Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2004/04/0058

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 16590 A/2005

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2004/04/0058

Entscheidungsdatum

06.04.2005

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E13400000
001 Verwaltungsrecht allgemein
20/06 Konsumentenschutz
50/01 Gewerbeordnung
59/04 EU - EWR

Norm

31990L0314 Pauschalreisen-RL Art2 Z4;
31990L0314 Pauschalreisen-RL Art8;
EURallg;
EWR-Abk Anh19;
GewO 1994 §166 Abs1 Z4;
GewO 1994 §166 Abs1 Z5;
KSchG 1979 §31b;
RSV 1999 §2 Z1;
RSV 1999 §2 Z5;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Pauschalreise-RL 90/314/EWG zielt in erster Linie auf den Schutz der Verbraucher ab, was sich auch daraus ergibt, dass sie im EWR-Abkommen im Anhang römisch XIX mit dem Titel "Verbraucherschutz" aufgezählt ist und dass sie in ihrem Artikel 8 weiter gehende (strengere) Vorschriften der Mitgliedstaaten zum Schutz der Verbraucher zulässt. Die Pauschalreise-RL verwendet den Begriff "Verbraucher", sie definiert ihn jedoch ganz allgemein als den Reiseteilnehmer und stellt nicht darauf ab, ob dieser privat oder in unternehmerischer Absicht bucht. Unter die Pauschalreise-RL können daher auch Verträge fallen, die im Rahmen unternehmerischer Tätigkeit, etwa als Geschäftsreise, gebucht werden. Diesem weiten persönlichen Anwendungsbereich entsprechend hat der österreichische Gesetzgeber statt des Richtlinienausdrucks "Verbraucher" den Begriff "Reisender" gewählt (Hinweis zur Umsetzung der Pauschalreise-RL im (3. Hauptstück des nicht nur Verbraucherverträge regelnden) Konsumentenschutzgesetz auf Apathy in Schwimann (Hrsg.), Praxiskommentar ABGB2 römisch VI, KSchG Paragraph 31 b,, Rz. 2; Koziol/Welser, Bürgerliches Recht12 römisch II, 252; M. Karollus, JBl 2002, 566 (571); vergleiche auch die EB zur Regierungsvorlage zum KSchG, 809 BlgNR, 18. GP, 7).

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4 Gemeinschaftsrecht Terminologie Definition von Begriffen EURallg8 Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004040058.X01

Im RIS seit

19.05.2005

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2011

Dokumentnummer

JWR_2004040058_20050406X01

Rechtssatz für 2004/04/0058

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 16590 A/2005

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2004/04/0058

Entscheidungsdatum

06.04.2005

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E13400000
E6J
50/01 Gewerbeordnung

Norm

31990L0314 Pauschalreisen-RL Art2 Z1;
62000CJ0400 Club-Tour VORAB;
EURallg;
GewO 1994 §166 Abs1 Z4;
GewO 1994 §166 Abs1 Z5;
RSV 1999 §2 Z1;

Rechtssatz

Wie der EuGH in seinem Urteil vom 30. April 2002 in der Rechtssache C-400/00, Club-Tour, Slg. 2002, Seite I-04051, ausgeführt hat, ist der Begriff "Pauschalreise" in Artikel 2, Ziffer eins, der Pauschalreise-RL 90/314/EWG dahin auszulegen, dass er Reisen einschließt, die von einem Reisebüro auf Wunsch und nach den Vorgaben eines Verbrauchers oder einer beschränkten Verbrauchergruppe organisiert werden. Der in dieser Bestimmung verwendete Begriff "im Voraus festgelegte Verbindung" ist dahin auszulegen, dass er Verbindungen von touristischen Dienstleistungen einschließt, die in dem Zeitpunkt vorgenommen werden, in dem der Vertrag zwischen dem Reisebüro und dem Verbraucher geschlossen wird.

