Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage (298 BlgNR 23. GP, S. 10) machen deutlich, dass die in § 12 Abs. 1 AlVG mit der Novelle BGBl. I Nr. 104/2007 vorgenommenen Änderungen als notwendige Folge der Einbeziehung selbständig Erwerbstätiger in die Arbeitslosenversicherung angesehen wurden und dass an der vor der Novelle geltenden Rechtslage insoweit nichts geändert werden sollte, als eine weitere selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit mit geringfügigem Einkommen der Annahme von Arbeitslosigkeit weiterhin nicht in jedem Fall entgegen stehen soll (sofern nicht die Verfügbarkeit beeinträchtigt ist; der Hinweis auf die "andere" geringfügige Erwerbstätigkeit bezieht sich auf § 12 Abs. 3 lit h AlVG, wonach im Ergebnis die Reduzierung einer bisher vollversicherten Beschäftigung auf eine geringfügige Beschäftigung beim selben Dienstgeber Arbeitslosigkeit ausschließt). Insbesondere der ausdrückliche Verweis der Erläuterungen auf den unveränderten § 12 Abs. 6 AlVG, in dem die entsprechenden Ausnahmen geregelt sind, bestätigt das Auslegungsergebnis, dass auch nach der neuen Rechtslage geringfügige Beschäftigungen im Sinne dieser Bestimmung Arbeitslosigkeit - von der Ausnahme des § 12 Abs. 3 lit h AlVG abgesehen - nicht in jedem Fall ausschließen. Es trifft weiters zu, dass die in bestimmten Fällen, etwa nach § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG wegen Mitgliedschaft in der Wirtschaftskammer, auch aufgrund einer im Sinne des § 12 Abs. 6 AlVG "geringfügigen Erwerbstätigkeit" eintretende Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung Arbeitslosigkeit schon nach § 12 Abs. 1 Z 2 AlVG ausschließen könnte (Hinweis E 7. September 2011, Zl. 2009/08/0195).Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage (298 BlgNR 23. GP, Sitzung 10) machen deutlich, dass die in Paragraph 12, Absatz eins, AlVG mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2007, vorgenommenen Änderungen als notwendige Folge der Einbeziehung selbständig Erwerbstätiger in die Arbeitslosenversicherung angesehen wurden und dass an der vor der Novelle geltenden Rechtslage insoweit nichts geändert werden sollte, als eine weitere selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit mit geringfügigem Einkommen der Annahme von Arbeitslosigkeit weiterhin nicht in jedem Fall entgegen stehen soll (sofern nicht die Verfügbarkeit beeinträchtigt ist; der Hinweis auf die "andere" geringfügige Erwerbstätigkeit bezieht sich auf Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AlVG, wonach im Ergebnis die Reduzierung einer bisher vollversicherten Beschäftigung auf eine geringfügige Beschäftigung beim selben Dienstgeber Arbeitslosigkeit ausschließt). Insbesondere der ausdrückliche Verweis der Erläuterungen auf den unveränderten Paragraph 12, Absatz 6, AlVG, in dem die entsprechenden Ausnahmen geregelt sind, bestätigt das Auslegungsergebnis, dass auch nach der neuen Rechtslage geringfügige Beschäftigungen im Sinne dieser Bestimmung Arbeitslosigkeit - von der Ausnahme des Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AlVG abgesehen - nicht in jedem Fall ausschließen. Es trifft weiters zu, dass die in bestimmten Fällen, etwa nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG wegen Mitgliedschaft in der Wirtschaftskammer, auch aufgrund einer im Sinne des Paragraph 12, Absatz 6, AlVG "geringfügigen Erwerbstätigkeit" eintretende Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung Arbeitslosigkeit schon nach Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, AlVG ausschließen könnte (Hinweis E 7. September 2011, Zl. 2009/08/0195).