Nach § 303 Abs. 1 lit. b BAO liegt - abgesehen von hier nicht in Rede stehenden neu hervorgekommenen Tatsachen - ein Wiederaufnahmsgrund dann vor, wenn Beweismittel neu hervorgekommen sind. Es muss sich also um Beweismittel handeln, welche im Zeitpunkt der Erlassung des das Verfahren abschließenden Bescheides bereits existiert haben, aber der Partei zum Zweck der Verwertung noch nicht zur Verfügung gestanden sind.Nach Paragraph 303, Absatz eins, Litera b, BAO liegt - abgesehen von hier nicht in Rede stehenden neu hervorgekommenen Tatsachen - ein Wiederaufnahmsgrund dann vor, wenn Beweismittel neu hervorgekommen sind. Es muss sich also um Beweismittel handeln, welche im Zeitpunkt der Erlassung des das Verfahren abschließenden Bescheides bereits existiert haben, aber der Partei zum Zweck der Verwertung noch nicht zur Verfügung gestanden sind.