Ein Baugebrechen, das beseitigt werden muss, liegt immer dann vor, wenn sich der Zustand einer Baulichkeit derart verschlechtert, dass dadurch öffentliche Interessen berührt werden (vgl. die Nachweise bei Moritz, BauO für Wien, 3. Auflage, 338). (Hier: Bei den "lockeren Teilen" der spiralförmigen Holzrutschenanlage handelt es sich schon im Hinblick auf die Gefahren, die mit einem allfälligen Absturz solcher Teile verbunden wären, um ein Baugebrechen im Sinn des § 129 Abs. 2 Wr BauO.)Ein Baugebrechen, das beseitigt werden muss, liegt immer dann vor, wenn sich der Zustand einer Baulichkeit derart verschlechtert, dass dadurch öffentliche Interessen berührt werden vergleiche die Nachweise bei Moritz, BauO für Wien, 3. Auflage, 338). (Hier: Bei den "lockeren Teilen" der spiralförmigen Holzrutschenanlage handelt es sich schon im Hinblick auf die Gefahren, die mit einem allfälligen Absturz solcher Teile verbunden wären, um ein Baugebrechen im Sinn des Paragraph 129, Absatz 2, Wr BauO.)