Gerichtsentscheidung

EuGH 62000J0400 Club-Tour VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie Umsetzungspflicht EURallg4/2 Gemeinschaftsrecht Terminologie Definition von Begriffen EURallg8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004040058.X02

Im RIS seit

19.05.2005

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2011

Dokumentnummer

JWR_2004040058_20050406X02

Rechtssatz für 2004/04/0058

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 16590 A/2005

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2004/04/0058

Entscheidungsdatum

06.04.2005

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E13400000
50/01 Gewerbeordnung

Norm

31990L0314 Pauschalreisen-RL Art2 Z1;
EURallg;
GewO 1994 §166 Abs1 Z4;
GewO 1994 §166 Abs1 Z5;
RSV 1999 §2 Z1 lita;
RSV 1999 §2 Z1 litb;
RSV 1999 §2 Z1 litc;

Rechtssatz

Der (dem Artikel 2, Ziffer eins, Pauschalreise-RL 90/314/EWG entsprechende) Begriff der Pauschalreise in Paragraph 2, Ziffer eins, RSV umfasst auch die Kombination von Reiseleistungen eines Reiseveranstalters über Wunsch des Kunden nach dessen speziellen Bedürfnissen, solange zumindest bei Abschluss des Vertrages die Veranstaltung von zwei der drei in Paragraph 2, Ziffer eins, Litera a bis c RSV genannten Leistungen vertraglich vereinbart wird. Dass innerhalb der einzelnen Kriterien der Litera a, - c RSV verschiedene Teilleistungen mit der Option angeboten werden, ihre Inanspruchnahme werde dem Reisenden während der Reise freigestellt, steht der Anwendung der RSV ebenso wenig entgegen wie der Umstand, dass der "Gesamtpreis" der vereinbarten Reiseleistungen bei Vertragsabschluss noch nicht endgültig feststeht und sich erst nach Abschluss der Reise nach der Anzahl der tatsächlich konsumierten Reiseleistungen berechnet, weil zivilrechtlich für einen gültigen Vertragsabschluss die Bestimmbarkeit des Leistungsinhaltes (bzw. des Preises) ausreicht (Koziol/Welser, Bürgerliches Recht12 römisch eins, 111). Dies gilt auch für die getrennte Verrechnung der einzelnen Reiseleistungen, weil es sonst im Belieben der Parteien stünde, durch getrennten Ausweis der Preise für einzelne Reiseleistungen die Anwendung der RSV auszuschließen (Hinweis insoweit auch auf Artikel 2, Ziffer eins, letzter Teilsatz der Pauschalreise-RL, der auch bei getrennter Berechnung einzelner Leistungen den Veranstalter den Verpflichtungen der Richtlinie unterwirft).

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Terminologie Definition von Begriffen EURallg8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004040058.X03

Im RIS seit

19.05.2005

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2011

Dokumentnummer

JWR_2004040058_20050406X03

Rechtssatz für 2004/04/0058

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 16590 A/2005

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

2004/04/0058

Entscheidungsdatum

06.04.2005

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E13400000
20/06 Konsumentenschutz
50/01 Gewerbeordnung

Norm

31990L0314 Pauschalreisen-RL Art2 Z2;
31990L0314 Pauschalreisen-RL Art2 Z3;
EURallg;
GewO 1994 §166 Abs1 Z5;
GewO 1994 §166 Abs3;
KSchG 1979 §31b;
RSV 1999 §1 Abs2;
RSV 1999 §2 Z2;
RSV 1999 §2 Z3;
RSV 1999 §3 Abs1;

Rechtssatz

Die Pauschalreise-RL 90/314/EWG räumt dem nationalen Gesetzgeber mehrfach die Wahl ein, eine (durch Versicherung oder Garantie gedeckte) Haftung entweder dem Veranstalter oder dem Vermittler aufzuerlegen. Der österreichische Gesetzgeber hat sich für die dem österreichischen Recht entsprechende Lösung der Haftung des Veranstalters als Vertragspartner des Reisenden entschieden (Hinweis Apathy in Schwimann (Hrsg.), Praxiskommentar ABGB2 römisch VI, KSchG Paragraph 31 b,, Rz. 12).

