Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2011/08/0194

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2011/08/0194

Entscheidungsdatum

02.05.2012

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §12 Abs1 idF 2007/I/104;
AlVG 1977 §12 Abs3 lita;
AlVG 1977 §12 Abs3 litb;
AlVG 1977 §12 Abs6 lita;
AlVG 1977 §12 Abs6 litb;
AlVG 1977 §12 Abs6 litc;
AlVG 1977 §12 Abs6 litd;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2009/08/0155 E 2. Mai 2012 RS 1

Stammrechtssatz

Nach dem Wortlaut des Paragraph 12, Absatz eins, AlVG sind die in Ziffer eins bis 3 dieser Bestimmung festgelegten Voraussetzungen an sich kumulativ zu erfüllen (arg: "und" am Ende der Ziffer 2,); es ist daher nicht nur erforderlich, dass die Erwerbstätigkeit beendet ist, sondern dass darüber hinaus (abgesehen von hier nicht relevanten Ausnahmen) auch keine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung mehr besteht, sowie dass schließlich keine "neue oder weitere" Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Es zeigt sich allerdings, dass die Reichweite der in Paragraph 12, Absatz eins, AlVG enthaltenen Gebote vom Gesetzgeber dadurch verunklart wird, dass Paragraph 12, Absatz 3, Litera a und b (nunmehr insoweit Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 3, der Sache nach wiederholend) sowie Paragraph 12, Absatz 6, Litera a bis d AlVG über die Unschädlichkeit von Erwerbstätigkeiten mit geringfügigem Einkommen ohne klare Bezugnahme zur der Änderung des Paragraph 12, Absatz eins, AlVG unverändert weitergelten. So sieht Paragraph 12, Absatz 6, AlVG, der mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2007, nicht geändert wurde, weiterhin vor, dass bestimmte unselbständig oder selbständig Erwerbstätige als arbeitslos gelten, wenn Entgelt (bei unselbständig Beschäftigten), Einheitswert (bei Betriebsführern eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes) oder Einkommen und Umsatz (bei auf andere Art selbständig Erwerbstätigen) jeweils unter bestimmten näher geregelten "Geringfügigkeitsgrenzen" bleiben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2011080194.X01

Im RIS seit

01.06.2012

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2012

Dokumentnummer

JWR_2011080194_20120502X01

Rechtssatz für 2011/08/0194

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2011/08/0194

Entscheidungsdatum

02.05.2012

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §12 Abs1 idF 2007/I/104;
AlVG 1977 §12 Abs1 Z2 idF 2007/I/104;
AlVG 1977 §12 Abs1 Z3 idF 2007/I/104;
AlVG 1977 §12 Abs3;
AlVG 1977 §12 Abs6;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2009/08/0155 E 2. Mai 2012 RS 2

Stammrechtssatz

Wollte man Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 3, AlVG dahin verstehen, dass die Ausübung einer neuen (das heißt: nach Beendigung der anwartschaftsbegründenden Erwerbstätigkeit begonnenen) oder weiteren (das heißt: schon neben einer anwartschaftsbegründenden oder sonst nach Paragraph 12, Absatz 3, AlVG Arbeitslosigkeit ausschließenden Erwerbstätigkeit ausgeübten) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) Arbeitslosigkeit auch dann ausschließen würde, wenn sie geringfügig wäre, stünde dies im Widerspruch zu Paragraph 12, Absatz 6, AlVG, wonach geringfügig Erwerbstätige im Sinne dieser Bestimmung ausdrücklich als arbeitslos gelten vergleiche zur Systematik des Paragraph 12, AlVG mit Ausnahmen und Gegenausnahmen das hg. Erkenntnis vom 4. Juli 2007, Zl. 2007/08/0092). Soll Paragraph 12, Absatz 6, AlVG nicht ohne Anwendungsbereich bleiben, ist daher - wie bereits nach der Rechtslage vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2007, - davon auszugehen, dass die Ausübung einer "geringfügigen Erwerbstätigkeit" in den in Paragraph 12, Absatz 6, AlVG näher festgelegten Grenzen weiterhin Arbeitslosigkeit im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, AlVG nicht ausschließt, egal ob diese Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) noch während der aufrechten (anwartschaftsbegründenden oder die Arbeitslosigkeit nach Paragraph 12, Absatz 3, AlVG ausschließenden) Erwerbstätigkeit oder erst nach deren Beendigung aufgenommen wird, sofern keine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung (Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, AlVG) vorliegt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2011080194.X02

Im RIS seit

01.06.2012

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2012

Dokumentnummer

JWR_2011080194_20120502X02

Rechtssatz für 2011/08/0194

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2011/08/0194

Entscheidungsdatum

02.05.2012

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §12 Abs1 idF 2007/I/104;
AlVG 1977 §12 Abs1 Z2 idF 2007/I/104;
AlVG 1977 §12 Abs3 lith;
AlVG 1977 §12 Abs6;
GSVG 1978 §2 Abs1 Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2009/08/0155 E 2. Mai 2012 RS 3

Stammrechtssatz

Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage (298 BlgNR 23. GP, Sitzung 10) machen deutlich, dass die in Paragraph 12, Absatz eins, AlVG mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2007, vorgenommenen Änderungen als notwendige Folge der Einbeziehung selbständig Erwerbstätiger in die Arbeitslosenversicherung angesehen wurden und dass an der vor der Novelle geltenden Rechtslage insoweit nichts geändert werden sollte, als eine weitere selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit mit geringfügigem Einkommen der Annahme von Arbeitslosigkeit weiterhin nicht in jedem Fall entgegen stehen soll (sofern nicht die Verfügbarkeit beeinträchtigt ist; der Hinweis auf die "andere" geringfügige Erwerbstätigkeit bezieht sich auf Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AlVG, wonach im Ergebnis die Reduzierung einer bisher vollversicherten Beschäftigung auf eine geringfügige Beschäftigung beim selben Dienstgeber Arbeitslosigkeit ausschließt). Insbesondere der ausdrückliche Verweis der Erläuterungen auf den unveränderten Paragraph 12, Absatz 6, AlVG, in dem die entsprechenden Ausnahmen geregelt sind, bestätigt das Auslegungsergebnis, dass auch nach der neuen Rechtslage geringfügige Beschäftigungen im Sinne dieser Bestimmung Arbeitslosigkeit - von der Ausnahme des Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AlVG abgesehen - nicht in jedem Fall ausschließen. Es trifft weiters zu, dass die in bestimmten Fällen, etwa nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG wegen Mitgliedschaft in der Wirtschaftskammer, auch aufgrund einer im Sinne des Paragraph 12, Absatz 6, AlVG "geringfügigen Erwerbstätigkeit" eintretende Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung Arbeitslosigkeit schon nach Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, AlVG ausschließen könnte (Hinweis E 7. September 2011, Zl. 2009/08/0195).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2011080194.X03

Im RIS seit

01.06.2012

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2012

Dokumentnummer

JWR_2011080194_20120502X03