In Anbetracht der dem § 68 Abs 1 EStG 1988 zugrundeliegenden Intention, nur jene Arbeitnehmer steuerlich zu begünstigen, die gezwungen sind, zu den im § 68 Abs 1 legcit angeführten begünstigten Zeiten Leistungen zu erbringen, muss der zwingende betriebliche Grund, gerade an diesen Tagen die Tätigkeiten auszuüben, nachgewiesen werden (Hinweis Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer-Kommentar, Tz. 5.5 zu § 68).In Anbetracht der dem Paragraph 68, Absatz eins, EStG 1988 zugrundeliegenden Intention, nur jene Arbeitnehmer steuerlich zu begünstigen, die gezwungen sind, zu den im Paragraph 68, Absatz eins, legcit angeführten begünstigten Zeiten Leistungen zu erbringen, muss der zwingende betriebliche Grund, gerade an diesen Tagen die Tätigkeiten auszuüben, nachgewiesen werden (Hinweis Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer-Kommentar, Tz. 5.5 zu Paragraph 68,).