Die Behörde verkennt die Rechtslage, wenn sie ausführt, dass das Grundstück bei anderer Teilung zweckmäßiger genutzt werden könnte, geht es doch nach § 39 Abs. 2 lit. e Vlbg RPG 1996 ausschließlich darum, ob die entstehenden Grundstücksteile (bloß) zweckmäßig genutzt werden können, was gegenständlich selbst von der Behörde nicht in Abrede gestellt wird. Ob dabei (nur) ein Haus mit einer maximalen Breite von ca. 8 m und einer Länge von ca. 10 m errichtet, objektiv aber viel länger und breiter gebaut werden könnte bzw. auch andere Bauwerke errichtet werden könnten, wenn der gezackte ostseitige Grenzverlauf begradigt und die westseitige Wegefläche dem neu zu erstellenden Gst. zugeordnet würde, ist dabei nicht von Relevanz, weil - nach Ansicht der Behörde - jedenfalls eine zweckmäßige Nutzung im Sinne des § 39 Abs. 2 lit. e leg. cit. gegeben ist.Die Behörde verkennt die Rechtslage, wenn sie ausführt, dass das Grundstück bei anderer Teilung zweckmäßiger genutzt werden könnte, geht es doch nach Paragraph 39, Absatz 2, Litera e, Vlbg RPG 1996 ausschließlich darum, ob die entstehenden Grundstücksteile (bloß) zweckmäßig genutzt werden können, was gegenständlich selbst von der Behörde nicht in Abrede gestellt wird. Ob dabei (nur) ein Haus mit einer maximalen Breite von ca. 8 m und einer Länge von ca. 10 m errichtet, objektiv aber viel länger und breiter gebaut werden könnte bzw. auch andere Bauwerke errichtet werden könnten, wenn der gezackte ostseitige Grenzverlauf begradigt und die westseitige Wegefläche dem neu zu erstellenden Gst. zugeordnet würde, ist dabei nicht von Relevanz, weil - nach Ansicht der Behörde - jedenfalls eine zweckmäßige Nutzung im Sinne des Paragraph 39, Absatz 2, Litera e, leg. cit. gegeben ist.