Aus dem Spruch eines Abgabenbescheides müssen die Größen erkennbar sein, aus denen die Abgaben unmittelbar abgeleitet werden. Fehlen im Bescheid Ausführungen dazu, auf welcher Bemessungsgrundlage die Vorschreibung des Wasserzins-Akontos bzw. des Kanalgebühren-Akontos erfolgt ist, verstößt der Bescheid gegen § 148 Abs 2 Tir LAO, der die Bemessungsgrundlage als unabdingbaren Spruchteil normiert (Hinweis Doralt/Ruppe, Steuerrecht II, 210, sowie Ritz, Bundesabgabenordnung/2, Rz 15 ff zu § 198 BAO, und Stoll, Kommentar zur BAO, 2078).Aus dem Spruch eines Abgabenbescheides müssen die Größen erkennbar sein, aus denen die Abgaben unmittelbar abgeleitet werden. Fehlen im Bescheid Ausführungen dazu, auf welcher Bemessungsgrundlage die Vorschreibung des Wasserzins-Akontos bzw. des Kanalgebühren-Akontos erfolgt ist, verstößt der Bescheid gegen Paragraph 148, Absatz 2, Tir LAO, der die Bemessungsgrundlage als unabdingbaren Spruchteil normiert (Hinweis Doralt/Ruppe, Steuerrecht römisch II, 210, sowie Ritz, Bundesabgabenordnung/2, Rz 15 ff zu Paragraph 198, BAO, und Stoll, Kommentar zur BAO, 2078).