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie Umsetzungspflicht EURallg4/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004040058.X04

Im RIS seit

19.05.2005

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2011

Dokumentnummer

JWR_2004040058_20050406X04

Rechtssatz für 2004/04/0058

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 16590 A/2005

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

2004/04/0058

Entscheidungsdatum

06.04.2005

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E13400000
001 Verwaltungsrecht allgemein
50/01 Gewerbeordnung

Norm

31990L0314 Pauschalreisen-RL Art2 Z2;
31990L0314 Pauschalreisen-RL Art2 Z3;
31990L0314 Pauschalreisen-RL Art7;
EURallg;
GewO 1994 §166 Abs1 Z4;
GewO 1994 §166 Abs1 Z5;
GewO 1994 §166 Abs3;
GewO 1994 §169;
RSV 1999 §1 Abs2;
RSV 1999 §2 Z2;
RSV 1999 §2 Z3;
RSV 1999 §3 Abs1;
RSV 1999 §9 Abs3;
VwRallg;

Rechtssatz

In Übereinstimmung mit der bisherigen Lehre vergleiche Krejci in Rummel3, Paragraphen 1165 und 1166 Rz 55 mwN; M. Bydlinski, Reisevertragsrecht, in Schuhmacher, Verbraucherschutz in Österreich und in der EG (1992), 211 ff, 215 f) und der Rechtsprechung des OGH (Urteile vom 12. Mai 1982, 3 Ob 525/82 (SZ 55/71); vom 22. Februar 1984, 1 Ob 688/83 (SZ 57/37); 2. Juni 1993, 7 Ob 524/93 (SZ 66/69) sowie 11. März 1994, 1 Ob 533/94; vom 14. August 1996, 6 Ob 2132/96i), die auch zur Auslegung der Begriffe "Veranstalter" und "Vermittler" von Pauschalreisen in der GewO 1994 bzw. der RSV herangezogen werden können, ist Reiseveranstalter, wer etwa das Reiseprogramm zusammenstellt und die erforderlichen Leistungen entweder als Eigen- oder Fremdleistung (durch Leistungsträger) zusagt und so die angebotene Reise IM EIGENEN NAMEN zum Kauf (zur Buchung) anbietet. Reisevermittlung ist dagegen gegeben, wenn sich beispielsweise ein Reisebüro lediglich verpflichtet, einen Anspruch auf Leistungen anderer zu besorgen, die ihrerseits im eigenen Namen und nicht als Gehilfen des Reisebüros tätig werden; der Reisevermittler stellt somit unmittelbare Vertragsbeziehungen zwischen dem Kunden und dem Reiseveranstalter her vergleiche zur Umsetzung der Pauschalreise-RL 90/314/EWG im Zivilrecht Riedler, Der Reisevertrag, ecolex 1994, 149 f).

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4 Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4 Gemeinschaftsrecht Terminologie Definition von Begriffen EURallg8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004040058.X05

Im RIS seit

19.05.2005

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2011

Dokumentnummer

JWR_2004040058_20050406X05

Rechtssatz für 2004/04/0058

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 16590 A/2005

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

2004/04/0058

Entscheidungsdatum

06.04.2005

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E13400000
50/01 Gewerbeordnung

Norm

31990L0314 Pauschalreisen-RL Art2 Z2;
31990L0314 Pauschalreisen-RL Art2 Z3;
EURallg;
GewO 1994 §166 Abs1 Z4;
GewO 1994 §166 Abs1 Z5;
GewO 1994 §166 Abs3;
RSV 1999 §2 Z2;
RSV 1999 §2 Z3;

Rechtssatz

Ob jemand als Veranstalter oder Vermittler abschließt, bestimmt sich danach, wie er gegenüber dem Reisenden auftritt, ob er erklärt, die Reiseleistung in eigener Verantwortung zu erbringen oder sie bloß zu vermitteln. Es kommt darauf an, wie Anpreisungen und Angaben des Gewerbetreibenden gegenüber (potenziellen) Reisenden als redliche Erklärungsempfänger zu verstehen sind (Hinweis u.a. auf das Urteil des OGH vom 14.8.1996, 6 Ob 2132/96i).

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004040058.X06

Im RIS seit

19.05.2005

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2011

Dokumentnummer

JWR_2004040058_20050406X06