Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2000/15/0035

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2000/15/0035

Entscheidungsdatum

31.10.2000

Index

61/01 Familienlastenausgleich

Norm

FamLAG 1967 §26 Abs1 idF 1998/I/008;

Rechtssatz

Die Verpflichtung zur Rückzahlung von zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe gem Paragraph 26, FamLAG (in der im konkreten Fall anzuwendenden Fassung des BGBl römisch eins Nr 1998/8) stellt ausschließlich auf objektive Momente ab (Hinweis E 21.10.1999, 97/15/0111). Entscheidend ist somit lediglich, dass die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug der Familienbeihilfe nicht gegeben waren.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000150035.X01

Im RIS seit

01.06.2001

Dokumentnummer

JWR_2000150035_20001031X01

Rechtssatz für 2000/15/0035

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2000/15/0035

Entscheidungsdatum

31.10.2000

Index

61/01 Familienlastenausgleich

Norm

FamLAG 1967 §2;

Rechtssatz

Wird eine Ausbildung abgeschlossen, ist es möglich, für eine weitere im Rahmen der übrigen Anspruchsvoraussetzungen Familienbeihilfe zu beziehen. Dem FamLAG ist nämlich nicht zu entnehmen, dass sich der Anspruch auf Familienbeihilfe nur auf eine einzige Berufsausbildung beschränkt (Hinweis Burkert-Hackl-Wohlmann-Reinold, Kommentar zum FamLAG, C 10/5 zu Paragraph 2,).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000150035.X02

Im RIS seit

01.06.2001

Dokumentnummer

JWR_2000150035_20001031X02

Rechtssatz für 2000/15/0035

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2000/15/0035

Entscheidungsdatum

31.10.2000

Index

61/01 Familienlastenausgleich
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Norm

FamLAG 1967 §2 Abs1 litb;
FamLAG 1967 §2 Abs1 litd;
GuKG 1997 §54 Abs1;

Rechtssatz

Nach Paragraph 54, Absatz eins, GuKG 1997 ist ua die erfolgreiche Absolvierung von 10 Schulstufen für die Aufnahme in einer Schule für Gesundheitspflege und Krankenpflege erforderlich. Hievon kann jedoch in Einzelfällen ua dann abgesehen werden, wenn die Aufnahmewerberin das 18te Lebensjahr vollendet hat. Angesichts der schulischen Laufbahn der Tochter des Beihilfebeziehers hätte diese die Gesundheitspflegeschule und Krankenpflegeschule bereits vor dem tatsächlichen Ausbildungsbeginn besuchen können. Dies allerdings unter der Voraussetzung, dass die vorangegangene Ausbildung abgebrochen hätte werden müssen. Dass die Tochter des Beihilfebeziehers ihre vorangegangene Ausbildung nicht abbrach, kann ihr nicht zum Nachteil gereichen. Da aber der Abschluss der Fachschule für Familienhelferin und Pflegehelferin für die Ausbildung an der Schule für Gesundheitspflege und Krankenpflege nicht erforderlich war, kann die Zeit zwischen Beendigung der ersten Ausbildung - hier 30.1.1998 - und Beginn der weiteren Ausbildung - hier 15.9.1998 -, weder als Ausbildungszeit iSd Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, FamLAG, noch als unschädliche Lücke zwischen zwei Ausbildungsarten angesehen werden. Letzteres deswegen nicht, weil lediglich für drei Monate nach Abschluss der Berufsausbildung Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, sofern die volljährigen Kinder weder den Präsenzdienst noch Ausbildungsdienst noch den Zivildienst leisten (Paragraph 2, Absatz eins, Litera d, legcit).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000150035.X03

Im RIS seit

01.06.2001

Dokumentnummer

JWR_2000150035_20001031X03