Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2003/04/0186

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2003/04/0186

Entscheidungsdatum

25.02.2004

Index

97 Öffentliches Auftragswesen

Norm

BVergG 2002 §98 Z8;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/04/0037 E 26. Februar 2003 RS 1 Hier: Was unter behebbaren oder unbehebbaren Mängeln zu verstehen ist, orientiert sich (zunächst) nach dieser Rechtsprechung, von der abzugehen der Verwaltungsgerichtshof auch im Geltungsbereich des BVergG 2002 keinen Anlass findet, daran, ob eine Verbesserung nach Angebotseröffnung zu einer Änderung der Wettbewerbsstellung der Bieter führen könnte.

Stammrechtssatz

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - unter Bezugnahme auf Aicher (in Korinek/Rill, Zur Reform des Vergaberechtes (1985), 363f und 411 f) - sind Mängel als unbehebbar zu qualifizieren, die nach Angebotseröffnung zu einer Änderung der Wettbewerbsstellung der Bieter führen können. Gravierende formale und inhaltliche Mängel in den Angeboten sowie unverbindliche Angebote sind sofort auszuscheiden (Hinweis E vom 27.9.2000, Zl. 2000/04/0050).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003040186.X01

Im RIS seit

09.03.2004

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2011

Dokumentnummer

JWR_2003040186_20040225X01

Rechtssatz für 2003/04/0186

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2003/04/0186

Entscheidungsdatum

25.02.2004

Index

E6J
97 Öffentliches Auftragswesen

Norm

61994CJ0087 Kommission / Belgien ;
BVergG 2002 §98 Z8;

Rechtssatz

Bei der Abgrenzung zwischen behebbaren und unbehebbaren Mängeln ist darauf abzustellen, ob durch eine Mängelbehebung die Wettbewerbsstellung des Bieters gegenüber seinen Mitbietern materiell verbessert würde (in dieser Art hat auch der EuGH im Urteil vom 25. April 1996 in der Rechtssache C-87/94, Slg. 1996, I- 2043, Kommission/Königreich Belgien, nicht bloß formal, sondern inhaltlich den Verstoß gegen die Gleichbehandlung hinsichtlich der im Lastenheft aufgestellten Aufschlagskriterien bzw. der Angaben zum Kraftstoffverbrauch erblickt) (weitere Ausführungen unter Bezugnahme auf das E vom 26. Februar 2003, Zl. 2001/04/0037, im vorliegenden E).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003040186.X02

Im RIS seit

09.03.2004

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2011

Dokumentnummer

JWR_2003040186_20040225X02

Rechtssatz für 2003/04/0186

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2003/04/0186

Entscheidungsdatum

25.02.2004

Index

E6J
97 Öffentliches Auftragswesen

Norm

61989CJ0243 Kommission / Dänemark;
BVergG 2002 §98 Z8;

Rechtssatz

Der Ansicht, dass bei der Abgrenzung zwischen behebbaren und unbehebbaren Mängeln darauf abzustellen ist, ob durch eine Mängelbehebung die Wettbewerbsstellung des Bieters gegenüber seinen Mitbietern materiell verbessert würde, steht nicht entgegen, wenn der EuGH im Urteil vom 22. Juni 1993 in der Rechtssache C-243/89, Slg. 1992, I-3353, Kommission/Dänemark, Rn. 37 darauf hingewiesen hat, dass "der Grundsatz der Gleichbehandlung der Bieter verlangt, dass alle Angebote den Vorschriften der Verdingungsunterlagen entsprechen, damit ein objektiver Vergleich der Angebote der einzelnen Bieter gewährleistet ist". Ändert die Möglichkeit der Mängelbehebung doch nichts daran, dass (letztlich) die Angebote den Vorschriften der Verdingungsunterlagen entsprechen müssen. Eine andere Sicht könnte freilich auch dann gegeben sein, wenn durch eine Mängelbehebung eine (wenn auch nur mittelbare) materielle Verbesserung der Wettbewerbsstellung insofern eintreten würde, als damit nicht alle Bieter nach der Veröffentlichung der Bekanntmachung über denselben Zeitraum verfügen würden, um ihre Angebote auszuarbeiten (durch die Möglichkeit der Mängelbehebung dem diesbezüglichen Bieter ein größerer Zeitraum zur Ausarbeitung seines Angebotes eingeräumt würde). (Hier: ein solcher Fall liegt nicht vor.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003040186.X03

Im RIS seit

09.03.2004

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2011

Dokumentnummer

JWR_2003040186_20040225X03

Rechtssatz für 2003/04/0186

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

2003/04/0186

Entscheidungsdatum

25.02.2004

Index

97 Öffentliches Auftragswesen

Norm

BVergG 2002 §98 Z8;

Rechtssatz

Die belangte Behörde führt im angefochtenen Bescheid u.a. aus, der eindeutige Wortlaut einer näher bezeichneten Rubrik des von Bietergemeinschaften auszufüllenden Teiles B 8 der Bietererklärungen bringe zum einen unmissverständlich zum Ausdruck, dass als Vertreter der Bietergemeinschaft nur eine Person und eine weitere Person als deren Vertreter (somit als Stellvertreter) der Bietergemeinschaft namhaft zu machen seien. Zum anderen lasse die ausdrückliche Textierung keinerlei Zweifel daran, dass diese eine zur Vertretung berufene Person und diese weitere, in Stellvertretung dieser Person zur Vertretung der Bietergemeinschaft berufene Person die Bietergemeinschaft sowohl in Bezug auf die Ausschreibung als auch auf das Angebot als auch gegebenenfalls auf den Auftrag (somit im Falle der Zuschlagserteilung in der sich an diese anschließenden Ausführungsphase) rechtsverbindlich nach außen zu vertreten hätten. Daraus folge zwingend, dass für die angeführten Phasen der Ausschreibung, des Angebots und des Auftrags nicht jeweils verschiedene Personen als Vertreter bzw. verschiedene Personen als Stellvertreter angegeben werden könnten.

Der Verwaltungsgerichtshof ist der Auffassung, dass der Wortlaut der Ausschreibungsunterlagen noch insoweit eindeutig ist und keinen Interpretationsspielraum ermöglicht, als - jeweils in der Singularform - auf eine zur Vertretung befugte Person ("Herrn/Frau"; ebenso: "als dessen Vertreter") abgestellt und weiters die Phasen "der Ausschreibung, des Angebotes und gegebenenfalls des Auftrages" kumulativ (arg.: "und") genannt werden.

Ausführungen dazu, inwieweit im Beschwerdefall in diesem Zusammenhang ein Mangel des in Rede stehenden Angebotes vorliegt. Für den Verwaltungsgerichtshof ist nicht zu finden, dass dieser formale Mangel ein derartiger ist, dass dem Auftraggeber eine Bearbeitung nicht zugemutet werden könne und das Angebot nicht weiter behandelt werden müsse (Hinweis E vom 26.2.2003, Zl. 2001/04/0037).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003040186.X04

Im RIS seit

09.03.2004

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2011

Dokumentnummer

JWR_2003040186_20040225X04