Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2009/08/0112

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2009/08/0112

Entscheidungsdatum

22.02.2012

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §10 Abs1 Z1;
AlVG 1977 §9 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2006/08/0016 E 17. Oktober 2007 RS 1

Stammrechtssatz

Der Tatbestand des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG wird nur verwirklicht, wenn es sich um eine zumutbare und damit für die Zuweisung geeignete Beschäftigung handelt. Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden vergleiche Krapf/Keul, AlVG, Praxiskommentar, Rz 209 zu Paragraph 9, AlVG). Wenn die arbeitslose Person dem vom Dienstgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig vergleiche das hg. Erkenntnis vom 30. September 1997, Zl. 97/08/0414).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2009080112.X01

Im RIS seit

14.03.2012

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2012

Dokumentnummer

JWR_2009080112_20120222X01

Rechtssatz für 2009/08/0112

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2009/08/0112

Entscheidungsdatum

22.02.2012

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §9 Abs1;
AlVG 1977 §9 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2008/08/0151 E 17. Februar 2010 RS 4

Stammrechtssatz

Der Arbeitslose ist verpflichtet, allfällige Zweifel über seine Eignung für eine ausgeschriebene Stelle mit dem für ihn zuständigen Sachbearbeiter des AMS abzuklären oder sich im Vorstellungsgespräch insoweit informieren zu lassen (Hinweis: E 23. April 2003, 98/08/0284, und 25. Oktober 2006, 2005/08/0199).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2009080112.X02

Im RIS seit

14.03.2012

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2012

Dokumentnummer

JWR_2009080112_20120222X02

Rechtssatz für 2009/08/0112

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2009/08/0112

Entscheidungsdatum

22.02.2012

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §10 Abs1 Z1;
AlVG 1977 §9 Abs1;
AlVG 1977 §9 Abs2;

Rechtssatz

Wenn ein Arbeitsloser die Zumutbarkeit einer zugewiesenen Arbeitsstelle gegenüber dem Arbeitsmarktservice ganz konkret bestreitet (oder die Zumutbarkeit aus anderen Gründen nicht ohne nähere Ermittlungen angenommen werden kann, wie z.B. bei hohen körperlichen Anforderungen), hat sich das Arbeitsmarktservice mit dieser Frage in der Begründung ihres Bescheids auseinander zu setzen. Das Arbeitsmarktservice hat dann - erforderlichenfalls - darzutun, welche Anforderungen mit der zugewiesenen Beschäftigung verbunden sind und ob der Arbeitslose nach seinen geistigen und körperlichen Fähigkeiten diesen Anforderungen genügt (Hinweis: E 4. Juli 2007, 2006/08/0097).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2009080112.X03

Im RIS seit

14.03.2012

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2012

Dokumentnummer

JWR_2009080112_20120222X03