Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
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Entscheidungsart
Erkenntnis
Dokumenttyp
Rechtssatz
Sammlungsnummer
VwSlg 18659 A/2013
Rechtssatznummer
3
Geschäftszahl
2013/12/0059
Entscheidungsdatum
27.06.2013
Index
E000 EU- Recht allgemein
E3L E05202000
E3L E05202020
E6J
10/07 Verwaltungsgerichtshof
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
Norm
32003L0088 Arbeitszeit-RL Art7;
62010CJ0337 Neidel VORAB;
BDG 1979 §64;
BDG 1979 §65;
EURallg;
VwGG §42 Abs2 Z1;
Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
2013/12/0211 E 28. Mai 2014
Rechtssatz
Der in Art. 7 RL 2003/88/EG normierte Anspruch des Beamten auf einen Mindestjahresurlaub von vier Wochen ist - zumal nach der Klarstellung durch das Urteil des EuGH vom 3. Mai 2012, C-337/10 - inhaltlich unbedingt und hinreichend bestimmt; er ist daher nach der Judikatur des EuGH unmittelbar wirksam. Belastendes nationales Recht, das in einer konkreten Konstellation im Widerspruch zu unmittelbar anwendbarem Unionsrecht steht, wird für diese Konstellation verdrängt. Die Verdrängungswirkung des Unionsrechts hat zur Folge, dass die nationale gesetzliche Regelung in jener Gestalt anwendbar bleibt, in der sie nicht mehr im Widerspruch zum Unionsrecht steht. Die Verdrängung erreicht dabei bloß jenes Ausmaß, das gerade noch hinreicht, um einen unionsrechtskonformen Zustand herbeizuführen. Die Behörde, die im Rahmen ihrer Zuständigkeit amtswegig die gesamte Rechtsordnung zu prüfen hat, was auch die Frage ihrer Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht, im Besonderen mit Art. 7 RL 2003/88/EG, umfasste, wäre gehalten gewesen, für die volle Wirksamkeit des Unionsrechts Sorge zu tragen (vgl. zum Ganzen das E vom 4. September 2012, 2012/12/0007, mwN). Hieraus folgt, dass die Gebührlichkeit einer Vergütung für krankheitsbedingt nicht konsumierten Urlaubes im Umfang des dargestellten Anspruchs auf Mindestjahresurlaub von vier Wochen nicht schon dem Grunde nach verneint werden durfte.
Gerichtsentscheidung
EuGH 62010CJ0337 Neidel VORAB
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete
Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des
innerstaatlichen Rechts EURallg4/3
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2013120059.X03
Im RIS seit
18.07.2013
Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017
Dokumentnummer
JWR_2013120059_20130627X03