Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2013/08/0280

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 18864 A/2014

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2013/08/0280

Entscheidungsdatum

11.06.2014

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §10 Abs1 Z3;
AlVG 1977 §9 Abs1;

Rechtssatz

Eine Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dient - wenngleich nicht in derselben berufsbezogenen Weise wie eine Nach(Um)schulung - der im konkreten Fall jeweils erforderlichen Verbesserung von Kenntnissen und Fähigkeiten des Arbeitslosen. Es ist nicht ersichtlich, weshalb zu diesem Zweck die Übermittlung von gesundheitsbezogenen Daten erforderlich sein sollte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2013080280.X01

Im RIS seit

01.07.2014

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2017

Dokumentnummer

JWR_2013080280_20140611X01

Rechtssatz für 2013/08/0280

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 18864 A/2014

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2013/08/0280

Entscheidungsdatum

11.06.2014

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §10 Abs1 Z3;
AlVG 1977 §9 Abs1;

Rechtssatz

Die Verschaffung von - wenn auch unter Umständen nützlichen - Daten für das AMS wäre kein zulässiger Zweck einer - unter der Sanktion des Paragraph 10, AlVG stehenden - Wiedereingliederungsmaßnahme vergleiche schon das hg. Erkenntnis vom 15. November 2000, Zl. 96/08/0042).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2013080280.X02

Im RIS seit

01.07.2014

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2017

Dokumentnummer

JWR_2013080280_20140611X02

Rechtssatz für 2013/08/0280

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 18864 A/2014

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2013/08/0280

Entscheidungsdatum

11.06.2014

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §8 Abs2;
AVG §52;
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Rechtssatz

Im Rahmen der Überprüfung der Arbeitsfähigkeit nach Paragraph 8, Absatz 2, AlVG ist keine Zustimmung des Arbeitslosen zur Übermittlung von Daten vorgesehen. Vielmehr hat das AMS sicherzustellen, dass es auch ohne eine solche Zustimmung zu den entsprechenden Daten über das Ergebnis der ärztlichen Untersuchung gelangt. Dabei hat das AMS insbesondere die Möglichkeit, nach Maßgabe des AVG medizinische Sachverständige heranzuziehen, die als amtliche oder nichtamtliche Sachverständige Hilfsorgane der Behörde sind, sodass ihre Gutachten der Behörde selbst ohne weiteres zur Verfügung stehen, ohne dass datenschutzrechtliche Fragen entstehen können vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 16. November 2011, Zl. 2008/08/0119, mwN).

Schlagworte

Sachverständiger Arzt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2013080280.X03

Im RIS seit

01.07.2014

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2017

Dokumentnummer

JWR_2013080280_20140611X03

Rechtssatz für 2013/08/0280

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 18864 A/2014

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

2013/08/0280

Entscheidungsdatum

11.06.2014

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §10 Abs1 Z3;
AlVG 1977 §9 Abs8;

Rechtssatz

Im Zuge von Maßnahmen können zwar - nach Paragraph 9, Absatz 8, AlVG - auch Arbeitserprobungen zur Überprüfung vorhandener oder im Rahmen der Maßnahme erworbener Kenntnisse und Fertigkeiten sowie der Einsatzmöglichkeiten in einem Betrieb stattfinden. Darüber hinaus ist aus dem Gesetz aber keine durch eine Sanktion nach Paragraph 10, AlVG erzwingbare Maßnahme zur Überprüfung von Kenntnissen und Fertigkeiten ableitbar. Die Zuweisung zu einer Maßnahme setzt vielmehr voraus, dass eine Problemlage besteht, also etwa Kenntnisse und Fertigkeiten, die für eine Vermittlung in zumutbare Beschäftigungen notwendig (oder nützlich) sind, fehlen. Dies ist aber vom AMS zu prüfen. Eine Beiziehung von Dritten in diesem Zusammenhang erscheint zwar nicht ausgeschlossen, eine Verweigerung der Teilnahme an einer Maßnahme zum Zweck der Feststellung einer allfälligen "Problemlage" durch einen Arbeitslosen ist aber nicht nach Paragraph 10, AlVG sanktionierbar. Die Ermittlung der für die Zuweisung einer Maßnahme erforderlichen Sachverhaltsvoraussetzungen kann auch nach der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2007, nicht selbst Gegenstand einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt sein vergleiche das hg. Erkenntnis vom 20. Oktober 2010, Zl. 2009/08/0105, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2013080280.X04

Im RIS seit

01.07.2014

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2017

Dokumentnummer

JWR_2013080280_20140611X04

Rechtssatz für 2013/08/0280

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 18864 A/2014

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

2013/08/0280

Entscheidungsdatum

11.06.2014

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §10 Abs1 Z3;
AlVG 1977 §8;
AlVG 1977 §9 Abs1;

Rechtssatz

Ärztliche Untersuchungen sind kein zulässiger Inhalt einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt, sondern haben unter den Voraussetzungen des Paragraph 8, AlVG vergleiche dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 11. September 2008, Zl. 2007/08/0049) bei objektiven Zweifeln an der Arbeitsfähigkeit stattzufinden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2013080280.X05

Im RIS seit

01.07.2014

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2017

Dokumentnummer

JWR_2013080280_20140611X05