Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ro 2014/10/0046

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ro 2014/10/0046

Entscheidungsdatum

21.12.2016

Index

L55004 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Oberösterreich

Norm

NatSchG OÖ 2001 §3 Z2
NatSchG OÖ 2001 §9 Abs2

Beachte


Besprechung in:
Besprechung in: RFG 4/2022 - Kritik an Rsp VwGH 21.12.2016, Ro 2014/10/0046; VwGH 24.11.2016, Ro 2014/07/0101;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2011/10/0151 E 26. Juni 2014 RS 3

Stammrechtssatz

Für die Beurteilung, ob und in welchem Ausmaß ein Vorhaben eine Veränderung des Landschaftsbildes mit sich bringt sind nicht einzelne Blickpunkte maßgeblich. Entscheidend ist vielmehr, ob sich das "von jedem möglichen Blickpunkt" aus ergebende Bild der Landschaft verändert. Für die Annahme eines "Eingriffes in das Landschaftsbild" iSd Paragraph 3, Ziffer 2, OÖ NatSchG 2001 genügt bereits die maßgebliche Veränderung des Landschaftsbildes von einem möglichen Blickpunkt aus. Selbst wenn sich daher die beantragte Maßnahme von mehreren Blickpunkten aus gesehen harmonisch in das Landschaftsbild einfügen würde, so spricht das noch nicht gegen die Annahme, die Maßnahme würde von anderen Blickpunkten aus eine maßgebliche Veränderung des Landschaftsbildes mit sich bringen vergleiche E 2. September 2008, 2007/10/0095).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RO2014100046.J01

Im RIS seit

09.02.2017

Zuletzt aktualisiert am

13.03.2023

Dokumentnummer

JWR_2014100046_20161221J01

Rechtssatz für Ro 2014/10/0046

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ro 2014/10/0046

Entscheidungsdatum

21.12.2016

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Beachte


Besprechung in:
Besprechung in: RFG 4/2022 - Kritik an Rsp VwGH 21.12.2016, Ro 2014/10/0046; VwGH 24.11.2016, Ro 2014/07/0101;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2010/06/0147 E 19. Dezember 2012 RS 1

Stammrechtssatz

Die Behörde kann bei Vorliegen einander widersprechender Gutachten auf Grund eigener Überlegungen mit entsprechender Begründung einem Gutachten wegen dessen größerer Glaubwürdigkeit bzw. Schlüssigkeit den Vorzug geben. Ist sie dazu nicht in der Lage, so kann sie den von ihr bestellten Sachverständigen auffordern, sich mit den Aussagen des (anderen, insbesondere des Privat-)Sachverständigen - gegebenenfalls unter neuerlicher Gewährung von Parteiengehör - im Detail auseinanderzusetzen. Diesfalls kann die Sache (beispielsweise) erst dann im Sinne des Paragraph 56, AVG spruchreif sein, wenn die Behörde den beigezogenen Amtssachverständigen dazu veranlasst hat, die gegen sein Gutachten vorgetragene Kritik in jedem einzelnen Punkt in einer auch dem nicht fachkundigen Rechtsanwender einleuchtenden Weise zu widerlegen (oder sein Gutachten dementsprechend zu adaptieren) und den Bescheidverfasser damit in die Lage zu versetzen, die Einsichtigkeit der von der Behörde getroffenen Sachverhaltsfeststellungen in ebenso einleuchtender Weise detailliert darzustellen.

Schlagworte

Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Begründung hinsichtlich einander widersprechender Beweisergebnisse Beweismittel Sachverständigenbeweis Beweiswürdigung Wertung der Beweismittel Gutachten Beweiswürdigung der Behörde widersprechende Privatgutachten Gutachten Ergänzung Parteiengehör Sachverständigengutachten Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverständigenbeweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RO2014100046.J02

Im RIS seit

09.02.2017

Zuletzt aktualisiert am

13.03.2023

Dokumentnummer

JWR_2014100046_20161221J02

Rechtssatz für Ro 2014/10/0046

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ro 2014/10/0046

Entscheidungsdatum

21.12.2016

Index

L55004 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Oberösterreich

Norm

NatSchG OÖ 2001 §1 Abs1
NatSchG OÖ 2001 §1 Abs2
NatSchG OÖ 2001 §1 Abs4
NatSchG OÖ 2001 §10 Abs1 Z2
NatSchG OÖ 2001 §10 Abs2 Z1
NatSchG OÖ 2001 §10 Abs2 Z2
NatSchG OÖ 2001 §9 Abs2

Beachte


Besprechung in:
Besprechung in: RFG 4/2022 - Kritik an Rsp VwGH 21.12.2016, Ro 2014/10/0046; VwGH 24.11.2016, Ro 2014/07/0101;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2010/10/0011 E 14. Juli 2011 RS 3

Stammrechtssatz

An der Stromerzeugung aus erneuerbarer Energie und den daraus resultierenden positiven Auswirkungen für den Klimaschutz besteht ein langfristiges öffentliches Interesse vergleiche E 13. Dezember 2010, 2009/10/0020). Der Umstand, dass es sich lediglich um ein Kleinkraftwerk mit entsprechend wenig Energieerzeugung handelt, führt für sich allein nicht zur Verneinung eines langfristigen öffentlichen Interesses. Vielmehr kann je nachdem, inwieweit eine Maßnahme nach den Umständen des Einzelfalles geeignet ist, zur Erreichung der genannten Ziele beizutragen, dem Interesse an ihrer Verwirklichung Vorrang gegenüber den Interessen des Naturschutzes zukommen. Entscheidend ist dabei, welche Bedeutung die Verwirklichung der konkret beantragten Maßnahme für den Klimaschutz hat (wobei insbesondere die projektgemäß produzierte Strommenge maßgeblich ist) und wie gravierend die damit verbundenen Auswirkungen auf die naturschutzgesetzlich geschützten Rechtsgüter sind vergleiche E 13. Dezember 2010, 2009/10/0020).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RO2014100046.J03

Im RIS seit

09.02.2017

Zuletzt aktualisiert am

13.03.2023

Dokumentnummer

JWR_2014100046_20161221J03