Der Oberste Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 21. November 2006, 4 Ob 151/06v, mit weiteren Hinweisen, ausgeführt, dass die Abgrenzung des ärztlichen Vorbehaltsbereichs grundsätzlich nur nach objektiven Kriterien erfolgen kann und maßgebend für die Aufnahme in den ärztlichen Vorbehaltsbereich sei, ob die angewendete Methode ein gewisses Mindestmaß an Rationalität aufweist und für ihre Durchführung das typischerweise durch ein Medizinstudium vermittelte umfassende Wissen erforderlich ist. Diesen Ausführungen schließt sich der Verwaltungsgerichtshof an. Ausgehend hievon ist dem Beschwerdeführer zu entgegnen, dass er jedenfalls insofern, als er sich mit den Methoden der Schulmedizin auseinandersetzend und auf seiner Auffassung nach bestehende Unzulänglichkeiten hinweisend seinen Klienten - andere - Wege einer (Selbst-)Behandlung (hier: Homöopathie) aufzeigt, ärztliche Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 2 ÄrzteG 1998 ausübt, auch wenn er sich dabei von der Schulmedizin abgrenzt. Schon deshalb begegnet die Auffassung der Behörde, gemäß § 59 Abs. 1 in Verbindung mit § 4 ÄrzteG 1998 sei die Berechtigung des Beschwerdeführers zur Berufsausübung nicht erloschen, keinen Bedenken.)Behandlung (hier: Homöopathie) aufzeigt, ärztliche Tätigkeit im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, ÄrzteG 1998 ausübt, auch wenn er sich dabei von der Schulmedizin abgrenzt. Schon deshalb begegnet die Auffassung der Behörde, gemäß Paragraph 59, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 4, ÄrzteG 1998 sei die Berechtigung des Beschwerdeführers zur Berufsausübung nicht erloschen, keinen Bedenken.