Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 97/13/0199

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

97/13/0199

Entscheidungsdatum

02.02.2000

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §284 Abs1;
  1. BAO § 284 heute
  2. BAO § 284 gültig ab 30.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
  3. BAO § 284 gültig von 01.01.2014 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  4. BAO § 284 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. BAO § 284 gültig von 21.08.2003 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  6. BAO § 284 gültig von 01.01.2003 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  7. BAO § 284 gültig von 01.01.1962 bis 31.12.2002

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/09/15 91/13/0125 2

Stammrechtssatz

Die Verfahrenspartei hat neben dem ohnehin statuierten Antragsrecht auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Berufungssenat kein subjektiv öffentliches Recht auf amtswegige Durchführung einer solchen Verhandlung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1997130199.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2015

Dokumentnummer

JWR_1997130199_20000202X01

Rechtssatz für 97/13/0199

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

97/13/0199

Entscheidungsdatum

02.02.2000

Index

21/01 Handelsrecht
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Rechtssatz

Wenn die belBeh dem von den Beschwerdeführern behaupteten atypischen stillen Gesellschaftsverhältnis die Anerkennung versagt und dementsprechend das Nichtvorliegen einer steuerrechtlichen Mitunternehmerschaft bestätigt hat, so erweist sich diese Beurteilung unter dem von der belBeh primär herangezogenen Aspekt des Fremdvergleichs als nicht rechtswidrig. Den bereits von den Betriebsprüfern vorgehaltenen Überlegungen, es sei undenkbar, dass sich bei der laufenden negativen Gebarung der Erstbeschwerdeführerin (einer GmbH) ein fremder Dritter durch Begründung eines stillen Gesellschaftsverhältnisses verpflichtet hätte, 90 Prozent ihrer Verluste zu übernehmen, wurde im Verwaltungsverfahren im Wesentlichen nur eine positive Umsatzentwicklung und eine gute Auftragslage entgegengehalten. Auch die Beschwerde verweist auf eine absolute Aufwärtsentwicklung bei den Umsätzen "beginnend von 1983 weg" und eine Auftragsentwicklung, nach der "mit einer weiteren positiven Entwicklung" zu rechnen gewesen sei. Es mag zwar sein, dass auch für einen Dritten durchaus ein Anreiz bestanden hätte, sich an der Erstbeschwerdeführerin zu beteiligen, eine Gewinnbeteiligung und Verlustbeteiligung in Höhe von 90 Prozent wird dadurch aber nicht erklärlich. Abgesehen davon, dass die Umsatz- und Auftragslage allein noch keine hinreichende Aussage über die Ertragssituation bzw Gewinnsituation eines Unternehmens ermöglicht (positive Betriebsergebnisse wurden im Übrigen unbestritten trotz bereits "beginnend ab 1983" steigender Umsätze nicht erzielt), würde es auch auf Seiten des Geschäftsherrn, der beispielsweise die gesamte Haftung für das Unternehmen zu tragen und auch eine allfällige Umsatzausweitung sowie Bedienung eines größeren Auftragsvolumens zu finanzieren hätte, nicht Fremdvergleichsgrundsätzen entsprechen, einem mit - bloß - einer Einlage von 200.000 S beteiligten stillen Gesellschafter den Betriebserfolg fast zur Gänze (in Höhe von 90 Prozent) zu überlassen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1997130199.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2015

Dokumentnummer

JWR_1997130199_20000202X02

Rechtssatz für 97/13/0199

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

97/13/0199

Entscheidungsdatum

02.02.2000

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §289 Abs1;
BAO §303 Abs4;
  1. BAO § 289 heute
  2. BAO § 289 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 289 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  4. BAO § 289 gültig von 12.08.2006 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2006
  5. BAO § 289 gültig von 21.08.2003 bis 11.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  6. BAO § 289 gültig von 01.01.2003 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  7. BAO § 289 gültig von 26.06.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  8. BAO § 289 gültig von 30.12.1989 bis 25.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  9. BAO § 289 gültig von 19.04.1980 bis 29.12.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 303 heute
  2. BAO § 303 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 303 gültig von 26.06.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  4. BAO § 303 gültig von 15.07.1999 bis 25.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  5. BAO § 303 gültig von 19.04.1980 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Rechtssatz

Nach der stRsp des VwGH (Hinweis E 20.7.1999, 97/13/0131; E 30.11.1999, 94/14/0124) berechtigt die Bestimmung des Paragraph 289, Absatz eins, BAO die Abgabenbehörde zweiter Instanz nicht dazu, den vom Finanzamt herangezogenen Wiederaufnahmsgrund durch einen anderen - ihrer Meinung nach zutreffenden - zu ersetzen. Aufgabe der Berufungsbehörde bei Entscheidung über ein Rechtsmittel gegen die amtswegige Wiederaufnahme durch das Finanzamt ist es daher zu prüfen, ob dieses das Verfahren aus den von ihm gebrauchten Gründen wieder aufnehmen durfte, nicht jedoch, ob die Wiederaufnahme auch aus anderen Wiederaufnahmsgründen zulässig gewesen wäre. Liegt der vom Finanzamt angenommene Wiederaufnahmsgrund nicht vor (oder hat dieses die Wiederaufnahme tatsächlich auf keinen Wiederaufnahmsgrund gestützt), muss die Berufungsbehörde den vor ihr angefochtenen Wiederaufnahmebescheid des Finanzamtes ersatzlos beheben. Am Finanzamt liegt es dann, ob es etwa von der Berufungsbehörde entdeckte andere Wiederaufnahmsgründe aufgreift und zu einer (auch) neuerlichen Wiederaufnahme heranzieht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1997130199.X03

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2015

Dokumentnummer

JWR_1997130199_20000202X03