Eine Zuweisung zu einer Untersuchung kann nur dann zu einer Sanktion nach § 8 Abs. 2 AlVG führen, wenn die Partei zuvor über die Gründe für die Zuweisung unterrichtet und dazu gehört wurde (und weiter die Partei über die Sanktion für den Fall der Verweigerung der Untersuchung belehrt wurde). Die Bekanntgabe der Gründe und die Gehörgewährung hiezu haben jeweils in jenem Verfahren zu erfolgen, in welchem auch die Zuweisung zur ärztlichen Untersuchung und in der Folge die allfällige Verhängung der Sanktion erfolgen soll. Wurden dem Arbeitslosen bereits in einem früheren Verfahren - wenn auch erst mit der Berufungsentscheidung - mitgeteilt, welche Bedenken gegen seine Arbeitsfähigkeit bestehen, so könnte eine Belehrung über diese Bedenken in einem weiteren Verfahren auch durch einen Verweis auf die im früheren Verfahren genannten Bedenken erfolgen. Zumindest ein derartiger Verweis ist aber erforderlich, um den Arbeitslosen davon zu unterrichten, dass die im früheren Verfahren angeführten Bedenken aus Sicht der Behörde nach wie vor aktuell sind, und um dem Arbeitslosen die Möglichkeit einzuräumen, hiezu - ebenfalls aus aktueller Sicht - Stellung zu nehmen und allenfalls aktuelle Gutachten vorzulegen.Eine Zuweisung zu einer Untersuchung kann nur dann zu einer Sanktion nach Paragraph 8, Absatz 2, AlVG führen, wenn die Partei zuvor über die Gründe für die Zuweisung unterrichtet und dazu gehört wurde (und weiter die Partei über die Sanktion für den Fall der Verweigerung der Untersuchung belehrt wurde). Die Bekanntgabe der Gründe und die Gehörgewährung hiezu haben jeweils in jenem Verfahren zu erfolgen, in welchem auch die Zuweisung zur ärztlichen Untersuchung und in der Folge die allfällige Verhängung der Sanktion erfolgen soll. Wurden dem Arbeitslosen bereits in einem früheren Verfahren - wenn auch erst mit der Berufungsentscheidung - mitgeteilt, welche Bedenken gegen seine Arbeitsfähigkeit bestehen, so könnte eine Belehrung über diese Bedenken in einem weiteren Verfahren auch durch einen Verweis auf die im früheren Verfahren genannten Bedenken erfolgen. Zumindest ein derartiger Verweis ist aber erforderlich, um den Arbeitslosen davon zu unterrichten, dass die im früheren Verfahren angeführten Bedenken aus Sicht der Behörde nach wie vor aktuell sind, und um dem Arbeitslosen die Möglichkeit einzuräumen, hiezu - ebenfalls aus aktueller Sicht - Stellung zu nehmen und allenfalls aktuelle Gutachten vorzulegen.