Die belangte Behörde führt im angefochtenen Bescheid u.a. aus, der eindeutige Wortlaut einer näher bezeichneten Rubrik des von Bietergemeinschaften auszufüllenden Teiles B 8 der Bietererklärungen bringe zum einen unmissverständlich zum Ausdruck, dass als Vertreter der Bietergemeinschaft nur eine Person und eine weitere Person als deren Vertreter (somit als Stellvertreter) der Bietergemeinschaft namhaft zu machen seien. Zum anderen lasse die ausdrückliche Textierung keinerlei Zweifel daran, dass diese eine zur Vertretung berufene Person und diese weitere, in Stellvertretung dieser Person zur Vertretung der Bietergemeinschaft berufene Person die Bietergemeinschaft sowohl in Bezug auf die Ausschreibung als auch auf das Angebot als auch gegebenenfalls auf den Auftrag (somit im Falle der Zuschlagserteilung in der sich an diese anschließenden Ausführungsphase) rechtsverbindlich nach außen zu vertreten hätten. Daraus folge zwingend, dass für die angeführten Phasen der Ausschreibung, des Angebots und des Auftrags nicht jeweils verschiedene Personen als Vertreter bzw. verschiedene Personen als Stellvertreter angegeben werden könnten.
Der Verwaltungsgerichtshof ist der Auffassung, dass der Wortlaut der Ausschreibungsunterlagen noch insoweit eindeutig ist und keinen Interpretationsspielraum ermöglicht, als - jeweils in der Singularform - auf eine zur Vertretung befugte Person ("Herrn/Frau"; ebenso: "als dessen Vertreter") abgestellt und weiters die Phasen "der Ausschreibung, des Angebotes und gegebenenfalls des Auftrages" kumulativ (arg.: "und") genannt werden.
Ausführungen dazu, inwieweit im Beschwerdefall in diesem Zusammenhang ein Mangel des in Rede stehenden Angebotes vorliegt. Für den Verwaltungsgerichtshof ist nicht zu finden, dass dieser formale Mangel ein derartiger ist, dass dem Auftraggeber eine Bearbeitung nicht zugemutet werden könne und das Angebot nicht weiter behandelt werden müsse (Hinweis E vom 26.2.2003, Zl. 2001/04/0037).