Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2002/04/0053

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 16485 A/2004

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2002/04/0053

Entscheidungsdatum

10.11.2004

Index

16/02 Rundfunk

Norm

ORF-G 2001 §1 Abs3;
ORF-G 2001 §10 Abs5;
ORF-G 2001 §10 Abs7;
ORF-G 2001 §4 Abs5;

Rechtssatz

Der Grundsatz der Objektivität in der Rundfunkberichterstattung (Hinweis dazu exemplarisch Wittmann, Rundfunkfreiheit, 1981, S. 206 f., Buchner/Kickinger, Objektivität und Wahrheit, RfR 1988, S. 1 f., sowie die bei Twaroch/Buchner, Rundfunkrecht in Österreich3, 2000, S. 61 f., dargestellte Rechtsprechung) ist bei einem Kommentar in anderer Weise zu wahren, als bei einer Nachricht (zu den je nach Art der Sendung unterschiedlichen Anforderungen, dem Objektivitätsgebot zu entsprechen Hinweis z.B. auf das E des VfGH vom 5.12.2003, B 501/03), weil die Funktion des Kommentars im Unterschied zu jener der Sachnachricht nicht in der bloßen Mitteilung eines Sachverhaltes besteht, sondern in dessen interpretativer Beurteilung. Der Kommentar spiegelt daher immer (auch) die persönliche Meinung des Kommentators wider, der seine Beurteilung allerdings auf nachvollziehbaren Tatsachen aufbauend und dem Gebot der Sachlichkeit entsprechend darzulegen hat (Hinweis Paragraph 10, Absatz 7, ORF-Gesetz). Dass polemische, tendenziöse oder unangemessene Formulierungen mit dem Erfordernis einer sachlichen Darstellung unvereinbar sind, ist nicht zweifelhaft. Im Übrigen aber bemisst sich die Sachlichkeit eines Kommentars nach dem vorgegebenen Thema - dieses legt fest, was "Sache" ist - und der Nachvollziehbarkeit der vom Kommentator - aus seinem Blickwinkel - gebotenen Beurteilung. Für die Gesamtberichterstattung über dieses Thema kann aus dem Objektivitätsgebot das Erfordernis einer die Vielfalt der Meinungen zum Ausdruck bringenden Programmgestaltung folgen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002040053.X01

Im RIS seit

31.12.2004

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008

Dokumentnummer

JWR_2002040053_20041110X01

Rechtssatz für 2002/04/0053

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 16485 A/2004

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2002/04/0053

Entscheidungsdatum

10.11.2004

Index

16/02 Rundfunk

Norm

ORF-G 2001 §1 Abs3;
ORF-G 2001 §10 Abs5;
ORF-G 2001 §10 Abs7;
ORF-G 2001 §4 Abs5;

Rechtssatz

Im Sinne der gebotenen Gesamtbetrachtung (Hinweis dazu auf das E des VfGH vom 4.3.2002, VfSlg. 16468/2002) dürfen die einzelnen Formulierungen eines Beitrages nicht isoliert beurteilt werden. Vielmehr muss stets der Gesamtzusammenhang in Betracht gezogen werden, der das Thema eines Kommentars bestimmt und damit auch der vom Betroffenen gebotene Anlass. Dieser Gesamtkontext und der für den Durchschnittsbetrachter daraus zu gewinnende Eindruck gibt der Beurteilung, ob die Gestaltung einer Sendung dem Objektivitätsgebot entsprochen hat, die Grundlage. Einzelne Formulierungen können daher aus dem Gesamtzusammenhang gerechtfertigt werden, es sei denn, es handelte sich um polemische oder unangemessene Formulierungen, die als solche mit dem Objektivitätsgebot niemals vereinbar sind. Mit dem Objektivitätsgebot unvereinbar wären aber auch einzelne Aussagen oder Formulierungen eines Beitrages, die eine hervorstechende und den Gesamtzusammenhang in den Hintergrund drängende Wirkung derart entfalten, dass beim Durchschnittsbetrachter unweigerlich ein verzerrter Eindruck des behandelten Themas entsteht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002040053.X02

Im RIS seit

31.12.2004

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008

Dokumentnummer

JWR_2002040053_20041110X02