Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2010/08/0250

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2010/08/0250

Entscheidungsdatum

28.03.2012

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §10 Abs1 Z3;
AlVG 1977 §9 Abs8 idF 2007/I/104;
AVG §58 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2009/08/0105 E 20. Oktober 2010 RS 2

Stammrechtssatz

Durch die Teilnahme an Maßnahmen zur Wiedereingliederung sollen die Wiederbeschäftigungschancen dadurch verbessert werden, dass Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegenstehen, behoben werden vergleiche Paragraph 9, Absatz 8, AlVG). Voraussetzung für eine solche Maßnahme ist demnach (auch nach Einfügung des Paragraph 9, Absatz 8, AlVG mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2007,), dass derartige "Problemlagen" bestehen und die Teilnahme an der Maßnahme zur Behebung der Problemlage als notwendig oder nützlich erscheint. Auch wenn eine Belehrung über diese Voraussetzungen vor Zuweisung allenfalls entfallen kann (wenn die Gründe als bekannt angenommen werden können), ist aber dennoch im Bescheid über die Verhängung einer Sanktion nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AlVG darzulegen, dass die Voraussetzungen für eine Zuweisung zu einer Maßnahme gegeben waren, dass also eine Problemlage iSd Paragraph 9, Absatz 8, AlVG vorlag und - im Sinne einer Prognoseentscheidung - die Maßnahme zur Behebung dieser Problemlage notwendig und nützlich erschien. Bei Fehlen einer derartigen Begründung ist nämlich der Verwaltungsgerichtshof an einer Prüfung des Bescheides auf seine Rechtmäßigkeit gehindert.

Schlagworte

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2010080250.X01

Im RIS seit

27.04.2012

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2012

Dokumentnummer

JWR_2010080250_20120328X01

Rechtssatz für 2010/08/0250

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2010/08/0250

Entscheidungsdatum

28.03.2012

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §10 Abs1 Z3;
AlVG 1977 §9 Abs1;
AlVG 1977 §9 Abs8 idF 2007/I/104;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2009/08/0268 E 7. September 2011 RS 3 (hier ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Eine langjährige Absenz vom Arbeitsmarkt ist den arbeitsplatzbezogenen Einordnungs- und Kommunikationsfähigkeiten eines potentiellen Mitarbeiters in der Regel nicht förderlich, was wiederum in den Augen von Arbeitgebern einen Bewerbungsnachteil zur Erlangung eines regulären Dienstverhältnisses am ersten Arbeitsmarkt bei sonst durchaus gleicher Qualifikation darstellen kann vergleiche dazu die hg. Erkenntnisse vom 6. Juli 2011, Zlen 2011/08/0013 und 2009/08/0114). Daran vermag auch der Umstand, dass der Arbeitslose seit geraumer Zeit einer geringfügigen Beschäftigung nachgeht, grundsätzlich nichts zu ändern.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2010080250.X02

Im RIS seit

27.04.2012

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2012

Dokumentnummer

JWR_2010080250_20120328X02