Da § 7 Abs. 1 Z 2 NoVAG in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2010, BGBl. I Nr. 34, wonach die Steuerschuld bei Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre, mit dem Zeitpunkt der Einbringung in das Inland entsteht, im Beschwerdefall noch nicht anzuwenden ist, bestimmte sich mangels abweichender Regelung in § 7 NoVAG in der hier anzuwendenden Fassung im Falle des § 1 Z 3 zweiter Satz zweiter Fall NoVAG der Zeitpunkt des Enstehens der Steuerschuld noch nach § 4 Abs. 1 BAO. Nach § 1 Z 3 zweiter Satz zweiter Fall NoVAG unterliegt der Normverbrauchsabgabe die Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem KFG zuzulassen wäre. Die Steuerschuld entsteht somit in dem Zeitpunkt, zu welchem die Verwendung des Fahrzeuges ohne Zulassung gemäß § 37 KFG in Österreich nicht mehr zulässig war.Da Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, NoVAG in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2010, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 34, wonach die Steuerschuld bei Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre, mit dem Zeitpunkt der Einbringung in das Inland entsteht, im Beschwerdefall noch nicht anzuwenden ist, bestimmte sich mangels abweichender Regelung in Paragraph 7, NoVAG in der hier anzuwendenden Fassung im Falle des Paragraph eins, Ziffer 3, zweiter Satz zweiter Fall NoVAG der Zeitpunkt des Enstehens der Steuerschuld noch nach Paragraph 4, Absatz eins, BAO. Nach Paragraph eins, Ziffer 3, zweiter Satz zweiter Fall NoVAG unterliegt der Normverbrauchsabgabe die Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem KFG zuzulassen wäre. Die Steuerschuld entsteht somit in dem Zeitpunkt, zu welchem die Verwendung des Fahrzeuges ohne Zulassung gemäß Paragraph 37, KFG in Österreich nicht mehr zulässig war.