Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2010/13/0199

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2010/13/0199

Entscheidungsdatum

30.05.2012

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §108e Abs1;
  1. EStG 1988 § 108e heute
  2. EStG 1988 § 108e gültig ab 05.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  3. EStG 1988 § 108e gültig von 31.12.2003 bis 04.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2003
  4. EStG 1988 § 108e gültig von 05.10.2002 bis 30.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2002

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2009/15/0082 E 28. Februar 2012 RS 1 (hier nur die letzten zwei Sätze)

Stammrechtssatz

Maßgebend für die AfA ist die objektive betriebsindividuelle Nutzungsdauer, das ist jene Zeitspanne, innerhalb derer das Wirtschaftsgut einen wirtschaftlichen Nutzen abwerfen kann und im Betrieb nutzbringend einsetzbar sein wird, also die objektive Möglichkeit der Nutzung des Wirtschaftsgutes vergleiche Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch, Paragraph 7, Tz 38). Paragraph 108 e, Absatz eins, EStG 1988 normiert als Voraussetzung für die Investitionszuwachsprämie, dass die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten der prämienbegünstigten Wirtschaftsgüter im Wege der AfA abgesetzt werden. Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 20. April 2006, 2005/15/0156, ausgesprochen hat, ergibt sich daraus, dass Wirtschaftsgüter nur dann einen Anspruch auf Investitionszuwachsprämie iSd Paragraph 108 e, EStG 1988 vermitteln können, wenn sie über einen längeren Zeitraum dem Betrieb als Anlagevermögen dienen, weil nur in einem solchen Fall von Absetzung "im Wege der Absetzung für Abnutzung (Paragraphen 7 und 8)" die Rede sein kann. Unter Hinweis auf Quantschnigg, ÖStZ 2003/239, hat der Verwaltungsgerichtshof dabei auch auf den Zweck der Regelung des Paragraph 108 e, EStG 1988 verwiesen, aus welchem sich ebenfalls ergibt, dass Wirtschaftsgüter, die in die Berechnungsgrundlage der Investitionszuwachsprämie eingehen, über einen längeren Zeitraum dem Anlagevermögen des investierenden Unternehmens zugehören müssen. Ein Ausmaß der Absetzung für Abnutzung von 50% der Anschaffungskosten kann dabei auf Grund des ausdrücklichen Verweises auf die "Absetzung für Abnutzung (Paragraphen 7 und 8)" in Paragraph 108 e, Absatz eins, letzter Satz EStG 1988 als Indiz für die Bejahung eines solchen längeren Zeitraums gewertet werden vergleiche Hofstätter/Reichel, EStG Paragraph 108 e, Tz 3). Für eine monatsweise Berechnung der betrieblichen Behaltedauer finden sich dagegen in Paragraph 108 e, Absatz eins, EStG 1988 keine Anhaltspunkte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2010130199.X01

Im RIS seit

20.07.2012

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2012

Dokumentnummer

JWR_2010130199_20120530X01