Ein Arbeitsloser, der in Kenntnis davon, dass eine Postsendung abzuholen ist, diese nicht behebt und folglich in Kauf nimmt, dass ihm damit auch eine konkrete Stellenzuweisung nicht erreicht, vereitelt seine mögliche Arbeitsaufnahme (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28.6.2008, Zl. 2005/08/0173).Ein Arbeitsloser, der in Kenntnis davon, dass eine Postsendung abzuholen ist, diese nicht behebt und folglich in Kauf nimmt, dass ihm damit auch eine konkrete Stellenzuweisung nicht erreicht, vereitelt seine mögliche Arbeitsaufnahme vergleiche das hg. Erkenntnis vom 28.6.2008, Zl. 2005/08/0173).