Die Frage des ständigen Aufenthaltes iSd § 5 Abs. 3 FLAG ist nicht nach den subjektiven Gesichtspunkten, sondern nach dem objektiven Kriterium der grundsätzlichen körperlichen Anwesenheit zu beantworten (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 21. September 2009, 2009/16/0178). Ein nicht nur vorübergehendes Verweilen liegt vor, wenn sich der Aufenthalt über einen längeren Zeitraum erstreckt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. November 2007, 2007/15/0155).Die Frage des ständigen Aufenthaltes iSd Paragraph 5, Absatz 3, FLAG ist nicht nach den subjektiven Gesichtspunkten, sondern nach dem objektiven Kriterium der grundsätzlichen körperlichen Anwesenheit zu beantworten vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 21. September 2009, 2009/16/0178). Ein nicht nur vorübergehendes Verweilen liegt vor, wenn sich der Aufenthalt über einen längeren Zeitraum erstreckt vergleiche das hg. Erkenntnis vom 28. November 2007, 2007/15/0155).