Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
2011/08/0194
Entscheidungsdatum
02.05.2012
Index
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Norm
AlVG 1977 §12 Abs1 idF 2007/I/104;
AlVG 1977 §12 Abs1 Z2 idF 2007/I/104;
AlVG 1977 §12 Abs1 Z3 idF 2007/I/104;
AlVG 1977 §12 Abs3;
AlVG 1977 §12 Abs6;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2009/08/0155 E 2. Mai 2012 RS 2
Stammrechtssatz
Wollte man § 12 Abs. 1 Z 3 AlVG dahin verstehen, dass die Ausübung einer neuen (das heißt: nach Beendigung der anwartschaftsbegründenden Erwerbstätigkeit begonnenen) oder weiteren (das heißt: schon neben einer anwartschaftsbegründenden oder sonst nach § 12 Abs. 3 AlVG Arbeitslosigkeit ausschließenden Erwerbstätigkeit ausgeübten) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) Arbeitslosigkeit auch dann ausschließen würde, wenn sie geringfügig wäre, stünde dies im Widerspruch zu § 12 Abs. 6 AlVG, wonach geringfügig Erwerbstätige im Sinne dieser Bestimmung ausdrücklich als arbeitslos gelten (vgl. zur Systematik des § 12 AlVG mit Ausnahmen und Gegenausnahmen das hg. Erkenntnis vom 4. Juli 2007, Zl. 2007/08/0092). Soll § 12 Abs. 6 AlVG nicht ohne Anwendungsbereich bleiben, ist daher - wie bereits nach der Rechtslage vor der Novelle BGBl. I Nr. 104/2007 - davon auszugehen, dass die Ausübung einer "geringfügigen Erwerbstätigkeit" in den in § 12 Abs. 6 AlVG näher festgelegten Grenzen weiterhin Arbeitslosigkeit im Sinne des § 12 Abs. 1 AlVG nicht ausschließt, egal ob diese Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) noch während der aufrechten (anwartschaftsbegründenden oder die Arbeitslosigkeit nach § 12 Abs. 3 AlVG ausschließenden) Erwerbstätigkeit oder erst nach deren Beendigung aufgenommen wird, sofern keine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung (§ 12 Abs. 1 Z 2 AlVG) vorliegt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011080194.X02
Im RIS seit
01.06.2012
Zuletzt aktualisiert am
28.09.2012
Dokumentnummer
JWR_2011080194_20120502X02