Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2011/16/0086

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2011/16/0086

Entscheidungsdatum

29.09.2011

Index

61/01 Familienlastenausgleich
72/02 Studienrecht allgemein

Norm

FamLAG 1967 §2 Abs1 litd;
FHStG 1993 §4 Abs2;
FHStG 1993 §5 Abs1;

Rechtssatz

Aus dem Umstand, dass der Gesetzgeber selbst von verschiedenen Studiengängen an einer Fachhochschule spricht, die Verleihung des akademischen Grades "nach Abschluss" eines Studiengangs vorsieht und die Zulassung zum weiteren Studiengang, nämlich dem Fachhochschul-Masterstudiengang, an einen abgeschlossenen Fachhochschul-Bachelorstudiengang oder eines anderen gleichwertigen Studiums anknüpft, ist abzuleiten, dass mit einem Bachelorstudiengang eine abschließbare Berufsausbildung gegeben ist. Hiebei ist von einer ex-ante-Betrachtung auszugehen, das heißt es ist bei Abschluss des Bachelorstudiengangs nicht darauf abzustellen, ob sich der Absolvent in späteren Zeiträumen einer weiteren Berufsausbildung - sei es einer weiterführenden in derselben, sei es in einer gleichwertigen oder weiterführenden in einer anderen Fachrichtung - unterziehen wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2011160086.X01

Im RIS seit

11.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2014

Dokumentnummer

JWR_2011160086_20110929X01

Rechtssatz für 2011/16/0086

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2011/16/0086

Entscheidungsdatum

29.09.2011

Index

61/01 Familienlastenausgleich
72/01 Hochschulorganisation

Norm

FamLAG 1967 §2 Abs1 litd;
UniversitätsG 2002 §51 Abs2 Z4;
UniversitätsG 2002 §51 Abs2 Z5;
UniversitätsG 2002 §60;
UniversitätsG 2002 §63 Abs1 Z1;
UniversitätsG 2002 §64 Abs5;
UniversitätsG 2002 §64;
UniversitätsG 2002 §68 Abs1 Z6;

Rechtssatz

Mit dem Abschluss eines Bachelorstudiums (Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 4, des Universitätsgesetzes 2002 - UG) ist eine Berufsausbildung abgeschlossen, auch wenn daran anschließend oder später ein Masterstudium (Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 5, UG) betrieben wird und der Studierende sich mit dem Masterstudium einer weiteren Berufsausbildung unterzieht. Im universitären Bereich lässt sich dies auch daraus ableiten, dass die Zulassung zu einem Bachelorstudium mit Abschluss des Studiums durch die positive Beurteilung bei der letzten vorgeschriebenen Prüfung erlischt (Paragraph 68, Absatz eins, Ziffer 6, UG). Für ein anschließendes Masterstudium ist ein eigener (neuer) Antrag auf Zulassung zum Studium zu stellen. Dabei ist vom Rektorat das Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen zu prüfen (Paragraph 60, UG), worunter auch die allgemeine Universitätsreife (Paragraph 63, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 64, UG) zählt. Die Zulassung zu einem Masterstudium setzt den Abschluss u.a. eines fachlich in Frage kommenden Bachelorstudiums voraus und der Nachweis der allgemeinen Universitätsreife gilt durch den Nachweis dieser Zulassungsvoraussetzung jedenfalls als erbracht (Paragraph 64, Absatz 5, UG).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2011160086.X02

Im RIS seit

11.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2014

Dokumentnummer

JWR_2011160086_20110929X02

Rechtssatz für 2011/16/0086

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2011/16/0086

Entscheidungsdatum

29.09.2011

Index

61/01 Familienlastenausgleich
72/01 Hochschulorganisation
72/02 Studienrecht allgemein

Norm

FamLAG 1967 §2 Abs1 litb;
FHStG 1993 §4 Abs2;
UniversitätsG 2002 §51 Abs2 Z4;
UniversitätsG 2002 §51 Abs2 Z5;
UniversitätsG 2002 §54 Abs2;

Rechtssatz

Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes stellt auch das Masterstudium an einer Universität gegenüber einem vorangegangenen Bachelorstudium ein eigenständiges Studium und eine eigene (weiterführende) Berufsausbildung iSd Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, FLAG dar, ebenso wie ein Fachhochschul-Masterstudiengang gegenüber einem vorangegangenen Fachhochschul-Bachelorstudiengang. Davon ist das früher allgemein, nunmehr eingeschränkt verbreitete vergleiche Paragraph 54, Absatz 2, UG), in Studienabschnitte gegliederte Diplomstudium an einer Universität zu unterscheiden, von welchem auch Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, FLAG bei der Bestimmung über die "Studienzeit pro Studienabschnitt" und über das Absolvieren eines Studienabschnittes ausgeht. Den Beschwerdeausführungen ist zu entnehmen, dass dem Finanzamt bei der Beurteilung des Abschlusses der Berufsausbildung offenbar ein solches Diplomstudium vorschwebt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2011160086.X03

