Die Geltendmachung eines Verpflegungsmehraufwandes (Taggeld) ist im Grunde des § 16 Abs 1 Z 9 EStG 1988 nicht mehr möglich, wenn sich der Steuerpflichtige - wenn auch mit Unterbrechungen - länger als eine Woche an einem Ort aufgehalten hat (Hinweis E 2.8.1995, 93/13/0099).Die Geltendmachung eines Verpflegungsmehraufwandes (Taggeld) ist im Grunde des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 9, EStG 1988 nicht mehr möglich, wenn sich der Steuerpflichtige - wenn auch mit Unterbrechungen - länger als eine Woche an einem Ort aufgehalten hat (Hinweis E 2.8.1995, 93/13/0099).