§ 68 Abs. 7 EStG erhält unter anderem beim Krankenstand, während dem eine Entgeltfortzahlung bis zu drei Monaten möglich ist (vgl. § 8 AngG), die [Steuer]Befreiung für in dieser Zeit weiter gezahlte Zulagen und Zuschläge aufrecht. Diese Bestimmung entspricht dem § 68 Abs. 4 EStG 1972 und wurde - soweit die Beitragsfreiheit von Schmutzzulagen während der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle in Rede steht - im Wesentlichen durch Art. I Z. 56 der Einkommensteuergesetznovelle 1974 eingeführt, wobei diese Änderung weder in der Regierungsvorlage noch im Ausschussbericht enthalten gewesen ist. Erst in der 2. Lesung stellte der Abg. z NR Hofstetter einen "Dreiparteien-Abänderungsantrag", der u.a. diese Bestimmung enthielt, und begründete dies damit, dass die "Novellierung ... im Hinblick auf das Entgeltfortzahlungsgesetz notwendig (sei), damit die im Entgelt festgelegten Beträge ebenfalls der Steuerbegünstigung unterzogen werden." Erst nach Inkrafttreten der Einkommensteuernovelle 1974 wurde durch § 6 UrlaubsG BGBl. 390/1976 i.V.m. § 2 Z. 1 Generalkollektivvertrag vom 22. Februar 1978 über den Begriff des Entgeltes gemäß § 6 UrlaubsG eine generelle Schmutzzulage arbeitsrechtlich in das Urlaubsentgelt einbezogen. Der Umstand, dass der Gesetzgeber im Steuerrecht auf die Rechtsentwicklung beim Urlaubsentgelt in den Folgejahren nicht reagiert hat, lässt nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes unter Berücksichtigung der Grundsätze über den pauschalen und nicht zeitraumbezogenen Charakter der Schmutzzulage durchaus auch den Schluss zu, dass er die Steuerfreiheit bei der Fortzahlung des Entgelts während des Urlaubs stillschweigend vorausgesetzt und daher - anders als die Beitragsfreiheit der Schmutzzulage bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit - nicht als gesondert regelungsbedürftig erachtet hat. Der Verwaltungsgerichtshof hegt somit keine Bedenken ob der Gesetzmäßigkeit der 1986 vom Hauptverband gemäß § 49 Abs. 4 ASVG getroffenen und daher für die Gebietskrankenkasse bindenden (vgl. das Erkenntnis vom 7. Dezember 1989, Zl. 87/08/0081) Feststellung der Beitragsfreiheit der Schmutzzulage nach dem hier anzuwendenden Kollektivvertrag für das Rauchfangkehrergewerbe, in welcher keine Einschränkung der Beitragsfreiheit dieser Zulage bei der (Entgelt-)Fortzahlung im Urlaub zugelassen ist.Paragraph 68, Absatz 7, EStG erhält unter anderem beim Krankenstand, während dem eine Entgeltfortzahlung bis zu drei Monaten möglich ist vergleiche Paragraph 8, AngG), die [Steuer]Befreiung für in dieser Zeit weiter gezahlte Zulagen und Zuschläge aufrecht. Diese Bestimmung entspricht dem Paragraph 68, Absatz 4, EStG 1972 und wurde - soweit die Beitragsfreiheit von Schmutzzulagen während der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle in Rede steht - im Wesentlichen durch Art. römisch eins Ziffer 56, der Einkommensteuergesetznovelle 1974 eingeführt, wobei diese Änderung weder in der Regierungsvorlage noch im Ausschussbericht enthalten gewesen ist. Erst in der 2. Lesung stellte der Abg. z NR Hofstetter einen "Dreiparteien-Abänderungsantrag", der u.a. diese Bestimmung enthielt, und begründete dies damit, dass die "Novellierung ... im Hinblick auf das Entgeltfortzahlungsgesetz notwendig (sei), damit die im Entgelt festgelegten Beträge ebenfalls der Steuerbegünstigung unterzogen werden." Erst nach Inkrafttreten der Einkommensteuernovelle 1974 wurde durch Paragraph 6, UrlaubsG Bundesgesetzblatt 390 aus 1976, i.V.m. Paragraph 2, Ziffer eins, Generalkollektivvertrag vom 22. Februar 1978 über den Begriff des Entgeltes gemäß Paragraph 6, UrlaubsG eine generelle Schmutzzulage arbeitsrechtlich in das Urlaubsentgelt einbezogen. Der Umstand, dass der Gesetzgeber im Steuerrecht auf die Rechtsentwicklung beim Urlaubsentgelt in den Folgejahren nicht reagiert hat, lässt nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes unter Berücksichtigung der Grundsätze über den pauschalen und nicht zeitraumbezogenen Charakter der Schmutzzulage durchaus auch den Schluss zu, dass er die Steuerfreiheit bei der Fortzahlung des Entgelts während des Urlaubs stillschweigend vorausgesetzt und daher - anders als die Beitragsfreiheit der Schmutzzulage bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit - nicht als gesondert regelungsbedürftig erachtet hat. Der Verwaltungsgerichtshof hegt somit keine Bedenken ob der Gesetzmäßigkeit der 1986 vom Hauptverband gemäß Paragraph 49, Absatz 4, ASVG getroffenen und daher für die Gebietskrankenkasse bindenden vergleiche das Erkenntnis vom 7. Dezember 1989, Zl. 87/08/0081) Feststellung der Beitragsfreiheit der Schmutzzulage nach dem hier anzuwendenden Kollektivvertrag für das Rauchfangkehrergewerbe, in welcher keine Einschränkung der Beitragsfreiheit dieser Zulage bei der (Entgelt-)Fortzahlung im Urlaub zugelassen ist.