Mit der Frage der Zulässigkeit eines Antrags eines Einzelnen mit dem Ziel der Verbesserung der Luftqualität auf der Rechtsgrundlage unionsrechtlicher Normen hat sich der EuGH im Urteil vom 25. Juli 2008, C-237/07, Janecek, und im Urteil vom 19. November 2014, C- 404/13, Client Earth, beschäftigt. Das Urteil Client Earth hat die Überschreitung von NO2 im Auge, von der in Art. 13 Abs. 1 Unterabsatz 2 der Luftqualitäts-RL die Rede ist. Vom Luftschadstoff PM10 ist im Unterabsatz 1 des Art. 13 Abs. 1 legcit die Rede. Während in Artikel 13 Abs. 1 der Luftqualitäts-RL ua für PM10 eine sofortige Handlungspflicht statuiert wird, deren Ziel die Einhaltung der Grenzwerte (siehe dazu die in Anhang XI zeitlich gestaffelten maximal zulässigen Überschreitungstage) darstellt, sollte in Bezug auf Stickstoffdioxid (NO2) diese Verpflichtung erst ab einem bestimmten Zeitpunkt gelten. Beide Unterabsätze des Art. 13 Abs. 1 der Luftqualitäts-RL beinhalten daher unzweifelhaft die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, die genannten Grenzwerte nicht zu überschreiten. Das Urteil Client Earth bezieht sich auf die Einhaltung der Grenzwerte der im Art. 13 Abs. 1 Unterabschnitt 2 der Luftqualitäts-RL genannten Stoffe. Es gibt keinen Grund für die Annahme, dass die dazu getroffenen Aussagen nicht auch für die in Art. 13 Abs. 1 Unterabschnitt 1 genannten Stoffe, darunter PM10, Geltung haben. Auch in Bezug auf die Einhaltung der Grenzwerte dieses Luftschadstoffes ist es den Mitgliedstaaten zur Aufgabe gemacht, einen wirksamen Rechtsschutz zu gewährleisten. Nach diesen Urteilen gilt auch für die Einhaltung des Grenzwertes von PM10, dass es dem zwingenden Charakter der Luftqualitäts-RL widerspräche, wenn es grundsätzlich ausgeschlossen wäre, dass eine mit ihr auferlegte Verpflichtung von den betroffenen Personen auch geltend gemacht werden kann; diese Überlegung gilt gerade für eine Richtlinie, die der Eindämmung und Reduzierung der Luftverschmutzung und damit dem Schutz der öffentlichen Gesundheit dient. Natürliche Personen müssen daher, wenn sie unmittelbar von der Überschreitung der Grenzwerte betroffen sind, bei den nationalen Behörden erwirken können, dass ein Luftqualitätsplan im Einklang mit Art. 23 Abs. 1 Unterabsatz 2 der Luftqualitäts-RL erstellt wird, wenn durch die Behörde die Einhaltung der sich aus Art. 13 Abs. 1 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Anhang XI der Luftqualitäts-RL ergebenden Anforderungen nicht gewährleistet wurde und es auch zu keiner Fristverlängerung nach Art. 22 der Luftqualitäts-RL gekommen ist. Für die Zulässigkeit eines Antrags auf Erstellung oder Ergänzung eines Luftqualitätsplans ist demnach Voraussetzung, dass keine Fristverlängerung nach Art. 22 der Luftqualitäts-RL vorliegt, weil diesfalls Grenzwerte (noch) nicht einzuhalten wären; liegt aber keine Fristverlängerung vor, ist es für die Zulässigkeit eines Antrags notwendig, dass die Grenzwerte überschritten werden und die antragstellenden Parteien unmittelbar von dieser Überschreitung betroffen sind.Mit der Frage der Zulässigkeit eines Antrags eines Einzelnen mit dem Ziel der Verbesserung der Luftqualität auf der Rechtsgrundlage unionsrechtlicher Normen hat sich der EuGH im Urteil vom 25. Juli 2008, C-237/07, Janecek, und im Urteil vom 19. November 2014, C- 404/13, Client Earth, beschäftigt. Das Urteil Client Earth hat die Überschreitung von NO2 im Auge, von der in Artikel 13, Absatz eins, Unterabsatz 2 der Luftqualitäts-RL die Rede ist. Vom Luftschadstoff PM10 ist im Unterabsatz 1 des Artikel 13, Absatz eins, legcit die Rede. Während in Artikel 13 Absatz eins, der Luftqualitäts-RL ua für PM10 eine sofortige Handlungspflicht statuiert wird, deren Ziel die Einhaltung der Grenzwerte (siehe dazu die in Anhang römisch XI zeitlich gestaffelten maximal zulässigen Überschreitungstage) darstellt, sollte in Bezug auf Stickstoffdioxid (NO2) diese Verpflichtung erst ab einem bestimmten Zeitpunkt gelten. Beide Unterabsätze des Artikel 13, Absatz eins, der Luftqualitäts-RL beinhalten daher unzweifelhaft die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, die genannten Grenzwerte nicht zu überschreiten. Das Urteil Client Earth bezieht sich auf die Einhaltung der Grenzwerte der im Artikel 13, Absatz eins, Unterabschnitt 2 der Luftqualitäts-RL genannten Stoffe. Es gibt keinen Grund für die Annahme, dass die dazu getroffenen Aussagen nicht auch für die in Artikel 13, Absatz eins, Unterabschnitt 1 genannten Stoffe, darunter PM10, Geltung haben. Auch in Bezug auf die Einhaltung der Grenzwerte dieses Luftschadstoffes ist es den Mitgliedstaaten zur Aufgabe gemacht, einen wirksamen Rechtsschutz zu gewährleisten. Nach diesen Urteilen gilt auch für die Einhaltung des Grenzwertes von PM10, dass es dem zwingenden Charakter der Luftqualitäts-RL widerspräche, wenn es grundsätzlich ausgeschlossen wäre, dass eine mit ihr auferlegte Verpflichtung von den betroffenen Personen auch geltend gemacht werden kann; diese Überlegung gilt gerade für eine Richtlinie, die der Eindämmung und Reduzierung der Luftverschmutzung und damit dem Schutz der öffentlichen Gesundheit dient. Natürliche Personen müssen daher, wenn sie unmittelbar von der Überschreitung der Grenzwerte betroffen sind, bei den nationalen Behörden erwirken können, dass ein Luftqualitätsplan im Einklang mit Artikel 23, Absatz eins, Unterabsatz 2 der Luftqualitäts-RL erstellt wird, wenn durch die Behörde die Einhaltung der sich aus Artikel 13, Absatz eins, Unterabsatz 1 in Verbindung mit Anhang römisch XI der Luftqualitäts-RL ergebenden Anforderungen nicht gewährleistet wurde und es auch zu keiner Fristverlängerung nach Artikel 22, der Luftqualitäts-RL gekommen ist. Für die Zulässigkeit eines Antrags auf Erstellung oder Ergänzung eines Luftqualitätsplans ist demnach Voraussetzung, dass keine Fristverlängerung nach Artikel 22, der Luftqualitäts-RL vorliegt, weil diesfalls Grenzwerte (noch) nicht einzuhalten wären; liegt aber keine Fristverlängerung vor, ist es für die Zulässigkeit eines Antrags notwendig, dass die Grenzwerte überschritten werden und die antragstellenden Parteien unmittelbar von dieser Überschreitung betroffen sind.