Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2013/06/0094

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2013/06/0094

Entscheidungsdatum

05.11.2015

Index

L80008 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Vorarlberg
001 Verwaltungsrecht allgemein

Norm

RPG Vlbg 1996 §39 Abs2 litb;
VwRallg;

Rechtssatz

Paragraph 39, Absatz 2, Litera b, Vlbg RPG 1996 stellt klar, dass (auch) die zweckmäßige Gestaltung von Baugrundstücken im Gebiet - und nicht nur die von der Teilung unmittelbar betroffenen Grundstücke - in die Prüfung einzubeziehen sind (siehe auch 8. Beilage im Jahr 1996 zu den Sitzungsberichten des römisch XXVI. Vorarlberger Landtages).

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:2013060094.X01

Im RIS seit

10.12.2015

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2015

Dokumentnummer

JWR_2013060094_20151105X01

Rechtssatz für 2013/06/0094

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2013/06/0094

Entscheidungsdatum

05.11.2015

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2010/06/0147 E 19. Dezember 2012 RS 1

Stammrechtssatz

Die Behörde kann bei Vorliegen einander widersprechender Gutachten auf Grund eigener Überlegungen mit entsprechender Begründung einem Gutachten wegen dessen größerer Glaubwürdigkeit bzw. Schlüssigkeit den Vorzug geben. Ist sie dazu nicht in der Lage, so kann sie den von ihr bestellten Sachverständigen auffordern, sich mit den Aussagen des (anderen, insbesondere des Privat-)Sachverständigen - gegebenenfalls unter neuerlicher Gewährung von Parteiengehör - im Detail auseinanderzusetzen. Diesfalls kann die Sache (beispielsweise) erst dann im Sinne des Paragraph 56, AVG spruchreif sein, wenn die Behörde den beigezogenen Amtssachverständigen dazu veranlasst hat, die gegen sein Gutachten vorgetragene Kritik in jedem einzelnen Punkt in einer auch dem nicht fachkundigen Rechtsanwender einleuchtenden Weise zu widerlegen (oder sein Gutachten dementsprechend zu adaptieren) und den Bescheidverfasser damit in die Lage zu versetzen, die Einsichtigkeit der von der Behörde getroffenen Sachverhaltsfeststellungen in ebenso einleuchtender Weise detailliert darzustellen.

Schlagworte

Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Begründung hinsichtlich einander widersprechender Beweisergebnisse Beweismittel Sachverständigenbeweis Beweiswürdigung Wertung der Beweismittel Gutachten Ergänzung Parteiengehör Sachverständigengutachten Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverständigenbeweis Gutachten Beweiswürdigung der Behörde widersprechende Privatgutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:2013060094.X02

Im RIS seit

10.12.2015

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2015

Dokumentnummer

JWR_2013060094_20151105X02

Rechtssatz für 2013/06/0094

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2013/06/0094

Entscheidungsdatum

05.11.2015

Index

L80008 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Vorarlberg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §52;
RPG Vlbg 1996 §39 Abs2 litb;

Rechtssatz

Für eine abschließende Beurteilung iS des Paragraph 39, Absatz 2, Litera b, Vlbg RPG 1996 bedarf es jedenfalls einer eingehenden Befundaufnahme und Beschreibung der im festzulegenden Beurteilungsgebiet liegenden Grundstücke, insbesondere deren Ausgestaltung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:2013060094.X03

Im RIS seit

10.12.2015

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2015

Dokumentnummer

JWR_2013060094_20151105X03

Rechtssatz für 2013/06/0094

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

2013/06/0094

Entscheidungsdatum

05.11.2015

Index

L80008 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Vorarlberg
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

RPG Vlbg 1996 §39 Abs2 lite;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Die Behörde verkennt die Rechtslage, wenn sie ausführt, dass das Grundstück bei anderer Teilung zweckmäßiger genutzt werden könnte, geht es doch nach Paragraph 39, Absatz 2, Litera e, Vlbg RPG 1996 ausschließlich darum, ob die entstehenden Grundstücksteile (bloß) zweckmäßig genutzt werden können, was gegenständlich selbst von der Behörde nicht in Abrede gestellt wird. Ob dabei (nur) ein Haus mit einer maximalen Breite von ca. 8 m und einer Länge von ca. 10 m errichtet, objektiv aber viel länger und breiter gebaut werden könnte bzw. auch andere Bauwerke errichtet werden könnten, wenn der gezackte ostseitige Grenzverlauf begradigt und die westseitige Wegefläche dem neu zu erstellenden Gst. zugeordnet würde, ist dabei nicht von Relevanz, weil - nach Ansicht der Behörde - jedenfalls eine zweckmäßige Nutzung im Sinne des Paragraph 39, Absatz 2, Litera e, leg. cit. gegeben ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:2013060094.X04

Im RIS seit

10.12.2015

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2015

Dokumentnummer

JWR_2013060094_20151105X04