Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 93/16/0186

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 6890 F/1994

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

93/16/0186

Entscheidungsdatum

28.04.1994

Index

yy41 Rechtsvorschriften die dem §2 R-ÜG StGBl 6/1945 zuzurechnen sind
001 Verwaltungsrecht allgemein
32/06 Verkehrsteuern
33 Bewertungsrecht

Rechtssatz

Auch der sogenannte Teilwert ist ein objektiver Wert, bei dem subjektive Umstände unmaßgeblich sind (Hinweis: in diesem Sinne Rössler-Troll, BewG und VermStG, Kommentar 16 Randziffer 2 zu Paragraph 10, deutsches BewG, insbesondere S 128). Im Ergebnis besteht praktischerweise regelmäßig kein Unterschied zwischen dem Teilwert und dem gemeinen Wert (Hinweis Rössler-Troll aaO, Randziffer 3 S 129 Absatz eins, unter Berufung auf die dort zitierte Rechtsprechung des BFH).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993160186.X01

Im RIS seit

14.01.2002

Dokumentnummer

JWR_1993160186_19940428X01

Rechtssatz für 93/16/0186

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 6890 F/1994

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

93/16/0186

Entscheidungsdatum

28.04.1994

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
33 Bewertungsrecht

Rechtssatz

Beim gemeinen Wert handelt es sich um eine fiktive Größe, die mit Hilfe der Preisschätzung zu ermitteln ist (Hinweis E 15.9.1993, 91/13/0125; E 17.2.1992, 90/15/0155), und zwar ausgehend von einem objektiven Maßstab (Hinweis E 14.11.1988, 87/15/0064).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993160186.X02

Im RIS seit

14.01.2002

Dokumentnummer

JWR_1993160186_19940428X02

Rechtssatz für 93/16/0186

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 6890 F/1994

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

93/16/0186

Entscheidungsdatum

28.04.1994

Index

yy41 Rechtsvorschriften die dem §2 R-ÜG StGBl 6/1945 zuzurechnen sind
001 Verwaltungsrecht allgemein
32/06 Verkehrsteuern
33 Bewertungsrecht

Rechtssatz

Unter der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes iSd Paragraph 10, Absatz 2, BewG sind die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu verstehen, die dem zu bewertenden Wirtschaftsgut arteigen sind (Hinweis: E 22.10.1992, 91/16/0044; ebenso Rössler-Troll, BewG und VermStG Randziffer 3 zu Paragraph 9, Absatz 2, deutsches BewG=S 119 letzter Absatz und die dort zitierte Rechtsprechung des BFH). Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse werden bei der Ermittlung des gemeinen Wertes hingegen nicht berücksichtigt (Hinweis: Rössler-Troll aaO Randziffer 4 und 5 zu Paragraph 9, deutsches BewG; Twaroch-Frühwald-Wittmann, Kommentar zum BewG2 76 Anmerkung 1 zu Paragraph 10, Absatz 3, BewG). Derartige ungewöhnliche oder subjektive Verhältnisse liegen aber unter anderem dann vor, wenn zB ein Liegenschaftseigentümer sich vertraglich gegenüber einem Vorkaufsberechtigten bindet (Hinweis: E 15.9.1966, 51/66, VwSlg 3490 F/1966 sowie Twaroch-Frühwald-Wittmann aaO Anmerkung 3), seine Liegenschaft hypothekarisch belastet (Hinweis: Twaroch-Frühwald-Wittmann aaO), oder wenn sie von einem letztwillig eingeräumten Wohnrecht betroffen ist (Hinweis Twaroch-Frühwald-Wittmann aaO Anmerkung 4 und die dort zitierte Judikatur). Nicht anders zu behandeln ist der Umstand, daß im vorliegendem Fall die Beschwerdeführerin betreffend ihre Liegenschaft mit einem Bestandnehmer einen Vertrag geschlossen hat, der auch nach Ansicht der Beschwerdeführerin selbst richtigerweise einem Ratenkauf gleichkommt und womit dem Bestandnehmer eine Kaufoption zum Restbuchwert eingeräumt wurde (Hier: Vorliegen einer GmbH & Co KG, deren Geschäftszweck im Verleasen einer bestimmten Liegenschaft besteht).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993160186.X03

Im RIS seit

14.01.2002

Dokumentnummer

JWR_1993160186_19940428X03