Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2008/17/0054

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 17640 A/2009

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2008/17/0054

Entscheidungsdatum

27.02.2009

Index

19/05 Menschenrechte
41/03 Personenstandsrecht

Norm

MRK Art8;
PStG 1983 §16;

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hält an seiner bereits im Erkenntnis vom 30. September 1997, Zl. 95/01/0061, zum Ausdruck gebrachten Rechtsansicht fest, dass für den Bereich des österreichischen Personenstandsrechts in Fällen, in denen eine Person unter der zwanghaften Vorstellung gelebt hat, dem anderen Geschlecht zuzugehören, und sich geschlechtskorrigierenden Maßnahmen unterzogen hat, die zu einer deutlichen Annäherung an das äußere Erscheinungsbild des anderen Geschlechts geführt haben, und bei der mit hoher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen ist, dass sich am Zugehörigkeitsempfinden zum anderen Geschlecht nichts mehr ändern wird, die betreffende Person als Angehörige des Geschlechts anzusehen ist, das ihrem äußeren Erscheinungsbild entspricht. Sollte diese Voraussetzung gegeben sein, hat die Personenstandsbehörde die Beurkundung des Geschlechts im Geburtenbuch zu ändern, weil sie nach der Eintragung unrichtig geworden ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2008170054.X01

Im RIS seit

01.05.2009

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2013

Dokumentnummer

JWR_2008170054_20090227X01

Rechtssatz für 2008/17/0054

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 17640 A/2009

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2008/17/0054

Entscheidungsdatum

27.02.2009

Index

19/05 Menschenrechte
41/03 Personenstandsrecht

Norm

MRK Art8;
PStG 1983 §16;

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof geht im Hinblick auf die österreichische Rechtslage davon aus, dass ein schwerwiegender operativer Eingriff, wie etwa die Entfernung der primären Geschlechtsmerkmale, keine notwendige Voraussetzung für eine deutliche Annäherung an das äußere Erscheinungsbild des anderen Geschlechts ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits in seinem Erkenntnis vom 30. September 1997, Zl. 95/01/0061, auf die (psychische) Komponente des Zugehörigkeitsempfindens zum anderen Geschlecht hingewiesen. Ist dieses Zugehörigkeitsempfinden aller Voraussicht nach weitgehend irreversibel und nach außen in der Form einer deutlichen Annäherung an das äußere Erscheinungsbild des anderen Geschlechts zum Ausdruck gekommen, ist der österreichischen Rechtsordnung kein Hindernis zu entnehmen, das eine personenstandsrechtliche Berücksichtigung des für die Allgemeinheit relevanten geschlechtsspezifischen Auftretens hindern würde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2008170054.X02

Im RIS seit

01.05.2009

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2013

Dokumentnummer

JWR_2008170054_20090227X02