Die Begünstigung des § 68 Abs. 1 iVm Abs. 5 EStG 1988 setzt u.a. voraus, dass der Arbeitnehmer tatsächlich Arbeiten verrichtet, die überwiegend unter Umständen erfolgen, welche bestimmte Voraussetzungen (insb außerordentliche Erschwernis oder Gefährdung von Leben, Gesundheit oder körperlicher Sicherheit) erfüllen. Der Arbeitnehmer muss also während der Arbeitszeit überwiegend mit Arbeiten betraut sein, die zwangsläufig eine außerordentliche Erschwernis oder Gefahr darstellen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 25. Mai 2004, 2000/15/0052, vom 10. Mai 1994, 91/14/0057, und vom 30. Jänner 1991, 90/13/0102).Die Begünstigung des Paragraph 68, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 5, EStG 1988 setzt u.a. voraus, dass der Arbeitnehmer tatsächlich Arbeiten verrichtet, die überwiegend unter Umständen erfolgen, welche bestimmte Voraussetzungen (insb außerordentliche Erschwernis oder Gefährdung von Leben, Gesundheit oder körperlicher Sicherheit) erfüllen. Der Arbeitnehmer muss also während der Arbeitszeit überwiegend mit Arbeiten betraut sein, die zwangsläufig eine außerordentliche Erschwernis oder Gefahr darstellen vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 25. Mai 2004, 2000/15/0052, vom 10. Mai 1994, 91/14/0057, und vom 30. Jänner 1991, 90/13/0102).