierten Erläuterungen orientiert, spricht von einer Weiterführung des Nachprüfungsverfahrens als Feststellungsverfahren (siehe auch das zum NÖ LVergabenachprüfungsG 2003 ergangene E vom 11. Oktober 2007, 2006/04/0119, demzufolge die dort einschlägige Bestimmung des Paragraph 16, Absatz eins, NÖ LVergabenachprüfungsG 2003 den Sinn habe, das ursprüngliche Nachprüfungsverfahren als Feststellungsverfahren zu Ende zu führen). Soweit Paragraph 39, Absatz eins, Wr LVergRG 2014 auf den "behaupteten Rechtsverstoß" (dessen Vorliegen festgestellt werden soll) abstellt, ist dies jener Rechtsverstoß, der zunächst im Wege des Nichtigerklärungsverfahrens beseitigt werden sollte. Daraus ergibt sich zwar, dass die Behauptung weiterer Rechtsverstöße (somit der Sache nach eine Ausweitung der Beschwerdepunkte) im Rahmen eines sekundären Feststellungsantrags nicht möglich ist. Davon abgesehen bestehen aber hinsichtlich der Entscheidungsbefugnis des VwG keine Besonderheiten für sekundäre Feststellungsanträge.