Im RIS seit

11.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2014

Dokumentnummer

JWR_2011160086_20110929X03

Rechtssatz für 2011/16/0086

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

2011/16/0086

Entscheidungsdatum

29.09.2011

Index

61/01 Familienlastenausgleich
72/01 Hochschulorganisation
72/02 Studienrecht allgemein

Norm

FamLAG 1967 §2 Abs1 litb;
FHStG 1993 §4 Abs2;
FHStG 1993 §5 Abs1;
UniversitätsG 2002 §51 Abs2 Z4;

Rechtssatz

Der Abschluss eines Bachelorstudiums oder eines Fachhochschul-Bachelorstudienganges und damit der Abschluss einer Berufsausbildung stehen einem Anspruch auf Familienbeihilfe für die unterhalb der Altersgrenze des Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, FLAG gelegene Zeit eines anschließenden Masterstudiums oder Fachhochschul-Masterstudienganges nicht entgegen vergleiche etwa die hg. Rechtsprechung, welche einen Anspruch auf Familienbeihilfe für Zeiten eines Studiums nach positivem Abschluss eines vorherigen Studiums einer anderen Studienrichtung zuerkennt und nicht auf eine einzige Berufsausbildung beschränkt, zB die hg. Erkenntnisse vom 31. Oktober 2000, Zl. 2000/15/0035, und vom 25. November 2010, Zl. 2010/16/0128). Der Verwaltungsgerichtshof steht mit seiner Antwort auf die Frage nach dem Abschluss einer Berufsausbildung mit dem Abschluss eines Bachelorstudiums oder Fachhochschul-Bachelorstudienganges insoweit auch im Einklang mit den Materialien zum Budgetbegleitgesetz 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, Regierungsvorlage 981 BlgNR 24. GP, 223)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2011160086.X04

Im RIS seit

11.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2014

Dokumentnummer

JWR_2011160086_20110929X04

Rechtssatz für 2011/16/0086

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

2011/16/0086

Entscheidungsdatum

29.09.2011

Index

61/01 Familienlastenausgleich
72/01 Hochschulorganisation
72/02 Studienrecht allgemein

Norm

FamLAG 1967 §2;
FHStG 1993 §5 Abs1;
UniversitätsG 2002 §51 Abs2 Z4;

Rechtssatz

Von der Frage des Abschlusses einer Berufsausbildung iSd Paragraph 2, FLAG durch Abschluss eines Bachelorstudiums oder Fachhochschul-Bachelorstudienganges unterscheidet sich die in den Materialien zum Budgetbegleitgesetz 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, Regierungsvorlage 981 BlgNR 24. GP, 223), angesprochene und von der Rechtsprechung bisher anders als in diesen Materialien beantwortete unterhaltsrechtliche Frage der Selbsterhaltungsfähigkeit vergleiche etwa das Urteil des OGH vom 4. August 2009, 9 Ob 63/08t und ausdrücklich das Urteil vom 27. Jänner 2011, 2 Ob 179/10b).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2011160086.X05

Im RIS seit

11.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2014

Dokumentnummer

JWR_2011160086_20110929X05

Rechtssatz für 2011/16/0086

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

2011/16/0086

Entscheidungsdatum

29.09.2011

Index

61/01 Familienlastenausgleich

Norm

FamLAG 1967 §10 Abs2;
FamLAG 1967 §2 Abs1 litb;
FamLAG 1967 §2 Abs1 litd;
FamLAG 1967 §5 Abs1;

Rechtssatz

Anders als bei der Frage nach dem Abschluss einer Berufsausbildung ist für die Antwort auf die Frage, ob die Einkommensgrenze des Paragraph 5, Absatz eins, FLAG überschritten wurde, zufolge der gesetzlichen Anordnung, dass Paragraph 10, Absatz 2, FLAG dabei nicht anzuwenden ist, hier eine ex-post-Betrachtung zum Ende des jeweiligen Kalenderjahres anzustellen. Dabei sind alle in dieses Kalenderjahr fallenden Zeiten zu berücksichtigen, für die Anspruch auf Familienbeihilfe (etwa nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, FLAG) besteht, auch wenn diese Zeiten verschiedene Berufsausbildungen betreffen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2011160086.X06

Im RIS seit

11.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2014

Dokumentnummer

JWR_2011160086_20110929X06