Der in Art. 7 RL 2003/88/EG normierte Anspruch des Beamten auf einen Mindestjahresurlaub von vier Wochen ist - zumal nach der Klarstellung durch das Urteil des EuGH vom 3. Mai 2012, C-337/10 - inhaltlich unbedingt und hinreichend bestimmt; er ist daher nach der Judikatur des EuGH unmittelbar wirksam. Belastendes nationales Recht, das in einer konkreten Konstellation im Widerspruch zu unmittelbar anwendbarem Unionsrecht steht, wird für diese Konstellation verdrängt. Die Verdrängungswirkung des Unionsrechts hat zur Folge, dass die nationale gesetzliche Regelung in jener Gestalt anwendbar bleibt, in der sie nicht mehr im Widerspruch zum Unionsrecht steht. Die Verdrängung erreicht dabei bloß jenes Ausmaß, das gerade noch hinreicht, um einen unionsrechtskonformen Zustand herbeizuführen. Die Behörde, die im Rahmen ihrer Zuständigkeit amtswegig die gesamte Rechtsordnung zu prüfen hat, was auch die Frage ihrer Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht, im Besonderen mit Art. 7 RL 2003/88/EG, umfasste, wäre gehalten gewesen, für die volle Wirksamkeit des Unionsrechts Sorge zu tragen (vgl. zum Ganzen das E vom 4. September 2012, 2012/12/0007, mwN). Hieraus folgt, dass die Gebührlichkeit einer Vergütung für krankheitsbedingt nicht konsumierten Urlaubes im Umfang des dargestellten Anspruchs auf Mindestjahresurlaub von vier Wochen nicht schon dem Grunde nach verneint werden durfte.Der in Artikel 7, RL 2003/88/EG normierte Anspruch des Beamten auf einen Mindestjahresurlaub von vier Wochen ist - zumal nach der Klarstellung durch das Urteil des EuGH vom 3. Mai 2012, C-337/10 - inhaltlich unbedingt und hinreichend bestimmt; er ist daher nach der Judikatur des EuGH unmittelbar wirksam. Belastendes nationales Recht, das in einer konkreten Konstellation im Widerspruch zu unmittelbar anwendbarem Unionsrecht steht, wird für diese Konstellation verdrängt. Die Verdrängungswirkung des Unionsrechts hat zur Folge, dass die nationale gesetzliche Regelung in jener Gestalt anwendbar bleibt, in der sie nicht mehr im Widerspruch zum Unionsrecht steht. Die Verdrängung erreicht dabei bloß jenes Ausmaß, das gerade noch hinreicht, um einen unionsrechtskonformen Zustand herbeizuführen. Die Behörde, die im Rahmen ihrer Zuständigkeit amtswegig die gesamte Rechtsordnung zu prüfen hat, was auch die Frage ihrer Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht, im Besonderen mit Artikel 7, RL 2003/88/EG, umfasste, wäre gehalten gewesen, für die volle Wirksamkeit des Unionsrechts Sorge zu tragen vergleiche zum Ganzen das E vom 4. September 2012, 2012/12/0007, mwN). Hieraus folgt, dass die Gebührlichkeit einer Vergütung für krankheitsbedingt nicht konsumierten Urlaubes im Umfang des dargestellten Anspruchs auf Mindestjahresurlaub von vier Wochen nicht schon dem Grunde nach verneint werden durfte.