Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
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Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
2010/08/0250
Entscheidungsdatum
28.03.2012
Index
40/01 Verwaltungsverfahren
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Norm
AlVG 1977 §10 Abs1 Z3;
AlVG 1977 §9 Abs8 idF 2007/I/104;
AVG §58 Abs2;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2009/08/0105 E 20. Oktober 2010 RS 2
Stammrechtssatz
Durch die Teilnahme an Maßnahmen zur Wiedereingliederung sollen die Wiederbeschäftigungschancen dadurch verbessert werden, dass Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegenstehen, behoben werden (vgl. § 9 Abs. 8 AlVG). Voraussetzung für eine solche Maßnahme ist demnach (auch nach Einfügung des § 9 Abs. 8 AlVG mit BGBl. I Nr. 104/2007), dass derartige "Problemlagen" bestehen und die Teilnahme an der Maßnahme zur Behebung der Problemlage als notwendig oder nützlich erscheint. Auch wenn eine Belehrung über diese Voraussetzungen vor Zuweisung allenfalls entfallen kann (wenn die Gründe als bekannt angenommen werden können), ist aber dennoch im Bescheid über die Verhängung einer Sanktion nach § 10 Abs. 1 Z 3 AlVG darzulegen, dass die Voraussetzungen für eine Zuweisung zu einer Maßnahme gegeben waren, dass also eine Problemlage iSd § 9 Abs. 8 AlVG vorlag und - im Sinne einer Prognoseentscheidung - die Maßnahme zur Behebung dieser Problemlage notwendig und nützlich erschien. Bei Fehlen einer derartigen Begründung ist nämlich der Verwaltungsgerichtshof an einer Prüfung des Bescheides auf seine Rechtmäßigkeit gehindert.
Schlagworte
Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel
als wesentlicher Verfahrensmangel
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2010080250.X01
Im RIS seit
27.04.2012
Zuletzt aktualisiert am
17.07.2012
Dokumentnummer
JWR_2010080250_20120328X01