Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
2003/08/0200
Entscheidungsdatum
21.04.2004
Index
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Norm
AlVG 1977 §10 Abs2;
AlVG 1977 §9 Abs1;
Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
2003/08/0260 E 21. April 2004
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 95/08/0339 E 6. Mai 1997 RS 2
Stammrechtssatz
Ebenso wie zur früheren Fassung des § 9 ff AlVG gilt auch für § 9 ff idF 1993/502, daß die darin erwähnten Maßnahmen zur beruflichen Ausbildung oder zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt nicht dazu dienen, Arbeitsunwilligkeit zu sanktionieren, weil der belangten Behörde hiefür andere Instrumente an die Hand gegeben sind.Ebenso wie zur früheren Fassung des Paragraph 9, ff AlVG gilt auch für Paragraph 9, ff in der Fassung 1993/502, daß die darin erwähnten Maßnahmen zur beruflichen Ausbildung oder zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt nicht dazu dienen, Arbeitsunwilligkeit zu sanktionieren, weil der belangten Behörde hiefür andere Instrumente an die Hand gegeben sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003080200.X01
Dokumentnummer
JWR_2003080200_20040421X01